TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/1 W168 2219436-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2019
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Entscheidungsdatum

01.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

W168 2219436-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch KULAC & CARLI Rechtsanwälte, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2019, Zl. 1193696604 - 180644662, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen

Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und ist am 27.02.2011 über Deutschland in das Schengen-Gebiet eingereist. Die BF wurde am 09.07.2018 wegen einer abgelaufenen Niederlassungsbewilligung angezeigt, da sie am 27.02.2011 mit einem gültigen Visum C (befristet vom 15.02.2011 bis zum 15.08.2011) eingereist ist und sich bis 09.07.2018 durchgehend im Bundesgebiet aufhielt. Eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1000,- Euro wurde eingehoben.

1.2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Parteiengehör) vom 09.07.2018, übernommen am selben Tag, wurde der BF vorgehalten, sich am 09.07.2018 unrechtmäßig am Flughafen Wien Schwechat aufgehalten zu haben, da sie die erlaubte Aufenthaltsdauer für einen visumsfreien Aufenthalt überschritten habe und deshalb nach dem Fremdenpolizeigesetz zur Anzeige gebracht werde. Anschließend wurde ihr ein Fragenkatalog übermittelt und aufgefordert, binnen 10 Tagen ab Erhalt dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen und im Zuge dessen vollständige und korrekte Angaben abzugeben.

1.3. In weiterer Folge wurde von der BF keine Stellungnahme eingebracht.

1.4. Am 06.08.2018 brachte die BF über die österreichische Botschaft in Peking einen Antrag auf Familiennachzug ein.

2.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach China gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.); weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt II.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF chinesische Staatsbürgerin sei und sich ohne Visum oder Aufenthaltstitel nicht in Österreich aufhalten dürfe. Die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger begründe kein Aufenthaltsrecht. Der BF habe sich bis 09.07.2018 2233 Tage nicht rechtmäßig im Schengener-Gebiet aufgehalten und sei auch nicht im Besitze eines Aufenthaltstitels für Österreich. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründe kein Aufenthaltsrecht. Die BF könne den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachweisen. Das Fehlverhalten der BF sei nach Ansicht der Behörde ausreichend schwer. Sie habe sich 2233 Tage nicht rechtmäßig im Schengener-Gebiet aufgehalten und ihre Ehe sei zu einem Zeitpunkt entstanden, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Auch hätten die BF und ihr Ehemann zu wenige finanzielle Mittel, um sich auf längere Sicht ein Leben finanzieren zu können. Sie sei nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich und die Erteilung scheine aussichtslos. Der BF dürfe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehen und habe daher keine Möglichkeit, auf legale Art und Weise an Geld zu kommen. Die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose habe ergeben, dass der BF aufgrund der konkreten Feststellungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Aufgrund des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, das heißt im Hinblick darauf, wie sie ihr Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass sie im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze in seinem Fall Art. 8 EMRK nicht. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens der BF, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiärer und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von der BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

