TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/24 W201 1432089-2

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Veröffentlicht am 24.07.2019
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Entscheidungsdatum

24.07.2019

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs2

Spruch

W201 1432089-2/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Regionaldirektion Steiermark, vom 30.10.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2019, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass gemäß § 52 Abs 2 FPG iVm § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs 2 und 3 AsylG iVm § 57 und 55 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Fluchtgrund gab er an, er habe in Afghanistan ein Mädchen geliebt, das auch ihn geliebt habe. Ihr Vater habe sie mit jemand anderem zwangsverheiraten wollen. Das Mädchen habe gedroht, Selbstmord zu begehen, wenn es mit jemand anderem verheiratet werden würde. Deswegen seien sie nach Kabul geflohen. Dort hätten sie sich verehelicht und versteckt aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass er von der Familie des Mädchens bzw. von jener des Mannes, dem es versprochen worden sei, getötet würde.

2. Das BFA (belangte Behörde) erließ am 28.12.2012 unter Zl. XXXX einen Bescheid, in welchem die Behörde aussprach, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) zulässig sei.

3. Der Beschwerdeführer erhob innerhalb offener Frist Beschwerde.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.04.2015 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch.

5. Mit Erkenntnis XXXX vom 02.07.2015 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen, Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Abweisung seiner Beschwerde ao Revision an den VwGH. Der VwGH hat die Revision mit Beschluss vom 25.02.2016 unter Ra XXXX zurückgewiesen. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und subsidiären Schutz erwuchs daher in Rechtskraft.

7. Die belangte Behörde erließ am 30.10.2015 den nunmehr angefochtenen Bescheid, in dem sie feststellte, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen werde und festgestellt werde, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

8. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht am 11.11.2015 Beschwerde ein. Er verwies auf seinen Integrationsgrad. Er sei seit 2012 in Österreich, strafrechtlich unbescholten und bemüht, Arbeit zu finden.

9. Am 22.05.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 verfüge. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter sowie sein Bruder lebten im Iran. In Afghanistan wohne nur eine Tante mütterlicherseits, er wisse aber nicht, wo. Der Beschwerdeführer arbeite seit zwei Jahren fix in einem Gasthaus, 40 Stunden die Woche. Er habe einen großen Freundeskreis. In Zukunft würde er gerne am Bau, als Elektriker oder Maurer arbeiten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er stammt aus der Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer verfügt über keine bekannten familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Seine Mutter und sein Bruder leben im Iran.

Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er hat zwei Jahre lang die Schule besucht und als Landwirtschaftsgehilfe gearbeitet.

Er ist nach eigenen Angaben verheiratet und kinderlos, seine Frau lebt im Iran.

Das Verfahren in Bezug auf seine Antragstellung auf internationalen Schutz und subsidiären Schutz ist rechtskräftig negativ abgeschlossen (seit 25.02.2016).

Der Beschwerdeführer ist seit 09.10.2012 in Österreich aufhältig. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat sich gute Deutschkenntnisse angeeignet und spricht Deutsch auf Niveau A2. Er arbeitet als Hilfskraft 40 Stunden pro Woche in einem Gasthaus, erhält ein monatliches Entgelt von 1.500 Euro brutto, er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist selbsterhaltungsfähig. Er wohnt in einer privaten Unterkunft, die er selbst finanziert.

Der Beschwerdeführer war und ist um Integration bemüht, war ehrenamtlich tätig, er verfügt über einen Freundeskreis in Österreich.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Nationalität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer tätigte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende Angaben.

Dass das Verfahren in Bezug auf seine Antragstellung auf internationalen Schutz und subsidiären Schutz rechtskräftig negativ beendet ist, ergibt sich aus der Revionszurückweisung des VwGH vom 25.02.2016.

Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verfahrensakt, seine strafrechtliche Unbescholtenheit durch einen Auszug aus dem Strafregister. Dass der Beschwerdeführer Deutsch auf Niveau A2 spricht, ergibt ein im Akt befindliches ÖSD Zertifikat.

Die Berufstätigkeit ist durch entsprechende Unterlagen im Akt (Bestätigung Dienstgeber, Auszug Sozialversicherung) belegt, hierdurch ergibt sich auch der Bruttomonatsbezug. Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem Auszug aus der GVS-Datei.

Die Integrationsbemühungen sind durch im Akt einliegende Empfehlungsschreiben von Arbeitgeber, Unterkunftsgeber, Arbeitskollegen, Freunden und Privatpersonen belegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst.

Gemäß § 6 BVwGG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1. Zu Spruchteil A)

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde.

Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG iSd Art 8 EMRK geboten ist.

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lauten:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/479; 26.1.2006, 2002/20/0423;

17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;

Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl dazu EKMR 19.07.1968, Nr 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, Nr 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-

Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere/Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z/Vereinigtes Königreich, Z 36).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.

