TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/12 W262 1433606-2

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Entscheidungsdatum

12.06.2019

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W262 1433606-2/38E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 08.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara zu sein.

Mit Bescheid des (zum damaligen Zeitpunkt zuständigen) Bundesasylamtes vom 27.02.2013, Zl. 12 10.261-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 01.03.2016, W171 1433606-1/17E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren in Erledigung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

3. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) vom 23.03.2016 dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).

4. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 18.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 20.04.2016 abgewiesen. Die Behandlung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 23.02.2017 abgelehnt. Das oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2016 erwuchs somit in Rechtskraft.

7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die Rechtssache der zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr seit 01.01.2017 zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.07.2017 und am 03.12.2018 öffentliche mündliche Verhandlungen durch, an der die Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen, ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen und die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin einvernommen wurde. Die belangte Behörde teilte mit, dass sie auf die Durchführung und Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen verzichtet.

Im Zuge der Verhandlungen wurde vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht, zu denen der Rechtsvertreter Stellung nahm und auf bereits schriftlich eingebrachte Stellungnahmen verwies.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 08.08.2012, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2016, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und Stellungnahmen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem und den durchgeführten mündlichen Verhandlungen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er bekennt sich zum schiitisch muslimischen Glauben.

Der Beschwerdeführer reiste am 08.08.2012 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2013, Zl. 12 10.261-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.05.2015 mit Erkenntnis vom 01.03.2016, Zl. W171 1433606-1, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 20.04.2016 abgewiesen. Die Behandlung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 23.02.2017 abgelehnt. Das oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2016, dh. die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz erwuchs somit in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz am 08.08.2012 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat einen österreichischen Pflichtschulabschluss vom 28.06.2018.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und hat die B1-Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Der Beschwerdeführer hat an diversen Kurs teilgenommen und gemeinnützige Hilfstätigkeiten für seine Heimatgemeinde verrichtet sowie in der Volksschule als Dolmetscher ausgeholfen.

Der Beschwerdeführer ist in seiner Heimatgemeinde bestens integriert und gut vernetzt; er hat österreichische Freunde und eine österreichische "Patenfamilie" gefunden. In seiner Freizeit spielt er Fußball und Volleyball.

Von März bis Oktober 2018 war der Beschwerdeführer - teilweise bis zur Geringfügigkeitsgrenze - auf Basis von Dienstleistungsschecks beschäftigt.

Der Beschwerdeführer hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (Integrationsprüfung "Sprachkompetenz A2 - Werte- und Orientierungswissen" des ÖIF) am 10.12.2018 erfolgreich absolviert.

Der Beschwerdeführer ist seit April 2019 als Landarbeiter Vollzeit beschäftigt und verdient € 1.509,45 netto. Seit Juni 2019 wohnt der Beschwerdeführer privat in einer Garconniere.

Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer stellt aufgrund der Dauer seines inländischen Aufenthalts, seiner fortgeschrittenen Integration und wegen den von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privatleben dar. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang, insbesondere die rechtskräftige Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften und unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung zur Wohnsituation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem vorgelegten Mietvertrag.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers, zu seiner Ausbildung, seinen Deutschkenntnissen, seinen ehrenamtlichen und beruflichen Tätigkeiten sowie seiner persönlichen Integration ergeben sich aus seinen Angaben in den mündlichen Verhandlungen, den Angaben der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugin und den vorgelegten Unterlagen:

Die Feststellung zur Absolvierung der Pflichtschule ergibt sich aus dem vorgelegtem Zeugnis vom 28.06.2018. Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die erkennende Richterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen selbst überzeugen, darüber hinaus wurde eine Bestätigung die positive Absolvierung der Deutsch-B1 Prüfung vorgelegt.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen großen Freundes- bzw. Bekanntenkreis verfügt, ergibt sich aus den zahlreichen vorgelegten Empfehlungsschreiben, der Einvernahme der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und ist auch aufgrund seiner fast 7-jährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und des über 4-jährigen Aufenthalts in seiner Heimatgemeinde nachvollziehbar.

