TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/20 W168 2120202-2

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Veröffentlicht am 20.05.2019
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Entscheidungsdatum

20.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §57
AVG §68
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W168 2120202-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2019, Zl. 820825705 / 190037402, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gem. §56 AsylG wird als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt V), ansonsten der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG iVm § 68 AVG behoben wird.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 07.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.08.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Herkunftsstaat verheiratet sei und zwei Töchter habe. Bis 2006 habe der Beschwerdeführer in Kabul eine Universität besucht.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.08.2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II).Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Eine rechtzeitig gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 06.12.2011 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 13.12.2011 zugestellt. 2. Nach illegaler Einreise in die Schweiz und erfolgter Rückübernahme stellte der Beschwerdeführer am 04.07.2012 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2012, Zl. 12 08.257-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2012, Zl. B1 421.106-2/2012/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte am 23.09.2013 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2015, Zl. 820825705/1722551, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2015 zu W202 1421106-3 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid abgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Integration des Beschwerdeführers nicht gewürdigt worden sei, er unter Lernschwierigkeiten leide und diverse Medikamente nehme und der besonders lange Aufenthalt in Österreich sowie die zahlreichen Unterstützungsunterlagen nicht gewürdigt worden seien.

Mit Erkenntnis W218 2120202-1/12E des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 03.08.2018 in Rechtskraft.

Am 16.10.2018 meldeten Sie der BF zur freiwilligen Rückkehr an.

Am 18.10.2018 wurde dem BF die Übernahme der Heimreisekosten bestätigt.

Am 11.01.2019 stellten der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2019, Zl. 820825705 / 190037402, wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 31.01.2016 wurde gem. §56 AsylG abgewiesen. (V). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt VI.) und dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde (Spruchpunkt VIII.) ein befriststetes Einreiseverbot gem. §53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 6 FPG auf die Dauer von 2 Jahren erlassen und (Spruchpunkt IX.) dem BF die Unterkunftnahme in der BS West AIBE XXXX aufgetragen.

Die Abweisung des Folgeantrages begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass zwar neue Tatsachen behauptet worden wären, dieses neuerliche Vorbringen müsse jedoch einen glaubwürdigen Kern aufweisen. Die Behörde hätte sich mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt und der BF hätte eine Bedrohung aufgrund der angegebenen Verhaftung einer namentlich genannten Person in Österreich nicht glaubhaft machen können. Daher fehle dem Vorbringen der glaubhafte Kern, weshalb die Behörde zur Zurückweisung verpflichtet wäre. Auch hätte der BF wiederholt ausgeführt, dass er bei einer Rückkehr von seinem Vater getötet werden würde. Dies wäre bereits beim ersten Antrag vorgebracht worden und wäre bereits dort nicht geglaubt worden, bzw. würde diesbezüglich entschiedene Sache vorliegen. Auch betreffend der angeführten gesundheitlichen Probleme wäre auf das mit Entscheid des BVwG vom 02.08.2018 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu verweisen. Auch die Lage in Afghanistan hätte sich nicht relevant zum Vorbescheid geändert, bzw. würde die Änderung der Sicherheitslage in Kabul keine entscheidungswesentliche Änderung darstellen. Eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan wäre weiterhin zulässig. Weiters wurde insbesondere festgehalten, dass der BF die Voraussetzungen gem. §57 und §56 AsylG nicht erfüllen würde. Es würde keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehen §55 Abs. 1a FPG, da es sich um eine zurückweisende Entscheidung handeln würde, bzw. würde aufgrund der Tatsache, dass seit dem Jahr 2011 gegen den BF eine Ausweisung, bzw. eine Rückkehrentscheidung bestehen würde, bzw. würde der BF nur aus Mitteln der Grundversorgung seinen Unterhalt gewinnen, wäre in casu ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren zu erlassen. Da gegen den BF bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand, wäre dem BF die Unterkunft in der BS West AIBE XXXX aufzutragen.

