Entscheidungsdatum
10.02.2020Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Osinger aufgrund der Beschwerden von 1.) Herrn A. B., E. Anstalt, 2.) Hr. Mag. C. D. sowie der E. Anstalt, alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom jeweils 13.11.2018, GZ 1.) MBA …1 sowie 2.) MBA ...2, jeweils betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 3 Z 2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, werden die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben und wird jeweils gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG die Verfahrenseinstellung verfügt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG haben die Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.) Das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MBA ..., vom 13.11.2018, MBA ...1 lautet wie folgt:
„I.) Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E. ANSTALT, mit Sitz in F. (G.), H.-straße c/o I. ANSTALT zu, verantworten, dass diese Gesellschaft als Eigentümerin der Liegenschaft in Wien, J.-Straße, EZ ... der Katastralgemeinde ... und Eigentümerin der auf dieser Liegenschaft be?ndlichen Ölfeuerungsanlage in der Zeit vom 03.07.2017 bis zumindest 20.09.2017 entgegen der Bestimmung des § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idgF., den mit am 02.04.2017 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Magistratsabteilung 37 — Baupolizei vom 23.02.2017 zur Geschäftszahl MA 37-BB/... erteilten Aufträgen, die lauten
1) Das kontaminierte Erdreich ist ausgehend von der festgestellten Schadstelle im Bereich der bestehenden Füllstelle vor dem Haus, J.-Straße abzuheben und nachweislich schadlos zu beseitigen. Der Nachweis ist der MA 37-Gruppe BB und MA 45-GA zu übermitteln.
2) Als kontaminiert gilt Bodenmaterial, das den Sanierungszielwert von 500 mg/kg Gesamtkohlenwasserstoffe („SKW“) in der Trockensubstanz bzw. 0,5 mg/l SKW im Eluat im Bereich bis 0,5 m über dem höchsten Grundwasserspiegel und darunter 200mg/kg SKW i.d. TS bzw. 0,2 mg/l SKW im Eluat übersteigt.
3) Bei den Arbeiten ist auf etwaige Einbauten Rücksicht zu nehmen. Sämtliche Arbeiten haben entsprechend den einschlägigen Richtlinien und den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes durchgeführt zu werden. Insbesondere dürfen die max. zulässigen Böschungswinkel nicht überschritten werden und es sind erforderlichenfalls Pölzungen, Umspundungen oder sonstige geeignete Stützmaßnahmen vorzusehen.
4) Eine Verfüllung der Baugrube darf nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Behörde und nur mit einwandfreiem Material, zumindest entsprechend der Klasse A2-G des Abfallwirtschaftsplanes, erfolgen.
5) Sämtliche Arbeiten sind von Gutachtern (einschlägigen Ziviltechnikern oder technischen Büros), die vom Verp?ichteten zu beauftragen sind, begleitend zu überwachen. Von diesen ist nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ein Gutachten, dass die gesetzten Sanierungsziele erreicht worden sind, sowie eine Dokumentation (Ablauf der Arbeiten, vorhandene Schadstoffkonzentrationen‚ Ausmaß der Verunreinigung, Menge des entsorgten Schadstoffes usw.) erstellen zu lassen und der MA37-Gruppe BB und MA 45—GA unverzüglich zu übermitteln.
nicht entsprochen hat und dadurch eine erhebliche Gefahr für das Grundwasservorkommen herbeigeführt wurde, da anlässlich von Ortsaugenscheinen durch ein Organ der Magistratsabteilung 37 am 10.07.2017, am 02.08.2017 und zuletzt am 20.09.2017 festgestellt werden konnte, dass den Aufträgen, deren Erfüllung binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben wurde, nicht entsprochen wurde, da die Arbeiten auf der Liegenschaft eingestellt wurden sowie die entsprechenden Maßnahmen nicht gesetzt wurden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsverschriften verletzt:
§ 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 21511959, idgF. iVm. Bescheid der Magistratsabteilung 37 — Baupolizei vom 23.02.2017, GZ: MA 37—BB/...
