Entscheidungsdatum
17.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W114 2186018-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch seine Mutter XXXX , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2019, Zl. 1093228202-190470211/BMI-BFA_TIROL_RD, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Für XXXX , geb. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), wurde von seiner Mutter XXXX am 30.10.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Staatsgebiet ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.01.2018, Zl. 15-1093228202/151659151, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei.
3. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2019, GZ W245 2186018-1/10E, insofern stattgegeben, als dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.04.2020 erteilt wurde.
4. Am 09.05.2019 stellte der BF, vertreten durch seine Mutter XXXX , beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
5. Mit Schreiben des BFA vom 04.06.2019 wurde der BF darauf hingewiesen, dass die von ihm beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nur zulässig sei, wenn eine Passausstellung durch den Herkunftsstaat nicht erfolgen könne oder unzumutbar sei. Die Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass der BF eine Tazkira mit der Nr. XXXX besitze. Der BF wurde daher aufgefordert, bei der nächstgelegenen Vertretungsbehörde einen Reisepass zu beantragen bzw. im ablehnenden Fall eine diesbezügliche Bestätigung vorzulegen.
6. In einer Stellungnahme vom 09.07.2019 führte XXXX als gesetzliche Vertreterin des BF aus, dass sich das Original der Tazkira des BF beim BFA, Regionaldirektion Tirol, befinden würde und ihm nicht wieder ausgehändigt worden sei. Am 08.07.2019 habe der BF bei der afghanischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses beantragt. Dies sei jedoch seitens der Botschaft verweigert und dem BF bloß eine Zeitbestätigung ausgestellt worden. Da die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses somit nicht durch die afghanische Vertretungsbehörde erfolgen könne, ersuche der BF um Ausstellung des beantragten Fremdenpasses.
7. Mit Bescheid vom 29.08.2019, Zl. 1093228202-190470211/BMI-BFA_TIROL_RD, wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, wieso der BF im Wissen, dass sich seine Tazkira beim BFA befinde, und ohne einen entsprechenden Antrag auf Ausfolgung gestellt zu haben, zur Botschaft nach Wien gefahren sei, um die Ausstellung eines afghanischen Reispasses zu beantragen. Für die Behörde stehe somit fest, dass der BF einen Reisepass seines Herkunftsstaates erlangen könne, jedoch diesbezüglich keine Bemühungen angestellt habe. Der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG sei daher abzuweisen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, mit Schreiben vom 11.09.2019 Beschwerde und beantragte darin, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Fremdenpasses vorliegen, andernfalls der belangten Behörde die Erteilung eines Fremdenpasses aufzutragen, bzw. andernfalls den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur weiteren Verfahrensführung an die Behörde zurückzuverweisen. Darin wurde von der Mutter des BF im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF mit dem abweisenden Bescheid auch seine Tazkira im Original übermittelt worden sei. Der BF habe sich jedoch mit seiner Familie, seinen Eltern und Geschwistern, zuvor bereits auf den Weg nach Wien gemacht, um die Ausstellung von Reisepässen zu beantragen, und habe die Familie dabei den Zeitaufwand sowie den finanziellen Aufwand der Fahrt nach Wien und wieder zurück nach Tirol auf sich genommen. Die Familie sei nicht bereit, ein weiteres Mal nach Wien zu reisen, und sei ihr dies auch nicht zumutbar. Der BF ersuche um Ausstellung eines Fremdenpasses, da er seiner Mitwirkungspflicht bereits nachgekommen sei.
9. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 16.09.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der minderjährige BF ist Staatsangehöriger Afghanistans. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2019, GZ W245 2186018-1/10E, wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.04.2020 erteilt.
Der BF ist im Besitz einer Tazkira im Original mit der Nr. XXXX .
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
Der BF ist in der Lage, sich durch seine vertretungsbefugte Mutter unter Vorlage seiner Tazkira bei der afghanischen Botschaft in Wien ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Afghanistan zu beschaffen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Status und zur Aufenthaltsberechtigung des BF ergeben sich eindeutig aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen und wurden auch nicht bestritten.
Die Feststellung, dass der BF im Besitz seiner Tazkira im Original ist, ergibt sich ebenfalls aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Unterlagen sowie den eigenen Angaben des BF in der Beschwerde.
Zur Feststellung betreffend die Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes:
Unbestritten blieb auch der aufgrund notorischen Amtswissens bekannte Umstand, dass die afghanische Botschaft in Wien Reisepässe basierend auf Personalausweisen (Tazkiras) ausstellt. Da der BF eine Tazkira im Original besitzt, ist es ihm möglich und - entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde - jedenfalls auch zumutbar, mit seiner Familie von Tirol nach Wien zur Botschaft zu reisen, um dort unter Vorlage seiner Tazkira einen afghanischen Reisepass zu beantragen. Dies wäre ihm im Übrigen auch bereits während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens möglich gewesen, zumal er bzw. seine Mutter als Vertreterin die Ausfolgung seiner beim BFA, Regionaldirektion Tirol, befindlichen Tazkira im Original hätte verlangen können, um sodann bei der afghanischen Botschaft in Wien einen Reisepass zu beantragen. Dass er beim BFA einen Antrag auf Ausfolgung seiner Tazkira gestellt hätte, wurde vom BF nicht behauptet.
Es kann somit derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
Daran ändern auch die Beschwerdeausführungen nichts, wonach der BF nicht bereit sei, abermals nach Wien zu fahren bzw. er seiner Meinung nach seiner Mitwirkungspflicht bereits nachgekommen sei. Ausschlaggebend ist gegenständlich nämlich allein der Umstand, dass es dem BF tatsächlich möglich ist, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
§ 88 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:
"Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend."
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:
"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 88 FPG 2005 [Stand 01.01.2015, rdb.at] Anm 2).
Das in § 88 Abs. 2a normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 88 FPG K 8).
Für die gegenständliche Angelegenheit bedeutet dies:
Wie oben in den Feststellungen dargelegt und in der Beweiswürdigung begründet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
Es liegen die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG somit nicht vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf die vorliegende Angelegenheit erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt.
Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
In der gegenständlichen Angelegenheit ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage sowie aus den Angaben in der Beschwerde. Es haben sich aufgrund der Angaben in der Beschwerde in Zusammenschau mit dem vorliegenden Akteninhalt auf Sachverhaltsebene keine Fragen ergeben, die mit dem BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wären.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Fremdenpass, Herkunftsstaat, mangelnder Anknüpfungspunkt,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2186018.2.00Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020