Entscheidungsdatum
15.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W215 1318031-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zahl 771025503, zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen den Bescheid wird stattgeben und XXXX ist gemäß
§ 94 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), ein Konventionsreisepass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit seiner Ehegattin und seiner Tochter am 04.11.2007, während der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, aufgegriffen und brachte am nächsten Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheid vom 20.02.2008, Zahl 07 10.255-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 05.11 2007 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Nach einer fristgerecht gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde dieser mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.01.2009, Zahl D9 318031-1/2008/8E, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG verurteilt.
2. Am 15.03.2017 brache der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ein.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.
Am 06.12.2017 langte eine Stellungnahem des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers beim Bundesamtamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 15.12.2017, Zahl 771025503, den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 15.03.2017 gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ab.
Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 22.12.2017, wurden fristgerecht vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 19.01.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
3. Die Beschwerdevorlag vom 24.01.2018 langte am 29.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.01.2009, Zahl
D9 318031-1/2008/8E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm
§ 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen die Verbrechen der Schlepperei nach
§ 114 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG begangen zu haben und unter Anwendung von
§ 28 StGB nach
§ 114 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten
verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 15.12.2017, Zahl 771025503, den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 15.03.2017 gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ab.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang (siehe Feststellungen 1. bis 3.) beruhen auf dem Inhalt des Aktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und des Asylgerichtshofes im früheren Verfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht abgewiesen hat.
1. Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag Konventionsreisepässe auszustellen.
§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt (§ 94 Abs. 5 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
Gemäß § 92 Abs. 1 FPG, ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992
(§ 92 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
2. Im erstinstanzlichen Bescheid ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst davon ausgegangen, dass auf Grund des Urteils des Landesgerichts XXXX vom XXXX , der Versagungsgrund des § 94 Abs. 5 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG vorliegt.
Im Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen:
" XXXX hat in XXXX und anderen Orten gewerbsmäßig (§ 70 StGB) die rechtswidrige Einreise und Durchreise von Fremden ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich in bzw. durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er
A) am XXXX die vier syrischen Staatsangehörigen [...] in Budapest/Ungarn in den von ihm gelenkten PKW aufnahm, gegen ein versprochenes Entgelt in der Höhe von € 1.600.- nach Österreich verbrachte und weiter nach Deutschland zu transportieren beabsichtigte, wobei die Fahrt aufgrund einer Autopanne in XXXX endete,
B) in der Nacht zum XXXX für zumindest ein weiteres
Schlepperfahrzeug auf der Durchreise durch Österreich von Ungarn nach Deutschland als Lenker eines Voraus- bzw. Begleitfahrzeuges tätig wurde.
Strafbare Handlungen XXXX hat hiedurch die Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG begangen.
Strafe: XXXX wird hierfür unter Anwendung von § 28 StGB nach
§ 114 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 20 Abs. 1 StGB wird der Verfall eines Betrages von
€ 200.- ausgesprochen. Gemäß § 19a Abs. 1 StGB wird die Konfiskation der Mobiltelefone Marke Samsung und Apple Iphone 5 sowie des Navigationsgerätes der Marke Tom Tom ausgesprochen [...]
Strafbemessungsgründe:
mildernd: das teilweise Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel
erschwerend: kein Umstand..."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 05.07.2012, 2010/21/0345, unter anderem davon aus, dass der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, sehr wohl eine Tatsache darstellt, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen wurde, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat. Hat sich der Fremde an der Wiederholung einer schon einmal misslungenen Schlepperei beteiligt, darf die Behörde dies in ihre Überlegungen einbeziehen. An der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht besteht ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung (vgl. Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention) rechtfertigt (vgl. E 24. Juni 2010, 2009/21/0084; Vater hat mj Tochter in Gebiet der Europäischen Union geschleppt).
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zuzustimmen, wenn es zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides jedenfalls davon ausging, dass auf Grund der in Bereicherungsabsicht erfolgten Schlepperei am XXXX und zudem auch noch am XXXX , jedenfalls der Versagungsgrund des § 94 Abs. 5 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG vorlag. Da der Beschwerdeführer nachweislich wegen der Verbrechen der Schlepperei rechtskräftig verurteilt worden war, kann dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegengetreten werden, wenn es in seinem Bescheid davon ausging, dass in diesem konkreten Fall nach dem Wortlaut des
§ 92 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, bis zum Ablauf von drei Jahren nach den Taten, jedenfalls der Versagungsgrund vorlag.
Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde vom Rechtsanwalt nicht substantiiert entgegengetreten, sondern nur darauf verwiesen, dass es sich um die erste strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers handle. Diese Angaben sowie die Aufforderung ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, ob der Beschwerdeführer in Zukunft erneut straffällig werden wird verkennen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Gesetze der Republik Österreich anzuwenden hat und der Rechtsanwalt mit seiner Argumentation nicht aufzuzeigen vermochte, warum der Sachverhalt nicht unter die angewendeten Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetztes subsumierbar sein sollte bzw. die im Wortlaut eindeutigen Gesetzesbestimmungen, in Verbindung mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, diesem konkreten Fall nicht anwendbar sein sollten.
Auch wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit im Bescheid vom 15.12.2017 korrekt entschieden hat, übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass seither Zeit vergangen ist bzw. im konkreten Fall seit der Begehung der Taten am XXXX und XXXX XXXX Jahre vergangen sind und die Voraussetzungen, wonach bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, mittlerweile nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer ist seit der bedingt ausgesprochenen Strafe nicht mehr straffällig geworden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht (im Zweifel zugunsten) des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass ein Versagungsgrund aktuell nicht (mehr) vorliegt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - unter Vorbehalt, dass vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kein neuer Sachverhalt festgestellt werden sollte, der einen Versagungsgrund darstellt - nunmehr (doch) noch einen Fremdenpass gemäß § 94 Abs. 1 FPG auszustellen ist.
In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422-0424, jeweils mwN). Weder ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, und es liegen keine weiteren Anhaltspunkte oder ein Tatsachenvorbringen vor, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensausgang führen hätten können, weshalb gemäß
§ 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte. Dem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Im vorliegenden Fall konnte von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung gemäß § 12 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012
(BFA-VG), abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen muss, dass der Beschwerdeführer nach mehr als elfjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet die Deutsche Sprache versteht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In diesem konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde
2. wiedergegeben.
Schlagworte
Konventionsreisepass, VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W215.1318031.2.00Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020