TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/3 W161 2219258-1

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Veröffentlicht am 03.06.2019
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Entscheidungsdatum

03.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §94 Abs5

Spruch

W161 2219258-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2019, Zl. 732994109-181000160, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2005 wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

In weiterer Folge wurde ihm am 07.08.2017 ein Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX , gültig bis 06.08.2022 ausgestellt.

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.10.2017 zu XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z. 1,

2. Fall; 27 Abs. 2 SMG und § 27 Abs. 2a, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt nachgesehen für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Als strafmildernd wurden das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.

Mit Mandatsbescheid vom 01.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG der Konventionsreisepass, Nr. XXXX , entzogen.

Mit Schriftsatz vom 19.03.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid vom 01.03.2019 das Rechtsmittel der Vorstellung.

Am 20.03.2019 leitete das BFA das ordentliche Verfahren ein. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nun beabsichtigt sei, mit Bescheid auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme über die Entziehung des Konventionspasses abzusprechen, soweit nicht seine Stellungnahme anderes erfordere. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Stellungnahme vom 04.04.2019 führte der Beschwerdeführer (BF) aus, er habe von 02.07.2018 bis 09.11.2018 eine Ausbildung im Bereich Schweißtechnik im Schulungszentrum XXXX absolviert. Mangels Vorlage eines Reisedokumentes habe er - trotz reger Nachfrage am Arbeitsmarkt - bis dato keine Anstellung als Schweißer aufnehmen können. Er habe in der Zwischenzeit begonnen, seinen Führerschein in Österreich zu machen und beziehe aktuell Sozialhilfe in Höhe von circa Euro 630,--. Er möchte klar zum Ausdruck bringen, dass er sein strafrechtliches Vergehen in einem hohen Ausmaße bereue und in Zukunft auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Es könne durchaus von einer Läuterung im strafrechtlichen Sinne ausgegangen werden und in Zusammenschau mit seinem mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, dem Schutz seines Privat- und Familienlebens und seiner starken sozialen Integration eine glaubwürdige positive Zukunftsprognose zugunsten seiner Person im Sinne einer Gesamtbeurteilung getroffen werden.

2. Mit - dem gegenständlichen - Bescheid vom 08.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass entzogen (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer letztmalig mit Urteil vom 11.10.2017 des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX gemäß §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2a SMG rechtskräftig verurteilt worden sei. Laut vorliegendem Gerichtsurteil habe er am 20.09.2017 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, an einem allgemein zugänglichen Ort, nämlich im XXXX Park, öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet gewesen sei, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überlassen, wobei sich in unmittelbarer Nähe mehr als 15 Personen aufgehalten hätten. Konkret habe er als unmittelbarer Täter in zwei Angriffen jeweils geringe Mengen Delta-9-THC-hältiges Canabiskraut an eine Polizeibeamtin und an einen weiteren, abgesondert verfolgten Abnehmer gewinnbringend veräußert. Weiters sei er schuldig erkannt worden, in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen zu haben, indem er zumindest im Zeitraum Anfang 2016 bis zu seiner Festnahme im September 2017 unbekannte Mengen Delta-9-THC-hältiges Canabiskraut konsumiert habe. Dem Strafregister sei in diesem Zusammenhang auch zu entnehmen, dass dies nicht seine erste rechtskräftige Verurteilung wegen der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz gewesen sei, sondern sei der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 08.10.2009 zu XXXX wegen der Begehung der Delikte nach § 28a Abs. 1 5. Fall und § 27 Abs. 1., Z.1,1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden.