Gegen diesen gegenständlichen Bescheid richtet sich Beschwerde in allen Spruchpunkten; weiters wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Darin wurde insbesondere hinsichtlich der Spruchpunkte I und II ausgeführt, dass es sich bei dem nunmehr erstatteten Vorbringen um einen neuen Fluchtgrund handeln würde welcher nach Rechtskraft entstanden wäre und welchem Asylrelevanz zukommen würde. Aus einer Verurteilung des genannten Bedrohers mit Datum 06.11.2018 würde sich ergeben, dass dieser ein Kommandant einer islamitischen Gruppierung gewesen wäre. Bei richtiger Beurteilung hätte das BFA das Verfahren zulassen müssen und inhaltlich prüfen müssen. Zu Spruchpunkt V wurde ausgeführt, dass das BFA nicht ausgeführt habe, warum dem Antrag gem. §56 nicht stattgegeben worden wäre. Das BFA hätte ausschließlich ausgeführt, dass der BF über die geforderte legale Aufenthaltsdauer nicht verfügen würde, bzw. bis dato lediglich eine Deutschprüfung A1 absolviert hätte. Der BF hätte eine Patenschaftserklärung vorgelegt und damit nachgewiesen, dass er eine der Voraussetzungen des §60 Abs. 2 Z1 bis 3 AsylG erfülle, und hätte das Vorliegen dieser durch die Vorlage der Patenschaftserklärung erbracht. Der unrechtmäßige Aufenthalt alleine wäre diesbezüglich kein Versagungsgrund. Auch würde der BF seit mehreren Jahren unter psychischen Problemen leiden die ihm beim Erwerb der deutschen Sprache behindern würden. Der BF hätte verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, und hätte somit auch nicht ausschließlich aus den Mitteln der Grundversorgung gelebt. Die gute Integration wäre durch die Patenschaftserklärung belegt. Betreffend Spruchpunkt VII Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren wurde ausgeführt, dass der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Der BF könne aufgrund der nunmehr genannten Bedrohungen nicht ausreisen. Der BF hätte sich freiwillig zur Rückkehr entschlossen, bzw. hätte zeitgerecht den gegenständlichen Antrag gestellt. Dem Vorhalt, dass der BF mittellos wäre, wäre entgegenzuhalten, dass für den BF eine Patenschaftserklärung vorliegen würde. Eine Mittellosigkeit würde nicht vorliegen, bzw. hätte der BF bereits arbeiten können, wenn er eine Arbeitsbewilligung vom AMS erhalten hätte. Die Behörde hätte auch behauptet, dass bei der Patenschafterklärung ausgeführt worden wäre, dass diese nur im Falle der Erteilung eines Aufenthalts - bzw. Bleiberechtes gelten solle. Jedoch wäre dieser ausdrücklich zu entnehmen, dass diese dann angewendet werden solle, sobald eine solche hilfreich für eine Bleiberecht oder einen Aufenthaltstitel wäre. Das BFA hätte die Erlassung des Einreiseverbotes daher mit unrichtigen Feststellungen begründet. Daher wäre das Einreiseverbot zu beheben. Zur Lage und IFA in Afghanistan wurde ausgeführt, dass der letzte Bescheid mit 10.09.2015 in Rechtskraft erwachsen wäre. Hätte die Behörde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage nicht relevant geändert hätte, so würde dies Behauptung nicht stimmen. Bezüglich Kabul würde nach UNHCR keine IFA in Kabul vorliegen. In Herat und in Masar - e Sharif würde aufgrund der Rückkehrer ein enormes Bevölkerungswachstum vorliegen, bzw. würde es eine Dürre in Herat geben, bzw. wären weitere wesentliche Veränderungen in der gesamten Lage feststellen zu gewesen. Die aktuelle Lage, bzw. diese Ereignisse wären in den vorigen Asylverfahren noch nicht berücksichtigt worden, weshalb im gegenständlichen Verfahren in neuer Sachverhalt vorliegen würde. Es wäre diesbezüglich von einem mangelhaften Ermittlungsverfahren auszugehen. Aus diesen Gründen wäre der Antrag auf aufschiebene Wirkung zu stellen, da eine Rückkehr des BF eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Anbei wurde die Bestätigung einer Anmeldung zur Arbeit, bzw. die Ausübung für Renumerationstätigkeiten und 2 Stellungnahmen der Paten des BF übermittelt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2019, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Name des Beschwerdeführers ist XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, außerdem spricht er noch Usbekisch und Paschtu. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

