TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/18 W144 2221115-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §11

Spruch

W144 2221115-1/2E

ERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber nach Beschwerdevorentscheidung der Landespolizeidirektion (LPD) Tirol vom 18.06.2019, Zl.: XXXX , aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , StA von Russland, über ihre Beschwerde gegen den Bescheid der LPD Tirol vom 19.04.2019, (ohne Aktenzahl), zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF), eine russische Staatsangehörige, lernte im Juni 2014 im Zuge eines Urlaubs in Ägypten den österr. Staatsangehörigen XXXX kennen, mit dem sie in den Folgejahren zunächst über soziale Medien und sodann durch gelegentliche persönliche Treffen, zum Teil in Form eines gemeinsamen Urlaubs, in Kontakt blieb. Zu diesen Zwecken beantragte und erhielt die BF diverse Visa, zuletzt für einen geplanten Griechenlandurlaub (als erste für mehrere beabsichtigte Reisen) beim griechischen Konsulat in Moskau ein Schengenvisum C, Nr. XXXX , ausgestellt am 12.06.2017, gültig im Zeitraum XXXX .06.2017 bis XXXX .06.2020 für die Dauer von 90 Tagen zur mehrmaligen Einreise ins Schengengebiet.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.04.2019 wurde dieses Visum durch die LPD Tirol mit der Begründung, dass die BF dieses "GRC Visum C" missbräuchlich verwendet habe und die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien, annulliert.

Im Einzelnen liegt der Beschwerde folgender, in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2019 widergegebener, Verfahrensgang zugrunde:

"1. Mit Schreiben vom 12.03.2019 teilte die Bezirkshauptmannschaft

XXXX der ho Behörde mit, dass die russische Staatsangehörige XXXX , geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 28.02.2019 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" (sonstige Schlüsselkraft) eingebracht habe.

Ferner wurde um Mitteilung ersucht, ob die Beschwerdeführerin sich rechtmäßig im Bundesge-biet aufhalte bzw. ob der Beschwerdeführerin noch visumsfreie Tage für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zur Verfügung stünden.

2. Die nachfolgenden amtswegigen Ermittlungen brachten zum Vorschein, dass die Be-schwerdeführerin bereits folgende Schengenvisa (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, Visum C) erteilt bekommen hatte:

a) Visum C, ausgestellt von der tschechischen Botschaft in Moskau, gültig vom XXXX .11.2014 bis XXXX .12.2014 - eine Ein-/Ausreise über den Flughafen XXXX .11.2014 - XXXX .12.2014);

b) Visum C, ausgestellt von der tschechischen Botschaft in Moskau, gültig vom XXXX .07.2015 bis XXXX .07.2016 - 3 Reisen (I. XXXX .07.2015 bis XXXX .07.2015 - Flughafen XXXX ein/aus, II. XXXX .11.2015 - XXXX .11.2015 - Flughafen XXXX ein/aus, III. XXXX .04.2016 - XXXX .05.2016 - Flughafen XXXX ein/aus);

c) Visum C, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Moskau, gültig vom XXXX .02.2017 bis XXXX .03.2017 - 1 Reise über den Flughafen XXXX ein/aus;

d) Visum C, ausgestellt von der griechischen Botschaft in Moskau, Nr. XXXX , gültig vom XXXX .06.2017 bis zum XXXX .06.2020, MULT Einreisen, 90 Tage Aufenthalt; ein Ur-laubsaufenthalt von XXXX .07.2017 bis XXXX .07.2017 in Griechenland über Flughafen XXXX ein/aus. In der Folge Reisen über den Flughafen XXXX und einmal über

XXXX ( XXXX .09.2017 bis XXXX .10.2017, XXXX .10.2017 bis XXXX .10.2017, XXXX .02.2018 bis XXXX .03.2018, XXXX .09.2018 bis XXXX .11.2018).

3. Aufgrund dieser Faktenlage wurde von der ho Behörde unter XXXX ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG eingeleitet und wurde die Beschwerdeführerin zur niederschriftlichen Einvernahme vor die Behörde geladen.

4. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin erfolgte am 19.04.2019 bei der Landespolizeidi-rektion Tirol unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Russisch. Dabei brachte die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsbelehrung das Folgende vor:

"[...] Ich war in Russland verheiratet und bin seit XXXX geschieden.

Schon zuvor im Urlaub im Juni 2014 lernte ich im Urlaub in Ägypten, Hurghada, im Hotel XXXX den österreichischen Staatsbürger XXXX kennen. In der Folge blieben wir im Kontakt über WhatsApp, eMail und später über Skype.

Von XXXX .11.bis XXXX .12.2014 erhielt ich von der tschechischen Botschaft Moskau ein Visum. Ich reiste von XXXX .11. bis XXXX .12.2014 nach XXXX und traf mich dort mit XXXX .

