TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/25 W117 2217205-1

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Entscheidungsdatum

25.06.2019

Norm

BFA-VG §39 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W117 2217205-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Eva Velibeyoglu wegen Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zur Zahl IFA 644 178 210/BMI-BFA, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Sicherstellungen des Reisepasses und des Aufenthaltstitels am 06.04.2019 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer die Aufwendungen in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Am 03.04.2019 verfügte die Verwaltungsbehörde ein "Erhebungsersuchen" an die AFA BFA Koordination - Hauserhebung - und ersuchte um Sicherstellung des Reisepasses gemäß § 39 BFA-VG:

Am 06.04.2019 führten zwei Sicherheitsorgane der Landespolizeidirektion Wien die Hauserhebung durch, stellten schließlich den Reisepass und den Aufenthaltstitel sicher und übergaben der Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die Sicherstellung.

Gegen die Sicherstellung des Reisepasses und Aufenthaltstitels erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus:

"I. Sachverhalt:

Die BF hat am 15.03.2019 gegen das Erkenntnis des VwG Wien zu VGW- 151/060/1350/2019-4 durch ihre rechtsfreundlichen Vertretung binnen offener Frist beim VfGH Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG erhoben.

Der VfGH hat mittels Beschluss vom 19.03.2019 zu E 950/2019-5 der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieser Beschluss wurde dem VwG Wien, dem Landeshauptmann von Wien, der Magistratsabteilung 35 und der rechtsfreundlichen Vertretung der BF zugestellt.

Am 06.04.2019 wurden durch Beamte der LPD Wien der Reisepass und der Aufenthaltstitel der BF iSd § 39 BFA-VG sichergestellt. Als die BF die einschreitenden Beamten darauf hinweisen wollte, dass der VfGH ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt hat, meinten die Beamten sinngemäß "was geht uns der VfGH an?"

Gegen diese Sicherstellung richtet sich die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde.

II. Beschwerdegründe:

Rechtswidrigkeit der Sicherstellung:

Trotz Vorliegens eines höchstgerichtlichen Beschlusses, wonach der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat die gegenständliche Sicherstellung stattgefunden. Sohin wurde die BF durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt.

Beweis:

Beschluss des VfGH vom 19.03.2019 zu E 950/2019-5

Beantragt wird nach mündlicher Verhandlung:

1. die Sicherstellung für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die BF durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt wurde, nämlich durch die Sicherstellung ihres Reisepasses und ihres Aufentshaltstitels sowie

2. der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

Hierzu gab zunächst die Landepolizeidirektion am 24.04.2019 unter der Zahl GZ:PAD/19/00670717/003/VW, folgende Stellungnahme ab:

"Wie bereits unter Erhebungsbericht v. 06.04.2019 zu oa. AZ zu entnehmen ist, wurde am 06.04.2019 in Wien 18., XXXX aufgrund schriftl. Erhebungsersuchens d. BFA RD Wien fremdenrechtl. Erhebungen durch Kräfte d. AFA FB 1.3 (Insp. STRAUSS u. ML) durchgeführt.

Hierbei konnte die im Betreff angeführte XXXX an ihrer oa. Wohnadresse angetroffen und der zu klärende Sachverhalt geklärt werden.

Im Zuge dessen leg. sich Fr. XXXX mittels gültigen Türk. RP und mittlerweile abgelaufenen und somit ungültig gewordenen Ö-AT.

Da seitens BFA RD Wien die Sicherstellung d. türk. RP zur Sicherung

d. fremdenrechtl. Verfahrens angeordnet wurde und der Ö-AT nicht länger gültig war, wurden beide gem. d. Bestimmungen d. BFA VG sichergestellt. Fr. XXXX wurde über die Sicherstellung iK. gesetzt und wurde ihr eine Sicherstellungsbestätigung ausgefolgt.

Zum Vorwurf, dass die einschreitenden Beamten iK gesetzt wurden dass eine aufschiebende Wirkung gewährt wurden und diese im Zuge der AH sinngem. angaben: "Was geht uns der VfGH an?" wird angegeben, dass dieser Vorwurf der Unwahrheit entspricht.

