TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/27 W109 2132705-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W109 2132705-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 23.07.2019, Zl. XXXX - XXXX , zu Recht:

A) I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., IV., V., VI.

und VII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

II. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend geändert, dass dem Antrag vom 03.06.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.08.2021 erteilt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 27.05.2015 stellte der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, einen Antrag auf internationalen Schutz den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 19.07.2016 (in der Folge Zuerkennungsbescheid) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abwies. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.07.2017 erteilt. Diesbezüglich führte die belangte Behörde begründend aus, der Beschwerdeführer habe in Afghanistan kein familiäres oder soziales Netzwerk und habe nur eine unzureichende Schulbildung erhalten. Über eine objektiv zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative verfüge der Beschwerdeführer nicht. Er sei nie in Afghanistan verankert gewesen und sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer - besonders als Minderjähriger - im Fall der Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten werde und keine Lebensgrundlage vorfinde. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz sei schlecht, ebenso Versorgungs- und allgemeine Lebensgrundlage. In Kabul habe der Beschwerdeführer nie gelebt, sei mit den dortigen Gegebenheiten nicht vertraut und habe keinerlei soziale oder familiären Netzwerke dort.

Mit Bescheid vom 19.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer auf seinen Verlängerungsantrag hin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 19.07.2019 erteilt (in der Folge: Verlängerungsbescheid).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Zuerkennungsbescheides, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden war, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018 abgewiesen und nicht weiter angefochten.

Am 06.06.2019 brachte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.07.2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer - nach niederschriftlicher Einvernahme am 11.07.2019 - den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die mit Bescheid vom 19.07.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.), wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.06.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ab (Spruchpunkt III.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt IV.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchpunkt V.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt VI.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt VII.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer habe sich wertvolle Kenntnisse aneignen können und eine Rückkehr nach Afghanistan sei dadurch aus heutiger Sicht möglich. Herat, Kabul und Mazar-e Sharif würden eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bieten. Die Angehörigen im Iran könnten den Beschwerdeführer trotz räumlich Trennung unterstützen. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und verfüge (nunmehr) über Berufserfahrung in der Gastronomie. Er sei mit den kulturellen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut. Die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit lasse keine gezielte Diskriminierung erwarten. Der Beschwerdeführer könne Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen.

3. Am 08.08.2019 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Situation des Beschwerdeführers stelle sich seit erstmaliger Gewährung bzw. letztmaliger Verlängerung des subsidiären Schutzes als völlig gleichbleibend dar. Er verfüge auch heute über keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, eine Unterstützung durch seine Angehörigen im Iran sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer arbeite zwar seit einem Jahr bei XXXX an der Kasse. Die pauschal behauptete Vertrautheit des Beschwerdeführers mit den kulturellen Gepflogenheiten sowie die sozialen Strukturen hätten genau wie die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung bestanden. Dass sich die Lage im Herkunftsstaat maßgeblich und nachhaltig verbessert habe, habe die Behörde nicht konkret dargelegt. Die Schulausbildung des Beschwerdeführers sei weiterhin unzureichend.

Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

-

Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse und andere Bildungsangebote,

-

Arbeitsverträge des Beschwerdeführers,

-

Schulzeugnisse zum Besuch der Übergangsstunde einer BMHS.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX in Uruzgan geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Farsi.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Uruzgan und reiste im Kleinkindalter mit seiner Familie in den Iran aus, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte. Er hat im Iran einige Monate die Schule besucht und als Blumenverkäufer gearbeitet und den Iran verlassen, weil er dort weder die Schule besuchen noch legal arbeiten konnte.

Die Mutter des Beschwerdeführers und seine beiden Schwestern leben unverändert im Iran, zu ihnen besteht regelmäßiger Kontakt. Die dritte Schwester des Beschwerdeführers wurde in Afghanistan vor der Ausreise der Familie entführt, seither ist sie unbekannten Aufenthaltes. Der Vater des Beschwerdeführers reiste vor der Ausreise des Beschwerdeführers nach Europa vom Iran nach Afghanistan. Der Kontakt zu ihm ist abgebrochen, der Beschwerdeführer weiß nicht, wo sich der Vater aufhält bzw. was mit ihm geschehen ist.

Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Verwandten oder Bekannten und ist seit seiner Ausreise im Kleinkindalter nicht mehr dorthin zurückgekehrt.

Der Beschwerdeführer ist unverändert gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer an einigen Deutschkursen teilgenommen und besuchte im Schuljahr 2016/17 die Übergangsstufe einer BMHS. Im Anschluss nahm der Beschwerdeführer zunächst einen Berufsvorbereitungslehrgang teil, besuchte dann die Produktionsschule XXXX und nahm dann an einem Vorbereitungslehrgang für die Nachholung des Pflichtschulabschlusses teil. Seit März 2019 besucht er nunmehr wieder die Produktionsschule. Weiters arbeitet der Beschwerdeführer seit 22.08.2018 an zwei Tagen in der Woche (wöchentlich etwa elf Stunden) in der Systemgastronomie und bezieht dafür einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von EUR 427,28.

Der Beschwerdeführer verfügt unverändert nicht über eine Berufsausbildung oder einen Schulabschluss.

Die individuelle Situation des Beschwerdeführers hat sich, seit mit Zuerkennungsbescheid vom 19.07.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, nicht nachhaltig und wesentlich verändert.

Die Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat hat sich, seit dem Beschwerdeführer mit Zuerkennungsbescheid vom 19.07.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, nicht wesentlich und nachhaltig verbessert. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ist unverändert volatil.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache sowie seinen Lebensumständen und seinem Lebenswandel im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben in allen Verfahren, wobei das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 20.02.2018 im Wesentlichen gleichlautende Feststellungen getroffen hat. Auch die belangte Behörde zweifelte im Lauf des Verfahrens nicht an diesen Angaben des Beschwerdeführers und legte diese ihrer Entscheidung zugrunde.

Die Feststellungen zum (unveränderten) Verbleib der Angehörigen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben im Lauf des Verfahrens, wobei den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zu entnehmen ist, dass sie grundsätzlich ebenso davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer unverändert nicht über Verwandte oder Bekannte im Herkunftsstaat verfügt. Dass zu den Angehörigen weiterhin Kontakt besteht, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben (Einvernahmeprotokoll vom 11.07.2019, S. 3, AS 365). Dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise im Kleinkindalter bzw. seit ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, nochmals (obgleich nur vorrübergehend) nach Afghanistan zurückgekehrt wäre, ist im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen, weswegen eine entsprechende Feststellung getroffen wurde.

Dass der Beschwerdeführer unverändert gesund ist, beruht darauf, dass er befragt zu seinem Gesundheitszustand in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben hat, er sei gesund und befinde sich weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente (Einvernahmeprotokoll vom 11.07.2019, S. 2, AS 363). Gleichlautende Angaben hatte er auch schon in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.07.2016 gemacht (Einvernahmeprotokoll vom 11.07.2016, S. 2, AS 93).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zum Bildungsweg des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den dazu vorgelegten Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer nicht über eine Berufsausbildung oder einen Schulabschluss verfügt, ergibt sich daraus, dass er beides weder vor seiner Einreise noch im Bundesgebiet erlangt hat.

Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass eine diesbezügliche nachhaltige und wesentliche Änderung nicht ersichtlich ist und die belangte Behörde im angefochtenen Aberkennungsbescheid eine solche auch nicht aufzeigt.

Die belangte Behörde stellt zur veränderten individuellen Situation des Beschwerdeführers lediglich fest, er habe sich wertvolle Kenntnisse aneignen können, welche ihm bei seiner Rückkehr von Vorteil sein könnten, verfüge über Angehörige im Iran, zu denen Kontakt bestehe und die in unterstützen könnten, sowie über wertvolle Berufserfahrung in der Systemgastronomie (Aberkennungsbescheid S. 10 - 11, AS 20 - 21). Beweiswürdigend wiederholt die belangte Behörde diese Sachverhaltselemente, ohne sie zur damaligen Situation des Beschwerdeführers tatsächlich in Bezug zu setzen, gibt ansonsten lediglich Textblöcke ohne Bezug zum konkreten Einzelfall wider (etwa das die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers spezifische Gefährdungen nicht erwarten lasse sowie, dass der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne) und zitiert aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

In Zusammenschau mit jenen Sachverhaltselementen, die - wie sich aus dem Zuerkennungsbescheid entnehmen lässt - für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich waren, ergibt sich jedoch, dass eine nachhaltige und wesentliche Änderung der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist. Maßgeblich für die Zuerkennung waren auf individueller Ebene hinsichtlich des Nichtvorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative das fehlende familiäre und soziale Netzwerk des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, seine unzureichende Schulbildung, sowie, dass der Beschwerdeführer in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul nie gelebt hatte und die daraus resultierende fehlende Vertrautheit mit den dortigen Gegebenheiten. Am Rande führt die Behörde - jedoch ohne dieses Sachverhaltselement näher zu beleuchten und einzubeziehen - noch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ins Treffen.

Zum fehlenden sozialen bzw. familiären Netzwerk des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer unverändert nicht über Verwandte oder Bekannte im Herkunftsstaat verfügt und keinerlei Kontakt zu ihnen hat. Auch der Vater war bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers nach Afghanistan zurückgekehrt, allerdings besteht unverändert kein Wissen des Beschwerdeführers über dessen Aufenthalt und auch kein Kontakt zu ihm. Zu den Angehörigen im Iran ist auszuführen, dass diese bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung dort aufhältig waren und bereits damals Kontakt zu ihnen bestand, sowie, dass angesichts dessen, dass es sich hierbei um die Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers - drei Frauen - handelt, für die der Beschwerdeführer als "Familienoberhaupt" nach afghanischer Tradition die Verantwortung trüge, weswegen die Argumentation der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könne mit deren Unterstützung rechnen, nicht nachvollziehbar ist. Insbesondere gibt der Beschwerdeführer zu deren finanziellen Verhältnissen auch glaubwürdig an, sie hätten finanzielle Schwierigkeiten (Einvernahmeprotokoll vom 11.07.2019, S. 3, AS 365), die Mutter arbeite als Putzfrau, während die beiden Schwestern nicht arbeiten würden (Einvernahmeprotokoll vom 11.07.2019, S. 4, AS 367). Demnach erscheint eine finanzielle Unterstützung unabhängig von der afghanischen Tradition auch aus finanziellen Gründen nicht denkbar. Eine Änderung hinsichtlich der sozialen und familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat ist damit nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Schulbildung des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser zwar im Bundesgebiet Bildungsangebote wahrgenommen hat, so hat er etwa einen Pflichtschulabschlusskurs besucht und an Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt teilgenommen (und nimmt auch aktuell daran teil). Allerdings verfügt der Beschwerdeführer unverändert nicht über einen Schulabschluss und nur über sehr geringe Schulbildung. Von einer wesentlichen Änderung hinsichtlich der Schulbildung des Beschwerdeführers kann keine Rede sein.

Zu den übrigen wertvollen Kenntnissen, in deren Erläuterung die belangte Behörde sich auf die Berufserfahrung des Beschwerdeführers in der Systemgastronomie bezieht, ist zunächst anzumerken, dass im Zuerkennungsbescheid mangelnde Berufserfahrung als ausschlaggebender Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Erwähnung findet. Dennoch ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Tat seit etwa einem Jahr an zwei Tagen die Woche bei XXXX arbeitet. Allerdings verfügte der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung über mehrjährige Berufserfahrung als Blumenverkäufer im Iran (Einvernahmeprotokoll vom 11.07.2016, S. 7, AS 103), sodass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts darin, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch über in Österreich erworbene Berufserfahrung verfügt, wobei der daraus resultierende Lebenserfahrungsgewinn angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nur für elf Stunden an zwei Tagen die Woche (siehe Änderungsvereinbarung zum Dienstvertrag, AS 385) beschäftigt ist, nicht besonders groß ist. Über eine Berufsausbildung verfügt der Beschwerdeführer dagegen unverändert nicht. Damit ist auch hinsichtlich Berufserfahrung und -ausbildung eine wesentliche Änderung nicht ersichtlich.