Ich erhielt von Tschechien ein weiteres Visum C vom XXXX .07.2015 bis XXXX .07.2016. Ich reiste dreimal nach Europa und traf mich immer mit XXXX . Das erste Mal vom XXXX .07.2015 bis XXXX .07.2015 nach XXXX , das zweite Mal vom XXXX .11.2015 - XXXX .11.2015 ebenfalls nach XXXX und das dritte Mal von XXXX .04.2016 bis XXXX .05.2016 über den Flugha-fen XXXX zu XXXX nach XXXX .

Von der österreichischen Botschaft (Konsularbteilung) erhielt ich von XXXX .02.2017 bis XXXX .03.2017 einen Sichtvermerk und ich reiste wiederum für 16 Tage über den Flughafen XXXX zu XXXX ( XXXX .02.2017 bis XXXX .02.2017).

In der Folge planten ich und XXXX dass wir für einen Urlaub ein Visum für Griechenland beantragen wollen. Ich stellte beim griechischen Konsulat Moskau einen Antrag und ich war erstaunt, dass ich ein Visum für 3 Jahre erhalten habe, Das Visum war vom XXXX .06.2017 bis zum XXXX .06.2020 gültig.

Ich habe keine Absicht gehabt, jemanden zu täuschen.

Frage: Beim Vorgespräch sagten Sie, dass es beim österreichischen Konsulat schwieri-ger sei, ein längerfristiges Visum zu erhalten. Warum haben Sie nicht beim Österreichi-schen Konsulat Moskau den Visumsantrag gestellt, wenn ihre Absicht war, immer wieder nach Österreich zu XXXX zu reisen?

Antwort: Wie gesagt, ich habe für einen Urlaub in Griechenland ein Visum beantragt und auch erhalten. Ich war erstaunt, dass das Visum für 3 Jahre ausgestellt wurde. Wenn ich ein kürzeres Visum erhalten hätten, hätte ich natürlich beim Österreichischen Konsulat Moskau die weiteren Sichtvermerke beantragt.

F: Welchen Zeitraum haben Sie beim griechischen Visumsantrag angegeben?

A: Ich kann mich an den angegebenen Zeitraum nicht mehr erinnern.

Wie gesagt, ich war dann gemeinsam mit XXXX einmal von XXXX .07.2017 bis XXXX .07.2017 in Griechenland auf Urlaub. In der Folge besuchte ich immer XXXX und reiste fast ausschließlich über den Flughafen XXXX ( XXXX .09.2017 bis XXXX .10.2017, XXXX .10.2017 bis XXXX .10.2017, XXXX .02.2018 bis XXXX .03.2018, XXXX .09.2018 bis XXXX .11.2018). Zu meinem jetzigen Aufenthalt reiste ich am XXXX .02.2019 über den Flughafen XXXX zu XXXX ..

F: Wie ist ihre Beziehung zu XXXX .?

A: Ich habe XXXX . im Juni 2014 im Urlaub in Ägypten kennengelernt und bin mit ihm ständig im Kontakt. Wir trafen uns auch immer wieder, wenn ich nach Europa ge-kommen bin. XXXX . besuchte mich auch drei Mal in Russland bei mir zu Hause, 2016, 2017 und das letzte Mal im Mai/Juni 2018. Ich bin mit ihm verlobt, unsere Verlobung fand am XXXX statt. Ich plane vorläufig nicht, ihn zu heiraten. Ich will nicht den Eindruck erwecken, dass ich nur wegen der Aufenthaltsgenehmigung heirate.

Ich habe am 28.02.2019 bei der BH XXXX um einen Aufenthaltstitel in Österreich an-gesucht. Meine Absicht ist, in Österreich eine Arbeit zu finden und bei meinem Lebensge-fährten zu leben. Wenn ich den Aufenthaltstitel in Österreich erhalte, werde ich im Cafe " XXXX " im XXXX als Köchin arbeiten. Mein Verlobter XXXX kennt die "Chef-leute" dort und hat wegen der Arbeit dort nachgefragt. Ich habe eine "Einstellzusage" als Köchin erhalten.

Mir wird erklärt, dass der Verdacht der missbräuchlichen Verwendung des griechischen Sichtvermerkes und somit ein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vorliegt und ein Strafverfahren wegen Verdacht der Übtg nach § 120 Abs. 1a FPG (unrechtmäßiger Auf-enthalt) geführt wird.

Mir wird erklärt, dass der griechische Schengensichtvermerk annulliert wird.

Mir wird erklärt, dass ich sobald als möglich Österreich verlassen muss und bei der ös-terreichischen Botschaft Moskau vorsprechen muss.