Dieser Satz wurde weder so, noch in irgendeiner anderen Art und Weise noch in irgendeiner anderen sinngemäßen Art in meinem Beisein von irgendeinem der einschreitenden Beamten geäußert.

Warum dies nunmehr durch Fr. XXXX angegeben wird, noch warum eine Beschwerde sich auf einen "sinngemäßen" Ausdruck bezieht ist mir nicht bekannt und auch nicht erklärlich.

Erinnerlich ist jedoch, dass Fr. XXXX im Zuge der AH angab, dass sie sich um eine Verlängerung ihres Ö-AT bemühe und sie damit ihre rechtsfreundliche Vertretung beauftragte. Hierzu wurde Fr. XXXX angeraten, sich mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung in Verbindung zu setzten und sich bzgl. Klärung ihres fremdenrechtl. Status mit d. BFA RD Wien in Verbindung zu setzten.

Bzgl. Sicherstellung ihres türk. RP wurde Fr. XXXX iK gesetzt, dass sie eine Ladung seitens d. BFA RD Wien erhalten werde.

Abschließend wird angeführt, dass der durch die rechtsfreundliche Vertretung gestellte Beschwerde mit dem oa. sinngem. Wortlaut "Was geht uns der VfGH an?" als diskreditierend zu werten ist und eine einwandfreie AH sowie die Polizei selbst verunglimpft wird.

Eine Richtigstellung zur Sache wird erbeten."

Am 25.04.2019 gab die Verwaltungsbehörde, den Akt vorlegend, folgende Stellungnahme ab

"Die BF. ist türkische Staatsbürgerin und hält sich in Österreich zum Zwecke des Studiums auf. Die MA 35 hat mit Bescheid vom 06 12 2018 den Antrag der BF auf Verlängerung des AT abgewiesen und das BFA am 15 01 2019 schriftlich informiert, dass gem. Aktenlage ein unrechtmäßiger Aufenthalt vorliegt. Eine weitere Mitteilung der MA 35 ist am 13 03 2019 bei der Behörde eingegangen. Aufgrund dieser Meldungen und aufgrund der positiven ZMR Meldung wurde von der Behörde zwecks Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme routinemäßig eine Wohnsitzüberprüfung und die Sicherstellung des Reisepasses angeordnet. Die Polizei hat am 03 04 2019 um 15:35 Uhr die Wohnungsüberprüfung durchgeführt und den Reisepass der BF sichergestellt. Am 09. 04. 2019 ist die gegenständliche Beschwerde eingegangen. Beschwerdegründe Aus der Beschwerde geht hervor, dass der BF angeblich am 15 03 2019 gegen die Entscheidung des VwG Wien zu VGW 151/060/1350/2019-4 binnen offener Frist beim VfGH gem. Art 144 B-VG Beschwerde erhoben hat. Der VfGH hat angeblich mittels Beschluss vom 19 03 2019 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt Dazu wird festgehalten, dass die Behörde bis dato weder über ein Beschwerdeverfahren vor dem VwG Wien noch von der erhobenen Beschwerde beim VfGH informiert wurde. Nach erfolgter Beschwerde hat der verfahrensführende Referent sofort telefonisch Kontakt zur Rechtsvertretung der BF aufgenommen und um Übermittlung der Unterlagen ersucht, aus der hervorgeht, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Das ist bis heute nicht passiert. Aus dem detaillierten Bericht der Polizei geht hervor, dass der BF anlässlich der Wohnungserhebung keinerlei Aussagen gemacht hat, die die Beamten darauf hingewiesen hätten, das es hier eine gerichtliche Entscheidung gibt, die dem BF einen weiteren Aufenthalt ermöglicht. Aus dem Bericht geht hervor dass * der BF grundsätzlich nicht bereit, war den Reisepass auszuhändigen * der BF aussagte, um eine Verlängerung angesucht zu haben, aber der Bescheid sei noch nicht eingelangt Der BF hat weder die gerichtliche Unterlagen den Beamten vorgezeigt, noch hat der BF, obwohl um 15.35 Uhr Nachmittags zumutbar, die Rechtsvertretung kontaktiert um die Sachlage zu klären. Die Behauptung der Beschwerde, die Beamten hätten Hinweise auf die Entscheidung des VfGH ignoriert, entbehrt jeglicher Grundlage. Bester Beweis für die schlampige Zusammenarbeit mit den Behörden ist die Tatsache, dass diese gerichtliche Entscheidung trotz schriftlicher Anforderung seitens des BFA bis heute nicht vorgelegt wurde. Der Behörde liegen bis dato lediglich Behauptungen vor. Trotzdem hat die Behörde nach Bekanntwerden der Beschwerdegründe die Dokumente umgehend ausgefolgt. Es wird hier festgehalten, dass der Behörde zu keinem Zeitpunkt Verfahrensstände mitgeteilt worden sind; weder Seitens der MA 35 noch Seitens der Rechtsvertretung. Es hätte vollkommen ausgereicht, nach Sicherstellung der Dokumente dem zuständigen Referenten über die Sachlage zu informieren und die Dokumente über die aufschiebende Wirkung vorzulegen. Wie schon vorher festgehalten, ist dies bis dato nicht geschehen. Zusammenfassend darf folgendes festgestellt werden:

