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10/10 GrundrechteNorm
EisbEG 1954 §37 Abs1Rechtssatz
Liegt eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und eine darauf aufbauende rechtskräftige Enteignung vor, kann vor Verstreichen der Frist für die Ausführung des Bauvorhabens nicht gesagt werden, dass der Enteignungsgegenstand - endgültig - nicht für den Enteignungszweck verwendet wurde, weshalb ein Anspruch auf Rückübereignung nicht vor Ablauf der für die Umsetzung des den Enteignungszweck bildenden Projekts festgelegten Frist besteht (vgl. VwGH 18.9.2013, 2013/03/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030037.L02Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020