TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/4 W238 1414126-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2019
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Entscheidungsdatum

04.11.2019

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs2

Spruch

W238 1414126-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2019, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

"Die mit Bescheid vom 07.08.2018, Zahl XXXX , bis zum 15.06.2020 erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird XXXX gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen."

III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :

I. Verfahrensgang:

1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte am 23.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Nach Durchführung einer Erstbefragung am 23.09.2009 und einer weiteren Einvernahme am 08.06.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des (vormals zuständigen) Bundesasylamtes vom 16.06.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.06.2011 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Im Hinblick auf die ständig stattfindenden Anschläge in Afghanistan sowie die unzureichende Sicherheitslage und die schlechte Versorgungslage, welche einer unmenschlichen Behandlung gleichkomme, sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

3. Die vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde (nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2014, W203 1414126-1/15E, als unbegründet abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer stellte am 20.05.2011, am 16.05.2013, am 13.06.2014 und am 31.10.2016 Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 09.06.2011, vom 10.06.2013, vom 20.06.2014 und vom 07.11.2016 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 15.06.2012, 15.06.2014, 15.06.2016 und 15.06.2018 befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags vom 13.06.2018 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.08.2018 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.06.2020 erteilt.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.03.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt.

6. Im Zuge der Prüfung einer Aberkennung des Schutzstatus wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsbürgerin, am 13.06.2019 vom BFA als Zeugin einvernommen. Sie gab an, den Beschwerdeführer seit 2011 zu kennen und seit Mai 2014 eine Beziehung mit ihm zu führen. Seit März 2015 würden sie im gemeinsamen Haushalt leben. Sie hätten eine gemeinsame Tochter und würden beabsichtigen, zu heiraten.

7. Mit Schreiben des BFA vom 13.06.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens benachrichtigt. Er wurde aufgefordert, sich binnen zwei Wochen zu seiner Situation in Österreich, seinem Gesundheitszustand sowie zu möglichen gegen eine Aberkennung des subsidiären Schutzes bestehenden Gründen zu äußern. Unter einem wurde ihm mitgeteilt, dass im Hinblick auf das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich keine Rückkehrentscheidung erlassen werde.

Am 04.07.2019 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFA ein, in der er - abgesehen von der Schilderung seines Familienlebens - mitteilte, dass er gesund sei und den Status als subsidiär Schutzberechtigter bzw. seinen Fremdenpass behalten wolle, zumal er immer noch dieselben Probleme habe wie vor seiner Einreise nach Österreich.

8. Mit Bescheid des BFA vom 23.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 16.06.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 16.06.2010 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt (Spruchpunkt IV.).

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu den einzelnen Spruchpunkten zusammengefasst aus, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mangels (weiterer) Erfüllung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005, sondern mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 abzuerkennen sei. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 sei die Behörde verpflichtet, die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 würden beim Beschwerdeführer nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer halte sich jedoch seit fast zehn Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sei einer Beschäftigung nachgegangen und selbsterhaltungsfähig. Bis zu seiner Verurteilung habe er sich in Österreich gut integriert. Zudem habe er in Österreich eine Lebensgefährtin, mit der er auch eine gemeinsame Tochter habe. Es liege daher ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei ausdrücklich nur die Spruchpunkte I. bis III. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung nach dem SMG derzeit in Haft befinde und regelmäßig von seiner Lebensgefährtin besucht werde. Unter der Prämisse, dass ihm der Schutzstatus seitens der belangten Behörde wegen Wegfalls der Voraussetzungen aberkannt worden sei, wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vorliegen würden, da sich die Sicherheitslage - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht verbessert, sondern internationalen Organisationen zufolge weiter verschlechtert habe. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, den Beschwerdeführer im Hinblick auf die beabsichtigte Aberkennung des zuerkannten Schutzstatus zu seiner Integration, der Aufenthaltsdauer, den Bindungen zum Heimatstaat und der Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu befragen. Der Beschwerdeführer sei seit 2009 in Österreich aufhältig; er sei um seine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht und habe auch bereits umfassende Integrationsschritte gesetzt. Er verfüge über soziale Kontakte und sei in Österreich verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen. Zudem lebe seine österreichische Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Kind in Österreich, sodass die belangte Behörde sein Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK berücksichtigen und ihm gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen einen Aufenthaltstitel erteilen hätte müssen. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Aberkennung des subsidiären Schutzes, in eventu die Aufhebung der Spruchpunkte I. bis III. und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides, in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, in eventu ("falls als nötig erachtet") die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

10. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 26.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und führt den im Spruch dieses Erkenntnisses enthaltenen Namen. Er wurde am XXXX in Afghanistan geboren. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , Provinz Kabul. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur Glaubensrichtung des sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Dari.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 23.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.06.2011 erteilt. Diese wurde in der Folge mehrfach - zuletzt mit Gültigkeit bis zum 15.06.2020 - verlängert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 16.06.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen mit der Begründung aberkannt, dass er wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Unter einem wurden der Entzug der mit Bescheid vom 16.06.2010 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen.

Bekämpft wurden vom Beschwerdeführer nur die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides.

1.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.03.2019, Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, am 27.12.2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge mehr als 25-fach übersteigenden Menge mit seinem PKW von Italien nach Österreich eingeführt zu haben, und zwar rund 30 kg Cannabiskraut mit einem Gehalt von 2.599,85 Gramm Delta-9-THC, was der rund 78-fachen Grenzmenge THCA und Delta-9-THC entspricht. Der Beschwerdeführer beging hiedurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG.

Bei der Strafbemessung wurden mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers und sein umfassend reumütiges Geständnis gewertet; als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Neben den vorliegenden spezialpräventiven Gründen bei der Bemessung der Freiheitsstrafe ist auch die Generalprävention in die Entscheidung des Schöffensenats miteingeflossen.

Der Strafrahmen betrug gemäß § 28a Abs. 4 SMG ein bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe. Die Verurteilung erfolgte wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB.

1.4. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Lebensgefährtin, mit der er (bis zum Antritt der Haft) im gemeinsamen Haushalt lebte und mit der er eine im Jahr 2017 geborene Tochter hat. Er wird von seiner Lebensgefährtin regelmäßig in der Justizanstalt besucht. Der Beschwerdeführer war in Österreich unselbstständig und selbstständig erwerbstätig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seines Geburtsdatums, seines Herkunftsortes, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seiner Muttersprache beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Asyl- und Aberkennungsverfahrens.

2.2. Die Feststellungen zur Antragstellung, zur Zuerkennung subsidiären Schutzes, zur Verlängerung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigungen, zum Gegenstand des angefochtenen Bescheides und zum Anfechtungsumfang der dagegen erhobenen Beschwerde ergeben sich aus dem - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Akteninhalt.

2.3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers einschließlich der vom Strafgericht festgestellten Tat und der herangezogenen Strafzumessungsgründe beruhen auf dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.03.2019, Zahl XXXX . Der Beschwerdeführer trat dem von der belangten Behörde diesbezüglich festgestellten Sachverhalt nicht entgegen.

Der Strafrahmen der vom Beschwerdeführer begangenen Tat und die Qualifikation als Verbrechen ergeben sich aus § 28a Abs. 4 SMG und § 17 StGB.

2.4. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den zeugenschaftlichen Angaben seiner Lebensgefährtin vor dem BFA am 13.06.2019 sowie den vom Beschwerdeführer am 12.07.2018 und am 04.07.2019 erstatteten Stellungnahmen samt vorgelegten Dokumenten (u.a. Geburtsurkunde und Vaterschaftsanerkenntnis in Hinblick auf die Tochter).

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Spruchpunkt I. - Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

3.1.1. § 9 AsylG 2005 lautet:

"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

3.1.2. Aus Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und den rechtlichen Ausführungen (vgl. S. 112 f.) ergibt sich zweifelsfrei, dass der Status des subsidiären Schutzberechtigten vom BFA nicht mangels (weiterer) Erfüllung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005, sondern aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt wurde.

Insoweit geht aber das Beschwerdevorbringen, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - mit Blick auf die Sicherheitslage in Afghanistan - weiterhin vorliegen würden, ins Leere.

Vorliegend nahm das BFA aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB an, dass der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht wurde.

Aus dem in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie ergangenen Urteil des EuGH vom 13.09.2018, Ahmed, Rs C-369/17, geht hervor, dass nicht ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat vorgesehen ist, davon ausgegangen werden darf, dass eine Person eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie begangen hat. Vielmehr hat das zuständige nationale Entscheidungsorgan, das mit dem Antrag auf subsidiären Schutz befasst ist, die Schwere der fraglichen Straftat unter Berücksichtigung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls zu würdigen.

