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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/03/0024Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/03/0011 B 18. Februar 2015 VwSlg 19053 A/2015 RS 6Stammrechtssatz
Weigert sich der von der Überprüfung Betroffene, die Waffen iSd § 8 Abs 6 Z 1 WaffG 1996 vorzuweisen bzw die sichere Verwahrung der Waffen unter den Voraussetzungen des § 8 Abs 6 Z 2 leg cit nachzuweisen, wozu in beiden Fällen auch die Gewährung eines Zutritts zum Aufbewahrungsort erforderlich ist, dann kommt die unwiderlegliche Vermutung des § 8 Abs 6 zweiter Satz WaffG 1996 zum Tragen. Ohne Gewährung des Zutrittes kann der entscheidungswesentliche Sachverhalt regelmäßig nicht festgestellt werden, weshalb diesbezüglich die Anordnung der Mitwirkung den Bestimmungen des § 39 Abs 2 AVG nicht widerstreitet.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030023.L03Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020