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von EUR 700,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden
gemäß § 137 Abs. 3 Z 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idgF. iVm. § 9 Abs. 1 VStG 1991
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
EUR 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der Zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 770,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
II) Die E. Anstalt haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. C. D. verhängte Geldstrafe von EUR 700,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 70,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“
2.) Das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MBA ..., vom 10.11.2018, MBA ...2 lautet wie folgt:
„I.) Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E. ANSTALT, mit Sitz in F. (G.), H.-straße c/o I. ANSTALT zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Eigentümerin der Liegenschaft in Wien, J.-Straße, EZ ... der Katastralgemeinde ... und Eigentümerin der auf dieser Liegenschaft be?ndlichen Ölfeuerungsanlage in der Zeit vom 03.07.2017 bis zumindest 20.09.2017 entgegen der Bestimmung des § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959. BGBl. Nr. 215/1959, idgF., den mit am 02.04.2017 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Magistratsabteilung 37 — Baupolizei vom 23.02.2017 zur Geschäftszahl MA 37-BB/... erteilten Aufträgen, die lauten
1) Das kontaminierte Erdreich ist ausgehend von der festgestellten Schadstelle im Bereich der bestehenden Füllstelle vor dem Haus‚ J.-Straße abzuheben und nachweislich schadlos zu beseitigen. Der Nachweis ist der MA 37-Gruppe BB und MA 45-GA zu übermitteln.
2). Als kontaminiert. gilt Bodenmaterial, das den Sanierungszielwert von 500 mg/kg Gesamtkohlenwasserstoffe („SKW“) in der Trockensubstanz bzw. 0,5 .mg/l SKW im Eluat im Bereich bis 0,5 m über dem höchsten Grundwasserspiegel und darunter 200mg/kg SKW i.d. TS bzw. 0,2 mg/l SKW im Eluat übersteigt.
3) Bei den Arbeiten ist auf etwaige Einbauten Rücksicht zu nehmen. Sämtliche Arbeiten haben entsprechend den einschlägigen Richtlinien und den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes durchgeführt zu werden. Insbesondere dürfen die max. zulässigen Böschungswinkel nicht überschritten werden und es sind erforderlichenfalls Pölzungen, Umspundungen oder sonstige geeignete Stützmaßnahmen vorzusehen.
4) Eine Verfüllung der Baugrube darf nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Behörde und nur mit einwandfreiem Material, zumindest entsprechend der Klasse A2-G des Abfallwirtschaftsplanes, erfolgen.
5) Sämtliche Arbeiten sind von Gutachtern (einschlägigen Ziviltechnikern oder technischen Büros), die vom Verpflichteten zu beauftragen sind, begleitend zu überwachen. Von diesen ist nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ein Gutachten, dass die gesetzten Sanierungsziele erreicht worden sind, sowie eine Dokumentation (Ablauf der Arbeiten, vorhandene Schadstoffkonzentrationen, Ausmaß der Verunreinigung, Menge des entsorgten Schadstoffes usw.) erstellen zu lassen und der MA 37-Gruppe BB und MA 45-GA unverzüglich zu übermitteln.
nicht entsprochen hat und dadurch eine erhebliche Gefahr für das Grundwasservorkommen herbeigeführt wurde, da anlässlich. von Ortsaugenscheinen durch ein Organ der Magistratsabteilung 37 am 10.07.2017, am 02.08.2017 und zuletzt am 20.09.2017 festgestellt werden konnte, dass den Aufträgen, deren Erfüllung binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben wurde, nicht entsprochen wurde, da die Arbeiten auf der Liegenschaft eingestellt wurden sowie die entsprechenden Maßnahmen nicht gesetzt wurden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idgF. iVm. Bescheid der Magistratsabteilung 37 - Baupolizei vom 23.02.2017, GZ; MA 37-BB/...
