TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/9 LVwG-2018/29/0926-14

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Veröffentlicht am 09.03.2020
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Entscheidungsdatum

09.03.2020

Index

L37167 Kanalabgabe Tirol
L82307 Abwasser Kanalisation Tirol
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol

Norm

KanalgebührenO Matrei in Osttirol 1998
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 2011 §2
BAO §207
BAO §208
ROG Tir 2006

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA Gen.m.b.H., Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwälte AA, BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.12.2017, Zl ***, betreffend Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 22.12.2017, Zl ***, wurde gemäß §§ 2-5 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z für das Gebäude auf GstNr **1, KG Z, eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 7.499,14 (inkl. 10 % USt) vorgeschrieben, wobei eine Baumasse von 766 m³ multipliziert mit Euro 8,90 (netto) der Berechnung zugrunde gelegt wurde. Der Betrag von Euro 7.499,14 wurde innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zur Zahlung vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausführt, dass es richtig sei, dass auf dem genannten Grundstück bereits seit unvordenklichen Zeiten ein Eigengebäude situiert gewesen und ein Hausanschluss für das damals unbenützte Gebäude bereits im Jahr 2013 hergestellt worden sei. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass es keinen Hausanschluss an den Kanal gebe. Ebenso wenig wie eine öffentliche Kläranlage im Bereich X. Diese sei von der Marktgemeinde Z wohl projektiert, ihre Verwirklichung und Errichtung sei jedoch nicht absehbar, weshalb die Beschwerdeführerin auch zur Errichtung und Inbetriebnahme der im Jahr 2016 errichteten Käserei selbst und auf eigene Kosten eine Kläranlage errichten sowie das Gebäude an diese anschließen musste.

Es stelle sich sohin die Rechtsfrage, ob für einen nicht angeschlossenen Kanal an eine nicht bestehende Kläranlage bereits Kanalanschlussgebühren zu bezahlen seien.

Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass in Tirol das Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 die Pflicht der Gemeinden zur Errichtung und den Betrieb öffentlicher Kanalisation und die Anschlusspflicht, nicht aber die Gebührenfrage regle, insbesondere stelle dieses Gesetz keine Rechtsgrundlage für die Erlassung der Gemeindeverordnungen (Kanalgebührenordnungen) dar. Eine solche spezielle gesetzliche Grundlage, wie etwa in anderen Bundesländern, gebe es in Tirol nicht. Nach herrschender Rechtsansicht sei gesetzliche Grundlage für die Kanalanschlussgebühr nicht § 7 Abs 5 F-VG und das jeweilige Finanzausgleichsgesetz, sondern § 8 Abs 5 F-VG und ein entsprechendes Landesgesetz. Die Kanalbenützungsgebühren haben demgegenüber in den jeweiligen auf § 7 Abs 5 F-VG beruhenden Finanzausgleichsgesetz ihre Grundlage. Die in der Verordnung der Marktgemeinde Z festgehaltene Kanalanschlussgebühr stelle keine Benützungsgebühr dar, weshalb die Vorschreibung zu Unrecht erfolgt sei, zudem sei die Abgabe bereits verjährt.

Nachdem mit Beschwerdevorentscheidung der Marktgemeinde Z vom 24.02.2018, Zl ***, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, stellte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht den Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wurde in der Folge der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 13.06.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.

II.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist bereits seit dem Jahr 1949 grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, GStNr **1, KG *** Z (GB-Auszug vom 03.05.2018). Auf diesem Grundstück steht bereits seit Jahrzehnten ein Gebäude, welches bis 1947 als Käserei genutzt wurde (Ausführungen Baubescheid vom 28.06.2017, Zl ***, PV).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 28.06.2017, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin der beabsichtigte Umbau (die beabsichtigte Änderung des Verwendungszweckes) des bestehenden Gebäudes auf dem GStNr **1, KG Z, in eine „Almsennerei“ bei bescheidmäßiger Ausführung nach Maßgabe der vorgelegten und gesichteten Pläne unter Einhaltung der angeführten Auflagen und Vorschreibungen in baupolizeilicher Hinsicht genehmigt (Baubescheid Bürgermeister der Gemeinde Z vom 28.06.2016, Zl ***).

