TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/18 VGW-031/070/15428/2019

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Veröffentlicht am 18.02.2020
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Entscheidungsdatum

18.02.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Romaniewicz-Wenk über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 15.11.2019, Zl. MBA/..., betreffend Übertretung des § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG)

zu Recht e r k a n n t:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 38 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG und iVm § 49 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 15.11.2019, MBA/..., hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, dem Einspruch des Beschwerdeführers vom 22.07.2019 gegen die Strafverfügung vom 15.07.2019 mit der gleichen Geschäftszahl Folge gegeben als das Ausmaß der über ihn verhängten Geldstrafe von EUR 550,00 auf EUR 300,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wurden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % für die verhängte Strafe, wurden EUR 30,00 vorgeschrieben. Die Behörde qualifizierte den Einspruch dahingehend, dass dieser sich „ausdrücklich“ nur gegen das Strafausmaß gerichtet habe.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.11.2019 (per E-Mail) fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führt er auszugsweise aus:

„(…)

Wie schon im Juli dieses Jahres betrifft die Straferkenntnis vom 15.11.019 ja immer noch ein Vergehen dessen ich mir nicht bewusst war und das ich nie begehen wollte. Ich bedanke mich höflich für die Reduzierung des Strafausmasses auf 330,- Euro.

Ich bitte Sie höflich da ich schon mehrfach für dasselbe einzige Vergehen bezahlt habe, mehr als ich zur Verfügung habe. (unter anderem die GZ MBA/...)

Und bitte höflich, da ich es nicht gewusst habe und auch 6 Monate nicht informiert worden bin, dass die elektronische Vignette nicht verlängert worden ist. Die ASFINAG hat weitere Anzeigen zu diesem Tatbestand, die noch nicht weitergeleitet waren, freundlicherweise storniert.

Ich bitte Sie höflich diese Strafe nach Möglichkeit zu stornieren, da die Verwirklichung des Tatbestandes unter den angeführten Umständen zum Zeitpunkt der Tat unvermeidbar war.

(…)“

Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem Akt des Verwaltungsstrafverfahrens vor. Auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

2. Maßgeblicher Sachverhalt

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender Sachverhalt fest:

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 15.07.2019, Zl. MBA/... wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG zur Last gelegt und über ihn gemäß § 20 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 550,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt.

Dagegen richtet sich der mit E-Mail vom 22.07.2019 fristgerecht eingebrachte Einspruch des Beschwerdeführers mit welchem er – auszugsweise – wie folgt begehrt:

„Seit meiner ersten elektronischen Vignettenanmeldung zum Jahreswechsel 2017/2018 war ich sicher eine elektronische Vignette zu haben. Bei meiner letzten Postkasten Leerung (Abend des 14.07.019) sah ich mit Schrecken mehrere(!) Rechnungen und Strafverfügungen wegen fehlender Vignette. Es war (wie ich nun weiss, aber vorher nicht wusste) bei der damaligen Aktivierung der Vignette die Abo u Erinnerungsfunktion nicht aktiviert worden. Das habe ich heute nachgeholt. (Also Jahresvignette 2018 u 2019 bezahlt und Erinnerung + Abo aktiviert!).

(...)

Das Problem multiplizierte sich durch eine falsche Türnummer im Melderegister (...) sodass ich erst jetzt von den Übertretungen und Anzeigen mit Strafverfügungen erfahre. Hab die gesammelte Post erst jetzt (Juli 2019!) erhalten. Wie gesagt, ich hab das nicht gewusst und es tut mir leid!

Ich habe am 16.07.2019 auch gleich das ... Meldeamt in Personam gebeten meine Türnummer richtigzustellen.

Bitte helfen sie mir soweit sie können, da ich immer in bester Absicht und nach bestem Gewissen Ihnen gegenüber gehandelt habe und auch jetzt erst von meinem Fehlverhalten erfahren habe, es also auch erst jetzt ändern konnte und geändert habe.

Ich hab immer bisher eine Vignette gehabt und bin auch beruflich wie privat fast jeden Tag auf der Autobahn es wäre also mehr als dumm absichtlich keine Vignette zu haben.

Ich hatte ja garnicht die Möglichkeit die von der Asfinag vorgeschlagene Summe gleich zu zahlen!

Ich habe auch noch eine weitere Strafverfügung an anderer Stelle aus demselben Grund, von der man auch erst jetzt erfahren hatte, schon bezahlt.

Insofern bitte ich sie höflich, diese Strafen weitestmöglich zu reduzieren.

(…)“

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, wertete diesen Einspruch ohne nähere Begründung als solchen gegen die Strafhöhe und hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 15.11.2019, MBA/..., dem Einspruch Folge gegeben und das Ausmaß der über dem Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe von EUR 550,00 auf EUR 300,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt. Überdies wurden EUR 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der verhängten Strafe, vorgeschrieben.

3. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit das Verwaltungsgericht Wien nicht zweifelt sowie durch Würdigung des Parteienvorbringens.

Die Feststellungen zur Strafverfügung vom 15.07.2019, zum Einspruch vom 22.07.2019 sowie zum angefochtenen Straferkenntnis ergeben sich aus den entsprechenden dem verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Dokumenten und werden im Übrigen auch nicht bestritten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat in Anwendung des § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:

4. Rechtliches

4.1 Rechtsgrundlagen

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Nach § 49 Abs. 2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 leg. cit. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

4.2. Rechtliche Beurteilung

Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. z.B. VwGH vom 22.04.1999, 99/07/0010; 24.10.2002, 99/15/0172 u.a.).“

Im Einspruch des Beschwerdeführers vom 22.07.2019 hat sich dieser gegen den Vorwurf gewendet und vor allem sein Verschulden in Abrede gestellt; insbesondere hat er ausgeführt, dass er die Aktivierung der Erinnerungsfunktion und des Abos verabsäumt habe. Überdies habe er aufgrund einer ihm nicht bekannten falschen Eintragung im Melderegister erst im Juli 2019 die Strafverfügungen erhalten. Normalerweise habe er immer bisher eine Vignette gehabt und wäre fast jeden Tag auf der Autobahn unterwegs gewesen und es somit von ihm „dumm“ gewesen wäre keine Vignette zu haben. Abgesehen von diesem – zusammengefasst dargelegten ? inhaltlichen Vorbringen ersuchte er um Folgendes: „Bitte helfen sie mir soweit sie können, da ich immer in bester Absicht und nach bestem Gewissen Ihnen gegenüber gehandelt habe (…)“ sowie: „Insofern bitte ich sie höflich, diese Strafen weitestmöglich zu reduzieren.“

Bei objektiver Betrachtungsweise hat der Beschwerdeführer den Einspruch somit nicht nur gegen die Strafhöhe, sondern vielmehr auch gegen den Schuldausspruch erhoben, weil der Schriftsatz mit hinreichender Klarheit erkennen lässt, was die Partei anstrebt; nämlich die Einstellung des Verfahrens mangels Verschulden oder die Herabsetzung der Strafhöhe in eventu. Das Begehren ist nämlich dahingehend zu verstehen, dass der Beschuldigte die belangte Behörde ersucht ihm „soweit als möglich zu helfen“ bzw. „die Strafe weitestmöglich zu reduzieren“ und somit entweder gänzlich von der Verhängung der Strafe abzusehen oder diese herabzusetzen.

Die Strafverfügung wurde somit nicht nur der Höhe nach, sondern auch hinsichtlich der Schuldfrage bekämpft.

§ 49 Abs. 2 vierter Satz VStG sieht vor, dass durch den Einspruch gegen eine Strafverfügung, wenn dieser rechtzeitig eingebracht wurde und darin nicht ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft tritt (vgl. VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0027). Aufgrund des rechtzeitig erhobenen Einspruchs des Beschwerdeführers vom 22.07.2019 ist die Strafverfügung vom 15.07.2019 außer Kraft getreten. Von der belangten Behörde hätte in der Folge das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden müssen.

Wertet die belangte Behörde den Einspruch des Beschuldigten fälschlicherweise als "ausdrücklich nur [gegen] das Ausmaß der verhängten Strafe" und verweigert sie dadurch eine ihr zukommende Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch dem Grunde nach, so ist das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. VwGH 15.5.1991, 91/02/0002). Das angefochtene Straferkenntnis war daher – ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen in der Sache selbst – als rechtswidrig aufzuheben.

Die belangte Behörde wird aufgrund der Bestimmung des § 49 Abs. 2 VStG in der Folge das ordentliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten und zu führen haben.

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

4.3. Zur Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Strafverfügung; Einspruch; Umfang; objektiver Erklärungswert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.070.15428.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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