TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/17 W171 2224305-1

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Entscheidungsdatum

17.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2b
VwGVG §13 Abs2

Spruch

W171 2224305-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch RA Dr. Kienast, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX wird abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX wird stattgegeben und dieser ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA oder Behörde genannt) vom 02.11.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.) Die belangte Behörde stellte fest, dass eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.).

3. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der BF am 27.11.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde.

4. Mit dem Erkenntnis vom 22.07.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

5. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am 07.08.2019. Bisher ist der BF jedoch nicht ausgereist.

6. Der BF wurde am 21.08.2019 zur Beschaffung eines Heimreisedokuments und der geplanten Abschiebung einvernommen. Dabei gab er an, gesund zu sein und habe er bisher keine Rückkehrberatung in Anspruch genommen. In den Irak könne er nicht zurückkehren, da es 2017 dort Vorfälle gegeben habe. Sein Rechtsanwalt habe Unterlagen, die dieser vorlegen könne. Gegen ihn sei ein Urteil in Abwesenheit ergangen und werde er sofort verhaftet, wenn er zurückkehre.

Er würde gerne in Österreich arbeiten, bekomme aktuell von der Caritas monatlich € 320,-- und könne nicht zurück in den Irak. Er habe dort eine Haftstrafe von 20 Jahren bekommen. Er könne dies beweisen, da sein Vater ihm das Gerichtsurteil geschickt habe.

Der BF verweigerte, die von ihm auszufüllenden Seiten des Antragsformulars hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisedokumentes durch die Irakische Botschaft auszufüllen und leistete auch keine Unterschrift.

7. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF gem. § 46 Abs. 2 und Abs. 2b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde des Herkunftslandes (irakische Botschaft in Wien), ein Reisedokument einzuholen und dieses binnen 4 Wochen der Behörde vorzulegen.

Unter Spruchpunkte II. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt.

9. Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die am 08.10.2019 beim BFA eingebrachte und am 11.10.2019 bei Gericht eingelangte Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF. Darin wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es die Behörde rechtswidrig unterlassen habe den BF näher zum erwähnten irakischen Gerichtsurteil zu befragen, obgleich es sich dabei um Gründe handle, aufgrund derer die Abschiebung gem. § 46a Abs. 1 FPG unzulässig sei. Es bestehe daher die reale Gefahr der Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Genfer Konvention. Die Behörde sei diesbezüglich ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und sei das Verfahren daher offenkundig mangelhaft geführt worden. Der Aufenthalt des BF sei daher nach § 46a FPG zu dulden.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" des § 13 Abs. 2 VwGVG nach der Rechtsprechung einer sachverhaltsbezogenen fachlichen Beurteilung durch die Behörde bedürfe, eine diesbezügliche Erörterung im Bescheid jedoch nicht stattgefunden habe. Es komme nicht hervor, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass ein sofortiger Vollzug des Bescheides geboten sei. Alleine das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, den gesetzeskonformen Zustand herzustellen, reiche für die Annahme von Gefahr im Verzug nicht aus.

Die gesetzte 4 Wochenfrist reiche nicht aus.

Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Kostenersatz wurde nicht beantragt.

Der ebenso gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, soll aber an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben.

10. Das BFA legte die gegenständliche Beschwerde dem Gericht am 11.10.2019 zuständigkeitshalber vor. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Verfahrensgang unter I. wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Der BF ist umgehend zur Ausreise verpflichtet, ist seiner Verpflichtung jedoch bisher nicht nachgekommen.

1.3. Zur Ausreise (Abschiebung) benötigt der BF ein gültiges Reisedokument. Ein derartiges Dokument würde gegebenenfalls durch die irakische Botschaft auf Antrag des BF ausgestellt werden.

1.4. Der BF ist Fremder i.S.d. FPG. Gegen ihn liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor und ist er seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Er verfügt nicht über ein gültiges Reisedokument und hat sich bisher nicht bemüht ein solches aus Eigenem zu erlangen. Eine Duldung des BF und ein Grund für eine Unmöglichkeit der Antragstellung der Ausstellung eines Reisedokumentes bei der irakischen Botschaft liegen nicht vor.

1.5. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides war kein Verfahren auf Zuerkennung internationalen Schutzes anhängig.

1.6. Die Behörde hat im bekämpften Bescheid nicht dargelegt, inwiefern im vorliegenden Fall besondere öffentliche Interessen die vorzeitige Vollstreckung des Bescheids sachlich rechtfertigen würde und inwiefern Gefahr im Verzug gegeben sein sollte.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§ 37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Gegen den BF besteht nach dem Akteninhalt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ist er bisher dennoch nicht aus Österreich ausgereist.

Nach den Unterlagen im Akt verfügt der BF nicht über ein Reisedokument und gab er an, aus dem Irak zu stammen. Der bescheidmäßige Auftrag an den BF, bei der irakischen Botschaft einen Reisepass zu beantragen ergibt sich sohin aus dem sachlichen- u. örtlichen Zusammenhang.

Der BF verfügt nicht über eine Duldung und hat das Verfahren auch keinen relevanten Hinderungsgrund dafür ans Tageslicht gebracht, dass der BF bei der irakischen Botschaft keinen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes stellen könnte.

Zu 1.6.

Auf Seite sechs des Bescheides führt die Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse an:

"Sie sind Ihrer bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, und Ihr weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen."

Die Behörde bezieht sich daher klar auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Einhaltung von geltenden Gesetzen. Darüber hinaus enthält der Bescheidtext keine Ausführungen über konkrete Umstände, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an einem sofortigen Vollzug der Auflage nahelegen.

Hinsichtlich des Kriteriums "Gefahr im Verzug" wird ebenso auf Seite sechs des Bescheides wie folgt ausgeführt:

"Durch Ihren fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt besteht weiters Gefahr in Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich ist. Ohne dieses kann das BFA seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Weiters machen Sie sich durch Ihren fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (§ 120 FPG)."

Die Behörde gibt nicht an, welche konkrete Gefahr durch einen fortgesetzten illegalen Aufenthalt für die Öffentlichkeit unmittelbar bestehen würde. Der BF war schon zuvor illegal im Bundesgebiet aufhältig und stellte seine Anwesenheit an sich keine Gefahr für die Gesellschaft dar.

Die Behörde hat daher nicht dargelegt, worin die Gefahr im Verzuge bestehen sollte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

1. Zu Spruchpunkt I:

1.1. Gesetzliche Grundlage:

Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(3) [...]

1.2. Judikatur:

Nach VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218 ist die Frage, ob die Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 3 MRK führen könnte im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz zu klären. Gegebenenfalls ist einem Fremden, wenn (insbesondere) eine Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten würde - sofern sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird -, nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Einer Duldung des inländischen Aufenthalts dieses Fremden bedarf es nicht. Er hat gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erhalten, die ihm nach § 31 Abs. 1 Z 4 FrPolG 2005 einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft.

1.3. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich beim BF um einen Fremden, der trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen ist (§ 46 Abs. 1 FPG). Er verfügt über kein Reisedokument und kann ohne ein solches nicht ausreisen. Ein Hindernis für die Einholung konnte nicht festgestellt werden, eine Duldung des BF in Österreich liegt nicht vor. Der BF ist daher gem. § 46 Abs. 2. FPG verpflichtet, bei der zuständigen ausländischen Behörde ein solches Reisedokument zu beantragen und dieses der Behörde vorzulegen.

Nach § 46 Abs. 2b FPG kann dies dem BF auch bescheidmäßig aufgetragen werden.

Die gesetzlich geforderten Tatbestandselemente für eine behördliche, bescheidmäßige Anordnung zur eigenen Antragstellung eines Reisepasses sind daher im gegenständlichen Fall als erfüllt anzusehen.

Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass die Behörde aufgrund der Aussagen des BF in der Einvernahme vom 21.08.2019 in weiterer Folge die Voraussetzungen für die Duldung des BF nach § 46a FPG nicht weiter geprüft habe, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der unter

1.2. angeführten Judikatur die Feststellung der Voraussetzungen einer Duldung im Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes zu erfolgen gehabt hätte und nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung des BF. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch kein Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes anhängig. Ein derartiges Verfahren kann jedoch nicht von Amts wegen eingeleitet werden, bedarf es hiezu jedenfalls eines Antrags des BF. Der bescheidmäßige Auftrag zur Einholung eines Reisepasses an den BF erging sohin rechtmäßig. Die gem. § 59 Abs. 2 AVG gesetzte Frist von 4 Wochen sind angemessen.

2. Zu Spruchpunkt II:

2.1. Gesetzliche Grundlage:

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

2.2. Judikatur:

Die Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG ist dem § 64 Abs. 2 AVG im Wesentlichen nachgebildet. Die hiezu ergangene Judikatur findet daher auch auf § 13 Abs. 2 VwGVG Anwendung. Danach genügt ein allgemeines öffentliches Interesse an der Einhaltung der Gesetze für den rechtmäßigen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nicht, sondern muss ein besonderes öffentliches Interesse an einer vorzeitigen Vollstreckung eines Bescheides dargelegt werden und sachlich geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64, Rz 29).

Darüber hinaus hat die Behörde in der Begründung darzulegen, auf Grund welcher Voraussetzungen die sofortige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug als dringend geboten anzusehen sei (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64, Rz 36).

2.3.

Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt II. ein besonderes öffentliches Interesse nicht dargelegt und auch nicht angeführt, inwiefern eine besondere Gefährdung der öffentlichen Interessen im Verzuge gegeben wäre. Der Bescheid ist daher in diesem Punkt mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden und wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht näher dargelegt, weshalb die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall notwendig sein soll. Gründe für die zwingende Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist.

5. Kosten:

Kostenersatz wurde nicht beantragt (§ 35 Abs. 7 VwGVG).

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie bereits ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, rechtliche Grundlage,
Reisedokument, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W171.2224305.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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