RS Vfgh 2020/2/25 E4827/2018

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

L9210 Behindertenhilfe, Chancengleichheit, Rehabilitation

Norm

StGG Art5
ChancengleichheitsG Oö §8, §41
GehG §4
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht mangels Berücksichtigung der vom bezogenen Kinderzuschuss noch zu bezahlenden Einkommenssteuer für die nach dem Oö ChancengleichheitsG gewährte Wohnmöglichkeit

Rechtssatz

Gemäß §42 Oö ChancengleichheitsG (Oö ChG) haben Eltern für Hauptleistungen nach §8 Abs1 leg cit, die ihrem Kind ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs folgenden Monat geleistet werden, "in dem Ausmaß" Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher, statutarischer Bestimmungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder solche Leistungen geltend machen können.

Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf seinen eine Hauptleistung nach §8 Abs1 Oö ChG beziehenden Sohn für den Zeitraum November 2015 bis März 2017 monatlich einen Kinderzuschuss gemäß §4 GehaltsG 1956 zu seinem Pensionsbezug in Höhe von € 15,60 vor Steuern bezogen. Dieser Kinderzuschuss unterliegt beim Beschwerdeführer der Einkommensteuerpflicht, sodass dem Beschwerdeführer im in Rede stehenden Zeitraum nach Abzug der Einkommenssteuer - nach seinem (nicht bestrittenen) Vorbringen - lediglich € 8,61 je Monat zugekommen sind.

Indem das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet einen Kostenersatz in Höhe des Kinderzuschusses vor Abzug der Steuern auferlegt hat, hat es §42 Oö ChG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, der den Beschwerdeführer im Vergleich zu Personen in gleicher Situation, die keinen Kinderzuschuss beziehen, unsachlich belastet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Eigentumseingriff, Behinderte, Sozialhilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4827.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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