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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EisbEG 1954 §37 Abs1Rechtssatz
Ein Rückübereignungsanspruch kann auch nicht etwa in dem Fall vor Ablauf der für die Verwirklichung des den Enteignungszwecks bildenden Projekts festgelegten Frist gestellt werden, wenn damit die Zehnjahresfrist des § 37 Abs. 1 letzter Satz EisbEG 1954 überschritten würde.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030037.L03Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020