TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/10 W171 2220426-1

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Veröffentlicht am 10.09.2019
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Entscheidungsdatum

10.09.2019

Norm

AVG §19
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b

Spruch

W171 2220426-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias

XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA ungeklärt, vertreten durch RA Mag. Thomas Loos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl.:

XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, laut eigenen Angaben ein Staatsagehöriger Moldawiens, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 23.11.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er bereits in der Slowakei einen Asylantrag gestellt.

Am 08.07.2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen, nachdem er wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war.

Mit Bescheid vom 18.03.2006 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 7 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach Moldawien erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat als unbegründet abgewiesen. Die an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde ebenfalls abgelehnt.

Nachdem der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, wurde am 11.11.2010 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Am 23.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Duldungskarte ausgestellt, da keine Heimreisedokumente erlangt werden konnten. Am 23.12.2012 wurde abermals eine Duldung bis 23.12.2013 erteilt.

Am 03.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", welcher von Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtskräftig abgewiesen wurde.

Die Duldungskarte wurde am 23.09.2015 bis zum 22.09.2016 vom BFA verlängert. Am 23.09.2016 wurde eine weitere Duldungskarte, gültig bis zum 22.09.2017, ausgestellt.

Mit Bescheid des BFA vom 21.08.2018 wurde das mit Bescheid vom 11.11.2010 gegen den Beschwerdeführer verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot von Amts wegen aufgehoben, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 46 FPG sei die Abschiebung nach Moldawien zulässig. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Schreiben vom 24.09.2018 wurde das BFA von der Republik Moldawien darüber informiert, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Staatsangehörigen der Republik Moldawien handle.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.08.2018 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 07.03.2019 ablehnte und zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Am 11.04.2019 teilten die rumänischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger Rumäniens sei.

Aufgrund der früheren Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren wurde am 05.04.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der Ukraine eingeleitet.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 22.05.2019 bei der Botschaft der Ukraine zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt in einer Justizvollzugsanstalt befand, am 17.05.2019 persönlich ausgehändigt. Er verweigerte jedoch die Unterschrift und Übernahme des Bescheids.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.05.2019 der Botschaft der Ukraine vorgeführt. Er konnte nicht als Staatsangehöriger der Ukraine identifiziert werden.

Mit Schriftsatz vom 28.05.2019 erhob der Beschwerdeführer wegen der zwangsweisen Vorführung vor die Botschaft der Ukraine Beschwerde wegen einer Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (siehe XXXX ).

Am 04.06.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX . Darin wurde vorgebracht, dass er Staatsangehöriger Moldawiens sei. Es bestehe derzeit eine nicht rechtskräftige, aber vollstreckbare Rückkehrentscheidung nach Moldawien. Der Beschwerdeführer sei weder Staatsangehöriger der Ukraine noch sei die Abschiebung in die Ukraine für zulässig erklärt worden. Es fehle daher jegliche Rechtsgrundlage für die Ladung vor die Botschaft der Ukraine.

In einer Stellungnahme des BFA vom 24.06.2019 wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Asylantragstellung im Jahr 2004 angegeben hatte, über XXXX gereist zu sein.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , XXXX , wurde die Revision gegen die Entscheidung des BVwG vom 01.10.2018 zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2018 wurde das mit Bescheid vom 11.11.2010 gegen den Beschwerdeführer verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot von Amts wegen aufgehoben, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 46 FPG sei die Abschiebung nach Moldawien zulässig. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX , als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde bzw. Revision gegen dieses Erkenntnis wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, die Rückkehrentscheidung war daher durchsetzbar.

Der Beschwerdeführer gibt an, Staatsbürger von Moldawien zu sein. Es besitzt kein Identitätsdokument.

Die Behörden Moldawiens und Rumäniens teilten mit, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger ihres Landes sei.

Mit Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 22.05.2019 bei der Botschaft der Ukraine zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Der Bescheid wurde dem BF am 17.05.2019 zugestellt.

Der Beschwerdeführer wurde der Botschaft der Ukraine am 22.05.2019 vorgeführt. Eine Staatsangehörigkeit der Ukraine konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 21.08.2018 eine Rückkehrentscheidung verhängt. Diese war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheids zwar nicht rechtskräftig, aber durchsetzbar, da keine aufschiebende Wirkung gewährt wurde. Der Beschwerdeführer befand sich seit 30.11.2016 in Haft und kam seiner Ausreiseverpflichtung daher nicht nach.

Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig. Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind VwGH 05.07.2012, 2012/21/0081, RS 1).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des

§ 46 Abs. 2a FPG 2005 erteilt werden. Das kommt insbesondere in Bezug auf die in den ErläutRV (RV582 BlgNR 25. GP 18) genannten Handlungen ("Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde") in Betracht. Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass die "Vollziehungsverfügung" nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG 2005 im Regelfall mit einer Ladung nach dessen zweiten Satz zu verbinden sein wird, weil die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann auch zu einer ausländischen Behörde erfolgen. Dabei ist stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig (vgl. E 11. Juni 2013, 2013/21/0097; B 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0354).

In Ermangelung eines Reisepasses ist für die Abschiebung des Beschwerdeführers ein Ersatzreisedokument erforderlich. Das Bundesamt leitete das Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes ein und beantragte zunächst bei der Botschaft der Republik Moldawien die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, welches jedoch abgelehnt wurde, da die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers nicht in der Datenbank Moldawiens gespeichert sind. Ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft Rumäniens wurde ebenfalls angelehnt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgrund früherer Angaben zu seinem Reiseweg mit verfahrensgegenständlichem Bescheid zur Botschaft der Ukraine vorgeladen. Im angefochtenen Ladungsbescheid wird der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.

Gemäß § 19 Abs. 2 AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten (vgl. VwGH 06.03.2014, Zl. 2012/11/0099). Somit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid auch den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.

Die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Ladung setzt voraus, dass sie "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vgl. VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).

Im Erkenntnis vom 16.05.2012, Zl. 2010/21/0023 hat der VwGH festgehalten, dass, die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Ladung voraussetzt, diese im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG nötig ist. Die Vorgehensweise der belangten Behörde entspricht zudem der Vorgabe des § 46 Abs. 2a FPG. Dass die belangte Behörde angesichts der bevorstehenden Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft zur Vorbereitung einer möglichen Abschiebung das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers zur Klärung der Identität und Herkunft bzw. Ausstellung eines Ersatzdokumentes für notwendig erachtet, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Botschaft der Republik Moldawien hatte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht feststellen können, obwohl dieser angibt, Staatsangehöriger von Moldawien zu sein. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines Identitätsdokuments und hat sich ein solches, trotz seines langjährigen illegalen Aufenthalts in Österreich, nicht ausstellen oder zukommen lassen. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers war auch nicht davon auszugehen, dass er freiwillig an der Feststellung der Staatsangehörigkeit mitwirkt. Es liegen gegenständlich auch keine Hinweise auf Staatenlosigkeit vor. Die Vorführung vor die ukrainische Botschaft war daher durch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg über XXXX und die ablehnenden Antworten der Botschaften Moldawiens und Rumäniens argumentierbar und mit dem Wortlaut des § 46 Abs. 2a vereinbar. Es lagen ausreichende Hinweise für eine mögliche ukrainische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers vor.

Der Beschwerdeführer konnte daher keine Gründe vorbringen, die einer Ladung gemäß § 19 AVG in Verbindung mit § 46 Abs. 2a FPG entgegenstehen würden und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG im gegenständlichen Fall die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ladungsbescheid, Mitwirkungspflicht, Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W171.2220426.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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