2.2. Der Bescheid wurde vom Rechtvertreter der BF rechtzeitig vollinhaltlich angefochten und ausgeführt, dass die belangte Behörde die Sach-und Rechtslage gänzlich verkenne, insbesondere, da die BF ein ausgeprägtes Familienleben in Österreich führe, was sich daran zeige, dass diese seit 26.06.2018 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei und bereits seit geraumer Zeit davor mit diesem eine Lebensgemeinschaft gepflegt habe. Dieses gemäß Art. 8 EMRK grundrechtlich geschützte Recht auf Familienleben werde durch die beschwerdegegenständliche Entscheidung der belangten Behörde nachhaltig gestört. Dabei verkenne die belangte Behörde insbesondere, dass dieses verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben nicht erst seit der Verehelichung der BF mit ihrem nunmehrigen Ehegatten bestehe, sondern bereits seit Eingehen dieser Lebensgemeinschaft, zumal der in Art. 8 EMRK verwendete Begriff "Familienleben" umfassend zu verstehen sei und sich nicht auf Familien alleine beschränke, welche auf einer Ehe beruhen würden, sondern auch "Beziehungen" von diesem umfasst werden würden. Der Zeitpunkt der Beurteilung, ob ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorgelegen habe, müsse in Hinblick auf die Situation im Zeitpunkt der rechtskräftigen Ausweisung beurteilt werden. Die belangte Behörde gehe hierauf jedoch überhaupt nicht ein und habe auch von Amtswegen keinerlei Erhebungen dahingehend vorgenommen, seit wann die BF mit ihrem nunmehrigen Gatten eine Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft pflege. Ebenso sei die Feststellung der belangten Behörde, dass keine sprachliche oder soziale Integration vorliege, falsch. Es sei daher unerklärlich, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass die BF im Bundesgebiet über keinerlei Familienleben verfüge, sozial nicht integriert sei und eine stärkere Beziehung zum Herkunftsstaat China als zu Österreich bestehe. Diese Feststellungen treffe die belangte Behörde ohne nähere Erhebungen, beispielsweise ohne die Einvernahme des Gatten der BF vorzunehmen. Der gegenständliche Bescheid leide daher bereits deshalb unter einem wesentlichen Verfahrensmangel und sei bereits aus diesem Grunde aufzuheben. Zwar sei es richtig, dass die BF derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe, doch erfordere eine Bindung zu einem gewissen Staat nicht die Ausübung einer solchen Tätigkeit. Darüber hinaus beziehe auch der Ehegatte der BF eine Pension von 1449, 89,- Euro netto, welche weit über den geforderten Mindesteinkommen liege und daher jedenfalls die geforderten finanziellen Mittel für die BF vorliegen würden. Demgemäß ergebe sich, dass der gegenständliche Bescheid gegen Art. 8 EMRK verstoße, zumal dadurch der BF das Grundrecht auf ein Familienleben völlig grundlos gänzlich verwehrt werde. Beantragt wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme des Ehegatten der BF als Zeugen. Der Beschwerde wurden ein Auszug der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2019 sowie ein Bescheid über den Erhalt einer Versehrtenrente angeschlossen.

2.3. Mit Beschwerdevorlage vom 27.05.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2019 eingelangt, wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und der fremdenpolizeiliche Akt übermittelt.

2.4. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Schreiben des BVwG vom 09.09.2019 die Möglichkeit eingeräumt ergänzende Ausführungen zu dem angeführten Eheleben zu erstatten und allfällig weiteres Vorbringen insbesondere bezogen auf Art. 8 EMRK begründet darzulegen. Mit Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 30.09.2019 wurde ausgeführt, dass die BF ihren Ehemann bereits zu Beginn des Jahres 2018 kennengelernt hätte, diese seit dem Frühjahr 2018 eine Lebensgemeinschaft eingegangen wären und die BF hätte mit diesen seit Mitte 2018 zusammengelebt und einen gemeinsamen Haushalt bis zur Ausreise geführt. Die BF hätte sich insbesondere um den Haushalt und die Betreuung des Gartens gekümmert. Hierfür würden Zeugen zu nennen sein. Auch nunmehr besteht täglicher Kontakt der Eheleute miteinander. Die Beschwerdeführerin hätte einen einzigen Wunsch, nämlich den, möglichst bald nach Österreich zurückzukehren, da der Ehemann auf die Beschwerdeführerin angewiesen wäre, diese ihn gegenwärtig nicht betreuen kann und dieser Umstand für den Ehemann der BF massiv belastend sei. Auch würde der Ehemann über ausreichend Geldmittel verfügen, um die Beschwerdeführerin finanziell unterstützen zu können. Es handle sich bei der Ehe um eine Liebesbeziehung. Es würden die Anträge gestellt werden, das Gericht solle die Rückkehrentscheidung dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung, die Abschiebung, sowie das Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren unzulässig wäre, in eventu die Rückkehrentscheidung aufheben, in eventu die Abschiebung aufheben, in eventu das verhängte Einreiseverbot aufheben und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG zur Einvernahme der Beschwerdeführerin, sowie namentlich genannter Zeugen und des Ehemannes betreffend der Lebensgemeinschaft und Ehe der BF mit ihren Ehemann, zu ihrer Integration, sowie dem Familienleben anberaumen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist eine chinesische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die Beschwerdeführerin war im Besitz eines vom 15.02.2011-15.08.2011 gültigen Visums für Ungarn. Die Einreise nach Österreich erfolgte am 25.05.2011. Nach Ablauf des Visums ist die Beschwerdeführerin unberechtigt im Bundesgebiet verblieben. Nachweisliche Schritte zur Legalisierung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise mit dem Datum 09.07.2018 nicht unternommen.