Das im gegenständlichen Verfahren erstmals erstattete Vorbringen betreffend der Annahme einer Bedrohung im Zusammenhang mit dem namentlich genannten XXXX basiert auf einen Sachverhalt, der erst nach Rechtskraft der Vorbescheide entstanden ist, der nicht bereits in Vorverfahren erörtert worden ist, der insgesamt einen zumindest glaubwürdigen Kern aufweist und dem eine Asylrelevanz zukommen kann.

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gem. §56 AsylG Abs. 1 Z 2 nicht, bzw. konnte dieser substantiiert begründet nicht aufzeigen, dass er derart besondere integrative Leistungen erbracht hat, sodass eine Aufenthaltsberechtigung gem. §56 AsylG im gegenständlichen Verfahren seitens des BFA zu erteilen gewesen wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

Auf die bei der rechtlichen Beurteilung erstatteten Ausführungen ist zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden

(BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Laut den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) geht aus der Regelung des Abs. 3 hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl VwGH 27.09.2000, Zl 98/12/0057).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418).

Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

§ 21 Abs. 3 BFA-VG entspricht inhaltlich der Vorgängerbestimmung des § 41 Abs. 3 AsylG zweiter und dritter Satz AsylG 2005 idF vor BGBl 2012/87 und handelt es sich um eine lex specialis für zurückweisende Entscheidungen. Die Anwendbarkeit des § 66 AVG im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen (§ 17 VwGVG). Eine stattgebende Entscheidung des BVwG im Zulassungsverfahren hat damit ex lege zur Folge, dass das Verfahren zugelassen wird. Diese Entscheidung steht jedoch einer späteren (und somit nochmaligen) Zurückweisungsentscheidung des BFA nicht entgegen (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014), § 21 BFA-VG, Anm 5.).

Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert.

Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

In Bezug auf Folgeantragsverfahren hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025, in diesem Zusammenhang desweiteren folgendes fest:

"Nach § 21 Abs. 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 68 AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt I. aber auch II. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. zB VwGH vom 21. März 2006, 2006/01/0028 sowie vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN).

Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Abhängig vom Ausgang dieser Prüfung war "Sache" des Beschwerdeverfahrens überdies die Überprüfung der im erstinstanzlichen Bescheid vorgenommenen Ausweisung (vgl. § 75 Abs. 20 AsylG 2005)."

Hinsichtlich einer eventuellen Änderung der Sachlage in Bezug auf einen im Erstverfahren getätigten negativen Ausspruch gemäß § 8 AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.02.2009, 2008/01/0344, aus, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, da nur diese dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.

Auf gegenständliches Verfahren bezogen ist folgendes auszuführen:

Zu Spruchpunkt I. Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Prozessgegenstand hinsichtlich der Spruchpunkte I und II der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit insbesondere die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Wie aus der o.zit. Rechtssprechung hervorgeht ist bei Prüfung der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, nicht nur auf das Asylvorbringen einzugehen, sondern auch zu prüfen, ob nicht (etwa zwischenzeitlich eingetretene) Umstände vorliegen, die es erforderlich machen, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.

