RS Vwgh 2020/4/2 Ra 2020/03/0037

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Veröffentlicht am 02.04.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
93 Eisenbahn

Norm

EisbEG 1954 §37 Abs1
EisenbahnG 1957 §31g
StGG Art5
VwRallg

Rechtssatz

Ausgehend vom insoweit klaren Wortlaut des § 37 Abs. 1 EisbEG 1954 und den damit übereinstimmenden Materialien (RV 225 Blg. NR 22. GP) ist festzuhalten, dass ein Rückübereignungsantrag nicht vor Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten, gegebenenfalls verlängerten Frist gestellt werden kann. Dies steht im Einklang mit dem mit der Regelung verfolgten Gesetzeszweck einer Anpassung an das schon von Verfassung wegen vorgegebene Gebot einer Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 12.9.2006, 2003/03/0179, mwN und Hinweisen auf die Rechtsprechung des VfGH).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030037.L01

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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