Demnach kommt dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zu, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie rechtfertigt, doch darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (EuGH Rs C-369/17, Rn. 55).

Hierbei verweist der EuGH zudem auf den Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) von Jänner 2016 mit dem Titel "Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)", welcher empfiehlt, "dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde" (EuGH Rs C-369/17, Rn. 56). Als Beispiele schwerer Straftaten nennt der EASO-Bericht etwa folgende Delikte (Pkt. 2.2.3.2.): Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, Folter, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt, und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z.B. Unterschlagung).

Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rs C-369/17 hielt der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat (vgl. dazu etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246), nicht mehr aufrecht. In seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, sprach der Verwaltungsgerichtshof vielmehr aus, dass bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen.

3.1.3. Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet das Folgendes:

Der Beschwerdeführer wurde wegen der Begehung einer Tat verurteilt, die nach der österreichischen Rechtsordnung ein Verbrechen ist. Das stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein "gewichtiges Indiz" für die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine "schwere Straftat" vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen darf.

Der bereits zitierte EASO-Bericht von Jänner 2016 mit dem Titel "Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)" erwähnt Drogenhandel als Beispiel für eine schwere Straftat. Der Bericht legt zur Beurteilung, ob eine "schwere Straftat" vorliegt, auch die Prüfung anderer Rechtsordnungen nahe.

Während die Strafbarkeit von Drogenmissbrauch in der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten liegt, kommt in Bezug auf Drogenhandel nach Art. 83 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat gesetzgeberische Kompetenz zu. Diese können "gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben. Derartige Kriminalitätsbereiche sind Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.

Auf dieser Basis wurde der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates der Europäischen Union vom 25.10.2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels gefasst. Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist die Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen im Bereich des illegalen Handels mit Drogen und Grundstoffen, die einen gemeinsamen Ansatz auf Ebene der Europäischen Union bei der Bekämpfung dieses illegalen Handels ermöglichen.

Schon die Erwägungsgründe zeigen einen unionsweiten Konsens, dass der illegale Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt (1. Erwägungsgrund).

Der Bericht der Kommission über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels vom 10.12.2009 bewertet die Angleichung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung dieses Rahmenbeschlusses. In Bezug auf Strafen nach Art. 4 Absatz 1 und 2 des Rahmenbeschlusses hält der Bericht auszugsweise Folgendes fest:

"2.4.1. Standardstraftaten (Artikel 4 Absatz 1)

Bei den Rechtsvorschriften von fünf Mitgliedstaaten (BG, LT, LV, NL, SE) stellen sich Auslegungsprobleme, die vor allem auf fehlende Informationen zurückzuführen sind. Das untere Strafmaß von einem Jahr wird zwar stets eingehalten, doch ist das obere Strafmaß in den meisten Mitgliedstaaten in Wirklichkeit sehr viel höher. So haben zwölf Mitgliedstaaten (BG, FR, HU, IE, LT, LV, NL, PL, PT, RO, SI, SK) Strafen, die über dem Zweifachen des im Rahmenbeschluss vorgegebenen Strafrahmens liegen; das entspricht Freiheitsstrafen von mindestens sechs Jahren bis manchmal zwanzig Jahren oder lebenslang. An den unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten scheint sich also nichts geändert zu haben.

...

Die Kommission stellt somit die formelle Konformität aller übermittelten nationalen Rechtsvorschriften fest, bedauert jedoch gleichzeitig deren Heterogenität und hinterfragt ihre Anwendung in der Praxis.

2.4.2. Schwere Straftaten in Verbindung mit illegalem Drogenhandel (Artikel 4 Absatz 2)

Von den 21 Mitgliedstaaten, die geantwortet haben, sehen 20 das in Artikel 4 Absatz 2 geforderte Strafmaß vor. Allerdings liegen die Strafen eher bei 10 bis 15 Jahren. Zehn Mitgliedstaaten sehen nämlich eine Höchststrafe von zehn Jahren (AT, BE, CZ, DK, EE, FI, HU, LT, LU, SE) und acht Mitgliedstaaten eine Höchststrafe von 15 Jahren vor (BE, CZ, DK, DE, HU, LT, LV, SK). Sechs Mitgliedstaaten haben noch höhere Strafen (FR, HU, IE, LU, RO, SE), während vier Mitgliedstaaten Höchststrafen zwischen lediglich 5 und 8 Jahren vorschreiben (AT, LT, NL, PL).