a.)Bezogen auf das Vorbringen des BF betreffend den auch im gegenständlichen Verfahren erstatteten Ausführungen betreffend das Vorliegen einer nunmehrigen, bzw. auch weiterhin bestehenden Bedrohung durch den Vater des BF ist festzuhalten, dass das BFA diesbezüglich richtig festhält, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine Steigerung des bereits in Vorverfahren erstatteten Vorbringens handelt iSd Judikatur des VwGH handelt (vgl. etwa VwGH 7.6.2000, 99/01/0321), dem bereits in diesen Verfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden ist.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Auch hält das BFA in Bezug auf die Vorlage eines Berichtes der tagesschau.de betreffend einer möglichen Kandidatur Hekmatyars bei den Präsidentschaftswahlen in Afghanistan zutreffend fest, dass diesbezüglich nicht erkannt werden kann, worin hiermit die (unmittelbare) Relevanz für das gegenständliche Verfahren bzw. dem BF liegen sollte.

b.) Das BFA führt zur weiteren Begründung der Zurückweisung des Antrages zusammenfassend betreffend des Vorbringens des BF hinsichtlich der Annahme einer Bedrohung im Zusammenhang mit dem genannten XXXX aus, dass sich dieser Sachverhalt zwar erst nach Rechtskraft des Vorverfahrens ereignet habe, bzw. die Verurteilung des Genannten mit 06.11.2018 stattgefunden habe, der BF jedoch eine Bedrohung aufgrund der angegebenen Verhaftung der namentlich genannten Person in Österreich letztlich nicht glaubhaft habe machen können. Daher fehle dem Vorbringen der glaubhafte Kern, weshalb die Behörde zur Zurückweisung verpflichtet wäre.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen ist, dass die hierauf bezogenen Gründe betreffend der nunmehr seitens des BF diesbezüglich zu Protokoll gegebenen Gefährdungsvermutungen nach Angabe des Beschwerdeführers insgesamt erst nach Rechtskraft des Vorbescheides (neu) entstanden sind, sich der neue vom BF angegebene Sachverhalt erst nach Rechtskraft des letzten materiellen Vorbescheides zugetragen hat, sowie sich das nunmehrige Vorbringen, bzw. die nunmehr angeführten Bedrohungsvermutungen bezogen auf den genannten XXXX sich gänzlich nicht mit dem Vorbringen in den Vorbescheiden decken.

Das ho. Gericht weist darauf hin, dass betreffend der Beurteilung, ob eine Sache als res iudicata anzusehen ist insbesondere die Frage, ob sich der Sachverhalt bereits vor oder nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, in dem letztmalig inhaltlich über den Antrag der Beschwerdeführers entschieden wurde, ereignete, relevant ist. Ein Sachverhalt, der im Erstverfahren nicht und nunmehr erstmals vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.09.2008, 2008/23/0684, auch Erk. des AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).

Zu betonen ist auch, dass bereits den Ausführungen des BFA zu entnehmen ist, dass das Bundesamt einzelne Elemente des neuen Vorbringens bereits als detailliert, nachvollziehbar, bzw. sich mit bereits im Jahr 2016 getätigten Aussagen des BF deckend ansah. (AS. 400).

Gelangt das BFA bei der Prüfung dieses Vorbringens letztlich zu dem Schluss, dass insgesamt dem diesbezüglichen Vorbringen jedoch kein glaubwürdiger Kern zu entnehmen ist, so ist in casu darauf zu verweisen, dass sich die seitens des BF zu Protokoll gegebene tätliche Auseinandersetzung des BF mit dem XXXX bzw. auch dessen Verurteilung wegen einer Teilnahme an einer islamistischen Gruppierung aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergeben und auch seitens des BFA nicht bestritten worden sind. Somit liegt dem neunen Vorbringen des BF, entgegen der Meinung des BFA, zumindest ein glaubwürdiger Kern zu Grunde.

Hinsichtlich der Frage, ob aus diesem neuen Vorbringen eine nachvollziehbar glaubwürdige und asylrelevante Bedrohung des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuleiten ist, nimmt das BFA im gegenständlichen Verfahren eine umfassende inhaltliche Würdigung vor und unterzieht dieses Vorbringen einer ausführlichen, mehrere Seiten umfassenden Glaubwürdigkeitsprüfung. (As.399-404).

Das BFA gelangt im Zuge dieser Glaubwürdigkeitsprüfung letztlich zum Ergebnis, dass dieses neue Vorbringen nicht glaubwürdig ist, bzw. sich hieraus keine glaubwürdige nachvollziehbare asylrelevante Bedrohung ableiten lässt.

Das BFA hat somit im gegenständlichen Verfahren eine umfassende Beweiswürdigung betreffend eines erstmalig nach Rechtskraft neu entstandenen Sachverhaltes und eines nunmehr erstmalig neu erstatteten Vorbringens des BF vorgenommen und dieses neue Vorbringen, welches zumindest einen glaubwürdigen Kern aufweist und dem nicht von vorneherein eine Asylrelevanz abgesprochen werden kann, erstmals einer umfassenden Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen.

Entgegen der Beurteilung durch die Erstbehörde liegt im Sinne der dargelegten Sach-und Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall bezüglich der nunmehr neu vorgebrachten Sachverhaltes keine entschiedene Sache vor und die zurückweisende Entscheidung über den gegenständlichen Antrag gemäß § 68 AVG war nicht rechtmäßig.

Zur Abweisung der Beschwerde betreffend §56 AsylG.

§56 AsylG (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen):

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

§60 AsylG normiert:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Das BFA hat diesbezüglich richtig festgehalten, dass der BF gegenwärtig die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltstitels gem. §56 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht erfüllt. So hält sich der BF -mit einer Unterbrechung im Jahr 2011 - zwar seit dem Jahr 2012 durchgängig in Österreich auf, der BF erfüllt jedoch insgesamt nicht die gem. §56 Abs. 1 Z 2 AsylG erforderlichen Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthaltes. Die bisherigen Anträge des BF auf internationalen Schutz wurden durch Erkenntnisse des AGH und des BVwG rechtskräftig als unbegründet ab- bzw. zurückgewiesen und gegen den BF bestehen bereits seit dem Jahr 2011 rechtskräftige Rückkehrentscheidungen. Der BF hat Österreich trotz Aufforderung nicht verlassen und befindet sich insbesondere seit dem Jahr 2013 immer in Grundversorgung. Dass der BF insgesamt einen besonderen Grad der Integration im Bundesgebiet erreicht hat, kann unter Berücksichtigung sämtlichen Ausführungen des BF zu seinen integrativen Leistungen, seiner Kenntnis der deutschen Sprache, unter Berücksichtigung der hierauf bezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, sowie auch der angeführten psychischen Probleme des BF, bzw. letztlich auch der vorgelegten Patenschaftserklärung, die betreffend der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §60 AsylG relevant ist, aufgrund des nunmehrigen Vorbringens als auch der in der Beschwerdeschrift übermittelten Ausführungen nicht erkannt werden.

Der BF hat im gegenständlichen Verfahren insgesamt begründet nicht darlegen können, dass dieser die Voraussetzungen für die Erteilung eines nur bei Vorliegen von besonders zu berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilenden Aufenthaltstitels gem. §56 AsylG erfüllt.

Das BFA hat den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonderen Gründen gem. §56 AsylG damit zu Recht abgewiesen.

Das BFA wird somit im fortgesetzten Verfahren das wie oben aufgezeigte neue Vorbringen des BF weiter zu ermitteln haben und dieses im Zuge eines materiellen Verfahrens einer inhaltlichen Würdigung zu unterziehen haben.

3.5. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt.

Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, 2005/20/0406 u. v.a.). Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage mit der sich das ho. Gericht in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung des Begriffs der res iudicata. Hierüber existiert eine umfassende, einheitliche -und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte- Judikatur des VwGH, von welcher das ho. Gericht nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel, entschiedene Sache, Glaubwürdigkeit, neu
entstandene Tatsache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W168.2120202.2.01

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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