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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EisbEG 1954 §37 Abs1Rechtssatz
Ausgehend vom insoweit klaren Wortlaut des § 37 Abs. 1 EisbEG 1954 und den damit übereinstimmenden Materialien (RV 225 Blg. NR 22. GP) ist festzuhalten, dass ein Rückübereignungsantrag nicht vor Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten, gegebenenfalls verlängerten Frist gestellt werden kann. Dies steht im Einklang mit dem mit der Regelung verfolgten Gesetzeszweck einer Anpassung an das schon von Verfassung wegen vorgegebene Gebot einer Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 12.9.2006, 2003/03/0179, mwN und Hinweisen auf die Rechtsprechung des VfGH).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030037.L01Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020