Die Feststellungen der ehrenamtlichen Tätigkeiten ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers bzw. aus dem vorgelegten Schreiben der Volksschullehrerin. Die Feststellungen zu den absolvierten Kursen ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen, insbesondere "Berufsorientierung" vom 21.02.2017, "Deutsch, Kommunikation und Gesellschaft" vom 02.03.2017 und Werte- und Orientierungskurs gemäß § 5 Integrationsgesetz vom 05.12.2017.

Die Feststellung über die Absolvierung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung über die bestandene Integrationsprüfung "Sprachkompetenz A2 - Werte- und Orientierungswissen" des ÖIF vom 10.12.2018.

Die Beschäftigung auf Basis von Dienstleistungsschecks konnte aufgrund deren Vorlage sowie eines Schreibens der Dienstleistungsnehmerin festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Bescheidausfertigungen gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG des zuständigen Arbeitsmarktservice vom 27.03.2019 und 25.04.2019 und der Lohnabrechnung für April 2019.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Zu A)

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner ersten Antragstellung am 08.08.2012 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor; dies wurde im Verfahren auch nicht behauptet.

3.2. Die Behörde hat mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

3.3.1. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

3.3.2. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von straf-baren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, 2008/22/0592; vom 17.12.2007, 2006/01/0216; vom 26.06.2007, 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.3.3. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist aus folgenden Erwägungen der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommen (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 u. a. mwH). Ab etwa einem zehnjährigen Aufenthalt können im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, 2002/18/0293). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0203; VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/2017 und VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Nicht gefordert wird eine "berücksichtigungswürdige besondere Integration" oder eine "außergewöhnliche schützenswerte, dauernde Integration" (vgl. VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).

Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten und lebt seit fast sieben Jahren in Österreich, die letzten vier Jahre in seiner nunmehrigen Heimatgemeinde, in der er bestens integriert und gut vernetzt ist. Er hat österreichische Freunde sowie eine österreichische "Patenfamilie" gefunden. In seiner Freizeit spielt er Fußball und Volleyball und engagiert sich ehrenamtlich in seiner Heimatgemeinde. Er spricht gut Deutsch, hat einen Pflichtschulabschluss absolviert, arbeitete zunächst auf Basis von Dienstleistungsschecks bis zur Geringfügigkeitsgrenze und ist nunmehr seit April 2019 Vollzeit als Landarbeiter beschäftigt. Seit Juni 2019 wohnt er in seiner eigenen Wohnung.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH vom 01.07.2009, U992/08 sowie VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216; vom 26.06.2007, 2007/01/0479; vom 16.01.2007, 2006/18/0453; vom 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; vom 22.06.2006, 2006/21/0109 und vom 20.09.2006, 2005/01/0699), es überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände, insbesondere des fast siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich und der fortgeschrittenen Integration, in einer Gesamtabwägung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Da die drohenden Verletzungen des Privatlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

3.4.1. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

"1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 Drittstaatsangehörigen erteilt als:

"1. ‚Aufenthaltsberechtigung plus', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. ‚Aufenthaltsberechtigung', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. [...]"

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

3.4.2. Für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" müssen die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen. Es ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG u. a. dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt.

§ 11 IntG lautet wie folgt:

"Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1

(1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit ‚Bestanden' oder ‚Nicht bestanden' zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt."

3.4.3. Der Beschwerdeführer hat am 10.12.2018 die Integrationsprüfung "Sprachkompetenz A2 - Werte- und Orientierungswissen" des ÖIF bestanden und insofern das Modul 1 der Integrationsprüfung gemäß § 9 IntG erfüllt. Darüber hinaus übt der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) nicht nur erreicht, sondern deutlich überschritten wird.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG im Fall des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit der ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und darüber hinaus der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, war spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus kann sich das Bundesverwaltungsgericht bei den erheblichen Rechtsfragen - insbesondere in Zusammenhang mit der Interessensabwägung in Bezug auf den hier vorliegenden Eingriff in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers durch die vom Bundesamt getroffenen Rückkehrentscheidung - auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Erwerbstätigkeit, Integration,
Integrationsvereinbarung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
Sprachkenntnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W262.1433606.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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