Ich möchte dazu angeben, dass es nie meine Absicht war, jemanden zu täuschen und dass ich immer gesetzestreu bin. Mein Verlobter XXXX hätte ja auch eine Einladung aussprechen können. Weil wir aber den griechischen Sichtvermerk erhalten haben, haben wir geglaubt, dass Österreich und auch Griechenland bei Schengen sind und dass dies kein Problem sei.

Es tut mir sehr leid, was passiert ist. [...]"

Noch am 19.04.2019 erfolgte vonseiten der LPD Tirol, XXXX , die Annullierung des von der griechischen Botschaft in Moskau ausgestellten Sichtvermerks mit der Nr. XXXX .

Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit Schriftsatz vom 29.04.2019 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die BF im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Auch wenn die genaue Begründung für die Annullierung nicht schriftlich festgehalten worden sei, sei aus dem Ablauf zu erschließen, dass der Umstand, dass die BF einen Aufenthaltstitel bei der BH XXXX beantragt habe, der Grund für die Annahme der LPD gewesen sei, dass sie ihr Schengenvisum missbräuchlich verwendet habe. Gemäß Art. 34 des Visakodex, sei ein Visum zu annullieren, wenn sich herausstelle, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zur Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt worden sei. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben: Die BF habe ein Schengenvisum bei der griechischen Botschaft im Jahre 2017 beantragt, weil sie nach Griechenland auf Urlaub fahren habe wollen und dies in der Folge auch vom XXXX .07.2017 bis XXXX .07.2017 in XXXX getan habe. Dass sie in der Folge mit einem bis XXXX .06.2020 gültigen Schengenvisum auch noch einige andere Reisen gemacht habe, ändere nichts daran, dass die ursprüngliche Erteilung rechtmäßig und keineswegs irreführend gewesen sei. Auch die Überlegung der LPD, dass es ein Missbrauch wäre, wenn dann in Österreich ein Aufenthaltstitel beantragt werde, sei haltlos: Zum einen bleibe festzuhalten, dass der Antrag auf einen Aufenthaltstitel erst im Februar 2019 gestellt worden sei, was also keinen Einfluss auf die Entscheidung im Jahr 2017 gehabt haben konnte. Zum anderen kenne das NAG eine Reihe von Ausnahmen vom Grundsatz, dass Erstanträge vor der Einreise noch im Ausland einzubringen seien, nämlich insbesondere jene Fälle, wonach ein Inlandsantrag während eines rechtmäßigen Aufenthaltes möglich sei. Der BF sei selbstverständlich klar gewesen, dass die bloße Beantragung eines Aufenthaltstitels kein Aufenthaltsrecht schaffe, dies habe sie auch gar nicht beabsichtigt, in Wahrheit habe sie sich zunächst nur über die Möglichkeiten erkundigen wollen. Wenn die BH XXXX der Meinung sei, dass ihre Inlandsantragstellung nicht zulässig sei, dann werde diese eine Zurückweisung des Antrags durchführen, andernfalls das Verfahren abwickeln. Dass aber diese Antragstellung erkennen lassen solle, dass die Voraussetzungen für eine Visumserteilung zum Ausstellungszeitpunkt XXXX .6.2017 nicht erfüllt gewesen seien, sei nicht begründbar. Auch sei die Vorgangsweise der LPD zu kritisieren, da diese sehr eingriffsnahe Entscheidung zumindest die Ermittlung jener Fakten benötigt hätte, die bei den griechischen Behörden zur Visumserteilung geführt hätten. Solange diese Fakten nicht bekannt sein, könne man wohl nicht behaupten, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt worden sei. Die Visumsannullierung habe die BF in derselben Sekunde zu einer illegal Aufhältigen gemacht, weshalb ihre Ausreise mit entsprechenden Schwierigkeiten und Strafen verbunden gewesen sei. Ein Visumsinhaber, dessen Visum annulliert worden sei, habe jedoch das Recht ein Rechtsmittel einzulegen, weshalb der Vermerk am Visum "annulliert" erst nach Rechtskraft der Entscheidung erteilt hätte werden dürfen.

In der Folge erlies die LPD Tirol eine Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2019, in der sie die Annullierung des Visums mit im Wesentlichen folgender Begründung als rechtmäßig qualifizierte und die Beschwerde abwies:

"[ ... ]

Eine Anlieferung eines Visums ist dann vorzunehmen, wenn klare Indizien für die Annahme sprechen, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren.

[ ... ]

Aus dem Sachverhalt geht unbestritten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin und der österreichische Staatsangehörige XXXX im Juni 2014 während eines Urlaubsaufenthaltes in XXXX kennen gelernt und in weiterer Folge eine persönliche Beziehung aufgebaut ha-ben bzw. nach dem Urlaub via diverser Medien (WhatsApp, Mail und Skype ) in ständigem Kon-takt geblieben sind.

Auch geht aus dem Aktenlage hervor, dass die Beschwerdeführerin den eigenen Angaben zufolge seit XXXX geschieden ist und mit XXXX nunmehr seit XXXX verlobt ist.

