TE Vfgh Beschluss 1996/6/19 B928/96

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die selbstverfaßte Beschwerde betrifft ein Schreiben der Wiener Landesregierung vom 8. September 1995, Zl. MA 61/III - P 15/95. In diesem Schreiben wird dem Beschwerdeführer eine Auskunft hinsichtlich der Gesetzeslage für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erteilt.

Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden.

Auch wenn eine behördliche Erledigung nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch und Begründung gegliedert ist, wird sie nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann als Bescheid qualifiziert, wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt. Aus der Erledigung muß - soll sie als Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG qualifiziert werden - deutlich der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. VfSlg. 13263/1992, 13750/1994 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Das Schreiben der Wiener Landesregierung entspricht nicht der äußeren Form eines Bescheides, weil die formellen Voraussetzungen nach den §§58 ff. AVG fehlen. Auch die sprachliche Fassung und der aus ihr erkennbare Inhalt der behördlichen Erledigung bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Wille der Behörde auf Erlassung eines Bescheides gerichtet war. Das gegenständliche Schreiben stellt vielmehr eine "Rechtsbelehrung" hinsichtlich des Österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes dar.

Mangels Bescheidqualität der bekämpften Erledigung war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Staatsbürgerschaftsrecht, Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B928.1996

Dokumentnummer

JFT_10039381_96B00928_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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