Acht Mitgliedstaaten berücksichtigen Menge und gesundheitliche Schäden (AT, CZ, DK, DE, FI, NL, SE, SK), während acht weitere nur eines dieser Kriterien berücksichtigen (BE, EE, HU, LT, LU, LV, PL, RO). In den Rechtsvorschriften von fünf Mitgliedstaaten (BG, FR, IE, PT, SI) findet sich hierzu keine Angabe. Soweit die vorgesehene Höchststrafe für den Grundtatbestand in diesen Mitgliedstaaten bereits dem in Artikel 4 Absatz 2 geforderten Strafmaß entspricht oder dieses sogar überschreitet, ist dieses eventuelle Fehlen einer Differenzierung nicht zu beanstanden.

Nach Ansicht der Kommission ist somit die Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 insofern zufrieden stellend, als der Strafrahmen eingehalten wird. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Strafen häufig strenger sind und dass dreizehn Mitgliedstaaten die Kriterien Menge und/oder gesundheitliche Schäden nicht in ihre Rechtsvorschriften aufgenommen haben."

Bereits durch die Nennung des Drogenhandels als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Art. 83 AEUV wird deutlich, dass entsprechende Delikte - wie etwa Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG - unionsweit als schwere Straftaten angesehen und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden.

Zieht man den oben zitierten EASO-Bericht heran, zeigt sich, dass Drogenhandel als Beispiel für "schwere Straftaten" genannt wird. Der EASO-Bericht stellt bei der Beurteilung einer "schweren Straftat" nicht etwa auf die nationale begriffliche Einordnung einer Tat als "Vergehen", "mittelschwere Straftat" oder "Verbrechen", sondern vielmehr auf den möglichen Gesamtunwert gewisser Deliktstypen ab. Dieser Gesamtunwert ist bei Drogenhandel als hoch anzusehen.

Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge mehr als 25-fach übersteigenden Menge von Italien nach Österreich eingeführt zu haben, und zwar rund 30 kg Cannabiskraut mit einem Gehalt von 2.599,85 Gramm Delta-9-THC, was der rund 78-fachen Grenzmenge THCA und Delta-9-THC entspricht.

Bei der Strafzumessung wurden mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und das umfassend reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Neben spezialpräventiven Gründen wurden vom Strafgericht bei der Bemessung der Freiheitsstrafe auch generalpräventive Erwägungen berücksichtigt. Demnach soll dem durchaus lukrativen Suchtgifthandel generalpräventiv der Anreiz genommen werden, um andere von der Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten.

Die Aspekte des Einzelfalls (geringe Hemmschwelle bei der Begehung einer gravierenden Delinquenz, große Mengen von Suchtgift, grenzüberschreitender Handel) zeigen die Schwere der Straftat auf. Auch die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren belegt die Schwere der vom Beschwerdeführer verwirklichten Straftat.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführer ein Verbrechen begangen hat, das als "schwere Straftat" iSd Art. 17 lit. b Statusrichtlinie zu qualifizieren ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.4. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Z 1 bis Z 3 leg.cit. mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Unbeschadet des Wortlauts in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (arg.: "ist ... zu verbinden") hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall schon deshalb zu Recht von der - eine (bloße) Duldung des Aufenthalts nach § 46a Abs. 1 Z 2 FPG bewirkenden - Feststellung der Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Abstand genommen, weil sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG im - unbekämpft gebliebenen - Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsbeendigung damit gerade nicht verfügt hat (zum Unterbleiben der in § 58 Abs. 2 AsylG 2005 vorgesehenen amtswegigen Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 s. Pkt. 3.3.6.).

Angesichts dessen bleibt aber weder für die Feststellung der Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung noch für die (ebenfalls in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorgesehene) Erlassung einer Rückkehrentscheidung Raum, zumal deren Zulässigkeit auch bei Aberkennungen nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 stets anhand von § 9 BFA-VG zu prüfen ist.

3.2. Spruchpunkt II. - Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war mit der Maßgabe abzuweisen, dass nicht die erstmals mit Bescheid vom 16.06.2010 bis zum 15.06.2011 erteilte, sondern die zuletzt mit Bescheid vom 07.08.2018 bis zum 15.06.2020 erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen wird.

3.3. Spruchpunkt III. - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005

3.3.1. § 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

3.3.2. § 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."

3.3.3. § 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

[...]."

3.3.4. § 9 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

..."

3.3.5. Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2009 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet, zumal er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.3.6. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187, ausgesprochen, dass (weiterhin) - zwingend - von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, wenn eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Weiters wurde in der Entscheidung Folgendes ausgeführt:

"Den ErläutRV (582 BlgNR 25. GP 14 f) zufolge sollte mit der durch das FrÄG 2015 in Abs. 2 des § 58 AsylG 2005 vorgenommenen ‚Anpassung und Klarstellung' in erster Linie auch nur dem Umstand Rechnung getragen werden, dass - anders als nach der bis 31. Dezember 2013 maßgeblichen Rechtslage - dieselbe Behörde (das BFA) unter einem die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen und über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abzusprechen hat, sodass es des bisherigen Verweises auf eine rechtskräftige Entscheidung und auf § 73 AVG nicht mehr bedürfe. Zusätzlich sollte damit klargestellt werden, dass auch das BVwG - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen dürfe, weil die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ‚diesfalls' vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst sei.

Im gegebenen Zusammenhang ist damit vorerst zu betonen, dass sich (auch) an der das BFA treffenden Entscheidungspflicht, wenn es entgegen den eben dargestellten ErläutRV nicht zu einer Verbindung des Ausspruches über die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gekommen ist, nichts geändert hat. Nach wie vor kann der Fremde im Sinn der seinerzeitigen ErläutRV zu § 44a NAG ... ‚einer allfälligen Untätigkeit der Behörde ... begegnen', und zwar nunmehr mit Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Wie sich aus § 8 Abs. 1 VwGVG ergibt, ist eine derartige Säumnisbeschwerde zulässig, wenn das BFA nicht binnen sechs Monaten - fallbezogen: ab Rechtskraft des Ausspruches über die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - den Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt."

Demnach hätte die belangte Behörde den - von der Anfechtung des Bescheides ausgenommenen - Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 verbinden müssen.

Soweit in der Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 begehrt wird, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf den eingeschränkten Anfechtungsumfang der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde setzt voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist, die unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0138; 29.11.2017, Ro 2017/04/0020; 19.02.2018, Ra 2015/12/0008). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel nach § 55 und § 57 A.sylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in ein bestimmtes Land zulässig ist, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des FPG insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

Im gegenständlichen Fall besteht ein rechtlicher Zusammenhang in der Weise, dass eine Rückkehrentscheidung unter einem mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu ergehen hat (§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG). Eine Rückkehrentscheidung setzt also die Entscheidung über die Aberkennung des Schutzstatus voraus. Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über die Aberkennung, da dieser nicht von der Rückkehrentscheidung abhängt (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation etwa VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553).

Daraus folgt, dass es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall offenstand, die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des von der Aberkennung des subsidiären Schutzes trennbaren Ausspruches über die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auszuschließen.

Zwar wäre die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst. Im gegenständlichen Fall wurde aber weder eine Rückkehrentscheidung erlassen noch der Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung angefochten, sodass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

Dem Beschwerdeführer steht es allerdings frei, gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 beim BFA zu stellen sowie - im Falle einer Untätigkeit der Behörde (nach Ablauf von sechs Monaten ab Rechtskraft des Ausspruches über die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder auch nach Ablauf von sechs Monaten ab Einbringung eines Antrags) - eine Säumnisbeschwerde einzubringen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die vom Beschwerdeführer nur in eventu ("falls als nötig erachtet") beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhalts der Beschwerde geklärt ist. Es liegt in Bezug auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt kein widersprechendes Vorbringen der Verfahrensparteien vor. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf eine unvollständige Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Insbesondere blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Suchtgifthandels verurteilt wurde. Ob eine "schwere Straftat" vorliegt, welche die Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigt, ist eine Frage rechtlicher Natur. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH Ahmed, C-369/17, ausgesprochen, dass bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Eine derartige individuelle Prüfung hat das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Familienleben, Haft, Interessenabwägung, strafrechtliche
Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W238.1414126.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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