Evident ist auch (vgl. oben Punkt I.4.), dass die Beschwerdeführerin sich zunächst mit tschechischen Visa im Jahr 2014 und 2015 wiederholt in XXXX mit ihrem nunmehrigen Verlobten getroffen hatte, und beim dritten Treffen, wiederum mit einem von Tschechien ausgestellten Reisevisum (Visum C), über XXXX in den Schengen-Raum eingereist und von dort nach Österreich ( XXXX ) zu ihrem Lebensgefährten gefahren ist.

Bereits hier zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den tschechischen Behörden den tatsächlichen Zweck und die tatsächlichen Umstände ihres Visumsantrages, nämlich dass sie nicht für touristischen Zwecke nach Tschechien, sondern vielmehr für private Zwecke nach Österreich reisen und sie sich de facto ausschließlich dort aufhalten will, bewusst verschwiegen hatte. Andernfalls hätte sie sich an die österreichische Vertretungsbehörde wenden und ein Visum für Österreich beantragen können.

Am 24.01.2017 stellte die Beschwerdeführerin über einen Dienstleistungserbringer bei der österreichischen Botschaft in Moskau einen Antrag auf ein Schengenvisum, und zwar für den Zeitraum von zwei Jahren, konkret für die Zeit vom XXXX .02.2017 bis XXXX .02.2019 (!).

Dabei verschwieg die Beschwerdeführerin offenkundig, dass sie tatsächlich ihren Verlobten in XXXX besuchen wollte. Stattdessen gab Sie an, sich im Hotel " XXXX " in XXXX Wien aufhalten bzw. dort Unterkunft nehmen zu wollen. Statt des beantragten Zeitraums erhielt die Beschwerdeführerin von der österreichischen Botschaft letztlich lediglich ein Visum C für den Zeitraum XXXX .02.2017 bis XXXX .03.2017 ausgestellt.

Mit diesem Visum reiste die Beschwerdeführer in weiterer Folge nach Österreich ein und nahm, nicht wie im Visumsantrag angeben in Wien, sondern in der Zeit vom XXXX .02.2017 bis zum XXXX .02.2017 bei ihrem Verlobten in XXXX Unterkunft.

Für einen angeblich geplanten Urlaubsaufenthalt in Griechenland stellte die Beschwerdeführerin bei der griechischen Vertretungsbehörde Moskau sodann einen Antrag auf ein Visum C, welches ihr in der Folge für die Zeit vom XXXX .06.2017 bis zum XXXX .06.2020 (!) ausgestellt worden war. Dem beantragten Zweck bzw. den angegeben Umständen wurden zunächst mit einem Griechenland-aufenthalt im Zeitraum vom XXXX .07.2017 bis XXXX .07.2017 auch tatsächlich Rechnung getragen.

Danach reiste die Beschwerdeführerin den eigenen Angaben zufolge (ausschließlich) über den Flughafen XXXX mit dem von Griechenland ausgestellten Visum C mehrfach nach Österreich ein, um ihren Verlobten zu besuchen ( XXXX .09.2017 bis XXXX .10.2017, XXXX .10.2017 bis XXXX .10.2017, XXXX .02.2018 bis XXXX .03.2018, XXXX .09.2018 bis XXXX .11.2018). Die letzte Einreise nach Österreich erfolgte 14.02.2019 wiederum über den Flughafen XXXX und diente ebenfalls den Besuch ihres in XXXX lebenden Verlobten.

Zu konstatieren ist, dass sich diese Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Reisen in den Schengenraum bei der Durchsicht der Ein- und Ausreisestempel - die in Kopie im Akt vorliegen - auch in ihrem Reisepass widerspiegeln.

Bereits hier tritt zum Vorschein, dass - obwohl sich der beantragte Visumszeck und die Umstände geändert haben - dies die Beschwerdeführerin nicht zum Anlass genommen hatte, sich für ein entsprechend Visum bei den österreichischen Behörden zu bemühen und ihre (weiteren) Aufenthalte Österreich legal zu gestalten. Vielmehr benützte sie das von Griechenland erteilte Visum, das dem Zweck und der den Umständen des ursprünglichen Antraginhaltes in keiner Weise mehr entsprach, um die österreichischen Visabestimmungen bewusst zu umgehen.

Mit anderen Worten: Tatsächlich wurde das erteilte griechische Touristenvisum zu anderen Zwecken missbraucht, nämlich zur wiederholten Einreise in das österreichische Bundesgebiet (Arg.: Besuch des Verlobten) bzw. in weiterer Folge zur Beschaffung eines längerfristigen Aufenthaltsrechtes in Österreich im Rahmen einer geplanten Arbeitsmigration (Arg.: Antragstellung auf "Rot-Weiß-Rot-Karte").

Trotz grundlegend geändertem Visumszecks hat es die Beschwerdeführerin bewusst unterlassen, sich ein Visum C für die Einreise und den Aufenthalt in Österreich zu beschaffen. Vielmehr verwendete sie das für touristische Zwecke von Griechenland ausgestellte Visum, um sich wiederholt ein kurzfristiges Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen.

Diese Fakten würden für sich genommen - und insofern ist den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz auch teilweise zuzustimmen - eher dafür sprechen, dass im juristischen Moment der Antragstellung des inkriminierten Visums bei der griechischen Botschaft (noch) nicht von einer arglistigen Täuschung getragen war, und somit, anstatt das Visum gemäß § 31 Abs. 1 Visakodex zu annullieren, eher mit einer Aufhebung des Visums gemäß Art. 31 Abs. 2 Visakodex vorzugehen gewesen wäre.

Jedoch lässt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin, wie oben unter Punkt ausgeführt - bereits mehrfach die österreichischen Visabestimmungen unter Verwendung tschechischer Visa arglistig umgegangen hatte, für die ho Behörde nur den Schluss zu, dass der Antrag auf das Visum für den Griechenlandurlaub von dem Gedanken getragen war, dass Griechenland die Visavergabe generell großzügiger handhabt, als Österreich dies tut. Deshalb erscheint für die ho Behörde auch zutreffend und schlüssig, dass es sich bei dem nunmehr ins Treffen geführten, quasi von langer Hand geplanten Griechenlandurlaub um eine bloße Schutzbehauptung dient.

Hervorzuheben ist in diesem Kontext auch, dass die Beschwerdeführerin zuvor bereits vergeblich versucht hatte, mit dem Antrag vom 24.01.2017 bei der österreichischen Botschaft in Moskau ein auf die Dauer von 2 Jahren (!) ausgestelltes Visum zu erlangen. Tatsächlich erhielt sie nur ein Visum für rund einen Monat, sodass ihr damit bewusst war, dass die Visumsvergabe in Österreich wesentlich restriktiver gehandhabt wird, als von anderen Schengenstaaten.

Zudem ist beweiswürdigend in den Blick zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits dieses am 24.01.2017 beantragte Visum arglistig erschlichen hatte, zumal sie - wie oben dargestellt - gegenüber der österreichischen Botschaft angegeben hatte, in einem Wiener Hotel Unterkunft nehmen zu wollen. Von einer, wohl längst geplanten Unterkunftnahme in XXXX bzw. vom Besuch ihres späteren Verlobten hat sie im Visaantrag ebenfalls nichts erwähnt.

Aufgrund dieses Vorgehens und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mehrmals die österreichischen Visabestimmungen mit der Erlangung tschechischer Visa bereits umgangen hat, erscheinen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin einerseits sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen andererseits in einem hohen Maß erschüttert. Zu beachten ist letztlich auch, dass Art. 6 SGK die Beweislast für eine rechtmäßige Einreise bzw. einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet dem Fremden auferlegt.

Auch hat die weitere Entwicklung gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur an einem kurzfristigen Aufenthaltsrecht in Österreich interessiert war bzw. ist, sondern vielmehr im Rahmen der Arbeitsmigration ein längeres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet anstrebt. Auch diese Intention wurde sowohl gegenüber der österreichischen als auch gegenüber der griechischen Vertretungsbehörde verschwiegen.

Der Vollständigkeit halber ist hier ebenfalls anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nunmehr seit XXXX .02.2019 ohne Unterbrechung mit Nebenwohnsitz in XXXX bei ihrem Verlobten aufrecht gemeldet ist, was ihr offenkundiges Streben unterstreicht, dass sie sich im Bundesgebiet nicht nur für touristische Zwecke, sondern längerfristig aufhalten und auch verfestigen will.

In der Zusammenschau zeigt sich, dass es der Beschwerdeführerin weder im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der ho Behörde noch durch die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz gelungen ist, den gegen sie vorliegenden Tatbestand der arglisten Täuschung bei Stellung eines Visaantrages zu entkräften, sodass das inkriminierte Visum der griechischen Botschaft Moskau amtswegig von der ho Behörde gemäß Art. 34 Abs. 1 zu Recht zu annullieren und die spruchgemäße Entscheidung zu treffen war."