Diese wiederholte Verurteilung wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften weise den Beschwerdeführer ohne Zweifel als gefährlichen Rechtsbrecher aus. Hervorzuheben sei, dass gerade die Suchtmittelkriminalität - und hier vor allem der Handel mit Suchtgift - eine delinquente Handlungsweise darstelle, die nicht nur die öffentliche Sicherheit gefährde, sondern auch geeignet sei die Volksgesundheit nachhaltig zu beeinträchtigen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wiederholt wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden sei, selbst Suchtgift konsumiere bzw. bis zu seiner Festnahme konsumiert habe, könne derzeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Umstände, die im Gegenstandsfalle eine andere Prognose nahelegen würden und von der Behörde zu einer positiven Entscheidung geführt hätten, lägen nicht vor. Insbesondere sei weiters zu berücksichtigen, dass sich auch im vorliegendem Fall bewahrheitet habe, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtmitteldelikten groß sei, sodass die Gefahr bestehe, dass der Konventionsreisepass zu diesem Zweck missbraucht werden könnte. Der Beschwerdeführer beziehe derzeit eigenen Angaben zufolge Sozialhilfe in der Höhe von circa Euro 630,-- und sei während seines Aufenthaltes lediglich für einen Zeitraum in der Dauer von fünf Monaten einer Beschäftigung nachgegangen.

Laut Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 11.10.2017 habe er seinen Lebensunterhalt durch den erlangten Erlös von Suchtgiftverkauf finanziert. Da er derzeit auch keiner geregelten Arbeit nachgehe, könne somit in Hinblick auf den aktenkundigen, strafrechtlich relevanten Sachverhalt und die damit einhergehende hohe Wiederholungsgefahr derzeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stelle eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Da der Beschwerdeführer wiederholt einen gerichtlich strafbaren Tatbestand nach dem Suchtmittelgesetz begangen habe diene der Entzug des Konventionsreisepasses der Verhinderung weiterer Straftaten dieser Art durch Reisen in das Ausland. Bei Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz sehe das Gesetz vor, die Ausstellung eines Reisedokumentes zu versagen. Die Argumentation, dass der Konventionsreisepass für die Arbeitssuche benötigt werde bzw. es dem Beschwerdeführer mangels Reisepasses bislang nicht gelungen sei eine Anstellung zu finden, gehe einerseits dahingehend ins Leere, dass dieser zuletzt seit 07.08.2017 bis zum Verlust seines Dokumentes im Oktober 2018 im Besitz eines solchen Dokumentes gewesen wäre und in dieser Zeit auch lediglich für einen Zeitraum von nur rund einem Monat beschäftigt gewesen wäre. Andererseits könne ihm als anerkanntem Flüchtling bei Versagung eines solchen Dokumentes über Antrag eine Identitätskarte für Fremde ausgestellt werden und entspreche es dem Amtswissen, dass für die Arbeitssuche kein Reisedokument erforderlich sei.

3. Mit Schreiben vom 21.05.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde und führte aus, wenngleich die Behörde davon ausgehe, dass ein Reisedokument die Begehung von Suchtmitteldelikten erleichtere, so sei doch, bezogen auf den konkreten Fall festzuhalten, dass keines der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte einen Auslandsbezug aufweise. Der Konventionsreisepass habe ihm die Begehung der vorgeworfenen Delikte weder erleichtert noch ermöglicht und sei von ihm dafür niemals eingesetzt worden. Zudem läge die vom BFA herangezogene erste Verurteilung fast zehn Jahre (08.10.2009) zurück. Auch die zweite Verurteilung, welche rund acht Jahre nach der ersten erfolgt sei (11.10.2017), läge schon nahezu zwei Jahre zurück, in denen sich der BF wohl verhalten habe. Wie bereits in der Vorstellung angeführt habe er seither eine Ausbildung auf dem Gebiet der Schweißtechnik betrieben. Entgegen der Ansicht der bescheiderlassenden Behörde wäre in seinem Fall von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen gewesen und lägen keine Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, er würde den Konventionsreisepass zur Begehung weiterer Straftaten benützen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 24.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Ausstellung eines Konventionspasses am 07.08.2017, des angefochtenen Bescheides des BFA, der Beschwerde gegen diesen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und die beigeschafften Strafurteile werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Am 07.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass ausgestellt.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich drei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf:

Er wurde erstmalig am 23.01.2009 vom Bezirksgericht XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessetzen zu je Euro 3,-- (Gesamtgeldstrafe Euro 300,--) im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstraffe von 50 Tagen verurteilt. Die Tatzeit war der 13.10.2007.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX von 08.10.2009 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1, 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Der Deliktszeitraum war von Sommer 2008 bis Mai 2009. Am 02.06.2009 erfolgte die Verhaftung des Beschwerdeführers. Am 13.05.2011 wurde der Beschwerdeführer aus der unbedingten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt entlassen.