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von EUR 700,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden
gemäß § 137 Abs. 3 Z 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 21511959, idgF. iVm. § 9 Abs. 1 VStG 1991
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
EUR 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch EUR 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 770,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
II.) Die E. Anstalt haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag.. C. D. verhängte Geldstrafe von EUR 700,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 70,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“
3.) Gegen diese Straferkenntnisse wurde jeweils von den Bestraften bzw. der E. Anstalt mit gleichlautenden Schriftsätzen Beschwerde erhoben. Der „Beseitigungsbescheid“ der MA 37 vom 23.02.2017, GZ MA 37 - BB/… werde nicht bestritten. Zu diesem Bescheid sei es aufgrund eines Ölaustrittes aus einer Ölfüllleitung zu dem im Haus J.-Straße befindlichen Heizöltank gekommen, welche unterirdisch im Erdreich unterhalb der Gehsteigoberfläche einige Meter zur Hausaußenwand und durch diese zum im Keller gelegenen Öltank geführt habe. Diese Leitung sei undicht gewesen. Deswegen sei bei der Befüllung am 15.02.2017 Heizöl unterirdisch ausgetreten. Dadurch sei der Gehsteig durch austretendes Öl über eine Fläche von einigen Quadratmetern verunreinigt worden. Ein weiterer Bescheid habe zur Entfernung der Füllstelle und Ölleitung verpflichtet und sei dieser Bescheid fristgerecht erfüllt worden. Die gegenständliche Frist von 3 Monaten für die Entfernung des kontaminierten Erdreichs sei jedoch ohne Kenntnis des Umfangs des verunreinigten Materials und des zeitlichen Aufwands zur händischen Entfernung aus einer bis zu 7,5 m tiefen Baugrube viel zu kurz angesetzt worden. Es sei unmöglich gewesen, das verunreinigte Material innerhalb von 3 Monaten zu entsorgen. In einem im Akt erliegenden Vorlagenentwurf sei offenbar von einer Erledigungsfrist von mehr als 6 Monaten ausgegangen worden. Die zunächst beigezogene Firma K. GmbH habe ein Anbot unter der Annahme eines Aushubs von 40 m³ kontaminierten Erdreich erstellt. In weiterer Folge hätte die Liegenschaftseigentümerin ein Angebot der Firma L. e.U. für die Entfernung von Füllstelle und Ölleitung bzw. Entsorgung des Erdreichs erhalten und diese Firma Ende März/ Anfang April 2017 mit den Arbeiten beauftragt. In der Folge habe die genannte Firma insgesamt 95,34 t kontaminiertes Material entfernt. Anfang August 2017 sei dem eingeschrittenen Rechtsvertreter Mag. M. zur Kenntnis gelangt, dass die genannte Firma L. die Arbeiten ohne Information des Auftraggebers eingestellt habe. Von der genannten Firma seien Arbeiten über einen Zeitraum von April bis Juli, somit über 3 bis 4 Monate durchgeführt worden. Ende Juli/ Anfang August 2017 seien erforderliche statische Stellungnahmen zu den Grabungen unter der Fundamentunterkante des Gebäudes eingeholt worden. Nachdem eine Fortsetzung der Arbeiten durch die Firma L. nicht möglich gewesen sei, sei danach die Firma K. GmbH am 09.08.2017 um Anbotslegung gebeten worden, sei das entsprechende Anbot am 24.08.2017 beim Rechtsvertreter eingelangt und sei die genannte Firma im September 2017 mit Arbeitsbeginn „bis Anfang Oktober“ beauftragt worden. Die genannte Firma K. habe bis Ende 2017 weitere 58,99 m³ kontaminiertes Erdreich händisch abgegraben. Auf behördliche Veranlassung seien die Arbeiten durch die Firma K. vor Weihnachten 2017 eingestellt worden, um „das Weihnachtsgeschäft“ nicht zu beeinträchtigen. Dies zeige, dass nach Ansicht der Behörde keine besondere Dringlichkeit bestanden habe, die Arbeiten abzuschließen. Die Firma K. sei im September 2017 ohne Einschränkung beauftragt worden, die Kontaminierung zu entfernen, die Liegenschaftseigentümerin über die zuletzt erwähnte Einstellung der Arbeiten aber nicht informiert worden. Die genannte Firma K. habe dann Ende März 2018 ein weiteres Anbot für die Entfernung von noch verbliebenem kontaminierten Material gelegt. Mit den entsprechenden Arbeiten sei Anfang Mai 2018 begonnen und seien die Grabungsarbeiten im Juni 2018 fortgesetzt worden. Laut vorliegender Rechnung vom 19.11.2018 seien weitere 43,3 m³ kontaminiertes Erdreich