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte die BF mit Schriftsatz vom 27.06.2019 fristgerecht einen Vorlageantrag, indem sie u.a. geltend machte, dass eine räumliche Beschränkung eines Schengenvisums, etwa auf einen konkreten Schengen Mitgliedstaat nur in den Fällen des Artikels 25 Visakodex als Ausnahmefall möglich sei. Ansonsten gelte das Schengenvisum für den gesamten Schengenraum, sodass es weder eine Täuschung noch unrichtig wäre, wenn man mit einem gültigen griechischen Schengenvisum nach Österreich einreise. Genau dies sei ja der Zweck dieses "einheitlichen Visums" und genau dies sei ja der Zweck des Schengenraums, wie bereits aus dem ersten Erwägungsgrund des Visakodex hervorgehe, nämlich die Schaffung eines Raumes des freien Personenverkehrs. Wenn also die BF eine Reise nach Griechenland habe unternehmen wollen und deswegen ein griechisches Schengenvisum beantragt habe, und das Schengenvisum nun mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren, beschränkt auf 90 Tage ausgestellt worden sei, dann sei das keineswegs verboten und sei auch das Ausnützen dieses erteilten Schengenvisums durch Einreise in andere Schengenstaaten ebenfalls nicht verboten. Die BF habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, irgendjemanden zu täuschen oder falsche Angaben über irgendetwas zu machen. Ganz im Gegenteil sei sie stets bemüht gewesen, überall korrekt das Gesetz zu erfüllen. Wenn sie ein gültiges Visum für den Schengenraum habe, das eine Rahmenfrist von drei Jahren vorsehe, dann wäre es ja geradezu widersinnig, wenn sie für eine Besuchsreise nach Österreich noch einmal ein österreichisches Visum beantrage, weil ja das griechische Visum aufgrund der obgenannten Bestimmung selbstverständlich auch für Österreich gelte. Daraus eine Täuschungshandlung zu konstruieren, zeige bloß, dass nicht "Europa gedacht" werde, sondern nationalstaatlich.

Die Beschwerdevorlage samt den Akten wurde mit Vorlagebericht vom 03.07.2019 an das BVwG (eingelangt am 11.07.2019) übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.) Feststellungen:

Zunächst wird festgestellt, dass die BF den österr. Staatsangehörigen XXXX im Juni des Jahres 2014 im Zuge eines Ägyptenaufenthalts kennen gelernt hat und beide in den Folgejahren den Kontakt nicht nur durch soziale Medien aufrechterhalten, sondern auch mit der Zeit durch wiederholte persönliche Treffen und gemeinsame Urlaube intensiviert haben.

Festgestellt wird weiters der oben wiedergegebene Verfahrensgang samt den Anträgen der BF auf diverse tschechische, österreichische und griechische Visa und deren Gewährung wie oben beschrieben.

Die BF unternahm dabei folgende Reisen, um ihren österr. Bekannten zu treffen:

* Vom XXXX .11. bis XXXX .12.2014 nach XXXX (tschechisches Visum C gültig XXXX .11. bis XXXX .12.2014)

* Vom XXXX .07. bis XXXX .07.2015 nach XXXX (tschechisches Visum C gültig XXXX .07.2015 bis XXXX .07.2016)

* Vom XXXX .11. bis XXXX .11.2015 nach XXXX (tschechisches Visum C gültig XXXX .07.2015 bis XXXX .07.2016)

* Vom XXXX .04. bis XXXX .05.2016 über XXXX nach Österreich (tschechisches Visum C gültig XXXX .07.2015 bis XXXX .07.2016)

* Vom XXXX .02. bis XXXX .02.2017 über XXXX nach Österreich (österr. Visum C gültig XXXX .02.2017 bis XXXX .03.2017)

* Vom XXXX .07. bis XXXX .07.2017 nach Griechenland (griechisches Visum C gültig XXXX .06.2017 bis XXXX .06.2020)

* Vom XXXX .09. bis XXXX .10.2017, und

* Vom XXXX .10. bis XXXX .10.2017, und

* Vom XXXX .02. bis XXXX .03.2018, und

* Vom XXXX .09. bis XXXX .11.2018, und

* Vom XXXX .02.2019 bis mind. XXXX .04.2019 jeweils über XXXX nach Österreich (griechisches Visum C gültig XXXX .06.2017 bis XXXX .06.2020)

Zum letzten Visumsantrag der BF an die griechischen Behörden wird insbesondere festgestellt, dass die BF mit ihrem Begehren auf Erteilung eines Visums für mehrmalige Einreisen in einem Zeitraum vom XXXX .06.2017 bis XXXX .06.2020 offen kundgetan hat, dass sie beabsichtigt, in den kommenden 3 Jahren mehrmals ins Schengengebiet einzureisen, wobei sie wahrheitsgemäß angegeben hat, dass die erste Reise vom XXXX .06.2017 bis XXXX .07.2017 nach Griechenland erfolgen soll, was sie auch antragsgemäß durchgeführt hat.

2.) Beweiswürdigung:

Die Festgestellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Insbesondere ist auszuführen, dass auf dem griechischen Visumsantragsformular der BF ausdrücklich von ihr beigefügt wurde, dass die geplante Reise nach Griechenland vom XXXX .06.2017 bis XXXX .07.2017 die erste Reise sein soll - die BF hat in das bezughabende Feld zu Punkt 25 des Formulars ausdrücklich "1st trip" dazugeschrieben.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Erkenntnisse

"§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4... )"

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in

Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[ ... ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[ ... ]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]

Annullierung und Aufhebung eines Visums

Art. 34 (1) Ein Visum wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.