Der VfGH und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfGH 17.03.2005, G78/04 ua; VwGH vom 26.06.2007; 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Seine Familienangehörigen und seine Gattin leben im Iran. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme greift aber in das "Privatleben" des Beschwerdeführers ein:

Art 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, Nr. 48321/99, Slivenko/Lettland, EuGRZ 2006, 554). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Zwar hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055; 23.06.2015, 2015/22/0026; 10.11.2010, 2008/22/0777, 26.06.2007, 2007/01/0479). Allerdings kann auch eine in zweieinhalb Jahren erlangte Integration infolge intensiver Integrationsbemühungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur zweieinhalb Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, wird von der höchstgerichtlichen Judikatur als verfehlt erachtet (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055, 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, VfGH 06.06.2014, U45/2014).

Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen,

die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (Hinweis E vom 28. April 2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (Ra 2016/19/0168 vom 07.09.2016).

Im gegenständlichen Fall reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich bislang über einen Zeitraum von 6 1/2 Jahren in Österreich auf, somit ist nach der angeführten Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob bereits von einem schützenswerten Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden kann.

Der Beschwerdeführer hat die in Österreich verbrachte Zeit nachweislich genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Er hat einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht, der sich vor allem im erfolgreichen, selbständigen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der umfassenden Teilnahme am sozialen und beruflichen Leben sowie seiner Selbsterhaltungsfähigkeit manifestiert.

Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer seine Deutschkenntnisse nachweislich bis zum Niveau A2 erfolgreich selbstständig erlernt hat, nachdem im Umfeld seiner Unterkunft in einem nichturbanen Gebiet keine Deutschkurse angeboten wurden. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer seinen Willen, die deutsche Sprache zu erlernen, um sich fortan besser integrieren zu können, eindrucksvoll bewiesen.

Zusätzlich hat sich der Beschwerdeführer erfolgreich um eine Arbeitsstelle gekümmert, was im ländlichen Bereichen nicht so einfach zu bewerkstelligen ist und arbeitet 40 Stunden pro Woche in einem Gastronomiebetrieb. Ein Bestätigungsschreiben seines Arbeitgebers belegt die Zufriedenheit mit den Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers.

Aufgrund seines monatlichen Entgeltes von 1.500 Euro brutto war der Beschwerdeführer in der Lage, die Flüchtlingsunterkunft zu verlassen und sich eine eigene Unterkunft zu mieten. Der Unterkunftsgeber bestätigt zudem, dass der Beschwerdeführer sich auch dort stets um Integration bemüht hat.

Der Beschwerdeführer bezieht aufgrund seines Einkommens keine Unterstützung aus der Grundversorgung mehr, er ist selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer führte vor seiner Berufstätigkeit auch ehrenamtliche Tätigkeiten aus und unterstützte die CARITAS wiederholt als Vermittler, Übersetzer und Begleiter zu Arztterminen.

Trotz seiner Berufstätigkeit in der Gastronomie ist es dem Beschwerdeführer gelungen, sich einen Freundeskreis mit Österreichern aufzubauen und diesen - trotz nicht gewöhnlicher Arbeitszeiten abends und in den Nachtstunden - weiterhin zu pflegen.

Zudem vermag das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nahezulegen, dass von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch ihn auszugehen ist. Wenngleich die Unbescholtenheit nicht vermag sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken oder das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112; 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB: VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013;) und musste sich der Beschwerdeführer seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst sein. Die bisherige Verfahrensdauer ist nicht dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen.

Nicht unberücksichtigt bleibt, dass der Beschwerdeführer einen Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat und dort sozialisiert worden ist. Die Bindungen zu seinem Heimatstaat sind jedoch dadurch geschmälert, dass sich dort keine bekannten Angehörigen des Beschwerdeführers mehr aufhalten. Durch seinen 6 1/2 jährigen Aufenthalt in Österreich und seine erfolgreichen Bemühungen um Integration hat der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eine Bindung zu Österreich aufgebaut und ist auch erkennbar, dass er sich mit den österreichischen Werten identifiziert.

Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).

Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK erweisen. Das BVwG geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Es war daher gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs 2 leg cit eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z1),

einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

§ 11 Abs 2 Integrationsgesetz lautet:

"(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig."

Gemäß der Übergangsbestimmung des Art 81 Abs 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren ein Zertifikat des ÖSD vom 29.01.2019 vorgelegt. Es handelt sich dabei zwar um ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom als Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache des Niveaus A2, jedoch fällt das Diplom aufgrund des Ausstellungsdatums nicht unter die Regelung der Übergangsbestimmung.

Der Beschwerdeführer liegt jedoch mit seinem Einkommen zum Entscheidungszeitpunkt mit einem regelmäßigen Gehalt aus einer erlaubten Erwerbstätigkeit von € 1.500, -- brutto mit seinem Nettoeinkommen jedenfalls über der Geringfügigkeitsgrenze von €

446,81 (Wert für 2019, gemäß BGBl. II Nr. 329/2018) und erfüllt daher die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 2 AsylG iVm § 5 Abs 2

ASVG.

Es ist dem Beschwerdeführer somit gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Antragsteller den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer als Antragsteller hat gemäß § 58 Abs 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

4. Zum Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage vorliegt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die angeführten Erkenntnisse der Höchstgerichte wird verwiesen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W201.1432089.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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