TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/3 W170 1209106-4

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Veröffentlicht am 03.07.2019
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Entscheidungsdatum

03.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 1209106-4/36E

Antragsgemäße schriftliche Ausfertigung des am 13.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , StA. staatenlos, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2018, Zl. 651997508-180280296, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.

gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 10 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 sowie § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.

II. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. und hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Zurückziehung der Beschwerde bzw. des Antrages eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) ist ein aus Syrien stammender staatenloser Palästinenser, dem ehemals der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukam, der diesem aber wegen seiner oftmaligen strafrechtlichen Delinquenz auf Grund von wegen seiner Suchtgiftabhängigkeit begangener Straftaten bereits rechtskräftig aberkannt wurde. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2018, Zl. 651997508-180280296, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen diese eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien nicht zulässig sei.

Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob diese Entscheidungen - mit Ausnahme des Ausspruches der Unzulässigkeit der Abschiebung, dieser blieb unbekämpft - rechtmäßig sind, da die beschwerdeführende Partei gegen die anderen Spruchpunkte des im Spruch bezeichneten Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen hat.

Die Beschwerde wurde am 19.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, am 13.06.2019 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, staatenloser Kurde, der sich seit spätestens 08.10.1998 in Österreich aufhält, dessen Identität nicht feststeht und dem nach einem entsprechenden Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012, Zl. 98 09.684, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde; der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.11.2012 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, Zl. 651.997.508, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig sei und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, die schließlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2017, W136 1209106-3/13E, abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde Ihrem Vertreter am 28.12.2017 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Das bedeutet, dass dem Beschwerdeführer von 08.10.1998 bis zum 09.11.2012 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber und vom 09.11.2012 bis zum 28.12.2017 ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter zukam. Seit dem 28.12.2017 hält sich der Beschwerdeführer folglich rechtswidrig in Österreich auf, er ist nach einer Reise nach Slowenien, wo er auch am 27.10.2017 einen Asylantrag gestellt hat, rechtmäßig nach Österreich zurückgekehrt, allerdings ist er vor der Antragstellung im Jahr 1998 rechtswidrig nach Österreich eingereist.

1.3. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Khamishli, in der jetzt und wohl auf Dauer die YPG die Macht in der Hand hat; der Beschwerdeführer befürchtet vom Risiko einer allfälligen Zwangsrekrutierung abgesehen, keine Probleme mit der YPG, viel mehr sind einige seiner Verwandten in der YPG verwurzelt.

1.4. Der Beschwerdeführer hat in Österreich derzeit weder Einkommen noch Vermögen, er hat hier seit 08.10.1998 etwa 11 Monate rechtmäßig gearbeitet und lebt ansonsten von Versicherungs- und Sozialleistungen sowie von den Einkünften aus seinen kriminellen Handlungen, vor allem aus dem Suchtgiftverkauf.

Außerhalb Österreichs hat der Beschwerdeführer als Autolackierer gearbeitet, er kann keine diesbezüglichen Zeugnisse oder Bestätigungen besorgen bzw. hat solche nicht mehr.

Der Beschwerdeführer hat keine Schulden in Österreich, er kann alltagtaugliches, gutes Deutsch.

Der Beschwerdeführer ist der Vater der XXXX , er hat deren Mutter XXXX zumindest einmal gefährlich bedroht und mehrmals mit XXXX gemeinsam Straftaten begangen. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Tochter ein gutes Verhältnis und zur Mutter seiner Tochter ein Verhältnis, das es ihm ermöglicht, seine Tochter zu kontaktieren bzw. zu sehen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder verheiratet noch lebt dieser hier in einer Lebensgemeinschaft, er hat auch - von seiner Tochter abgesehen - keine anderen Familienangehörige im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer behauptet, einen Freundeskreis in Österreich zu haben, konnte aber nur zwei Personen nachvollziehbar nennen, die seine Freunde seien.

Von einem Sprachkurs 1998 abgesehen hat der Beschwerdeführer in Österreich keine Aus- und Fortbildungen besucht und besucht solche auch derzeit nicht, er besucht auch keine Kurse, Vereine, keine Schule und keine Universität.

Sein Bruder und einige seiner Onkel befinden sich in Syrien, in Khamishli.

1.5. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft, gegen ihn wurde Anklage wegen des Verdachtes der geschlechtlichen Nötigung eines 14jährigen Mädchens erhoben. Hinsichtlich des Vorfalls bestreitet der Beschwerdeführer etwas Verbotenes getan zu haben, man wolle ihm die Sache anhängen.

1.6. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 01.02.2002, Gz. 35 Hv 9/02i, wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des in Verkehr Setzens von Suchtgift in einer großen Menge zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in Salzburg in der Zeit von Juli bis Ende Oktober 2001 Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt hat und zwar dadurch, dass er im angeführten Zeitraum jeweils Mengen von ca. 1 g Heroinzubereitung an fünf im Urteil genannte sowie weitere unbekannte Personen verkaufte, insgesamt etwa 300g, wobei es hinsichtlich 3,6g beim Versuch geblieben ist. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit dem Suchtgiftverkauf seine eigene Sucht finanziert hat. Mildernd wurde die (damalige) Unbescholtenheit und das volle und reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend kein Umstand.

Mit rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 04.12.2002, Gz. 27 U 513/02s, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Besitzes und der Weitergabe von Suchtgift zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat (unter Verlängerung der mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 01.02.2002, Gz. 35 Hv 9/02i, verhängten Probezeit) verurteilt, weil er in Salzburg am 25.08.2002 an eine namentlich im Urteil genannte Person 4,5g Heroin weitergegeben hat. Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet.

Mit rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 30.04.2003, Gz. 27 U 184/03k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des dreimaligen Diebstahls und des Sichtgifterwerbs und -besitzes zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, weil er in Salzburg am 16.09.2002, am 26.10.2002 und am 29.10.2002 drei im Urteil genannten Personen eine Kellnerbrieftasche mit € 325, ein Nokia-Handy im Wert von € 150 und ein Nokia-Handy im Wert von € 40 mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hatte sowie im August 2002 in Salzburg eine 200 mg Mundidoltablette von einer im Urteil genannten Person erworben und besessen hat. Mildernd wurde das Geständnis, die Sicherstellung des Diebesgutes in einem Faktum, die Bereitschaft zur Schadensgutmachung in einem anderen Faktum und erschwerend die einschlägige Vorstrafe hinsichtlich des Suchtgiftdeliktes und die Wiederholung der Diebstahlsdelikte gewertet.

Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22.11.2005, Gz. 36 Hv 2015/05m, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifterwerbs und -besitzes und des Verbrechens des In-Verkehr-Setzens einer großen Menge von Suchtgift und des Überlassens von Suchtgift zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, weil er (gemeinsam mit einer Komplizin, der Mutter seiner Tochter) in Salzburg und andersorts im Zeitraum vom 01.10.2004 bis zum 30.09.2005 unbekannte Mengen Substitol retard 20 mg - Kapseln erworben und zum Eigenkonsum besessen hat sowie in Salzburg und anderorts Suchtgift in einer großen Menge durch Verkauf an Großteils unbekannt gebliebene Abnehmer in Verkehr gesetzt hat, alleine im Zeitraum vom 01.10.2004 bis Ende Mai 2005 450 Stk. Substitol retard 20 mg - Kapseln und gemeinsam mit einer Komplizin, der Mutter seiner Tochter, in bewussten und gewollten Zusammenwirken im Zeitraum Anfang Juni 2005 bis 30.09.2005 weitere 250 Stk. Substitol retard 20 mg - Kapseln. Mildernd wurde das volle und umfassende Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat sowie die erheblich beeinträchtigte Zurechnungsfähigkeit, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen und die langen Tatzeiträume berücksichtigt.

Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28.03.2006, Gz. 40 Hv 36/06b, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Überlassung von Suchtgift an andere sowie des Erwerbs und Besitzes von Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, weil er in Salzburg gewerbsmäßig im Urteil genannten Personen im Zeitraum Anfang Jänner 2006 bis 03.02.2006 in mehrfachen Angriffen überwiegend durch Verkauf und vereinzelt durch unentgeltliche Überlassung von insgemamt ca. 40 Stk Substitol retard 20 mg - Kapseln sowie am 20.02.2006 durch Verkauf von 3 Stk. Substitol retard 20 mg - Kapseln überlassen hat und bis zum 06.02.2006 2 Stk. Substitol retard 20 mg - Kapseln erworben und besessen sowie in der Zeit vom Anfang Jänner 2006 bis 20.02.2006 ca. 40 Stk. Und weitere 3 Stk. Substitol retard 20 mg - Kapseln erworben und bis zur Weitergabe besessen hat. Als mildernd wurde ein geringfügiges Teilgeständnis, erschwerend vier einschlägige Verurteilungen, der äußerst rasche Rückfall und das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet.

Mit rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 02.05.2007, Gz. 27 U 147/07z, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt, weil er am 07.03.2006 in Salzburg versuchte, fremde bewegliche Sachen, nämlich Waren im Wert von € 17,90 dem Verfügungsberechtigten, der Fa. Bauhaus mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung rechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen. Mildernd wurde das Geständnis und dass es beim Versuch geblieben ist, erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet.

Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 31.07.2008, Gz. 31 Hv 71/08m, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, der Vergehende des zweifachen Diebstahls und des Verbrechens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Diebstahls durch Einbruch sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der dauernden Sachentziehung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, weil er in Salzburg

1. am 18.03.2008 eine im Spruch genannte Person, die Mutter seiner Tochter, durch die Äußerung, er werde ihr eine Bombe schicken und ihr Haus samt Familie in die Luft lassen und er schicke ihr die Leute, die das für ihn machen würden, gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

2. am 05.02.2007 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer im Spruch genannten Person, der Mutter seiner Tochter, fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Handy der Marke Sony ericson im Wert von € 189, ein Buch "Sakrileg" im Wert von € 20 sowie Bargeld € 220 einer im Urteil genannten Person mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat;

3. am 25.06.2008 eine fremde bewegliche Sache, nämlich vier Rubbellose in unbekanntem Wert, dem Verfügungsberechtigten der Österreichischen Post mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat;

4. am 29.06.2008, indem er mit zwei Schraubendrehern die Seitenscheibe aufzwängte, in einen im Urteil näher bezeichneten LKW einbrechen wollte, wobei es beim Versuch geblieben ist und in einen im Urteil näher bezeichneten LKW eingebrochen und eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen im Urteil bezeichneten Autoradio unbekannten Wertes, dem Verfügungsberechtigten der Fa. Abraham mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat;

5. Mitte/Ende Juni 2008 einem nicht näher bekannten türkischen Staatsangehörigen namens "Erdi" Bargeld in der Höhe von € 200 und 70 Stk. Substitoltabletten unbekannten Wertes, mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat;

6. am 29.06.2008 im Urteil benannte Urkunden, über die er nicht verfügen durfte mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis im Urteil angeführter Rechte gebraucht werden sowie eine durch den unter 4. beschriebenen Einbruch erlangte fremde, bewegliche Sache, nämlich eine braune Schlüsseltasche, aus dem Gewahrsam der Fa. Abraham entzogen hat und diese in einen öffentlichen Container warf.

Als mildernd wurde die teilweise geständige Verantwortung und das es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen gewertet.

Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24.02.2009, Gz. 36 Hv 75/08m, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Erwerbes und Besitzes von Suchtgift bzw. des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels, wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Das Urteil stellt fest, dass der Beschwerdeführer in Salzburg

1. im Zeitraum seit seiner letzten Verurteilung wegen Suchtmitteldelikten am 28.03.2006 bis zumindest 29.06.2008 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabisprodukte, Kokain, Codidol-Tabletten, Substitol 200 mg - Tabletten, zumindest 0,9 g Amphetamin H2SO4 und zumindest eine Ecstasy-Tablette erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum oder der Sicherstellung durch die Polizei besessen hat;

2. im Zeitraum von Mitte Oktober 2006 bis zumindest Anfang April 2008 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge zumindest 7fach überschreitenden Menge anderen gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat, nachdem er schon zwei Mal wegen des gleichen Delikts verurteilt worden ist, wobei er an Suchtgift gewöhnt war und sich durch den Verkauf von Suchtgift selbst Mittel zum Erwerb von Suchtgift verschaffen wollte, und zwar mindestens 573 Stück Substitol 200 mg-Tabletten an im Urteil genannte Personen, 20 g Heroin an eine im Urteil genannte Person;

3. am 10.04.2008 die Aufenthaltsberechtigungskarte einer im Urteil bezeichneten Person, sohin einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, durch Vorweisen gegenüber einem im Urteil genannten Polizeibeamten anlässlich einer Personsüberprüfung im Rechtsverkehr gebraucht hat, als wäre er für ihn ausgestellt und

4. von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 10.04.2008 die Aufenthaltsberechtigungskarte einer im Urteil bezeichneten Person, sohin eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebracht werde.

Mildernd wurde die teilweise geständige Verantwortung und, dass es teilweise beim Versuch blieb, erschwerend das Vorliegen der Voraussetzungen für Strafverschärfung bei Rückfall, drei weitere einschlägige Vorverurteilungen, der rasche Rückfall nach der Entlassung im Oktober 2006, die Begehung innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen von insgesamt neun Verbrechen und sechs Vergehen gewertet.

Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28.08.2009, Gz. 38 Hv 129/09v, wurde der Beschwerdeführer der Vergehen der Nötigung und des Vergehens der falschen Beweisaussage als Beteiligter zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und darüber hinaus die bedingte Verurteilung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 02.05.2007, Gz. 27 U 147/07z, sowie die bedingte Entlassung des Landesgerichtes Salzburg vom 12.11.2008, Gz. 42 BE 256/08v, widerrufen, weil der Beschwerdeführer in Salzburg eine im Urteil genannte Frau

1. mit Gewalt, indem er sie geohrfeigt und an den Haaren gezogen hat sowie durch die Äußerung, es werde ihr und ihrem Sohn schlecht ergehen, wenn sie sage, sie hätte etwas (gemeint Substitol) von ihm erworben, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zu einer Handlung, nämlich einer falschen Beweisaussage am 20.01.2009 vor dem Landesgericht Salzburg in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren 36 Hv 75/08m, nämlich zur Angabe, sie habe nicht beim Angeklagten sondern bei anderen Leuten gekauft, genötigt hat;

2. durch die unter Punkt 1. angeführte Tathandlung zur genannten falschen Beweisaussage am 20.01.2009 vor dem Landesgericht Salzburg bei ihrer förmlichen Vernehmung als Zeugin bestimmt hat und

3. mit Gewalt, indem er sie geohrfeigt und an der Hand gepackt hat, zu einer Handlung, nämlich zu einer falschen Aussage am 13.08.2007 vor dem SPK Salzburg, Kriminalreferat FB 03, in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahren zu 13 St 214/07d, nämlich zur Aussage, dass der gesamte Inhalt der Aussage vom 27.07.2007 nicht stimme, genötigt hat.

Als mildernd wurde kein Umstand, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Begehung trotz Anhängigkeit eines Strafverfahrens gewertet.

Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18.06.2009, Gz. 29 Hv 17/09g, - in der Fassung einer Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz - wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, und des Vergehens der Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in Salzburg

1. in bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit einem im Urteil genannten Mittäter am 12.03.2009 und zwei Mal am 13.03.2009 in Kraftfahrzeuge eingebrochen ist und dabei ein Navigationsgerät im Wert von € 249, ein Autoradio im Wert von € 300 und ein Navigationsgerät im Wert von € 240 im Urteil genannten Personen mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat und

2. eine im Urteil genannte Frau am 17.05.2008 mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Äußerung von Vorwürfen gegenüber deren Mann genötigt hat, indem er ihr mehrfach fest mit der flachen Hand ins Gesicht schlug und dabei sagte, dass sie zu ihrem Mann nicht mehr sagen dürfe, dass er krank sei und dass er gehen solle, wenn sie sich nicht daran halte, würde er sie umbringen, auch wenn er dafür das ganze Leben in Haft gehen müsse.

Mildernd wurde die teilweise geständige Verantwortung und die Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung hinsichtlich eines Einbruchsdiebstahls, erschwerend fünf einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen, die Tatwiederholung hinsichtlich der Einbruchsdiebstähle sowie die mehrfache Qualifikation des Diebstahls gewertet.

Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 26.02.2016, Gz. 63 Hv 2/16m, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Vergehens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, weil er von Ende Dezember 2013 bis Mitte November 2015 Suchtgift in Form von zumindest Substitol-Kapseln und Kokain erworben und zum jeweiligen Eigenkonsum bis wenige Tage vor seiner Festnahme am 22.11.2015 besessen hat und von Ende Dezember 2013 bis Mitte November 2015 in einer die Grenzmenge um das 13fache übersteigende Menge in Form von zumindest 935 Stk. Substitol 200 mg-Kapseln und 2 g Kokain durch gewinnbringenden Verkauf anderen, im Urteil genannten Personen, überlassen hat, wobei er die Taten vorwiegend deshalb beging, weil er an Suchtgift gewöhnt war und er sich damit Mittel für den weiteren Erwerb von Suchtgift für seinen persönlichen Gebrauch verschaffen wollte. Mildernd wurde das umfassende, reumütige und zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragendes Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, sieben einschlägige Vorstrafen und das 13fache Übersteigen der Grenzmenge gewertet.

Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12.04.2019, Gz. 52 Hv 34/17i-26, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Betruges und der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, weil er in Salzburg am 22.10.2017 einen im Urteil genannten Taxifahrer, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und -fähiger Fahrgast zu sein, zur Durchführung einer Taxifahrt und damit zu einer Handlung verleitet hat, welche das im Urteil genannte Taxiunternehmen in der Höhe von € 24 am Vermögen geschädigt hat und weil er am 02.02.2018 einen im Urteil genannten Bediensteten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die gegenüber dessen im Urteil genannten Arbeitskollegin getätigten sinngemäßen Aussage, er werde diesen Bediensteten umbringen, er habe vor diesem keine Angst und damit zumindest mit der Androhung einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um den Bediensteten in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er beabsichtigte, dass dessen Arbeitskollegin den Inhalt dieser Äußerung an den Bediensteten weiterleitet. Als mildernd wurde die umfassend geständige Verantwortung, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, acht einschlägige Vorstrafe, der äußerst rasche Rückfall nach der Haftentlassung am 22.09.2017, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StGB und die Tatbegehung während und in Kenntnis des anhängigen Strafverfahrens gewertet.

Mit rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 27.11.2018, Gz. 27 U 331/18z - 9, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entwendung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt, weil er am 22.09.2018 in Salzburg zur Befriedigung eines Gelüstes sich eine Sache geringen Wertes, nämlich eine Packung Cevapcici im Wert von € 2,07 zugeeignet hat, indem er die Cevapcici verzehrte.

Mildernd wurde das Tatsachengeständnis, erschwerend fünf einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall gewertet.

Der Beschwerdeführer übernimmt hinsichtlich der Suchtgift- und Eigentumsdelikte ebenso die Verantwortung wie hinsichtlich der Bedrohung des Mitarbeiters des BFA, hinsichtlich der anderen Nötigungs- und Drohungsdelikte bestreitet er - in Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilungen - die Straftaten und behauptet, dass man ihm diese Delikte "angehängt habe".

1.7. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus suchtgiftabhängig, auch wenn er sich derzeit in Therapie befindet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. und zu 1.2. gründen sich auf die unstrittige Aktenlage und den Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen Ausweis aus dem Herkunftsstaat im Original vorlegen konnte.

Die Feststellungen zu 1.3. gründen sich hinsichtlich des Herkunftsgebiets des Beschwerdeführers auf dessen Angaben, hinsichtlich der dortigen Machtverhältnisse auf das in das Verfahren eingeführte, von den Parteien unbestritten gebliebene Länderinformationsblatt und hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom Risiko einer allfälligen Zwangsrekrutierung abgesehen keine Probleme mit der YPG befürchtet und viel mehr einige seiner Verwandten in der YPG verwurzelt sind, auf dessen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu 1.4. gründen sich auf das Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung und die dort diesbezüglich eingeführten Beweismittel, insbesondere auf den Ausdruck aus einem Auskunftsverfahren aus dem AJ-WEB sowie den Aussagen des Beschwerdeführers; dass dieser ansonsten von Versicherungs- und Sozialleistungen sowie von den Einkünften aus seinen kriminellen Handlungen, vor allem aus dem Suchtgiftverkauf, gelebt hat, ist ein Schluss, der sich in einer lebensnahen Betrachtung aufdrängt, zumal der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in Österreich kein Vermögen hat.

Hinsichtlich seiner Tochter sowie hinsichtlich der Feststellungen zum Verhältnis zu der Mutter seiner Tochter ist auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die in das Verfahren eingeführten Urteile, die Bezug zu XXXX haben - entweder als Täterin oder als Opfer - zu verweisen.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder verheiratet ist noch dieser hier in einer Lebensgemeinschaft lebt, sowie auch keine anderen Familienangehörige im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus seinen Aussagen.

Dass der Beschwerdeführer behauptet, einen Freundeskreis in Österreich zu haben, aber nur zwei Personen nachvollziehbar nennen konnte, die seine Freunde seien, ergibt sich aus seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenso wie die Feststellungen zu einem 1998 absolvierten Sprachkurs und zum darüberhinausgehenden Fehlen von Aus- und Fortbildungen und Besuchen von Kursen, Vereinen, Schulen und Universitäten.

Hinsichtlich des Aufenthaltsortes seiner Verwandten in Syrien ist auf dessen Aussagen zu verweisen.

Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus der Aktenlage und den Ausführungen des Beschwerdeführers, die Aussagen zu 1.6. ergeben sich aus den zahlreichen, in das Verfahren eingeführten Urteilen sowie hinsichtlich der festgestellten Verantwortungsübernahme aus den Ausführungen des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu 1.6. ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

Gemäß § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG), ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

(2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Da der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz; BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG), nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine minderjährige Tochter, zu der er ein gutes Verhältnis pflegt. Er führt daher ein relevantes Familienleben in Österreich. Die Beziehung zu dieser wurde in einer Zeit begründet, in der dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich zukam.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer einen Freundeskreis in Österreich, in Syrien befürchtet er eine allfällige Zwangsrekrutierung durch die YPG; im Lichte der weiteren Gesamtbetrachtung spielt es keine Rolle, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Alters und seiner Suchtgiftabhängigkeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit diese Zwangsrekrutierung - die im Lichte der Anwesenheit von Verwandten in Kamishli als einziger Grund gegen eine Abschiebung nach Syrien spricht - droht. In Syrien hat der Beschwerdeführer noch Familie.

Gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht aber, dass dieser bereits 13 Mal wegen verschiedenster Vergehen und Verbrechen im Suchtgiftmilieu verurteilt wurde und zuletzt regelmäßig relativ unmittelbar nach seiner Haftentlassung wieder straffällig wurde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bereits mehrfach Menschen in Österreich bedroht oder genötigt, zuletzt auch einen Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die oftmalige Delinquenz des Beschwerdeführers zeigt, dass ihn das Haftübel nicht von der Verübung weiterer Straftaten abhalten kann, die Suchtgiftabhängigkeit in Zusammenhang mit seinen vielen Straftaten vor allem, aber nicht nur im Suchtgiftbereich zeigen, dass die Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet unbedingt angezeigt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Kriminalität im Allgemeinen und von Suchtgiftkriminalität im Besonderen schwerer wiegen als die oben dargestellten schwerwiegenden Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides (Verhängung eines Einreiseverbotes) und zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Hinsichtlich dieses Beschwerdepunktes bzw. dieses Antrages wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde bzw. des Antrages eingestellt.

Es bleibt dem Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren im Hinblick auf die oftmalige, teils auch schwere Kriminalität des Beschwerdeführers (siehe insbesondere Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 01.02.2002, Gz. 35 Hv 9/02i, Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 31.07.2008, Gz. 31 Hv 71/08m, Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18.06.2009, Gz. 29 Hv 17/09g) sowie seine andauernde Suchtgiftabhängigkeit, die seine weitere Gefährlichkeit auch für die nächsten Jahre begründet, nicht nachvollziehbar niedrig erscheint; sollte es im derzeitigen Verfahren über die Anklage wegen des Verdachtes der geschlechtlichen Nötigung eines 14jährigen Mädchens zu einer Verurteilung kommen, liegt jedenfalls eine geänderte Tatsachenlage vor, die es dem Bundesamt ermöglichen würde, insbesondere auch das Einreiseverbot neu zu bemessen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mangels offener Rechtsfragen - siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH - ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung,
Rückkehrentscheidung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der
Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.1209106.4.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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