Unter Punkt 7. der im Spruch des Baubewilligungsbescheides angeführten Auflagen ist (ua) festgehalten, dass das gegenständliche Objekt (ausschließlich in Bezug auf seine häuslichen Abwässer) an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen ist. Mit den Umbaumaßnahmen wurde sodann im Juni 2016 begonnen (Mitteilung Beschwerdeführer).

Am 28.06.2018 wurde zwischen der Marktgemeinde Z und der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des GStNr **1 KG Z) ein Anschluss- und Entsorgungsvertrag betreffend den Anschluss der Almsennerei X Nr 40 an die öffentliche Kanalisationsanlage (ABA-BA 10) und die Einleitung von ausschließlich häuslichen Abwässern in die öffentliche Kanalisation (ARA-X) abgeschlossen (Vertrag vom 26.06.2018).

Das Gebäude auf GStNr **1, KG Z, war bis zu seinem Umbau im Jahr 2016 ein landwirtschaftliches Almgebäude, wurde jedoch seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt und stand leer (PV BM Gmde Z). Das GStNr **1 war als „Sonderfläche standortgebunden § 43 Abs 1 lit a TROG, Festlegung Kürzel: NP, Festlegung Erläuterung: Nationalparkeinrichtung“ (129 m²) und Freiland (4 m²) gewidmet und erfolgte mit Gemeinderatsbeschluss der Marktgemeinde Z vom 30.12.2015 die Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in „Sonderfläche standortgebunden § 43 Abs 1 lit A TROG, Festlegung Kürzel: SkVkNa, Festlegung Erläuterung: Schaukäserei mit Verkauf und Nebenanlagen“. Dieser Beschluss wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, vom 21.04.2016 aufsichtsbehördlich genehmigt (Bescheid Tiroler Landesregierung vom 21.04.2016, Zl ***).

Im Bereich X wurde erstmals im Jahr 2011 ein Kanalstrang errichtet, wobei Baubeginn für den Kanalstrang S600, welcher direkt zum GStNr **1, KG Z, führt, am 14.09.2011 war. Baubeginn für den Kanalstrang S603, welcher zum Nachbargrundstück führt, war der 12.10.2011. In diesem Zusammenhang erfolgte der Beginn der Grabungsarbeiten für die Kanalbauarbeiten, es wurden Rohrleitungen und Leerverrohrungen verlegt (Schreiben Ingenieurbüro DD vom 04.05.2018 und Schreiben Abgabenbehörde vom 25.06.2018).

III.     Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und Beweismitteln und nachstehender Beweiswürdigung: Dass Baubeginn des Kanalstranges im Anschlussbereich, in welchem das Grundstück der Beschwerdeführerin liegt, im September 2011 und Oktober 2011 war, wurde von der Abgabenbehörde selbst im Schreiben vom 28.06.2018 mitgeteilt, worin ausgeführt ist, dass laut Mitteilung des Ingenieurbüros DD der möglichst exakte Zeitpunkt des tatsächlichen Baubeginnes der ABA-BA-10 – ARA W und ARA X eben betreffend den Kanalstrang S600 am 14.09.2011 war, wobei ab diesem Zeitpunkt Vorleistungen getroffen wurden, welche sodann durch den Felssturz am 14.05.2013 unterbrochen und nach zahlreichen Projektänderungen völlig neu gestartet wurde.

Der Bürgermeister der Gemeinde Z gab anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol informativ bekannt, dass bereits im Jahr 2011 mit den entsprechenden Arbeiten begonnen wurde, insbesondere zur Verkehrsberuhigung und damit zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder die Straßen im Bereich aufgerissen werden müssen. Auch wenn die Arbeiten offenbar aufgrund des Felssturzes im Mai 2013 auf die Adresse 3 unterbrochen und sodann auch neu- bzw aufgrund dieses Ereignisses umprojektiert und erst Jahre später weitergebaut wurde, war Baubeginn – wie von der Abgabenbehörde selbst vorgebracht für den Kanalstrang S600 der 14.09.2011.

IV.      Rechtslage:

Die Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z gemäß Gemeinderatsbeschlüssen vom 20.11.1995, 25.05.1998 und 12.10.1998 lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Einteilung der Gebühren

Zur Deckung der Kosten des Aufwandes für die Gemeindekanalanlagen erhebt die Gemeinde Benützungsgebühren in der Form einer Anschlussgebühr, einer laufenden Gebühr (Kanalgebühr) und einer Erweiterungsgebühr.

§ 2

Anschlussgebühr und Erweiterungsgebühr

1.  Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung der Kanalanlagen eine Anschlussgebühr.

2.  Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des Baubeginnes eines Gebäudes, im Falle der erstmaligen Errichtung einer Gemeindekanalanlage bzw eines neuen Kanalstranges für alle im Anschlussbereich gelegenen Grundstücke und Gebäude bereits einen Monat nach Baubeginn des Kanalbauabschnittes, in dem sie gelegen sind.

3.  Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen oder zerstörten Bauten entsteht die Gebührenpflicht mit Baubeginn insoweit, als dadurch die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

[…]

§ 3

Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlussgebühr

1.  Bemessungsgrundlage ist die Baumasse jedes Gebäudes auf dem Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 bis 4 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz vom 11.12.1997, LGBl Nr 22/1998.

[…]

§ 8

Gebührenschuldner

Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke und Gebäude verpflichtet. Die Nutznießer haften anteilsmäßig für die richtige und rechtzeitige Entrichtung der Gebühren

[…]“

§ 2 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 1998 vom 11.12.1997, LGBl Nr 22/1998 lautet wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

1.  Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

2.  Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

3.  Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend u umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie der Tiroler Bauordnung 1998 unterliegen oder auf Grund des § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 1998 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind. Städel, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, Bienenhäuser, auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 zulässige Gebäude und bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinne des § 44 der Tiroler Bauordnung 1998 gelten nicht als Gebäude.

4.  Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht b e steht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der a n schließenden Außenhaut begrenzt wird. Geschoße, die das Dach berühren, (Dachgeschoße) sind nur zu berücksichtigen, wenn über mehr als der Hälfte der Grundfläche eines solchen Geschoßes der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut mehr als 2,70 m beträgt. […]“

Die §§ 207 und 208 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 164/1961 idF BGBl I Nr 105/2010, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 207

E. Verjährung

(1)  Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2)  Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. […]

§ 208

(1)  Die Verjährung beginnt

a)   in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;

[…]“

V.       Erwägungen:

Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 11.09.2015, Ro 2014/17/0026). Hiebei ist naturgemäß auf die erstmalige Entstehung des Abgabenanspruches abzustellen.

Für den Zeitpunkt der Entstehung der Anschlussgebühr sieht die Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z in ihrem § 2 nachstehende Tatbestände vor:

a)  bei Neubau eines Gebäudes - Baubeginn

b)  bei erstmaliger Errichtung einer/s Gemeindekanalanlage bzw –stranges - einen Monat nach Baubeginn des Kanalbauabschnittes, in welchem das Grundstück/Gebäude liegt

c)  bei Zu- und Umbauten u Wiederaufbau - Baubeginn

Auf die Tatbestände iS der genannten lit a) und lit c) kann lediglich dann abgestellt werden, wenn das entsprechende Grundstück, auf dem der Neu-, Zu-, Um- oder Wiederaufbau erfolgt, bereits mit einem Kanal erschlossen ist.

Festgestellter Maßen wurde im Bereich X, in welchem das bereits mit einem Gebäude bebaute GStNr **1, KG Z, gelegen ist, erstmals im September 2011 ein Kanalstrang (S600) errichtet, wobei der Baubeginn am 14.09.2011 war.

In diesem Fall (oben genannter lit b) sieht die Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z vor, dass die Gebührenpflicht für alle im Anschlussbereich gelegenen Grundstücke und Gebäude bereits einen Monat nach Baubeginn, gegenständlichenfalls sohin mit 15.10.2011, entsteht.

Im angefochtenen Bescheid sowie in der Beschwerdevorentscheidung wurde von Seiten der Abgabenbehörde in der Begründung ausgeführt, dass hinsichtlich des Entstehens des Abgabenanspruches auf den Tatbestand des § 2 Abs 2 der Kanalgebührenordnung abgestellt werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde dann von Seiten des Bürgermeisters vorgebracht, dass der Abgabentatbestand mit dem Zeitpunkt der Änderung des Verwendungszweckes des alten Gebäudes eingetreten sei und zwar diesbezüglich mit Rechtskraft der entsprechenden Baubewilligung. Zuvor habe eine Anschlusspflicht gar nicht bestanden, zumal Almgebäude nicht als Gebäude im Sinne der Kanalgebührenordnung im Zusammenhang mit § 2 Abs 1 bis 4 TVAG gelten würden.

Es gilt sohin abzuklären, ob das ursprüngliche Gebäude auf dem GStNr **1, KG Z, bereits den Abgabentatbestand (einen Monat nach Baubeginn des Kanalstranges iSd § 2 Abs 2 zweiter Fall der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z) ausgelöst hat.

In § 3 Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z ist geregelt, dass Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr (nur) die Baumasse jedes Gebäudes auf dem Grundstück im Sinne des „§ 2 Abs 1 bis 4 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes vom 11.12.1998, LGBl 22/1998“ ist, es muss sich sohin um ein Gebäude im Sinne der zitierten Gesetzesbeistimmung des TVAG 1998 handeln.

Hierzu ist festzuhalten, dass § 3 Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z ausdrücklich auf eine bestimmte - feststehende – Fassung des TVAG, die somit zu seinem eigenen Inhalt wird, verweist. Die Verweisung ist „statisch“ und wurde durch spätere Abänderungen des § 2 Abs 1 bis 4 TVAG 1998 nicht berührt (VfGH 12.10.1998, G 170/96 ua).

In diesem Zusammenhang ist im Rahmen eines Exkurses zur Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z auszuführen wie folgt:

Wie in der Kanalgebührenordnung selbst festgehalten, wurde diese aufgrund der Beschlüsse des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 20.11.1995, 25.05.1998 und 12.10.1998 erlassen. In der Folge wurden lediglich die Gebührensätze (für die Anschlussgebühr in § 3 Abs 2 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z) jährlich angepasst, sprich erhöht.

Das erkennende Gericht hat sich von der Abgabenbehörde die entsprechenden Beschlüsse und Gemeinderatssitzungsprotokolle vorlegen lassen. Aus diesen ist ersichtlich, dass die inhaltlichen Änderungen der Kanalgebührenordnung an sich jeweils zu den Tagesordnungspunkten

-   „Beschlussfassung über die Änderung der geltenden Kanalgebührenordnung …“ (Punkt 7. der TO im Protokoll vom 20.11.1995 – gesamte Kanalgebührenordnung wurde neu erlassen),

-   „Antrag … betreffend Neuregelung der Kanalgebühr für den Verbrauch von Gartenwasser“ (Punkt 12. der TO im Protokoll vom 25.05.1998 - § 4 der Kanalgebührenordnung wurde geändert) und

- „Änderung der Kanalgebührenordnung in Zusammenhang mit dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz vom 11.12.1997“ (Punkt 24. der TO im Protokoll vom 12.10.1998)

erfolgten und in der Beschlussfassung jeweils der (geänderte gesamte) Verordnungstext angeführt wurde (konkret in der letzten Änderung vom 12.10.1998 „§ 3 Abs 1 lautet neu: „Bemessungsgrundlage ist die Baumasse jedes Gebäudes auf dem Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 bis 4 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes vom 11.12.1997, LGBl  22/1998“. Diese Änderung erfolgte aufgrund des Umstandes, dass die Baumassendefinition nicht mehr wie bisher in § 20 TBO geregelt war, sondern neu im TVAG 1998.

In den Folgejahren wurde sodann der Verordnungstext an sich nicht mehr geändert, sondern zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten sämtliche „Steuern, Gebühren und Entgelte und Abgaben“ der Marktgemeinde Z nur der Höhe nach für das jeweilige Folgejahr beschlossen und neu festgesetzt, wobei die entsprechenden Sätze unter Anführung der Steuer/Gebühr in tabellarischer Form beschlossen und auch kundgemacht wurden. In diesem Zusammenhang wurde (ua) die Kanalanschlussgebühr in Euro pro m³ Baumasse (zuzüglich 10 % USt) jährlich angehoben.

Dieser Tabelle ist ua neben den Feldern „Abgabenart“, „Höhe“, „USt“ und „wirksam ab“ auch ein Feld „Text“ zu entnehmen. Bei der Kanalanschlussgebühr wurde im Feld „Text“ (trotz Änderung mit Beschluss vom 12.10.1998) auch weiterhin „je m² Baumasse lt TBO“ bzw (ab dem Jahr 2007) „je m³ Baumasse gemäß Tiroler Bauordnung 2001, LGBl 94/2001, 89/2003 und 35/2005 i.d.g.F.“ angeführt. Ab 20.11.2007 wurde im jeweiligen Tagesordnungspunkt zur Festsetzung der Steuern, Gebühren, Entgelte und Abgaben für das jeweils nächste Jahr zusätzlich „… nur Indexierung nach VPI bzw Anpassung Kanalgebühren nach aktuellen Richtlinien des Landes Tirol“ angeführt.

Erstmals bei der jährlichen Gebührenanpassung für das Jahr 2011 (und in den Folgejahren) erfolgte sodann eine Änderung dahingehend, als im Feld „Text“ bei der Kanalanschlussgebühr „je m³ Baumasse gemäß Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 1998, LGBl 22/1998 und 82/2001, i.d.g.F.“ aufscheint. Weder dem Gemeinderatsprotokoll vom 12.11.2010 noch den folgenden Gemeinderatsprotokollen ist jedoch zu entnehmen, dass § 3 Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z abgeändert wurde.

Auch wenn die entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse sodann in der beschlossenen tabellarischen Form kundgemacht wurden, kann allein aus dem Feld „Text“, welches ab dem Jahr 2011 auf das TVAG 1998, LGBl 22/1998 und 82/2001, i.d.g.F., verweist, nicht abgeleitet werden, dass dadurch § 3 Abs 1 mit seinem statischen Verweis auf § 2 Abs 1 bis 4 TVAG vom 11.12.1997, LGBl 22/1998, abgeändert werden sollte.

Dagegen spricht zB, dass offenbar nach dem Jahr 1998 jeweils nur die Gebührensätze an sich für die Kanalanschlussgebühr, welche nicht in § 3 Abs 1 sondern in § 3 Abs 2 der Kanalgebührenordnung normiert ist, indexangepasst wurde. Zudem wird im Feld „Text“ ab dem Jahr 2011 auch nicht Bezug auf § 3 Abs 1 der Kanalgebührenordnung genommen. Weiters zu berücksichtigen ist, dass offenbar – trotz tatsächlicher Änderung des § 3 Abs 1 der Kanalgebührenordnung mit Beschluss des Gemeinderates vom 12.10.1998 in den Folgejahren bis ins Jahr 2010 im Feld „Text“ bei der Kanalanschlussgebühr nach wie vor auf die Baumasse nach der Tiroler Bauordnung Bezug genommen wurde. Auch hier ist dem Verordnungsgeber nicht zu unterstellen, dass er § 3 Abs 1 der Kanalgebührenordnung wiederum (rück)ändern wollte, zumal ja in der TBO ab dem Jahr 1998 eine Definition der Baumasse nicht mehr zu entnehmen war.

Im Zuge der gebotenen Gesamtbetrachtung, insbesondere der der Kanalgebührenordnungen und –anpassungen zugrundeliegenden Gemeinderatsbeschlüsse und Gemeinderats-protokolle, kann das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennen, dass die Bestimmung des § 3 Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z seit der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.10.1998 abgeändert werden hätte sollen bzw faktisch abgeändert wurde, zumal die Änderungen an sich immer nur die indexangepasste Gebührenhöhe, welche in Abs 2 des § 3 der Kanalgebührenordnung normiert ist, betrafen. Die Zuordnung der Gebühren in den jeweils jährlichen Anpassungen stimmen zudem auch nicht mit dem Verordnungstext überein, zumal in § 3 Abs 2 der Kanalgebührenordnung auf das TVAG kein Bezug genommen wird.

In der Sache selbst ist sohin festzuhalten, dass bei der Bemessungsgrundlage im Zuge der statischen Verweisung in § 3 Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z auf § 2 Abs 1 bis 4 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz vom 11.12.1997 in der Fassung LGBl 22/1998 abzustellen ist:

In den Absätzen 1 und 2 des § 3 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl  22/1998, sind der Bauplatz und die baulichen Anlagen definiert, Absatz 3 definiert die Baumasse und die Ermittlung derselben.

Absatz 3 definiert die Gebäude als überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie der Tiroler Bauordnung 1998 unterliegen oder auf Grund des § 1 Abs 3 lit a oder b der Tiroler Bauordnung 1998 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind.

Weiters ist ausdrücklich festgehalten, welche Gebäude nicht als Gebäude iSd TVAG 1998 gelten, nämlich Städel, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, Bienenhäuser, auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 zulässige Gebäude und bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinne des § 44 der Tiroler Bauordnung 1998.

Sofern bzw solange sohin kein Gebäude iSd § 2 Abs 3 letzter Satz TVAG 1998, LGBl 22/1998 vorliegt, unterliegt das Grundstück bzw Gebäude auch nicht der Kanalanschlussgebühr iSd Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z.

Entscheidend ist daher, ob das bestehende Gebäude (dazumal ein Almgebäude in Form einer Käserei) auf GStNr **1, KG Z, zum Zeitpunkt der erstmaligen Errichtung der Gemeindekanalanlage im Bereich X als Gebäude iSd § 2 Abs 1 bis 4 TVAG 1998 galt oder nicht.

Im Gesetzestext selbst des § 2 Abs 1 bis 4 TVAG 1998, LGBl 22/1998, waren Almhütten nicht vom Gebäudebegriff des TVAG 1998 ausgenommen. Nicht als Gebäude iSd TVAG 1998 galten aber auf Sonderflächen nach § 47 TROG 1997 zulässige Gebäude:

Gemäß § 47 TROG 1997 in der zum Zeitpunkt des TVAG 1998 vom 11.12.1997, LGBl 22/1998, geltenden Fassung, war die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude, wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise und dergleichen, nur zulässig, wenn a) die Gebäude nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich sind und b) die Widmung insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs 2 lit e, f, g und h nicht widerspricht.

In § 47 TROG 1997 waren also Almgebäude als auf der Sonderfläche zulässige Gebäude ausdrücklich angeführt. In diesem Zusammenhang war es in rechtlicher Hinsicht sodann strittig, ob solche (auf Sonderflächen nach § 47 TROG 1997) zulässigen Gebäude generell abgabenbefreit (nach dem TVAG 1998) sind oder nur unter der Voraussetzung, dass die Gebäude auf einer entsprechenden Sonderfläche gelegen sind. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof (ua) in seiner Entscheidung vom 23.10.2000, 99/17/0370 ausdrücklich klargestellt, dass die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 3 zweiter Satz TVAG 1998 für auf Sonderflächen nach § 47 TROG zulässigen Gebäuden nur dann anwendbar ist, wenn das Gebäude auch auf der Sonderfläche (Widmung gemäß § 47 TROG) errichtet wurde.

Das GStNr **1, KG Z, war vor seiner Umwidmung im Jahr 2016 in „Sonderfläche standortgebunden § 43 Abs 1 lit a TROG; Schaukäserei mit Verkauf und Nebenanlagen“ als „Freiland“ (§ 41 TROG 1997) und als „Sonderfläche standortgebunden § 43 Abs 1 lit a TROG, Nationalparkeinrichtung“ gewidmet.

Das auf dem GStNr **1, KG Z, bereits seit Jahrzehnten bestehende Almgebäude lag sohin nicht auf einem als Sonderfläche nach § 47 TROG gewidmetem Grundstück, weshalb aufgrund der statischen Verweisung in § 3 Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z die Ausnahmebestimmung vom Gebäudebegriff iSd § 2 Abs 3 TVAG 1998, LGBl 22/1998, nicht greift und das Gebäude sohin auch nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z fällt.

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Errichtung der Gemeindekanalanlage im Bereich X, Kanalstrang S 600, unterlag sohin das verfahrensgegenständliche Gebäude und Grundstück der Anschlussgebühr. Der Abgabentatbestand ist daher mit 15.10.2011 (einen Monat nach Baubeginn des Kanalstranges) entstanden.

Gemäß § 207 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Abs 2 leg cit gegenständlichenfalls fünf Jahre. Gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht in Abs 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

Beginn der 5-jährigen Verjährungsfrist war daher der Ablauf des 31.12.2011, die Kanalanschlussgebühr wäre daher bis spätestens 31.12.2016 vorzuschreiben gewesen.

Der angefochtene Bescheid wurde jedoch erst am 28.12.2017 erlassen, zu welchem Zeitpunkt der Abgabenanspruch bereits verjährt war. Das Verfahren hat keine Hinweise ergeben und hervorgebracht, dass verjährungshemmende Handlungen der Abgabenbehörde iSd § 209 Abs 1 BAO gesetzt wurden, weshalb der angefochtene Bescheid aufgrund bereits eingetretener Verjährung ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Schlagworte

Abgabenanspruch;
Verjährung;
statische Verweisung;
Almgebäude;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2018.29.0926.14

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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