Die letzte Verurteilung erfolgte vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am 11.10.2017 zu XXXX und zwar wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1, 2. Fall, Abs. 2 SMG sowie wegen § 27 Abs. 2a, 2. Fall SMG im Zeitraum von Anfang 2016 bis zu seiner neuerlichen Festnahme am 20.09.2017. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon bedingt nachgesehen eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt und verbüßte den unbedingten Teil der Haftstrafe bis 20.11.2017.

Mit Bescheid vom 08.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass entzogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt und die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A):

3.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

3.2. Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

3.3. § 94 Abs. 5 FPG normiert, dass die Regelungen des § 93 FPG über die Entziehung von Fremdenpässen, auch für Konventionsreisepässe gelten.

Gemäß § 94 Abs. 5 iVm 93 Abs. 1 FPG ist somit ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;

2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;

3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;

4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

Gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 FPG ist vom Bundesamt die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Liegen den Tatsachen, die in § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben (§ 92 Abs. 3 FPG).

Bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 98/18/0354 vom 31. Mai 2000). Dies muss in gleicher Weise auch für die Entziehung eines Konventionsreisepasses gelten.

Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu verweigern, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

Solche Tatsachen sind im vorliegenden Fall hervorgekommen: Der Beschwerdeführer wurde bereits zwei Mal wegen der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Die erste Verurteilung nach dem SMG vom 08.10.2009 und die Verhängung einer 15-monatigen Freiheitsstrafe haben den Beschwerdeführer offenbar in keiner Weise davon abgehalten, weiterhin Delikte nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen.

3.5. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).

3.6. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellten rechtskräftigen Verurteilungen. Dem Beschwerdeführer liegt somit zur Last in Österreich bereits zwei Mal wegen eines Verbrechens bzw. eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zur Last gelegt und in der Folge auch verurteilt worden zu sein. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345).

3.7. Im Hinblick auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann nicht ausgeschlossen werden, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. dazu VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614 und 24.01.2012, 2008/18/0504).

3.8. Maßgeblich ist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal wegen Verbrechten und Vergehen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt wurden und auch bereits 2 Mal eine unbedingte Haftstrafe in Österreich verbüßt hat. Die letzte Tatbegehung liegt noch nicht sehr lange zurück und kann somit eine Zukunftsprognose derzeit keinesfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Der verstrichene Zeitraum ist jedenfalls noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der, aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten, Annahme einer von diesem ausgehenden Gefahr zu sprechen. Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253; 10.04.2014, 2013/22/0314).

3.9. Dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass er den Konventionsreisepass weder für grenzüberschreitenden Suchtgifthandel verwendet habe, noch dies in Zukunft tun möchte und somit nicht anzunehmen sei, dass ein Versagungsgrund vorliegt, ist entgegenzuhalten, dass die Wiederholungsgefahr im Bereich der Suchtgiftdelikte als hoch anzusprechen ist und dass nicht auszuschließen ist, dass ein Konventionsreisepass zum Zwecke des grenzüberschreitenden Drogenhandels missbraucht werden könnte. Dass der Beschwerdeführer, der zum Tatzeitpunkt im Besitz eines Konventionsreisepasses war, diesen tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt hat, ist keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG (vgl. hierzu VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243 sowie VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460). Es ist notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde daher einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern.

Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist außerdem auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243; 24.06.2010, 2009/21/0084). Der Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024).

3.10. Aufgrund dieser Annahmen war dem Beschwerdeführer der Reisepass zu entziehen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides ist daher abzuweisen; daher kommt der Frage, ob die Beschwerde sich auch gegen Spruchpunkt II. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung), hinsichtlich dem sich keinerlei Ausführungen finden, keine Bedeutung mehr zu, da dieser durch die nunmehr vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts obsolet geworden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen (Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Konventionsreisepass, mangelnder Anknüpfungspunkt, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtgifthandel, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W161.2219258.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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