TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/5 W262 2188660-2

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Veröffentlicht am 05.08.2019
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Entscheidungsdatum

05.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53

Spruch

W262 2188660-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2019, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos

behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde mit Verfahrensanordnung gem. § 7 VwGVG vom 27.03.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handelt; als Geburtsdatum für das Mindestalter wurde der XXXX festgesetzt.

3. Mit Bescheid vom 30.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt, diesem wurde am 21.02.2018 eine Vollmacht erteilt.

5. Mit Schriftsatz vom 07.03.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen oa. Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2018 vom BFA vorgelegt und hg. zur Zahl W133 2188660-1 protokolliert.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB unter Anwendung des § 19 Abs. 1 JGG iVm § 5 Z 4 JGG nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.09.2018 wurde der Beschwerdeführer nach § 288 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 37 StGB und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.03.2018 gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer Geldstrafe von 480 Euro verurteilt.

7. Mit Bescheid vom 10.10.2018 wurde von der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundegebiet ab dem 26.03.2018 verloren habe, da er straffällig geworden sei. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde der Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet mit 26.03.2018 wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG) mitgeteilt.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.06.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, das mit Bescheid vom 30.01.2018 bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei; über die Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden. Seit Erlassung dieser Rückkehrentscheidung sei der Beschwerdeführer zweimal rechtskräftig verurteilt worden. Umstände, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen, lägen nicht vor. Das Einreiseverbot werde aufgrund des engen zeitlichen Konnexes mit der oa., [Anm.: seinerseits noch] nicht rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 30.01.2018 verbunden. Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen bestehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit; eine Verletzung von Art. 8 EMRK scheide nach Prüfung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich im Rahmen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung aus. Die Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren sei "im Hinblick auf das im Bundesgebiet an den Tag gelegte Verhalten" als "zulässig, angemessen und verhältnismäßig zu werten."

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2019, W133 2188660-1/27E, wurde die Beschwerde gegen oa. Bescheid vom 30.01.2018 (s. Pkt. I.3.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

10. Gegen oa. Bescheid des BFA vom 21.06.2019 erhob der weiterhin durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vertretene Beschwerdeführer am 18.07.2019 fristgerecht eine Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass keine Einzelfallprüfung im Sinne des § 53 FPG durchgeführt worden sei. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes wesentlich herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes, des Beschwerdevorbringens und Einsicht in den hg. zu W133 2188660-1 protokollierten Akt werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 03.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid vom 30.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB unter Anwendung des § 19 Abs. 1 JGG iVm § 5 Z 4 JGG nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.09.2018 wurde der Beschwerdeführer nach § 288 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 37 StGB und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.03.2018 gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer Geldstrafe von 480 Euro verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat ab 26.03.2018 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verloren.

Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2019, W133 2188660-1/27E, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 30.01.2018 erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem hg. zu W133 2188660-1 protokollierten Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Dem entsprechend bestimmt § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, dass das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 "im verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen. Mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 korrespondiert § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen "unter einem (§ 10 AsylG 2005)" mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Schließlich normiert § 53 Abs. 1 FPG, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Die Voraussetzungen für ein höchstens mit zehn Jahren zu befristendes Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG, nämlich dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, liegen im gegebenen Zusammenhang insbesondere dann vor, wenn ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der Z 1 dritter Fall von einem Gericht zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und des damit verbundenen Einreiseverbotes steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0218, mwN).

Bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach §8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in ein bestimmtes Land zulässig ist, handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht allerdings zwischen diesen Aussprüchen insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (so zuletzt VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, mwN). Insbesondere setzt die Erlassung eines Einreiseverbotes voraus, dass es "mit" einer Rückkehrentscheidung erlassen, also mit ihr verbunden wird.

3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.06.2019 hat das BFA ausschließlich ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Soweit die belangte Behörde sich auf einen "engen zeitlichen Konnex" mit der Rückkehrentscheidung vom 30.01.2018 beruft bzw. die Erlassung des Einreiseverbotes "ausdrücklich mit der damaligen Rückkehrentscheidung" verbindet, ist auf den eindeutigen Wortlaut des § 53 Abs. 1 FPG zu verweisen, nach dem die dort normierte Möglichkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes die Verbindung mit der gleichzeitig zu erlassenden Rückkehrentscheidung voraussetzt (vgl. in diesem Sinn auch Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot "einher" gehen; siehe auch VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349, wonach die Erlassung eines Einreiseverbotes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt und zuletzt VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146). Ergänzend ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Einreiseverbotes am 21.06.2019 das die Rückkehrentscheidung betreffende Verfahren noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war, ein diesbezüglicher rechtskräftiger Ausspruch sohin noch nicht vorlag.

Der angefochtene Bescheid war somit ersatzlos zu beheben.

3.3. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich das Eingehen auf die Frage, ob unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung stattgefunden hat, wobei anzumerken ist, dass diesbezüglich lediglich auf die Ausführungen zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Bescheid des BFA vom 30.01.2018 verwiesen wurde. Auch auf die mangelhafte Gefährdungsprognose im Hinblick auf die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren muss im Lichte des oben Gesagten nicht mehr eingegangen werden.

3.4. Zur Vollmacht der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ist anzumerken, dass diese mit Vollmacht vom 21.02.2018 ausdrücklich für "das Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018" erteilt wurde. Da der nunmehr angefochtene Bescheid vom 21.06.2019 von der belangten Behörde ausdrücklich mit dem Bescheid des BFA vom 30.01.2018 "verbunden" wurde, dieser Bescheid der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt wurde und diese - mit Hinweis auf die Vollmacht vom 21.02.2018 - eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid vom 21.06.2019 erhoben haben, geht auch das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen einer aufrechten Vollmacht aus.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot, offenes Verfahren,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W262.2188660.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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