Die Behörde hat weder ihre Ermittlungspflicht verletzt, noch willkürlich gehandelt. Die Entscheidung basiert im Wesentlichen nach reichlicher Abwägung der Umstände und der Informationen, die der Behörde zu dem Zeitpunkt vorlagen. Hätte der BF die einschreitenden Beamten entsprechend informiert, wären die Dokumente sicher nicht sichergestellt worden. Es wird auch ersucht, die neue Stellungnahme der einschreitenden Beamten vom 24 04 2019 zu beachten. Hätte die Rechtsvertretung am nächsten Tag die Behörde kontaktiert und entsprechend informiert, wären die Maßnahmen ebenfalls sofort behoben worden. Es wird daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 06.12.2018, MA35, MA35-9/3007546, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Student" abgewiesen. Dieser Bescheid wurde sowohl an die Beschwerdeführerin als auch an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= Verwaltungsbehörde) zugestellt; an die Verwaltungsbehörde mit Begleitschreiben vom 15.01.2019. In diesem Begleitschreiben wurde ausdrücklich festgehalten, dass "die Entscheidung am 12.01.2018 in Rechtskraft erwachsen ist" (Hervorhebung durch den Einzelrichter).

Am 16.01.2019 wandte sich die Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung erneut an die Verwaltungsbehörde und führte wörtlich aus (Hervorhebung im Original):

"Unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet - Storno"

Der am 15.01.2018 (Hervorhebung durch den Einzelrichter) übermittelte Bescheid ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, da seitens der Frau XXXX eine Beschwerde eingelangt ist und die Obgenannte sich bis zum Abschluss des Verfahrens beim VGW rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Stornierung der Mitteilung betr. "unrechtmäßiger Aufenthalt".

Das Landesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 18.02.2019, VGW- 151/060/1350/2019-4, die Beschwerde ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser gab mit Beschluss vom 19. März 2019, E 950/2019-5, dem "gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Februar 2019, Z VGW-151/060/1350/2019-1, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG Folge, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre."

Dieser Beschluss wurde am 19.03.2019 im elektronischen Wege an die Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht Wien, den Landeshauptmann von Wien und die Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien zugestellt.

Die Magistratsabteilung verabsäumte es aber diesmal (!), die Verwaltungsbehörde vom Beschluss des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

Das beim Verfassungsgerichtshof mit gleichzeitigem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anhängig gemachte Verfahren ist weiterhin offen.

Am 03.04.2019 verfügte (daher) die Verwaltungsbehörde ein "Erhebungsersuchen" folgenden Inhalts (Hervorhebung laut Original):

"Im gegenständlichen Falle wird um Hauserhebung ersucht, ob genannte Person an angegebener Adresse noch wohnhaft oder bereits verzogen ist. Sollte ob genannte Person verzogen sein, wird um amtliche Abmeldung sowie um Bekanntgabe des do. Verfügten ersucht.

Erhebungsgrund:

Verdacht des illegalen Aufenthaltes mit Meldung

Bei Antreffen von o.a. Person wird ersucht, den Reisepass gem. §39 BFA-VG sicherzustellen.

Zur weiteren Verfahrensführung wird ersucht, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ergebnis der Erhebung mittels beiliegenden Erhebungsblatt zu übermitteln."

Ein weiterer Zweck als jener des Verdachtes des "illegalen Aufenthaltes mit Meldung" ist weder dem Erhebungsersuchen noch der sonstigen Aktenlage zu entnehmen.

Am 06.04.2019 führten zwei Sicherheitsorgane der Landespolizeidirektion die Hauserhebung durch, stellten schließlich den Reisepass und den Aufenthaltstitel sicher und übergaben der Beschwerdeführerin folgende Bestätigung über die Sicherstellung.

"Bestätigung über Sicherstellung

i. S.d. § 39 BFA-VG

Die Dokumente (Gegenstände) wurden vom Fremden/Asylwerber freiwillig ausgehändigt und vorgelegt."

Der Erhebungsbericht der LPD Wien vom 06.04.2019, GZ: PAD/19/00670717/001/VW, der hiermit zum Sachverhalt erhoben wird, beschreibt die Sicherstellungsumstände wie folgt:

"(...)

An der Tür wurde uns von Frau XXXX (NiA) persönlich aufgemacht und zu ggst. Sachverhalt befragt, diese gab an, dass sie nicht in Kenntnis darüber sei, sich zurzeit illegal im BG aufzuhalten.

Über den Umstand in Kenntnis gesetzt, dass der Aufenthaltstitel bereits am 1.10.2018 abgelaufen sei, entgegnete Frau XXXX , dass sie darüber Bescheid wisse, auch schon um eine Verlängerung angesucht habe, aber nie ein Bescheid bei ihr eingetroffen sei. Sie warte schon seit geraumer Zeit hier im BG auf die neuerliche Erteilung eines Ö-AT und wisse nicht, dass sie sich rechtswidrig im BG aufhält.

Die im Betreff angeführte wurde zur Legitimation aufgefordert, hierbei leg. sie sich mittels abgelaufenem Ö-Aufenthaltstitel Nr. A34994140 v. 01.10.2017 - 01.10.2018.

Zur rechtm. Leg. mittels gültigen Reisepasses aufgefordert, begann Fr. XXXX minutenlang ihre ca. 20 qm2 große Einzimmerwohnung zu durchsuchen. Hierbei wurde regelrecht bühnenreif in alle Läden (5 Stüvk) und Kasten (1Kasten) gesucht sowie drei offene Fächer vor den Augen der einschreitenden Beamten durchwühlt. Frau XXXX wurde nach einiger Zeit darauf hingewiesen, dass sie als Fremder verpflichtet ist, ihren RP so zu verwahren, dass sie diesen im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle vorweisen bzw. einholen kann. Ansonsten müsse geklärt werden, ob gegen sie Zwangsmaßnahmen zwecks Sicherstellung d. fremdenrechtlichen Verfahrens angewendet werden müssen. Nach erfolgter Rechtsbelehrung zeigte Frau XXXX umgehend ihren türkischen RP Nr. U07748353 v. 02.08.2013 - 02.08.2023 vor.

Der RP wurde aufgrund schrift. Anordnung BFA RD Wien gem. §39 BFA-VG zur Sicherung des fremdenrechtl. Verfahrens sichergestellt.

Da der Ö-AT weiters abgelaufen und somit ungültig war, wurde auch dieser sichergestellt und liegt dem Akt bei.

Eine Bestätigung der Sicherstellung wurde an Frau XXXX vor Ort ausgefolgt.

(...)".

2. Beweiswürdigung:

Die Aufnahme weiterer dem Parteiengehör zu unterwerfenden Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich; insbesondere war keine Verhandlung durchzuführen, da der Sachverhalt auf der Grundlage der Beschwerde im Zusammenhalt mit der übrigen Aktenlage als geklärt anzusehen war.

Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt, soweit er im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Verwaltungsbehörde und den (schriftlichen) Berichten/Stellungnahmen der LPD Wien - Erhebungsersuchen, Modalitäten der Sicherstellung - stand, auf eben ausschließlich der Basis derselben festgestellt wurde - siehe wörtliche Zitierungen.

Da die Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien die Verwaltungsbehörde offensichtlich nicht vom Umstand der Gewährung der aufschiebenden Wirkung informierte, was der Beschwerdeführerin die Rechtstellung vor Erlassung des negativen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes einräumte - sie also ab dem Zeitpunkt des VfGH-Beschlusses wieder als legal aufhältig anzusehen ist - erließ die Verwaltungsbehörde in der (unrichtigen) Annahme des illegalen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin die rechtswidrige Anordnung der Sicherstellung des Reisepasses.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Frage, ob die Beamten "sinngemäß "Was geht uns der VfGH an?"" angeführt hätten, gar keine Relevanz zukommt - entscheidend war eben ausschließlich die Frage, welchen rechtlichen Aufenthaltsstatus die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Sicherstellung hatte.

Die Feststellung in Bezug auf den VfGH-Beschluss hinsichtlich der Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Zustellung desselben an die Verfahrensparteien ist unzweifelhaft im Gerichtsakt dokumentiert; dass das Beschwerdeverfahren am Entscheidungstag noch offen ist, ergab eine telefonische Auskunft am 25.06.2019.

Hinzuweisen ist auch, dass die Sicherstellung des Aufenthaltstitels offensichtlich keine Deckung im Erhebungsersuchen der Verwaltungsbehörde fand, dieses beinhaltet lediglich die Sicherstellung des Reisepasses.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. (...);

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. (...);

4. (...).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG (...), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (...) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 12 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF haben die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremdenverständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht.

Da von der in Österreich studierenden und gegenständlich vollständig obsiegenden Beschwerdeführerin zu erwarten war (und ist), dass sie der deutschen Sprache mächtig ist, wurde von einer Übersetzung des Spruches als auch der Rechtsmittelbelehrung Abstand genommen.

Zu A)

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF lautet (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. (...)

(...)

(3) Über eine Sicherstellung gemäß Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.

Nach den Materialien zu dieser Bestimmung, 1803 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen "entspricht diese Bestimmung dem geltenden § 38 FPG sowie den §§ 21 und 44 Abs. 4 AsylG 2005. Die vorgeschlagene Bestimmung der Sicherstellung korrespondiert mit der Personendurchsuchung gemäß § 38 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern. (...) Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts qualifiziert Beschlagnahmen konsequenterweise regelmäßig als Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt. Das Beweismittel wird längstenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsetzung benötigt."

In diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 24.01.2019 Ra 2018/21/0239, gerade auf die Eigenschaft der Sicherstellung als Maßnahmen behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einerseits und das Erfordernis der "Benötigung" sichergestellter Dokumente andererseits abstellend:

"8 1. Die Zurückweisung der ausdrücklich gegen die "Abnahme" des Reisepasses erhobenen Beschwerde begründete das BVwG im Ergebnis damit, dass infolge freiwilliger Herausgabe dieses Reisepasses keine anfechtbare Maßnahme vorliege. Diese Beurteilung greift zu kurz. Dass der Reisepass (zunächst) freiwillig herausgegeben wurde, schließt das Vorliegen einer mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbaren Maßnahme nämlich nicht aus. Vielmehr kommt es ergänzend darauf an, in welchem Rahmen die freiwillige Vorlage des Reisepasses erfolgte. Wäre das in der Erwartung alsbaldiger Rückstellung, z.B. nach Einsichtnahme und Anfertigung einer Kopie, geschehen und wäre eine solche Rückstellung dann trotz darauf erkennbar gerichteten Willens des Revisionswerbers unterblieben, so hätte die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht verneint werden dürfen (in diesem Sinn VfSlg. 8.131/1977 und VfSlg. 8.879/1980; siehe auch VwGH 17.6.1992, 91/02/0052, Punkt 3. am Ende der Entscheidungsgründe). Angesichts des Vorbringens in der erhobenen Beschwerde, dem Revisionswerber sei sein Reisepass "abgenommen" worden und er habe ihn nicht freiwillig herausgegeben, hätte sich das BVwG - auch wenn seine Feststellung über eine (ursprünglich) freiwillige Vorlage des Reisepasses nicht zu beanstanden sein sollte - mit den erwähnten Gesichtspunkten näher auseinandersetzen müssen. Dass es dazu der Aufnahme der in der Beschwerde beantragten Einvernahme des Revisionswerbers sowie einer namentlich genannten Zeugin im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung bedurft hätte, sei der Vollständigkeit halber angemerkt.

9 2. Bezüglich der Sicherstellung der ID-Karte des Revisionswerbers vertrat das BVwG letztlich die Ansicht, die Behörde habe davon ausgehen dürfen, dass der "Reisepass" als Beweismittel für eine allfällige Abschiebung des Revisionswerbers benötigt werde.

10 Mit der Benötigung eines Reisepasses konnte allerdings das Erfordernis einer Notwendigkeit der Sicherstellung der ID-Karte von vornherein nicht begründet werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass das BFA in seinem Erhebungsersuchen vom 23. August 2018 lediglich die Sicherstellung des Reisepasses (insbesondere) des Revisionswerbers aufgetragen hatte, was sich dann freilich angesichts der bei der Behörde selbst vorgenommenen Sicherstellung dieses Reisepasses am 6. September 2018 erübrigte. Vor diesem Hintergrund hätte es weiterer Überlegungen bedurft, weshalb es fallbezogen auch der Sicherstellung eines weiteren Identitätsdokumentes des Revisionswerbers bedurfte."

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die Umstände der Sicherstellung, wie sie im zugrunde gelegten Erhebungsbericht der LPD Wien plastisch dargestellt wurden, lassen keinen Zweifel daran, dass gegenständlich eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, mag in der Sicherstellungsbescheinigung auch angeführt sein, dass die Herausgabe der Dokumente "freiwillig" erfolgte.

Wie sowohl den Materialien als auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzweifelhaft zu entnehmen ist, kommt dem Tatbestandsmerkmal "benötigt" entscheidende Bedeutung zu:

Da dem Erhebungsersuchen der Verwaltungsbehörde kein anderer Zweck als jener des "Verdachtes des illegalen Aufenthaltes" zu entnehmen ist, dieser "Verdacht" aber unzweifelhaft durch den zugestellten Beschluss des VfGH als "entkräftet" anzusehen ist - die Beschwerdeführerin hatte durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung wieder die Rechtstellung wie vor Erlassung des negativen Erkenntnisses des Wiener Verwaltungsgerichtes, war (und ist wegen des immer noch offenen Verfahrens) also wieder legal in Österreich, fehlt der Sicherstellung der Dokumente die Tatbestandsvoraussetzung des "Benötigens" im Sinne des §39 BFA-VG.

Alleine in diesem Sinne erweisen sich die Sicherstellungen als rechtswidrig - der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die Verwaltungsbehörde die sichergestellten Dokumente vor dem Hintergrund des immer noch offenen VfGH-Beschwerdeverfahrens umgehendst (!!) an die Beschwerdeführerin auszuhändigen haben, um eine Perpetuierung der Rechtswidrigkeit zu vermeiden.

Die Rechtswidrigkeit des sichergestellten Aufenthaltstitels ergibt sich zusätzlich auch noch aus dem Umstand, dass hier nicht einmal Deckung im Erhebungsersuchen der Verwaltungsbehörde vorliegt, obwohl sich die Sicherheitsorgane auch diesbezüglich unzweifelhaft ausschließlich auf dieses Erhebungsersuchen stützen und damit jede andere nur erdenkliche Grundlage ausschließen.

Aus all dem Gesagten war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Kosten)

In der Frage des Kostenanspruches ist § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die beschwerdeführende Partei in der Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme (und der daran anschließenden Anhaltung) vollständig obsiegte, steht ihr schon nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

[...]

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Beschwerdeführerin Kostenersatz in der beantragten Höhe von € 737,60 (Schriftsatzsaufwand) zuzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel, Aufwandersatz, Befehls- und Zwangsgewalt,
Rechtswidrigkeit, Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W117.2217205.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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