weitestgehend händisch abgegraben worden. An der Sohle der Baugruben sei kein Grundwasser aufgefunden worden. Es sei daher davon auszugehen, dass Schadstoffe nicht bzw. nicht in wesentlichem Umfang in das Grundwasser gelangt seien. Die Arbeiten zur Entfernung der Kontaminierung hätten somit zumindest 8, wahrscheinlich 10 Monate in Anspruch genommen, noch ohne Vorarbeiten, Anbotseinholungen und Prüfungen, sonstige Nebentätigkeiten sowie ohne Berücksichtigung der Unterbrechungen durch Arbeitseinstellung durch den ersten Auftragnehmer Firma K. GmbH bzw. Seitens der Behörde. Es sei offenkundig, dass der händische Aushub von rund 150,00 m³ in 3 Monaten unmöglich fertig zu stellen gewesen sei. Die Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Fristüberschreitung. Es seien nach Bescheiderlassung die erforderlichen Maßnahmen zügig veranlasst und beauftragt worden. Erst nach Ablauf der gegenständlichen Frist sei das gesamte Ausmaß der Kontaminierung bekannt gewesen. Auch bei bestem Gang der Dinge habe sich die Frist von 3 Monaten für die Entfernung von rund 300 Tonnen Erdreich durch händisches Graben als vollkommen unzureichend dargestellt. Es liege auch kein Nachweis einer erheblichen Gefährdung von Gewässern durch die Fristüberschreitung vor. Auch die Feststellung der ausführenden Firma K., dass in der Baugrube kein Grundwasser vorgefunden worden sei, lege vielmehr den Schluss nahe, dass keine Schadstoffe ins Grundwasser geschwemmt worden seien. Im Übrigen werde die Zustellvollmacht der Hausverwaltung für den „Beseitigungsbescheid“ bestritten.
4.) Die angefochtenen Straferkenntnisse beruhen auf einer Strafanzeige der MA 37 Baupolizei - Gruppe für besondere Bauvorhaben (Gruppe BB) vom 21.09.2017. Darin wurde nach Schilderung des Herganges eines Ölaustritts im Bereich des Gehsteigs vor der Liegenschaft Wien, J.-Straße am 15.02.2017 im Wesentlichen (nur) ausgeführt, dass die „zwingend erforderlichen Maßnahmen“ mit dem zugrundeliegenden „Beseitigungsbescheid“ vom 23.02.2017, GZ MA 37-BB/... unter den Punkten 1 bis 5 vorgeschrieben worden seien. Für die Durchführung der Arbeiten sei eine Frist von 3 Monaten (nach Rechtskraft des Bescheides am 02.04.2017) vorgeschrieben worden. Bei Überprüfungen vor Ort in der Zeit von 10.07.2017 bis 02.08.2017 sei festgestellt worden, dass die Arbeiten eingestellt und keine weiteren Maßnahmen gesetzt worden seien. Seitens der Verpflichteten sei keine ausführliche Begründung bzw. Nachweis darüber erbracht worden, dass die Arbeiten sich wegen „Komplikationen (statische Themen)“ verzögern würden. Auch am 20.09.2017 sei abermals festgestellt worden, dass die Baustelle eingestellt worden sei. Es werde daher die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 31 Abs. 1 WRG beantragt.
5.) Mit Aufforderungen zur Rechtfertigung je vom 23.01.2018 an die Bestraften A. B. bzw. Mag. C. D. der belangten Behörde vom 23.01.2018 wurde den Beschwerdeführern das sich aus dem Spruch der Straferkenntnisse vom 13.11.2018 ergebende Verhalten als strafbar angelastet.
6.) Gemäß § 31 Abs. 1 WRG. 1959 in der geltenden Fassung hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der iSd. § 1297, zutreffendenfalls mit der iSd. § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Gemäß § 31 Abs. 2 WRG.1959 hat der nach Abs. 1 Verpflichtete, tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen iSd. Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
Gemäß § 31 Abs. 3 WRG. 1959 in der obigen Fassung hat, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zu Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
Gemäß § 137 Abs. 1 Z 13 WRG. 1959 in der geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.630,00 zu bestrafen, wer als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterlässt.
Gemäß § 137 Abs. 2 Z 4 WRG. 1959 in der obigen Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu EUR 14.530,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt.
Gemäß § 137 Abs. 3 Z 2 und 10 WRG. 1959 in der obigen Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 36.340,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß §§ 29, 29a oder 31 Abs. 3 erteilten Auftrages eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt (Z 2) bzw. durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt (§ 31 Abs. 1) (Z 10).
Durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1999, BGBl. Nr. 155/1999 wurde die Strafbestimmung des § 137 WRG 1959 neu gefasst und die heutige, noch in Geltung stehende Abstufung bzw. Neuordnung des Katalogs der Straftatbestände vorgenommen. Die ursprünglich fünf Fallgruppen unterschiedlicher Schwere von Verwaltungsübertretungen wurden auf drei Fallgruppen reduziert. Dass es sich bei den wie in § 137 Abs. 3 aufgezählten Delikten um solche mit besonders hohem Schweregrad handelt, zeigen die in Abs. 3 genannten Verwaltungsübertretungen. So wird mehrfach darauf abgestellt, dass etwa eine „Gefahr für die Sicherheit und das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer“ herbeigeführt wurde (Z 2). Demgegenüber beziehen sich die in Abs. 2 genannten Verwaltungsübertretungen auf Fälle untergeordneter Schwere. So wird in § 137 Abs. 2 Z 4 WRG. 1959 ein Vorgehen unter Außerachtlassung der in § 31 Abs. 1 WRG. 1959 geregelten Sorgfaltspflicht sanktioniert, das zur Folge hat, dass die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt. Der Eintritt einer bloßen, nicht „erheblichen“ Gewässerverunreinigung wird in der Regel den Tatbestand des § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 erfüllen (vgl. VwGH vom 21.11.2012, 2012/07/0191).
7.) Gegen die verantwortlichen Personen (Bestraften der beiden Verwaltungsstrafverfahren) wurde jeweils ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichteinhaltung eines „Beseitigungsbescheides“ geführt, der schon zur Voraussetzung hat, dass bereits die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Dabei stellt § 31 Abs. 2 WRG. 1959 nicht auf eine abstrakte Gefährdungsmöglichkeit ab, vielmehr kommt es darauf an, ob objektiv die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist (etwa VwGH vom 03.07.1984, 84/07/0028). Das Erlassen des gegenständlichen „Beseitigungsbescheides“ gemäß § 31 Abs. 3 WRG. 1959 setzte somit die Verletzung der Sorgfaltspflicht des § 31 Abs. 1 und 2 WRG. 1959, d.h. den Eintritt einer objektiv konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung sowie weiters das Unterlassen der zur Vermeidung dieser Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen durch den Verpflichteten voraus.
8.) Die gegenständliche Anzeige bezog sich demgegenüber allenfalls bloß auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Bestraften gemäß § 31 Abs. 1 WRG. 1959 (Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 Z 13 WRG. 1959). Jedenfalls ist von der belangten Behörde aber sowohl nach der Anführung der übertretenen Verwaltungsvorschriften als auch nach der Textierung alleine die Nichtbefolgung eines gemäß § 31 Abs. 3 WRG. 1959 erteilten Auftrags angelastet worden. Eine Abänderung der Verwaltungsübertretungen im Hinblick auf eine Übertretung des § 137 Abs. 1 Z 13 WRG. 1959 würde somit eine (unzulässige) Auswechslung der Tat bedeuten.
9.) Hinsichtlich des somit allein in Frage kommenden, ausdrücklich angelasteten Verwaltungsstraftatbestandes des § 137 Abs. 3 Z 2 WRG. 1959 fehlt daher jedenfalls die Anlastung der dort ausdrücklich geforderten, durch die Nichtbefolgung des Auftrages herbeigeführten „Gefahr für die Sicherheit und das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3)“.
10.) Es war daher nicht weiter darauf einzugehen, ob die nach der Verwaltungsstrafbestimmung des § 137 Abs. 3 Z 2 WRG. 1959 geforderte obige Gefahr durch den Stillstand der Arbeiten im angelasteten Zeitraum vom 03.07.2017 bis 20.09.2017 tatsächlich herbeigeführt worden ist. Weder in der Anzeige noch im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren ist auf die Frage eingegangen worden, ob durch den „Aufschub“ im genannten Zeitraum wegen der in diesem Zeitraum noch vorliegenden Kontamination eine solche „erhebliche Gefahr“ für die Gewässer gegeben gewesen ist.
11.) Im Hinblick auf das Fehlen wesentlicher Tatbestandselemente in den fristgerechten Verfolgungshandlungen als entscheidungswesentliches Element liegt im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Es war somit der Ausschluss einer ordentlichen Revision zu verfügen.
Schlagworte
Gewässerpolizeilicher Auftrag; Verpflichteter; Gewässerverunreinigung; Tatanlastung; Auswechslung der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.034.16976.2018Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020