(2) Ein Visum wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, aufgehoben. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats aufgehoben werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.

(3) Ein Visum kann auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, sind von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen.

(4) Hat der Visuminhaber an der Grenze einen oder mehrere der Belege nach Artikel 14 Absatz 3 nicht vorgelegt, so zieht dies nicht automatisch eine Entscheidung zur Annullierung oder Aufhebung des Visums nach sich.

(5) Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben, so wird ein Stempel mit den Worten "ANNULLIERT" oder "AUFGEHOBEN" aufgebracht und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal "Kippeffekt" sowie der Begriff "Visum" werden durch Durchstreichen ungültig gemacht.

(6) Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(7) Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde gemäß Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

(8) Gemäß Artikel 13 der VIS-Verordnung sind die Daten zu annullierten oder aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben."

Zu A) Behebung des Bescheides:

Mit dem angefochtenen Bescheid und der näheren Begründung in der Beschwerdevorentscheidung wurde das griechische Schengenvisum der BF gemäß Art. 34 Abs. 1 Visakodex annulliert, weil die BF - laut Erwägungen der belangten Behörde - dieses Visum zum Antragszeitpunkt durch arglistige Täuschung erschlichen und sodann missbräuchlich verwendet habe.

Diese Erwägungen der LPD Tirol werden jedoch dem vorliegenden Lebenssachverhalt nicht gerecht:

Zum Zeitpunkt der Antragstellung der BF am 07.06.2017 hat diese im Antragsformular offensichtlich offen und wahrheitsgemäß ihre beabsichtigten Reisedaten angegeben, nämlich, dass sie in den Folgejahren beabsichtige, wiederholte Reisen, für die ein Schengenvisum notwendig ist, zu unternehmen, wobei die erste Reise ein Aufenthalt in Griechenland zu Urlaubszwecken sein soll. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist der BF durchaus zuzugestehen, dass sie im Zeitpunkt der Beantragung Ihres griechischen Visums zwar schon geplant hat, dass sie mehrmalige Reisen unternehmen wolle und werde, dass ihr jedoch die konkreten Reisedaten - immerhin geht es hier um einen Zeitraum von drei Jahren - naturgemäß noch nicht bekannt waren. Wahrheitsgemäß hat sie also ausdrücklich angegeben, dass die erste (!) Reise im Juni 2017 nach Griechenland führen sollte. Wenn die LPD Tirol der BF nun arglistige Täuschung vorwirft, da diese mit dem erteilten Schengenvisum später Herbst/Winter 2017 und 2018 wiederholt über XXXX ins Bundesgebiet eingereist ist, dann lässt sie außer Acht, dass die BF zum Antragszeitpunkt aller Voraussicht nach noch keine näheren Daten zu weiteren Reisen (-etwa weitere Urlaubsreisen nach Griechenland oder wie vormals Besuche in XXXX oder eben Reisen nach Österreich, wobei sich ein touristischer Zweck naturgemäß mit einem Besuchszweck vermischen kann) hat angeben können. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung liegt geradezu auf der Hand, dass eine Person nicht angeben kann, wann und wohin sie konkret in beispielhaft etwa ein oder zwei Jahren reisen wird. Dies gilt noch umso mehr, wenn die nachfolgenden Urlaubsreisen auch ganz wesentlich davon abhängen, ob und wie sich eine Urlaubsbekanntschaft allenfalls entwickelt! Die BF hat somit bei der Beantragung ihres griechischen Visums C mult. weder einen falschen Sachverhalt vorgespiegelt, noch konkrete (!) Umstände verheimlicht.

Schon aus diesen Erwägungen heraus ist nicht ersichtlich, dass zum Antragszeitpunkt eine arglistige Täuschung durch die BF erfolgt wäre, aufgrund dessen sie das griechische Schengenvisum erschlichen hätte. Wenn die griechischen Behörden der Meinung gewesen wären, dass für einen einmaligen Griechenland Urlaub, wie er als erste Reise angegeben und mit konkreten Daten bezeichnet worden ist, ein Visum zur einmaligen Einreise ins Schengengebiet ausreicht, und die BF weitere Angaben über später geplante Einreisen/Aufenthalte hätte erstatten sollen, dann wäre es dem griechischen Behörden unbenommen geblieben, den beantragten Gültigkeitszeitraum von drei Jahren und die Berechtigung zur mehrmaligen Einreise restriktiver zu handhaben.

Die LPD Tirol sieht jedoch ein Indiz für eine arglistige Täuschung der BF darin, dass diese wörtlich: "bereits mehrfach die österreichischen Visabestimmungen unter Verwendung tschechischer Visa arglistig umgangen" habe.

