Entscheidungsdatum
09.10.2019Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
W123 2132017-2/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zl. 1081322904-180282531, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass es zu lauten hat:
"Es wird gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus' für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 06.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 07.07.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
3. Am 02.08.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang.
4. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 02.03.2017, W231 2132017-1/3E, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.03.2018 erteilt.
5. Am 06.03.2018 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 02.03.2017, W231 2132017-1/3E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Erkenntnis vom 02.03.2017, W231 2132017-1/3E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
7. Am 09.04.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang.
8. Am 23.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2018, W123 2132017-2/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
10. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes brachte der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde ein. Darüber entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.06.2019, E 47/2019-16, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK verletzt worden sei. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab und trat die Beschwerde in dieser Hinsicht dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
11. Vom Beschwerdeführer wurde bis dato keine Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
12. Am 30.08.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein lediger und volljähriger afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 02.03.2017, W231 2132017-1/3E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Erkenntnis vom 02.03.2017, W231 2132017-1/3E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2018, W123 2132017-2/12E, wurde die gegen die Spruchpunkte I.-III. dieses Bescheides erhobene Beschwerde rechtskräftig abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren und zog im Alter von ca. drei oder vier Jahren gemeinsam mit seiner Familie in den Iran. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb, als der Beschwerdeführer noch sehr klein war. Der Beschwerdeführer besuchte im Iran zwei Jahre die Schule und arbeitete dort als Schneider und Tischler. Im Iran lebt die Mutter des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem Neffen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter und seinem Neffen regelmäßig in Kontakt.
Der Beschwerdeführer lebt seit dem 06.08.2015 in Österreich. Außer seiner in Österreich am 13.10.2018 geborenen minderjährigen Tochter XXXX hat der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen. Seine Tochter ist eine österreichische Staatsbürgerin; sie war ein Wunschkind. Der Beschwerdeführer wohnt mit der Mutter seiner Tochter nicht im gemeinsamen Haushalt; er lebt in einer Flüchtlingsunterkunft ca. 20 Zugminuten vom Wohnort seiner Tochter entfernt.
Er besucht seine Tochter seit ihrer Geburt fast täglich und hat ein ausgeglichenes freundschaftliches Verhältnis zur Mutter seiner Tochter. Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ist sehr eng; er pflegt mit seiner Tochter einen sehr liebevollen und fürsorglichen Umgang. Der Beschwerdeführer unterstützt die Mutter seiner Tochter bei der Erziehung, da es dem Beschwerdeführer ein Anliegen ist, seine Tochter in Einklang mit deren Mutter zu erziehen. Wichtige Entscheidung bezüglich der Tochter des Beschwerdeführers treffen der Beschwerdeführer und die Mutter seiner Tochter gemeinsam.
Der Beschwerdeführer pflegt auch eine gute Beziehung zur Tante und zur Großmutter seiner Tochter.
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Hauptschule, konnte diese jedoch nicht abschließen. Er spricht bereits gut Deutsch und verfügt über das Deutschzertifikat A2. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Dienstvertrag der XXXX vom 15.09.2019 als Küchenhilfe:
Das Arbeitsverhältnis begann am 03.09.2019. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 3 Tage bzw. 15,00 Stunden pro Woche. Der Beschwerdeführer erhält ein Bruttomonatsgehalt von EUR 577,50.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
Die Feststellungen zur Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter ergeben sich aus seinen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben in der Beschwerdeverhandlung, welche auch durch die Ausführungen der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers untermauert werden (vgl. OZ 28).
Die Feststellungen bezüglich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und seiner Tätigkeit als Küchenhilfe, basieren auf den übermittelten Unterlagen (vgl. OZ 29).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. bis III. des angefochtenen Bescheides:
3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 02.03.2017, W231 2132017-1/3E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Erkenntnis vom 02.03.2017, W231 2132017-1/3E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2018, W123 2132017-2/12E, wurde die gegen die Spruchpunkte I.-III. dieses Bescheides erhobene Beschwerde rechtskräftig abgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs in dieser Hinsicht in Rechtskraft.
Folglich sind die Spruchpunkt I. bis III. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
3.2. Rückkehrentscheidung und Prüfung gemäß Art. 8 EMRK:
3.2.1. § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet, soweit hier relevant:
"Rückkehrentscheidung
[...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
[...]
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]"
Im Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist der Schutz des Privat- und Familienlebens zu beachten. In dieser Hinsicht ist § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) zu prüfen, welcher auszugsweise lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
[...]"
3.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegen bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340/2004 ausführte, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt werden würde. Bei der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern (vgl. hiezu VfGH 24.09.2018, E 1416/2018; 26.02.2019, E 3079/2018; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen vgl. VfSlg 19.362/2011). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. VfSlg 18.388/2008, 18.389/2008, 18.392/2008). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg 18.748/2009).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z 32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 28.02.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99, sowie insbesondere EGMR 28.06.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; 12.10.2016, E 1349/2016).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 19.362/2011; VfGH ua 11.06.2018, E 435/2018).
3.2.3. Der Beschwerdeführer führt als Vater einer Tochter im Säuglingsalter ein Familienleben. Der Beschwerdeführer stellt eine wichtige Bezugsperson für seine sich noch in der (klein-)kindlichen Entwicklung befindlichen Tochter dar. Obwohl der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter lebt, hat er zu ihr doch täglichen Kontakt und bildet damit ebenso einen wesentlichen Teil ihres Alltags. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen mehr.
Eine den Beschwerdeführer treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde damit eine dauernde Trennung von seiner Tochter bedeuten, was sein Familienleben als Vater mit seiner Tochter im Sinne des Art. 8 EMRK jedenfalls verletzen würde (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108; VfGH 26.06.2018, E 1791/2018), zumal es lebensfremd wäre, anzunehmen, der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil könnte über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden (vgl. ua VfGH 19.06.2015, E 426/2015).
3.2.4. Der Beschwerdeführer hält sich ca. vier Jahre in Österreich auf. Er war in dieser Zeit aufgrund seiner Zulassung zum Asylverfahren gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 und aufgrund seines zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Er hat abgesehen von seinem Familienleben auch sonstige Integrationsbestrebungen an den Tag gelegt.
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Hauptschule, konnte diese jedoch nicht abschließen. Er spricht bereits gut Deutsch und verfügt über das Deutschzertifikat A2. Der Beschwerdeführer geht derzeit einer entgeltlichen beruflichen Tätigkeit nach.
Anzumerken ist, dass diese Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers für sich allein, d.h. ohne seine familiären Umstände, nicht ausgereicht hätten, um eine Rückkehrentscheidung zu verhindern.
Der Beschwerdeführer hat zu einem gewissen Grad noch eine Bindung an seinen Herkunftsstaat. Er hat einen Großteil seines Lebens in Afghanistan bzw. in Iran im afghanischen Familienverband verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. Der Beschwerdeführer spricht die afghanische Landessprache Dari auf muttersprachlichem Niveau. Dennoch muss maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits verstorben ist, sein Bruder verschollen ist und seine Mutter mit seinem Neffen im Iran wohnhaft ist und er in Afghanistan keine Familienangehörigen mehr hat. Zudem hat er Afghanistan noch im minderjährigen Alter verlassen. Die Bindung zu seinem Kind in Österreich ist aus den angeführten Umständen, die sich auch in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigen ließen, hingegen als sehr groß zu bewerten. Allfällige weitere Bindungen zum Herkunftsstaat sind im Verfahren nicht hervorgekommen, auch wurden sie nicht vorgebracht.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde festgestellt. Auch sonst sind im Verfahren keine Verstöße des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Ordnung hervorgekommen.
3.2.5. In Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen familiären Interessen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geprüften Kriterien gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG und unter Einbeziehung der Wertungen gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist davon auszugehen, dass insbesondere das familiäre Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet im konkreten Fall das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiegt. Dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und verhältnismäßig ist, kann im Beschwerdefall nicht erblickt werden.
3.2.6. Nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Da die Tochter des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin ist, auch die Mutter der Tochter des Beschwerdeführers in Österreich verwurzelt ist und der Tochter des Beschwerdeführers eine Niederlassung in Afghanistan nicht zumutbar ist, würde die durch eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung erfolgende Verletzung seines Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Eine ihn treffende Rückkehrentscheidung ist daher gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.
3.3. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels:
3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3
BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
3.3.2. Dass die Voraussetzung der Z 1 leg.cit. im Beschwerdefall vorliegt, ergibt sich aus den zuvor getroffenen Erwägungen.
3.3.3. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
§ 11 IntG lautet:
"Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.
(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.
(4) Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Abs. 5.
(5) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
(6) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig."
Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet:
"Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren."
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG idF vor BGBl I. Nr. 68/2017 erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).
3.3.4. Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer ua ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau A2 in Vorlage, welches mit dem 20.07.2017 datiert ist. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Z 1 NAG in der Fassung vor BGBl I. Nr. 68/2017, damit auch jene des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a Abs. 4 NAG in der Fassung vor BGBl I. Nr. 68/2017 und somit auch jene des § 9 IntG (vgl. hierzu die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG).
Auch die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sind vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer übt - wie festgestellt - zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (446,81 Euro) erreicht wird.
3.4. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. war folglich stattzugeben.
In Abänderung des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 1 und 2 leg.cit. der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. Dieser Aufenthaltstitel ist gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Familienbegriff,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W123.2132017.2.00Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020