Die BF wurde im Bundesgebiet im Zuge ihrer Ausreise nach China am 09.07.2018 am Flughafen Wien Schwechat polizeilich angezeigt, da sie die erlaubte Aufenthaltsdauer für einen visumsfreien Aufenthalt in Österreich überschritten hat.

Die BF hat das Bundesgebiet am 09.07.2018 freiwillig verlassen und ist nach China ausgereist.

Der BF wurde im Verfahren vor dem BFA Parteiengehör eingeräumt und zur Stellungnahme aufgefordert, von der jedoch kein Gebrauch gemacht worden ist.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Ihr Gatte, ein österreichischer Staatsangehöriger, lebt in Österreich, ist in Pension und bezieht infolge eines Arbeitsunfalles eine Versehrtenrente. Die BF war bis zu ihrer Meldung bei ihrem Ehegatten im Burgenland im Bundesgebiet nicht gemeldet.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Ehegatten erst wenige Monate vor ihrer Heirat kennengelernt. Die Beschwerdeführerin ist die Beziehung, Lebensgemeinschaft und letztlich Ehe im Wissen um ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet eingegangen. Ein gemeinsamer Haushalt hat vor dem Verlassen der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann erst seit kurzer Zeit bestanden. Das Vorliegen eines insgesamt besonderen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin zu ihren Ehegatten wurde insgesamt nicht dargelegt. Die BF verfügt über neben ihrem Ehegatten keine weiteren familiären Beziehungen in Österreich. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Eine Trennung der Beschwerdeführerin von

Ihrem Ehemann für die Zeit bis zur möglichen Legalisierung ihres Aufenthaltes stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darf.

Die Erlassung eines Einreiseverbotes erfolgte dem Grunde nach zu Recht, jedoch war die Dauer des Einreiseverbotes der Höhe nach auf 1 Jahr herabzusetzen.

Der Beschwerdeschrift und einer ergänzenden Stellungnahme sind konkret auf den BF bezogene und diesen Feststellungen substantiell den oben angeführten Feststellungen begründet widersprechende Ausführungen nicht zu entnehmen.

Das BFA hat ein rechtskonformes Verfahren durchgeführt. Die gegenständliche Entscheidung konnte sich auf die Ausführungen des BFA vollinhaltlich stützend unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der ergänzenden Stellungnahme vorgenommen werden. Die Durchführung einer ergänzenden mündlichen Verhandlung war im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich, da sämtliche durch das BVwG gegenständlich zu beurteilenden Tatbestandselemente sich aus dem nach einem durch das BFA vollständig und rechtskonform durchgeführten Ermittlungsverfahren ergebenden Verwaltungsakt, sowie auch aus den Ausführungen der Beschwerdeschrift, bzw. der Stellungnahme des Vertreters vom 30.09.2019 abschließend ableiten lassen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der BF stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie insbesondere auf den vorgelegten chinesischen Reisepass, an dessen Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind. Das festgestellte Einreisedatum von China ins Schengengebiet über Deutschland ergibt sich aus dem Einreisestempel im sichergestellten Visum.

Der unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nach Ablauf eines ungarischen Schengen C Visums gültig vom 15.02.2011 bis zum 15.08.2011 ergibt sich aus der diesbezüglichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2018, sowie dem Anzeigeprotokoll der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 09.07.2018.

Die Feststellungen betreffend der Wohnsitzmeldung ist einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.

Die Einräumung der Stellungnahme (Parteiengehör) durch das BFA geht aus der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.07.2018 hervor.

Die Feststellungen betreffend die festgestellten persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände der BF, ihres Einreisemotivs sowie zur familiären Bindung und der Integration in Österreich beruhen auf den sichergestellten Dokumenten im Verfahren. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sämtlichen Ausführungen nicht entnommen werden kann, dass die BF im Bundesgebiet rechtlich relevante Schritte gesetzt hat, oder sich insbesondere vor der Eingehung ihrer Ehe in zumutbarer Weise um die Legalisierung ihres Aufenthaltes bemüht hat. Vielmehr muss festgehalten werden, dass die BF bis zur Eingehung der Lebensgemeinschaft ihr bekannt unberechtigt und ungemeldet 7 Jahre gelebt hat und nachweislich keine Schritte zur Legalisierung ihres Aufenthaltes gesetzt hat. Die BF ist somit die Lebensgemeinschaft und Ehe mit ihren nunmehrigen Ehemann in Kenntnis ihres unsicheren Aufenthaltsstatus eingegangen. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren nunmehrigen Ehemann ist erst ein halbes Jahr vor der Ausreise der BF begründet worden, bzw. wurde ein gemeinsamer Haushalt der BF mit ihren Ehemann erst wenige Wochen vor der Ausreise der BF nach China erstmalig begründet. Darüberhinaus wurde das Vorliegen eines besonders schützenswerten Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses substantiell begründet insgesamt nicht aufgezeigt. Eine (mittelfristige) Trennung der BF von ihrem Ehemanne stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Die erfolgte Ausweisung der BF, als auch die getroffene Rückkehrentscheidung wurden somit insgesamt zu Recht durch das BFA vorgenommen.

Auch war die getroffene Entscheidung betreffend die Verhängung des Einreiseverbotes dem Grunde nach nicht durch das BVwG zu beanstanden, jedoch war einschlägigen Judikaturrichtlinien folgend die Höhe des Einreiseverbotes wie im Spruch vermerkt auf 1 Jahr zu reduzieren. Auf die weiteren Ausführungen bei der hierauf bezogenen rechtlichen Beurteilung ist zu verweisen.

Die Feststellungen zur erfolgten Ausreise der BF nach China am 09.07.2018 ergeben sich aus einer im Akt aufliegenden Boardkarte vom Wien nach Peking und der Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl.I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

3.2.2.1. Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I und II):

Rückkehrentscheidung

§ 52 FPG lautet:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

----------

1.-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

----------

1.-dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.-ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.-ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

----------

1.-nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.-nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.-ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.-ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.-der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.2.2.2. Die BF ist eine chinesische Staatsangehörige, die über ein vom 15.02.2011 bis zum 15.08.2011 gültiges Visum für Ungarn verfügte. Ihre Einreise am 27.02.2011 in das Schengengebiet über Deutschland erfolgte sohin grundsätzlich legal.

Am 09.07.2018 wurde im Zuge einer Ausreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat festgestellt, dass die BF bereits seit 25.05.2011 illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, da sie über keine aufrechte Niederlassungsbewilligung verfügt. Auch kamen der BF keine der in § 3 Abs. 2 AuslBG genannten Berechtigungen bzw. Aufenthaltstitel zu. Zudem liegen keine Anhaltspunkte für eine Zulässigkeit einer Erwerbstätigkeit aus unionsrechtlichen Gründen - etwa aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG oder der Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG - vor. Somit war der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet spätestens mit Ablauf des Visums nicht mehr rechtmäßig. Dies wurde von der BF auch in der Beschwerdeschrift nicht bestritten.

3.2.2.3. Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich gemäß § 52 Abs. 6 FPG unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Das Bundesamt ging in seiner Begründung zur Erlassung der Rückkehrentscheidung daher zurecht davon aus, dass die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliege und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II war bereits deswegen als unbegründet abzuweisen, da die Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet freiwillig erfolgte und sich keine Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte ergab.

3.2.3. Zu Spruchpunkt III (Erlassung eines Einreiseverbotes)

§ 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.4.1. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen (VwGH 16.11.2012, Zl 2012/21/0080).

"Nach § 53 Abs 2 Z 7 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, diese Bestimmung ist vergleichbar mit § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FrPolG 2005, erfüllt der bloße Vorwurf, der Fremde ist einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel nicht erteilt worden ist, diesen Aufenthaltsverbotstatbestand nicht (vgl. E 25. April 2013, 2013/18/0072; E 29. Februar 2012, 2009/21/0376). Auch wenn der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr voraussetzt, dass der Fremde von bestimmten Organen der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wird, ist Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands auch nach dieser Bestimmung, dass der Fremde bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen" (VwGH 18.03.2014, Zl. 2013/22/0332).

Eine Dauer des Aufenthalts hat grundsätzlich nichts mit der Frage einer Prognoseentscheidung zu tun: "Dabei kommt es letztlich immer nur auf das in Betracht zu ziehende Verhalten des Fremden, also auf die Art und Schwere der inkriminierten Handlung und auf das daraus abzuleitende Persönlichkeitsbild an (vgl. E 03.04.2009, 2008/22/0913). Auf die Aufenthaltsdauer wäre vielmehr erst im Rahmen der Interessenabwägung nach § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 in Gegenüberstellung zum großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von ‚Schwarzarbeit' (Hinweis E 31.01.2013, 2011/23/0538) Bedacht zu nehmen gewesen." (VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047)

3.2.4.2. Hinsichtlich des bisherigen Verhaltens der BF ist festzustellen, dass diese sich vom 28.05.2011 bis zum 09.07.2018 bewusst ohne gültigen Einreise-und Aufenthaltstitel im Schengenraum aufgehalten und ihre im Visum vorgesehene Aufenthaltsdauer bereits um 2233 Tage überschritten hat. Dass die Beschwerdeführerin, insbesondere vor der Eingehung der Lebensgemeinschaft und Ehe bis kurz vor ihrer Ausreise, bereits vorher nachweislich zumutbare Schritte betreffend einer Legalisierung ihres ihr zumutbar bekannten durchgehend unberechtigten Aufenthaltes gesetzt hätte, kann dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes insgesamt nicht entnommen werden.

Es ist aufgrund ihrer Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger und dem Umstand, dass die BF einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger beantragt hat, nicht davon auszugehen, dass die BF beabsichtigt, längerfristig wieder nach China zurückzukehren und ihr Aufenthalt in China nur für eine vorübergehende Dauer geplant gewesen war.

Somit bleibt festzuhalten, bzw. hat das BFA richtig festgehalten, dass eine polizeiliche Meldung im Bundesgebiet im Sinne des MeldeG von der BF über die angeführte längere Zeit hinweg nicht veranlasst worden ist, um anzunehmend insbesondere die Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zu erschweren. Erst im Zuge der Eingehung der Ehe wurde eine solche Meldung veranlasst. Aufgrund dieser Tatsache ist jedoch davon auszugehen, dass die BF nicht bestrebt war, auch hinkünftig den Behörden ihren Aufenthaltsort zu verbergen; Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Ihr österreichischer Ehegatte konnte ausschließlich den Bezug von Leistungen aus einer Versehrtenrente nachweisen. Aufgrund nur dieser Ausführungen kann nicht bereits davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin insgesamt den Nachweis erbracht hat über ausreichenden finanzielle Mittel zur nachhaltigen Sicherung ihrer Lebenserhaltungskosten zu verfügen.

Die Beschwerde als auch die Stellungnahme zeigen schließlich auch sonst keine konkreten Umstände auf, die die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Einreiseverbots Abstand zu nehmen. Wenn in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, dass nicht "jedenfalls" davon auszugehen ist, dass die BF zwar derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, die Bindung zu einem Staat jedoch nicht die Ausübung einer solchen Tätigkeit erfordert, vermag dies kaum zu überzeugen, da ihr Ehegatte lediglich eine Pension bezieht und ebenfalls keiner Beschäftigung mehr nachgeht.

Die BF hat durch ihr Verbleiben im Bundesgebiet nach Ablauf ihres befristeten Visums bewusst gegen einschlägiger Bestimmungen des Fremdenrechtes verstoßen. Aufgrund des oben aufgezeigten bewussten Verstoßes gegen fremdenrechtlich Bestimmungen über einen in casu sogar besonderes langen Zeitraum und des hierdurch dokumentierten bewussten nachhaltig gesetzten Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin kam eine gänzliche Behebung des befristeten Einreiseverbotes nicht in Betracht und musste eine durch das BFA auch vorgenommene Zukunftsprognose zumindest in Hinblick auf das Nichterbringen eines Nachweises betreffend einer nachweislichen Sicherung der notwendigen Lebenserhaltungskosten negativ ausfallen.

Insgesamt konnte das BFA zu Recht aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes auch hinkünftig nicht davon ausgehen, dass die BF im Bundesgebiet unmittelbar einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, bzw. diesen den Beweis der Mittel für ihren Unterhalt gesichert wird erbringen können, oder diese das Vorliegen von ausreichenden Existenzmittel in Österreich nachweisen wird können. Die BF verfügt neben ihrem Ehegatten auch über sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Das Vorliegen einer längerfristigen oder auch besonders berücksichtigungswürdigen Beziehung mit ihren erst kurz vor der Ausreise geehelichten Ehegatten wurde von der BF im erstinstanzlichen Verfahren begründet insgesamt nicht dargelegt. Damit wurde ausreichend belegt, nachvollziehbar und begründet insgesamt nicht dargelegt, dass eine Trennung der BF von diesen einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen würde, oder ein berücksichtigungswürdiges Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis mit diesem bestehen würde.

Die Beschwerdeführerin musste sich somit durchgehend ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein und ist im Wissen um diese Unsicherheit die angegebene Lebensgemeinschaft und Ehe eingegangen. Insgesamt ist auch festzuhalten, dass die BF von ihrem Heimatland jedenfalls nicht gänzlich entwurzelt ist, zumal in China weiterhin der Großteil ihrer Familienangehörigen lebt, sie dort den Großteil ihres Lebens verbracht hat, Chinesisch als Muttersprache spricht und die BF letztlich auch freiwillig nach China gereist ist.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige, besondere Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes insgesamt nicht erkennbar. Außerhalb ihres erst kurz vor der Ausreise geehelichten Ehemannes verfügt die BF in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen.

Unter Miteinbeziehung der Angaben zur erst kurz vor ihrer Ausreise geschlossenen Ehe im Bundesgebiet, jedoch auch unter besonderer Berücksichtigung des bewussten unberechtigten Aufenthalts von über sieben Jahren, in denen die BF eine Legalisierung ihres Aufenthaltes nachweislich unterlassen hat, bzw. für diese Zeit auch nicht nachweisen konnte, wie sie in dieser Zeit ihren Lebensunterhalt bestritten hat, konnte die BF sohin insgesamt keine konkreten Umstände dartun, dass durch die Verhängung eines Einreiseverbot in unzulässiger Weise schwerwiegend und rechtwidrig in ihre persönlichen Rechte eingegriffen würde. Auch ist diesbezüglich festzuhalten, dass der BF seitens des BFA eine Frist von 10 Tagen eingeräumt worden ist, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Diese ließ diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen und erstatte insgesamt keine Eingabe. Es konnte somit insgesamt zu Recht seitens des BFA nicht festgestellt werden, dass eine Trennung der BF von ihren erst kurz vor der Ausreise während ihres unberechtigten Aufenthaltes in Österreich geehlichten Mann einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt.

Wenn die belangte Behörde daher letztlich zum Ergebnis gelangt, dass von einem maßgeblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF in Österreich auch durch eine Verhängung eines Einreiseverbotes nicht ausgegangen werden könne, so erweist sich diese Ansicht somit nicht als rechtswidrig.

Für die belangte Behörde bestand auch zu Recht kein zwingender Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 für die Erlassung eines Einreiseverbotes - das Unvermögen, den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen - eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde. Ein substantiell dieser Einschätzung widersprechende Ausführungen sich auch den Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, bzw. wurde diesbezüglich valide Ausführungen auch sonst insgesamt im Verfahren begründet nicht vorgebracht.

Folglich war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach abzuweisen. Die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren war jedoch in casu aus folgenden Gründen herabzusetzen:

In der Regierungsvorlage zu § 53 Abs. 1 1a und 2 erster Satz idF BGBl. I Nr. 68/2013 (2144 BlgNR XXIV. GP, 23) wird unter anderem ausgeführt: "...Des Weiteren wird durch den Entfall des Abs. 1a und der vorgeschlagenen Änderung in Abs. 2 erster Satz deutlich, dass die bisher vorgesehene, zwingende Mindestdauer eines Einreiseverbotes behoben wird. Somit soll es künftig dem Bundesamt möglich sein, in Entsprechung der Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie, die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls" zu bemessen und kann es fortan im Einzelfall, z.B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen. Umgehungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind jedoch keinesfalls als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen, da auch z.B. die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen."

Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu § 63 FPG 2005 alt (vgl VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; 18.02.2009, 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.

Unter Abwägung all dieser Aspekte, sowie auch der im Zuge der Erhebung der Beschwerde erstatteten Ausführungen, als auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Stellungnahme vom 30.09.2019, erscheint das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren als in casu insgesamt zu hoch. Zwar lässt sich aus dem eingangs Ausgeführten ableiten, dass der BF zweifellos das bewusste unberechtigte Verbleiben im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums für die angeführt längere Zeit anzulasten ist. Auch ist der daraus resultierende langjährige unrechtmäßige Aufenthalt nach § 31 Abs. 1 Z 4 FPG nicht als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten durch das BVwG einzustufen. An dieser Beurteilung kann insgesamt auch die ins Treffen geführte Lebensgemeinschaft und Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger dem Grunde nach nichts ändern. Dies insbesondere deshalb, da die BF im Wissen ihres unsicheren Aufenthaltes diese Beziehung erst in relativer Nähe zur Ausreise eingegangen ist, bzw. das Vorliegen eines insbesondere den einschlägigen Judikaturkriterien zu Art. 8 EMRK folgend auch nicht als besonders zur berücksichtigendes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis einzustufen ist. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin letztlich im Zuge ihrer Eheschließung eine Meldung vorgenommen hat. Auch ist hinkünftig nicht mehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach legaler Einreise sich wegen ihrer Ehe weiterhin unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten wird. Die Bemessung der Höhe des Einreiseverbotes mit einer Dauer von drei Jahren erscheint somit in Anbetracht der Tatsache, dass die BF erst einmalig gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, bisher unbescholten ist und gegenwärtig lediglich eine von ihr hinkünftig möglich zu widerlegende Mittellosigkeit der BF angeführt werden kann, nunmehr insbesondere unter besonderer Berücksichtigung der angeführten Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger unter Berücksichtigung der hierauf bezogenen Ausführungen in Beschwerdeschrift und Stellungnahme nicht angemessen. Zudem kann der BF auch zugutegehalten werden, dass sie ihre tatsächliche Identität nie zu verschleiern versuchte, zumindest letztlich eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vorgenommen hat und bereits bei der österreichischen Botschaft in Peking einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige beantragte, um legal nach Österreich zu ihrem Ehemann zurückreisen zu können.

In Zusammenschau und Abwägung all dieser entscheidungsrelevanten Kriterien war somit die von der Behörde verhängte Dauer des auf 3 Jahre befristeten Einreiseverbotes durch das BVwG im gegenständlichen Verfahren angemessen zu reduzieren und spruchgemäß, unter Berücksichtigung des §53 Abs. 4 FPG, der normiert, dass die Frist für das Einreiseverbot mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatangehörigen beginnt, auf ein Jahr herabzusetzen.

Festzuhalten ist auch, dass es der Beschwerdeführerin bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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