Zur fehlenden Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer unverändert seit seiner Ausreise im Kleinkindalter nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und unverändert nie in den drei genannten Städten aufhältig war, weswegen auch in diesem Punkt eine Sachverhaltsänderung nicht ersichtlich ist.

Zur Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zuerkennungszeitpunkt ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nunmehr volljährig ist, worauf im Übrigen im Zuerkennungsbescheid nicht konkret als für die Zuerkennung relevantes Element eingegangen ist. Ebenso wenig führt die belangte Behörde im Aberkennungsbescheid die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ins Treffen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Es ist zwar nicht zu leugnen, dass der Beschwerdeführer als nun 20-Jähriger in Relation zu seiner Person im Zuerkennungszeitpunkt, als er beinahe 17 Jahre alt war, über größere Lebenserfahrung verfügt. Allerdings ist der Beschwerdeführer auch mit 20 Jahren noch jung und ist unter Berücksichtigung der oben bereits im Detail erläuterten bei der Zuerkennung berücksichtigten Aspekte - bei der auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht eingegangen wurde und insbesondere die sich daraus ergebende spezifische Vulnerabilität nicht entscheidungserheblich war - insgesamt nicht von einer wesentlichen und nachhaltigen Veränderung der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auszugehen. Folglich wurde eine entsprechende Feststellung getroffen.

Zur von der belangten Behörde ins Treffen geführten Rückkehrhilfe ist auszuführen, dass diese bereits im Zuerkennungszeitpunkt gewährt werden konnte, weswegen auch in diesem Punkte eine wesentliche Sachverhaltsänderung nicht ersichtlich ist.

Zur Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die belangte Behörde selbst nicht von einer diesbezüglichen Sachverhaltsänderung bzw. von einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung ausgeht, sondern allein auf die individuellen Umstände abstellt. Demnach ist im Wesentlichen unstrittig, dass sich die Lage im Herkunftsstaat im Allgemeinen nicht wesentlich und nachhaltig verbessert hat.

Dessen ungeachtet lässt sich den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 11 ff bzw. AS 21 ff) im Wortlaut des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 04.06.2019 (in der Folge: Länderinformationsblatt) nicht entnehmen, dass es zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist. Im Wesentlichen wird von einem unverändert anhaltenden innerstaatlichen Konflikt berichtet, unveränderten Aktivitäten von Aufständischen, hohen Armuts- und Arbeitslosenraten, etc. Für die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers lässt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde entnehmen, dass Uruzgan unverändert zu den volatilen Provinzen gehört (Bescheid S. 68 ff. bzw. AS 78 ff.), während für Kabul etwa sogar von einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zahlreichen Angriffen Aufständischer berichtet wird (Bescheid S. 58 ff. bzw. 68 ff.). Insbesondere lässt sich den Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Rückkehrsituation (Bescheid S. 123 ff. bzw. AS 133 ff.) kein Hinweis auf eine Entspannung der Lage entnehmen, sondern wird von begrenzten Aufnahmekapazitäten und besorgniserregenden Zuständen hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in den informellen Siedlungen - in denen zahlreiche Rückkehrer leben - berichtet. Auch in den vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge UNHCR-Richtlinien) wird berichtet, die Taliban hätten ihre Angriffe in Kabul und anderen großen Ballungsräumen verstärkt, die afghanischen Sicherheitskräfte hätten große Verluste zu beklagen (S. 15). Die Trends in Kabul hinsichtlich der Sicherheitslag seien negativ (S. 127).

Die entsprechenden Kapitel zu den Provinzen Balkh und Herat (Länderinformationsblatt, Kapitel. 3. Sicherheitslage, Unterkapitel

3.5. Balkh und 3.13. Herat, angefochtener Bescheid S. 62 ff. bzw. AS 72 ff.) enthalten keine Hinweise auf eine jüngste Verbesserung der Sicherheitslage. Viel mehr wird berichtet, dass unter anderem in der Provinz Balkh eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden registriert und Vorfälle entlang der Ring Road die Bewegungsfreiheit beeinträchtigen würden. Es gebe Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen (KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 [relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage], angefochtener Bescheid S. 28 bzw. AS 38). Aus diesen zitierten Berichten ergibt sich klar, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan, seit dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, nicht wesentlich und nachhaltig verbessert hat, weswegen eine entsprechende Feststellung getroffen wurde.

Zur Versorgungslage ist auszuführen, dass auch in diesem Bereich von einer Verbesserung der Situation nicht berichtet wird. Es wird unverändert von hohen Armuts- und Arbeitslosenraten, von fortbestehender Abhängigkeit von Hilfsleistungen wegen der unveränderten Konfliktbetroffenheit berichtet (Länderinformationsblatt, Kapitel 21. Grundversorgung und Wirtschaft, angefochtener Bescheid S. 113 bzw. AS 122) und lässt sich den Informationen zur allgemeinen Rückkehrsituation ebenso (Länderinformationsblatt, Kapitel 23. Rückkehr, angefochtener Bescheid S. 123 bzw. AS 133 und Kapitel 20. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge), angefochtener Bescheid S. 110 bzw. AS 120) nicht entnehmen, dass es zu einer Entspannung der Situation gekommen wäre. Noch immer zentral ist nach dem Länderinformationsblatt für die erfolgreiche Rückkehr das Vorhandensein eines sozialen Netzwerkes (Kapitel 23. Rückkehrer, Abschnitt Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen, angefochtener Bescheid S. 126 bzw. AS 136). Zur medizinischen Versorgungslage ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt (Kapitel 22. Medizinische Versorgung, angefochtener Bescheid S. 116 bzw. AS 126) eine noch immer deutlich mangelhafte Gesundheitsversorgung, auch wenn grundsätzlich von Fortschritten in den letzten zehn Jahren berichtet wird. Eine Verbesserung der Versorgungslage im Herkunftsstaat ist jedoch nicht ersichtlich, weswegen eine dementsprechende Feststellung getroffen wurde.

Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren, womit die länderkundlichen Informationen, die sie zur Verfügung stellt, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchlaufen. Den UNHCR-Richtlinien ist nach ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"). Diese Verpflichtung finde ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114). Zur Aktualität der herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass neuere Berichte und Informationen, denen zufolge es zu einer verfahrensrelevanten Änderung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist, nicht amtsbekannte sind. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.

§ 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lediglich auf § 9 Abs. 1 AsylG ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der rechtlichen Beurteilung, wo die belangte Behörde ausführt, "die Lage hat sich für Sie [...] geändert [...]" (Aberkennungsbescheid S. 134, AS 144) sowie den sonstigen Ausführungen, ergibt sich klar, dass die belangte Behörde sich auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in der Vergangenheit zur Auslegung des § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG das Erforderlichkeitskalkül des Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) zur Beurteilung des "weiteren Vorliegens der Voraussetzungen" herangezogen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216), wobei das richtlinienkonform interpretierte Erforderlichkeitskalkül des § 8 Abs. 4 AsylG angesichts der gesonderten Erteilung von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nach der Systematik des österreichischen Rechts (anders als beim Asylberechtigten, dem das Einreise- und Aufenthaltsrecht ex-lege zukommt; Vgl. dazu VwGH 03.05.2018, 2017/19/0373) dem Erforderlichkeitskalkül des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall entsprechen muss, soll es nicht zu einem Auseinanderfallen von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung kommen. Gleiches will auch die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AsylG vermeiden, wenn sie vorsieht, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Auch in seiner unionsrechtskonformen Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zieht der Verwaltungsgerichtshof die Art. 16 und 19 Statusrichtlinie heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 Rn 75 ff.).

Nach dem mit "Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus" übertitelten Art. 19 Abs. 1 Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Art. 16 Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann. Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung des Zuerkennungsbescheides ist es nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert hat. Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 102).

Wie aus dem Zuerkennungsbescheid vom 19.07.2016 hervorgeht, waren die für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Umstände die schlechte Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz sowie die subjektive Unzumutbarkeit einer innerstaatliche Fluchtalternative wegen des fehlenden familiären oder sozialen Netzwerkes in Afghanistan, die unzureichende Schulbildung des Beschwerdeführers, die mangelnde Vertrautheit des Beschwerdeführers mit den örtlichen Gegebenheiten in Kabul sowie Versorgungs- und allgemeine Lebensgrundlage.

Damit sind Ausgangspunkt der Beurteilung, ob eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, jene Umstände, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben.

Hierzu wurde festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, dass zunächst die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz unverändert volatil ist. Ebenso wurde festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, dass es zu Änderungen hinsichtlich der Versorgungslage nicht gekommen ist. Zu den Umständen, auf deren Grundlage die belangte Behörde die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative verneint hat. Ist auszuführen, dass sich - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - auch hinsichtlich der individuellen Sachverhaltselemente wesentliche und nachhaltige Änderungen bzw. Verbesserungen nicht ergeben haben. So sind die Angehörigen des Beschwerdeführers unverändert im Iran aufhältig und verfügt er über keinerlei Kontakte nach Afghanistan, ist unverändert seit seiner Ausreise im Kleinkindalter nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt und verfügt folglich nicht über Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten oder soziale Anknüpfungspunkte in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat, sowie über geringe Schulbildung. Er konnte seine persönlichen Kenntnisse zwar um etwas Berufserfahrung erweitern, worin das Bundesverwaltungsgericht allerdings angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor im Iran Berufserfahrung erwerben konnte und lediglich elf Stunden in der Woche (an zwei Tagen) beschäftigt ist, keine wesentliche und nachhaltige Veränderung der individuellen Situation des Beschwerdeführers erblickt.

Der maßgebliche Sachverhalt hat sich damit im Ergebnis seit dem Beschwerdeführer mit Zuerkennungsbescheid vom 19.07.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nicht geändert.

Zur von der belangten Behörde (teilweise disloziert in der Beweiswürdigung) zitierten aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für junge, gesunde, arbeitsfähige Männer auch ohne familiären Rückhalt ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach § 52 Abs. 9 FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).

Die belangte Behörde hat mit ihren Ausführungen eine i.S.d. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG maßgeblichen Änderung der Umstände damit nicht dargetan und war Spruchpunkt I. des angefochtenen Aberkennungsbescheids damit ersatzlos zu beheben.

3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte II., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides:

Nach § 9 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt I. des angefochtenen Aberkennungsbescheides - mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde - ersatzlos behoben wurde, ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Aberkennungsbescheides, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen wurde, ersatzlos zu beheben.

Nachdem dem Beschwerdeführer infolge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war auch die mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides nach § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG i.V.m. § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassene Rückkehrentscheidung sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte IV., VI. und VII.) ersatzlos zu beheben.

3.3. Zur Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG):

Nach § 8 Abs. 4 AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Beschwerdeführer beantragte die verfahrensgegenständliche Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit am 06.06.2019 bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben, damit vor Ablauf der zuletzt mit Verlängerungsbescheid vom 19.07.2017 bis 19.07.2019 befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung und sohin fristgerecht im Sinne des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG. Dem Beschwerdeführer kam damit bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu.

Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurden (siehe oben unter 3.1.), war die dem Beschwerdeführer mit Verlängerungsbescheid erteilte und bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fortbestehende Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG spruchgemäß um weitere zwei Jahre ab der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu verlängern.

3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung unter anderem entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Hierzu ist auszuführen, dass sich bereits aus dem Akteninhalt ergibt, dass eine maßgebliche Änderung der Umstände nicht aufgetreten ist und dass die belangte Behörde eine solche im Bescheid auch nicht aufgezeigt hat. Da der Sachverhalt sohin klar ist, konnte die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben.

4. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur jüngst die maßgeblichen Prüfschritte zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG umfassend herausgearbeitet (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153), wobei das Bundesverwaltungsgericht dieser Judikatur in seiner rechtlichen Beurteilung folgt. Für die Feststellung des verfahrensrelevanten Tatsachensubstrates waren dagegen beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, befristete
Aufenthaltsberechtigung, real risk, Sicherheitslage, subsidiärer
Schutz, Verlängerung, Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W109.2132705.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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