TE Vfgh Erkenntnis 2020/2/25 E4827/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2020
beobachten
merken

Index

L9210 Behindertenhilfe, Chancengleichheit, Rehabilitation

Norm

StGG Art5
ChancengleichheitsG Oö §8, §41
GehG §4
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht mangels Berücksichtigung der vom bezogenen Kinderzuschuss noch zu bezahlenden Einkommenssteuer für die nach dem Oö ChancengleichheitsG gewährte Wohnmöglichkeit

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis räumte dem Sohn des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 21. Mai 2010 die Wohnmöglichkeit in einem Wohnheim (vollbetreutes Wohnen) gemäß §12 Abs2 Z2 Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG) ein.

2. Mit Bescheid vom 2. Juni 2017 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenersatzes nach §41 Abs2 (nunmehr §42) Oö. ChG für den Zeitraum von November 2015 bis März 2017 in Höhe von monatlich € 15,60, sohin für 17 Monate insgesamt in der Höhe von € 265,20. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis aus, dass die dem Sohn des Beschwerdeführers gemäß §12 Abs2 Z2 Oö. ChG gewährte Wohnmöglichkeit eine Hauptleistung nach §8 Abs1 Z4 Oö. ChG darstelle, für die der Beschwerdeführer als unterhaltspflichtiger Elternteil die ihm gemäß §4 GehaltsG 1956 zustehende Kinderzulage iHv € 15,60 zu seiner Pension als Kostenersatz zu bezahlen habe. Die Unterfertigung einer Abtretungserklärung habe der Beschwerdeführer abgelehnt.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im zweiten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 19. Oktober 2018 als unbegründet ab, nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 27. September 2018, Ra 2017/10/0220, den zuvor ergangenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. September 2017, mit dem der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis kassiert und die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung hinsichtlich der tatsächlichen Verwendung der Kinderzulage zurückverwiesen worden war, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben hatte.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG, auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK und auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK sowie im Recht auf Kinderzuschuss wegen Anwendung des als verfassungswidrig erachteten §41 Abs1 Oö. ChG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, die Kinderzulage stelle einen Bestandteil seiner Beamtenpension dar und werde auch voll versteuert. Dem Beschwerdeführer verbliebe nach Abzug der Steuer lediglich ein Betrag von € 8,61. Obwohl er den Betrag bereits versteuert habe, werde er dennoch dazu verpflichtet, den Betrag in voller Höhe – das heißt iHv € 15,60 monatlich, insgesamt € 265,20 zu zahlen.

5. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der den Beschwerdegründen unter anderem wie folgt entgegengetreten wird:

Das Argument, dass der Beschwerdeführer nach Abzug der Steuern aus dem Titel des Kinderzuschusses tatsächlich nur € 8,61 pro Monat erhalte, es aber dennoch zu einer Kostenersatzverpflichtung iHv € 15,60 komme, gehe ins Leere, da die Vorschreibung des Kostenersatzbeitrages analog zu jener Berechnung erfolgt sei, welche im Falle der Unterfertigung einer Abtretungserklärung (Zession) stattgefunden hätte. Dies wäre die "standardmäßige" Vorgangsweise gewesen. An das Land Oberösterreich wäre in diesem Fall der Bruttobetrag des Kinderzuschusses direkt überwiesen worden. Auch in gleichgelagerten Fällen werde von der anweisenden Pensionsstelle stets der Bruttobetrag an das Land überwiesen. Wenn es nun im konkreten Fall zu einer steuerlichen Belastung des Pensionsbeziehers gekommen sei und diesem lediglich ein Nettobetrag von € 8,61 pro Monat überwiesen wurde, wäre diese Verkürzung "etwa im Wege eines Steuerausgleichs geltend zu machen". Keinesfalls obliege es der Behörde selbst, bereits im Rahmen des Kostenersatzverfahrens steuerliche Aspekte in die Berechnung miteinzubeziehen und in der Folge etwa einen Netto-Betrag als Kostenersatz vorzuschreiben.

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Gerichtsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der den Beschwerdegründen ebenfalls entgegengetreten wird.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Die §§8, 12, 39 bis 45 des Oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetzes (Oö. ChG), LGBl 41/2008 (§12) idF LGBl 50/2017 (§8) bzw idF LGBl 39/2018 (§§39, 40, 41, 42, 43, 44 und 45), lauten:

"2. TEIL
LEISTUNGEN

1. HAUPTSTÜCK
ARTEN DER LEISTUNGEN

1. ABSCHNITT
HAUPTLEISTUNGEN

§8
Arten der Hauptleistungen

(1) Als Hauptleistungen kommen in Betracht:

1. Heilbehandlung (§9);

2. Frühförderung (§10);

3. Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität (§11);

4. Wohnen (§12);

5. Persönliche Assistenz (§13);

6. mobile Betreuung und Hilfe (§14).

(2) Auf die Hauptleistungen nach Abs1 besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach §26 Abs3 besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Dies gilt auch für Hauptleistungen, die in Form von Geldleistungen zuerkannt werden. Auf eine bestimmte Maßnahme im Rahmen einer Leistung nach Abs1 besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

[…]

§12


Wohnen

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen ist eine möglichst freie und selbstbestimmte Wahl der Wohnform zu eröffnen.

(2) Als Maßnahmen nach Abs1 kommen in Betracht:

1. Einräumung einer Wohnmöglichkeit in Wohnungen oder Wohngemeinschaften mit der je nach Eigenart der Beeinträchtigung erforderlichen Betreuung und Hilfe;

2. Einräumung einer Wohnmöglichkeit in einem Wohnheim mit der je nach Eigenart der Beeinträchtigung erforderlichen Betreuung und Hilfe, wenn eine andere Wohnform auf Grund der Beeinträchtigung nicht möglich ist;

3. das Kurzzeitwohnen.

(3) Der Umfang der Ansprüche nach Abs1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der Maßnahme des Wohnens und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Maßnahme des Wohnens Bedacht zu nehmen.

[…]


5. TEIL
KOSTEN

1. ABSCHNITT
KOSTENERSATZ; ÜBERGANG VON ANSPRÜCHEN

§39
Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Kosten von Hauptleistungen nach §8 Abs1 haben Ersatz zu leisten:

1. die leistungsempfangende Person;

2. die der leistungsempfangenden Person gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen;

3. Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfs besitzt, der die Leistungen erforderlich macht.

(2) Menschen mit Beeinträchtigungen oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen, denen eine Hauptleistung nach §8 Abs1 wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach §23 Abs3 hinsichtlich ihnen bekannter Änderungen oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht zugekommen ist, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.

§40
Ersatz durch die leistungsempfangende Person

(1) Die Empfängerin oder der Empfänger von Hauptleistungen nach §8 Abs1 ist zum Ersatz der für sie oder ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

1. sie oder er zu hinreichendem Einkommen im Sinn des §20 Abs2 Z1 gelangt;

2. nachträglich bekannt wird, dass sie oder er zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen im Sinn des §20 Abs2 Z1 hatte.

(2) Von der Ersatzpflicht sind ausgenommen:

1. die Kosten, die für Maßnahmen der Frühförderung nach §10 geleistet wurden;

2. die Kosten für Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung nach §11 Abs2 Z1, für Maßnahmen der Arbeitsbegleitung nach §11 Abs2 Z4.

§41
Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige

(1) Gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige der Empfängerin oder des Empfängers von Hauptleistungen nach §8 Abs1 haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Ersatz wegen des Verhaltens der leistungsempfangenden Person gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre.

(2) Nicht zum Ersatz nach Abs1 herangezogen werden dürfen:

1. Großeltern und Enkel der leistungsempfangenden Person;

2. Minderjährige für Leistungen, die ihren Eltern (einem Elternteil) geleistet wurden;

3. volljährige Kinder für Leistungen, die ihren Eltern (einem Elternteil) gemäß §12 Abs2 Z2 sowie nach Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet wurden.

§42
Ersatz durch Eltern volljähriger Personen

Eltern haben für Hauptleistungen nach §8 Abs1, die ihrem Kind ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat geleistet werden, in dem Ausmaß Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher, statutarischer Bestimmungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder solche Leistungen geltend machen können.

§43
Übergang von Rechtsansprüchen

(1) Kann ein Mensch mit Beeinträchtigungen den Ersatz des Aufwands, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht dieser Anspruch gegen die ersatzpflichtige Person mit Ausnahme eines Schmerzengelds insoweit auf das Land über, als es aus diesem Anlass Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringt. Zur Entscheidung über Streitigkeiten über diese Ersatzforderungen sind die ordentlichen Gerichte berufen.

(2) Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche der Empfängerin oder des Empfängers von Hauptleistungen nach §8 Abs1 gegen Dritte, die der Deckung jenes Bedarfs dienen, der die Leistung erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf das Land über, sobald dieses den Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat.

§44
Verjährung

Ersatzansprüche nach §§40 bis 42 verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Leistung erbracht wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes gemäß §45 der ersatzpflichtigen Person zugegangen ist.

§45
Geltendmachung von Ansprüchen

(1) Ansprüche gemäß §39 Abs2 und §§40 bis 43 dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die Entwicklungsmöglichkeit des Menschen mit Beeinträchtigungen oder die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten bzw der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gefährdet wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz sowie der Entwicklungsmöglichkeiten und über besondere Härten im Sinn des Abs5 Z2 erlassen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über den Kostenersatz - sofern der Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über den Kostenersatz kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§1 Z15 Exekutionsordnung) zu.

(3) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Anerkenntnis bzw Vergleich im Sinn des Abs2 nicht zustande, ist auf Antrag des Landes Oberösterreich über den Kostenersatz von der Bezirksverwaltungsbehörde (§49) mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

(4) Der Kostenersatz kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn er auf andere Weise nicht möglich oder der kostenersatzpflichtigen Person nicht zumutbar ist.

(5) Der Kostenersatz ist teilweise oder gänzlich nachzusehen, wenn

1. durch ihn der Erfolg der Leistung gefährdet wird,

2. er zu besonderen Härten für die kostenersatzpflichtige Person führt oder

3. das Verfahren mit einem Aufwand verbunden ist, der in keinem Verhältnis zu den Kosten der in Anspruch genommenen Leistungen nach diesem Landesgesetz steht.

(6) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach diesem Landesgesetz (deren gesetzliche Vertreter) sind anlässlich der Leistungserbringung nachweislich auf die Pflichten aus dem Kostenersatz hinzuweisen.

(7) Der Landesregierung ist zur Eintreibung eines nicht rechtzeitig entrichteten Kostenersatzes die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§3 Abs3 VVG, BGBl Nr 52/1991, idgF). Zu diesem Zweck ist die Landesregierung befugt, einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, Art des Rückstands samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinn des §1 der Exekutionsordnung.

(8) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der zu leistende Kostenersatz durch Zustellung eines Mahnschreibens einzumahnen. Im Mahnschreiben wird der Ersatzpflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert, den Kostenersatz binnen einer näher definierten Frist von mindestens zwei Wochen ab Zustellung zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich. Bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet."

III. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Das angefochtene Erkenntnis, mit dem ein Kostenersatz auferlegt wird, greift in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 13.587/1993 mwN, 15.364/1998, 15.768/2000, 16.113/2001, 16.430/2002) dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

3. Ein solcher Fehler ist dem Verwaltungsgericht unterlaufen:

3.1. Gemäß §42 Oö. ChG idF LGBl 39/2018, der mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 an die Stelle von §41 Abs2 leg. cit. getreten ist, haben Eltern für Hauptleistungen nach §8 Abs1 leg. cit., die ihrem Kind ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs folgenden Monat geleistet werden, "in dem Ausmaß" Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher, statutarischer Bestimmungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder solche Leistungen geltend machen können.

3.2. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen eine Hauptleistung nach §8 Abs1 Oö. ChG beziehenden Sohn für den Zeitraum November 2015 bis März 2017 monatlich einen Kinderzuschuss gemäß §4 Gehaltsgesetz 1956 zu seinem Pensionsbezug in Höhe von € 15,60 vor Steuern bezogen hat. Unstrittig ist weiters, dass dieser Kinderzuschuss beim Beschwerdeführer der Einkommensteuerpflicht unterliegt, sodass dem Beschwerdeführer im in Rede stehenden Zeitraum nach Abzug der Einkommenssteuer - nach seinem (nicht bestrittenen) Vorbringen - lediglich € 8,61 je Monat zugekommen sind.

3.3. Indem das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet einen Kostenersatz in Höhe des Kinderzuschusses vor Abzug der Steuern auferlegt hat, hat es §42 Oö. ChG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, der den Beschwerdeführer im Vergleich zu Personen in gleicher Situation, die keinen Kinderzuschuss beziehen, unsachlich belastet.

IV. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Eigentumseingriff, Behinderte, Sozialhilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4827.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten