TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/12 W155 2211143-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2019
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Entscheidungsdatum

12.07.2019

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
VwGVG §33

Spruch

W155 2211143-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch RA Edward DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX /BMI-BFA_WIEN_AST_01, betreffend Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX , Zahl XXXX /BMI-BFA_WIEN_AST_02, dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen zugestellt am 05.03.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz bezüglich Asyl und Subsidiären Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei und festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.

2. Dagegen richtet sich die Bescheidbeschwerde vom 27.03.2018, welche am 27.03.2019, 11:01 Uhr, an die Nummer 059133987099 erfolgreich übermittelt wurde.

3. Mit Schriftsatz vom 31.10.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er mit Bescheid vom 24.10.2018 geladen worden sei, einen Interviewtermin bei der afghanischen Botschaft wahrzunehmen. Aus dieser Entscheidung sei hervorgegangen, dass der Bescheid vom XXXX rechtskräftig geworden sei, eine telefonische Nachfrage bei der belangten Behörde vom heutigen Tag habe ergeben, dass gemäß dem da. EDV-System eine Beschwerde nicht eingegangen sei. Der Beschwerdeschriftsatz gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX sei innerhalb offener Frist fertiggestellt und am 27.03.2018, 11:01 Uhr, per Telefax an die Behörde (Tel: 059133987099) übermittelt worden. Aufgrund der Fax-Rückmeldung "Ergebnis o.k." habe man davon ausgehen können, dass dieser Schriftsatz innerhalb der offenen Frist bei der belangten Behörde eingelangt sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittle der belangten Behörde derzeit wöchentlich rund 20 Schriftsätze, die allesamt dort eingehen würden, die Kanzlei könne sich an nicht eingelangte Telefaxe nicht erinnern. Man ginge und gehe daher davon aus, dass Telefaxe mit dem Ergebnis "ok" bei der Behörde auch einlangen. Das Ergebnis - Nichteintreffen des Telefax bei der belangten Behörde - sei unvorhergesehen und - wenn technisch bedingt - auch unabwendbar, sodass den Beschwerdeführer bzw. seinen Rechtsvertreter an der Fristversäumnis keine Schuld treffe. In einem holte der Beschwerdeführer die versäumte Handlung nach und erhob Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der einschreitende Rechtsvertreter nicht habe glaubhaft machen können, dass ein unvorhergesehenes unabwendbares Ereignis vorliege. Unabwendbar sei das Ereignis deshalb nicht gewesen, da die Fakten klar auf dem Sendebericht ersichtlich seien. Es sei verabsäumt worden, sich über die technischen Voraussetzungen für die richtige Zustellung für Beschwerden auf der Internetseite der belangten Behörde zu informieren und den Vorgaben der Rechtsmittelbelehrung Folge zu leisten. Da sich der Rechtsvertreter durch das häufige Auftreten vor der belangten Behörde ihrer aktuellen Faxnummer habe bewusst sein müssen, sei die verspätete Einreichung nicht nachvollziehbar.

5. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 09.11.2019 die Faxnummer 059133987099 angerufen habe und ins Direktionsbüro der belangten Behörde durchgestellt worden sei. Die Kanzlei dort habe mitgeteilt, dass das gegenständliche Fax am 27.03. nicht eingelangt sei, eine detailliertere Auskunft könne jenes Referat der Polizei Wien bzw. des BMI erteilen, das die Nummern 059133 verwalte. Der Rechtsvertreter habe daraufhin mit verschiedenen Dienststellen der LPD Wien bzw. des BMI telefoniert und habe vom Infoservice erfahren, dass auf Ziffer 9 endende Nummern einen Faxanschluss ansteuern würden und die Endziffern 98 darauf hindeuten würden, dass eine Dienststelle in Wien angesteuert worden sei. Die 7099 sei die Faxdurchwahl aller Regionaldirektionen in den Bundesländern, woraus sich eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit ergebe, dass die Beschwerde von einem Telefaxanschluss der belangten Behörde empfangen worden und somit eingelangt sei. Die belangte Behörde hätte jenen Faxanschluss ermitteln können, bei dem die Beschwerde eingegangen sei und dies wohl auch müssen, um einen rechtmäßigen Bescheid zu erlassen. Selbst wenn das Telefax am 27.03.2018 bei einer Dienststelle der LPD Wien - und somit nicht bei der belangten Behörde - eingelangt sei, bestehe dennoch kein Verschulden des Rechtsvertreters, weil dieser annehmen dürfe, dass ein Telefax, das irrtümlich an eine nichtexistente Faxdurchwahl adressiert werde, aufgrund eines Besetzt-Tons nicht als ok-empfangen rückgemeldet werde. Ein allenfalls nur als gering zu wertendes Versehen des Rechtsvertreters gehe auch daraus hervor, dass die Durchwahl 7099 samt der jeweiligen Bundeslandkennziffer der Faxdurchwahl aller anderen Regionaldirektionen entspreche, die allfällige Unrichtigkeit der Faxnummer daher nicht sofort ins Auge gesprungen sei.

6. Mit hg. Schriftsatz vom 24.04.2019 richtete das Gericht folgende Fragen an die belangte Behörde:

"1. Gehört die Faxnummer 059133987099 zum Verfügungsbereich des BFA?

2. Auf der Homepage des BFA sind unter der Adresse http://bfa.gv.at/kontakt/start.aspx eine Kundmachung nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG in Pdf-Form sowie Kontaktdaten des BFA (Direktion, Regionaldirektionen und Außenstellen) in Form von Adressen, Telefonnummern und Faxnummern zu finden.

Seit wann sind die Kundmachung sowie die Kontaktdaten in dieser Form unverändert auf der Homepage zu finden bzw. waren diese Kundmachung und diese Kontaktdaten bereits im März und April 2018 auf der Homepage des BFA zu finden?"

7. Mit E-Mail vom 30.04.2019 beantwortete die belangte Behörde diese Fragen im Wesentlichen dahingehend, dass die Testung der jeweiligen Faxadressen ergeben habe, dass bei der Faxnummer 4359133987099 (von Vertretung falsch gewählte Nummer) die Zustellung nicht funktioniert habe. Bei der Faxnummer 4359133987899 (Faxnummer der Außenstelle Wien) sei die Zustellung erfolgreich gewesen. Daraus ergebe sich, dass die Faxnummer 4359133987099 nicht zum Verfügungsbereich der belangten Behörde. Laut Auskunft der Direktion der belangten Behörde sei die Kundmachung länger als März/April 2018 online. Die Kontaktdaten würden laufend aktualisiert, zuletzt zB mit Umzug der Außenstelle St. Pölten.

8. Diese E-Mail wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, dieser replizierte im Wesentlichen, dass bei Anwahl der Faxnummer 059133987099 am 29.04.2019 durch die Behörde eine Zustellung nicht funktioniert habe. Demgegenüber sei im Wiedereinsetzungsantrag vom 31.10.2018 die Faxbestätigung der Beschwerde vom 27.03.2018, 11:01 Uhr mitübermittelt worden, wonach das Telefax - die Beschwerde - durchgegangen sei (Ergebnis OK.), somit habe an diesem Tag ein Telefaxgerät abgehoben und empfangen. Am 09.11.2018 habe der Rechtsvertreter unter der Faxnummer 059133987099 das Direktionsbüro der belangten Behörde erreicht (sei dort auf eine Telefonleitung geschaltet gewesen, eine Kanzleikraft habe abgehoben). Unter Hinweis auf VwGH 23.11.2009, 2009/03/0089 führte der Rechtsvertreter aus, dass die Beschwerde vom 27.03.2918 von der seit 2012 bei ihm beschäftigten und somit erfahrenen Kanzleikraft Sebastian EILEN, per Telefax übermittelt worden sei, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben sei.

9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am 05.03.2018, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich Asyl und Subsidiären Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen.

1.2. Am 27.03.2018 wurde ein gegen diese Entscheidung gerichteter Beschwerdeschriftsatz durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Nummer 059133987099 übermittelt, das Faxgerät des Senders vermeldete im Sendebericht "Ergebnis OK".

1.3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist Rechtsanwalt in Wien mit Spezialisierung auf das Asyl- und Fremdenrecht, die Kanzlei übermittelt der belangten Behörde derzeit wöchentlich rund 20 Schriftsätze.

1.4. Am 24.10.2018 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstmals darauf aufmerksam, dass die Beschwerde vom 27.03.2018 nicht bei der belangten Behörde eingelangt sei.

1.5. Auf der Homepage der belangten Behörde findet sich am heutigen Tag und fand sich im März 2018 folgende Kundmachung:

"Kundmachung nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG

Amtsstunden:

Montag bis Freitag, 7.30-15.30

(ausgenommen Feiertage, 24. Dezember, 31. Dezember und Karfreitag)

Parteienverkehr in den Erstaufnahmestellen, Regionaldirektionen und Außenstellen:

Montag bis Freitag, 8.00-12.00 Uhr

(ausgenommen Feiertage, 24. Dezember, 31. Dezember und Karfreitag)

In der Direktion (Zentrale) findet kein Parteienverkehr statt. Telefonisch ist die Direktion während der Amtsstunden zu erreichen.

Bitte wenden Sie sich in Angelegenheiten, die ein konkretes Verfahren betreffen, an die jeweilige verfahrensführende Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle, die dieses führt. Ist diese nicht bekannt, wenden Sie sich bitte an die nächstgelegene Regionaldirektion oder Außenstelle. Hinweis:

Elektronische Sendungen (E-Mail, Fax) gelten auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie zwar außerhalb der Amtsstunden, aber noch am Tag des Fristablaufes beim Bundesamt einlangen (Fristwahrung für die Partei). Die Entscheidungsfristen der Behörde beginnen mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen (Fristauslösung für die Behörde).

Die Kontaktadressen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Post, Fax, E-Mail) sind auf der Website des Bundesamtes (https://www.bfa.gv.at)

bekanntgemacht. Es gelten die technischen Voraussetzungen für den E-Mail-Verkehr mit dem Bundesministerium für Inneres sinngemäß.

> Kontaktadressen:

https://www.bfa.gv.at/kontakt/start.aspx

> Technische Voraussetzungen für den E-Mail-Verkehr:

https://www.bmi.gv.at/Impressum/email_richtlinien.aspx"

1.6. Auf der Homepage der belangten Behörde finden sich unter der Internetadresse https://www.bfa.gv.at/kontakt/start.aspx folgende Kontaktinformationen:

"Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Direktion

Modecenterstraße 22

1030 Wien

Telefon: +43 (0) 59133 98 7004

Telefax: +43 (0) 59133 98 7399

BFA-Einlaufstelle@bmi.gv.at

ACHTUNG: Kein Parteienverkehr!

Medienkontakt

Kmsr. Christoph Pölzl, BA BSc

Tel: +43 (01) 53126 2070

christoph.poelzl@bmi.gv.at

Regionaldirektion Wien

Hernalser Gürtel 6-12

1080 Wien

Tel.: +43 (0) 59133 98 7801

Fax: +43 (0) 59133 98 7599

BFA-RD-W-Einlaufstelle@bmi.gv.at

Außenstelle Wien

Landstraßer Hauptstraße 171

1030 Wien

Tel.: +43 (0) 59133 98 7801

Fax: +43-(0) 59133 98 7899

BFA-ASt-Wien-Einlaufstelle@bmi.gv.at

Passcenter der Regionaldirektion Wien

Wasagasse 20

1090 Wien

Tel.: +43 (0) 59133 98 7630

Regionaldirektion Niederösterreich

Maria-Theresien-Ring 9

2700 Wiener Neustadt

Tel.: +43 (0) 59133/35-7001

Fax: +43 (0) 59133/35-7099

BFA-RD-N-Einlaufstelle@bmi.gv.at

Außenstelle St. Pölten

Regionaldirektion Niederösterreich

Schulring 21 / 1.OG / Top 9

3100 St. Pölten

Tel.: +43-(0) 59133/35-7401

Fax: +43 (0) 59133 35-7499

BFA-Ast-St-Poelten-Einlaufstelle@bmi.gv.at

Außenstelle Wr. Neustadt

Regionaldirektion Niederösterreich

Ludwig Boltzmann-Straße 4

2700 Wr. Neustadt

Tel.: +43 (0) 59133/35-7501

Fax: +43 (0) 59133/35-7599

BFA-ASt-Wr-Neustadt-Einlaufstelle@bmi.gv.at

Erstaufnahmestelle Flughafen

Nordstraße, Objekt 800

2320 Schwechat

Tel.: +43 (0) 59133 3676 08; +43 (0) 59133 3676 01

BFA-EAST-Flughafen@bmi.gv.at

Erstaufnahmestelle Ost

Otto Glöckel-Straße 24

2514 Traiskirchen

Tel.: +43 (0) 2252 5052/7171

Fax: +43 (0) 2252 5052-7199

BFA-EAST-Ost-Einlaufstelle@bmi.gv.at

Regionaldirektion Oberösterreich

Derfflingerstraße 1

4020 Linz

Tel.: +43 (0) 59133 45-7001

Fax: +43 (0) 59133 45-7099

BFA-RD-O-Einlaufstelle@bmi.gv.at

Außenstelle Linz

Regionaldirektion Oberösterreich

Unionstraße 37

4020 Linz

Tel.: +43 (0) 59133 45-7501

Fax: +43 (0) 59133 45-7599

BFA-ASt-Linz-Einlaufstelle@bmi.gv.at

Erstaufnahmestelle West

Thalham 80

4880 St. Georgen im Attergau

Tel.: +43 -(0) 59133/45-7604

Fax: +43 (0) 59133 45 7799

BFA-EAST-West-Einlaufstelle@bmi.gv.at

Regionaldirektion Burgenland

Neusiedler Straße 24-26

7000 Eisenstadt

Tel.: +43 (0) 59133 15-7001

Fax: + 43 (0) 59133 15-7099

BFA-RD-B-Einlaufstelle@bmi.gv.at

Regionaldirektion Kärnten

Trattengasse 34

9500 Villach

Tel.: +43 (0) 59133 25-7001

Fax: +43 (0) 59133 25-7099

BFA-RD-K-Einlaufstelle@bmi.gv.at

Außenstelle Klagenfurt

Regionaldirektion Kärnten

Dr. Herrmanngasse 3

9020 Klagenfurt

Tel.: +43 (0) 59133 25-7501

Fax: +43 (0) 59133 25-7599

BFA-ASt-Klagenfurt-Einlaufstelle@bmi.gv.at

Regionaldirektion Salzburg

Münchner Bundesstraße 202

5020 Salzburg

Tel.: +43 (0) 59133 55-7001

Fax: +43 (0) 59133 55-7099

BFA-RD-S-Einlaufstelle@bmi.gv.at

Außenstelle Salzburg

Münchner Bundesstraße 144

5020 Salzburg

Tel.: +43 (0) 59133 55-7501

Fax: +43 (0) 59133 55-7599

BFA-ASt-Salzburg-Einlaufstelle@bmi.gv.at

Regionaldirektion Steiermark

Sauraugasse 1

8010 Graz

Tel.: +43 (0) 59133 65-7001

Fax: +43 (0) 59133 65-7099

BFA-RD-ST-Einlaufstelle@bmi.gv.at

ACHTUNG: Parteienverkehr im Ämtergebäude Parkring 4!

Außenstelle Graz

Triester Straße 393

8055 Graz

Tel.: +43 (0) 59133 65-7501

Fax: +43 (0) 59133 65-7599

BFA-ASt-Graz-Einlaufstelle@bmi.gv.at

Außenstelle Leoben

Prettachstraße 51

8700 Leoben

Tel.: +43-(0)59133/65-7401

Fax: + 43-(0)59133/65-7499

BFA-ASt-Leoben-Einlaufstelle@bmi.gv.at

Regionaldirektion Tirol

Dr.-Franz-Werner-Straße 34

6020 Innsbruck

Tel.: +43 (0) 59133 75-7001

Fax: +43 (0) 59133 75-7099

BFA-RD-T-Einlaufstelle@bmi.gv.at

Außenstelle Innsbruck

Grabenweg 71

6020 Innsbruck

Tel.: +43-(0)59133/75-7520

Fax: + 43-(0)59133/75-7599

BFA-ASt-Innsbruck-Einlaufstelle@bmi.gv.at

Regionaldirektion Vorarlberg

Reichsstraße 175

6800 Feldkirch

Tel.: +43 (0) 59133 85-7001

Fax: +43 (0) 59133 85-7099

BFA-RD-V-Einlaufstelle@bmi.gv.at"

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde, nämlich den Verwaltungsakt zum Asylantrag der beschwerdeführenden Partei vom 09.02.2016 und den Verwaltungsakt zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.10.2018, dies unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers.

2.1. Die Feststellung zum Bescheid der belangten Behörde vom XXXX und dem Datum seiner Zustellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der dort einliegenden Zustellbestätigung.

2.2. Die Feststellung zu dem am 27.03.2018 übermittelten Beschwerdeschriftsatz ergibt sich aus dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dieser konnte den Beschwerdeschriftsatz samt Sendebericht des Faxgerätes seiner Kanzlei vorlegen.

2.3. Die Feststellung zur Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und der ungefähren Anzahl an Schriftsätzen, die von der Kanzlei an die belangte Behörde übermittelt werden, ergibt sich aus dem Vorbringen des Rechtsvertreters im Wiedereinsetzungsschriftsatz. Die Feststellung zur Spezialisierung der Kanzlei ergibt sich aus dem Gerichtswissen.

2.4. Die Feststellung zum Zeitpunkt, zu dem der Rechtsvertreter erstmals von der Versäumung der Frist Kenntnis erlangt hat, ergibt sich aus seinem diesbezüglich unbedenklichen Vorbringen.

2.5. Der Text der Kundmachung ist der Homepage der belangten Behörde entnommen. Die Feststellung, wonach eine Kundmachung desselben Inhalts auch im März 2018 auf der Homepage der belangten Behörde zu finden war, ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde vom 30.04.2019.

2.6. Die Kontaktdaten der belangten Behörde wurden der Homepage der belangten Behörde unter http://bfa.gv.at/kontakt/start.aspx am 09.07.2019 entnommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 1991/51 (WV), lautet auszugsweise:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

§ 72. (1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(2) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung wird die Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Bescheides nicht verlängert.

(3) Hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist."

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Im vorliegenden Fall ist die Fristversäumnis dadurch entstanden, dass ein Beschwerdeschriftsatz von einer auf Asylrecht spezialisierten Anwaltskanzlei an die belangte Behörde, konkret an die Nummer 059133987099, übermittelt wurde, wobei der Faxanschluss die erfolgreiche Übermittlung bestätigt hat. Laut Kundmachung auf der Homepage der belangten Behörde ist die Übermittlung von Schriftsätzen auf einige explizit genannte Kontaktadressen beschränkt, die vom Rechtsvertreter angewählte Nummer findet sich nicht darunter.

Damit wird aus zwei Gründen ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund nicht dargetan:

3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 23.11.2009, 2009/03/0089) trifft nämlich den Absender die Gefahr eines Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde, was auch für Telefaxeingaben zum Tragen kommt (Hinweis auf VwGH 30.03.2004, 2003/06/0043, VwSlg. 16.331 A). Die Fehleranfälligkeit des Absendens einer Telekopie wurde in dieser Rechtsprechung wiederholt angesprochen; insbesondere kann auch eine falsch eingetippte Telefaxnummer eine offiziell vergebene Nummer darstellen, sodass dann keine fehlerhafte Sendenachricht empfangen werde. Die Fehleranfälligkeit besteht insbesondere dadurch, dass leicht die falsche Nummer gewählt werden kann; aber auch beim Wählen der richtigen Nummer kann es passieren, dass tatsächlich nichts gesendet wird (vgl. etwa VwGH 2003/06/0043 oder VwGH 2005/09/0015, Slg Nr 16.834 A).

Daher hat sich derjenige, der sich gegenüber der Behörde des Mittels der Telekopie bedient, zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde (vgl. etwa VwGH 08.07.2004, 2004/07/0100; 15.09.2005, 2005/07/0104 mwN). Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein (VwGH 08.10.214, 2012/10/0100 mwN).

Dass eine solche Vergewisserung stattgefunden hätte, kann dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnommen werden. Vielmehr wird dort explizit eingeräumt, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, weil Faxsendungen mit Bestätigungen des Empfangs bisher immer ordnungsgemäß beim Empfänger angekommen seien, nicht gehalten gewesen sei, sich durch telefonische Nachfrage vom tatsächlichen Empfang des Telefaxes zu überzeugen, weil davon ausgegangen werden konnte, dass die positive Empfangsbestätigung auch den tatsächlichen Empfang bescheinige. Im Übrigen wird auf das Erkenntnis BVwG I 410 22.12.2016, 2139356-1/2E, verwiesen.

3.2.2. Nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei (auch ein Mitverschulden [Hellbling 473 f]) steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur dann entgegen, wenn es den "minderen Grad des Versehens" übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Jud der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 17. 5. 1990, 90/06/0062; 19. 5. 1994, 94/18/0226; 27. 6. 2008, 2008/11/0099), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22. 11. 1996, 95/17/0112; 23. 5. 2001, 99/06/0039; 1. 6. 2006, 2005/07/0044; vgl Hengstschläger 3 Rz 606; Thienel 4 323). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 8. 10. 1990, 90/15/0134; 20. 1. 2000, 98/06/0108; 27. 6. 2008, 2008/11/0099). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insb an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (vgl Rz 44, 49; VwGH 20. 10. 1998, 98/21/0149; 11. 6. 2003, 2003/10/0114; 26. 6. 2008, 2008/05/0122). (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 41)

Nach ständiger Judikatur ist das Verschulden des Parteienvertreters stets einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen, ein Verschulden der Angestellten eines Rechtsanwaltes ist diesem als Verschulden anzurechnen, wenn der Rechtsanwalt selbst die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber seinen Angestellten unterlassen hat. (VwGH 14.03.1995, 94/20/0653)

Bei der Übermittlung eines Schriftsatzes an die Nummer 059133987099 handelt es sich um eine rechtsunwirksame Einbringung, da die belangte Behörde den Erhalt von Schreiben gemäß § 13 Abs. 2 AVG auf bestimmte Kontaktfaxnummern eingeschränkt hat.

Einer (auf Asylrecht spezialisierten) Anwaltskanzlei muss diese Einschränkung in der rechtsgültigen Kommunikation zwischen Parteien und belangter Behörde bewusst sein, weiters muss das Kontrollrecht des Anwalts über seine Kanzleimitarbeiter in einer Art und Weise ausgeübt werden, dass zu jeder Zeit sichergestellt wird, dass Faxmitteilungen nur an die von der belangten Behörde im Sinne von § 13 Abs. 2 AVG autorisierten Faxnummern erfolgt. Diese Kontrolle ist im vorliegenden Fall offenbar unterlassen worden, weshalb nicht mehr von einem nur leichten Verschulden des Rechtsvertreters ausgegangen werden kann.

3.2.3. Die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung durch die belangte Behörde erwies sich als rechtmäßig, sodass mit Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde vorzugehen war.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht das Absehen von einer mündlichen Verhandlung - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (vgl. VfSlg. 19.632/2012).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 leg.cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 leg.cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Verschulden, Voraussetzungen, Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W155.2211143.1.01

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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