Eine solche mehrfache Umgehung der österr. Visabestimmungen mittels tschechischer Visa, ist jedoch nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar: So hat die BF unter Verwendung tschechischer Visa insgesamt vier Reisen unternommen, konkret dreimal nach XXXX , wobei die LPD Tirol in der Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich die Ein-/Ausreise über den Flughafen XXXX festgestellt hat, sowie die vierte Reise, die über den Flughafen XXXX (Ein-/Ausreise) nach Österreich erfolgt ist. Somit könnte überhaupt allenfalls nur die vierte Reise über XXXX ins Bundesgebiet als Umgehung der österreichischen Visa Bestimmungen in Frage kommen, da die BF die anderen mit dem tschechischen Visum C bewerkstelligten Reisen nach XXXX unternommen hat. Wenn man nun in Betracht zieht, dass die in Rede stehende vierte Reise der BF mit einem Visum C, das von Tschechien für einen Gültigkeitszeitraum von einem Jahr ausgestellt worden ist ( XXXX .07.2015 bis XXXX .07.2016), erfolgt ist, so kann der BF ebenfalls kein Missbrauch angelastet werden. Antragsgemäß hat sie die ersten Reisen nach XXXX (Hauptreiseziel sowie Ziel der ersten Einreise) unternommen und kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie schon im Besitz eines Visums für den gesamten Schengenraum ist, dass sie auch eine Reise in den Schengenraum abseits des ausstellenden Mitgliedstaates unternimmt.

Bestehen bleibt somit lediglich der Vorwurf, dass die BF bei Beantragung ihres österreichischen Schengenvisums am 26.01.2017 angegeben hat, dass sie in XXXX Wien, im Hotel XXXX , Unterkunft nehmen werde, während sie hingegen laut ihrer Aussage vom 19.04.2019 zu ihrem Bekannten nach XXXX gefahren ist und dort aufhältig war. Es findet sich im Akt, im Rahmen der Einvernahme vom 19.04.2019 jedoch kein Vorhalt, mit dem bei der BF rückgefragt worden wäre, warum sie damals nicht im Wiener Hotel Aufenthalt genommen habe, sodass nicht ausgeschlossen erscheint, dass es hiefür eine plausible Erklärung geben kann.

Zudem rechtfertigte allein diese Unstimmigkeit nicht den Vorwurf der arglistigen Täuschung bei der späteren Beantragung Ihres griechischen Schengenvisums C Mult. Die BF hat nach Vorhalt, warum sie sich nicht beim österreichischen Konsulat um ein österreichisches Visum C bemüht habe, angegeben, dass sie das griechische Schengenvisum C vor dem Hintergrund des geplanten Griechenlandurlaubes beantragt habe; da sie daraufhin von Griechenland tatsächlich ein langfristiges Visum erhalten habe, habe sie dieses verwendet um in den Schengenraum einzureisen, wenn sie von Griechenland nur ein kürzeres Visum erhalten hätte, hätte sie natürlich beim österreichischen Konsulat Moskau die weiteren Sichtvermerke beantragt. Diese Erklärung erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus nachvollziehbar und entspricht auch einer grundsätzlich richtigen Vorgangsweise, denn wenn mehrere Einreisen in den Schengenraum mittels eines Visums C mult. beabsichtigt sind und der Antragsteller noch kein "Hauptreiseziel" benennen kann, dann ist das Visum im Regelfall bei jenem Staat zu beantragen, in den die erste Reise führt.

Weiters fällt auf, dass die BF im Rahmen ihrer Einvernahme vor der LPD Tirol umfassende Angaben erstattet und in jeder Hinsicht mit den Behörden kooperiert hat. Wenn die belangte Behörde vermeint, dass die BF bereits zum Antragszeitpunkt 2017 die griechischen Behörden durch arglistige Täuschung zur Gewährung eines Visums verhalten habe, dann wäre zu erwarten, dass sie auch im Rahmen ihrer Befragung durch die LPD Tirol in der arglistigen Täuschung verharren und ein wahrheitswidriges Vorbringen erstatten würde, dass mit jenem, welches der angeblichen arglistigen Täuschung zu Grunde liegen sollte, übereinstimmen würde. Dafür, dass die BF im Rahmen ihrer Einvernahme vom 19.04.2019 jedoch unrichtige Aussagen erstattet hätte, finden sich in ihrem Vorbringen jedoch keinerlei Hinweise.

Bei einer gesamthaften Abwägung der vorliegenden Umstände ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des griechischen Schengenvisums C mult. zum Erteilungszeitpunkt nicht erfüllt gewesen wären, bzw. dass die BF das in Rede stehende Visum durch arglistige Täuschung erschlichen hätte, sodass die Annullierung des Visums der BF zu Unrecht erfolgt ist.

Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten