TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/23 G307 2217413-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2020
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Entscheidungsdatum

23.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs2 Z1

Spruch

G307 2217413-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Albanien, vertreten durch die Diakonie, gemeinnützige Flüchtlingsgesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 15.03.2019, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides insoweit stattgegeben, als dieser zu lauten hat:

"IV. Gemäß § 53 Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein auf 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Flughafen XXXX mit gefälschten italienischen Dokumenten (Personalausweis und Sozialversicherungskarte), von welchen er zum Zweck der Aus- bzw. Weiterreise nach Irland Gebrauch machte, betreten und unter anderem wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht.

2. Am selben Tag fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 15.03.2019, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

4. Mit per E-Mail am 12.04.2019 beim BFA eingebrachtem Schreiben, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Herabsetzung der Befristung desselben beantragt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 15.04.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Albanien.

1.2. Der BF wurde am XXXX2019 am Flughafen XXXX von Polizeibeamten betreten, als er unter bewusster Verwendung totalgefälschter italienischer Dokumente (Personalausweis und Sozialversicherungskarte) nach Dublin/Irland aus- bzw. weiterzureisen versuchte.

1.3. Der BF verfügt über keinen zum längeren Aufenthalt im Schengenraum oder Österreich berechtigenden Titel und erweist sich dessen Aufenthalt in Österreich als unrechtmäßig.

1.4 Der BF verfügt über keine sozialen, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich und konnten auch sonst keine besonderen Integrationssachverhalte festgestellt werden. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Albanien. Er war im Zeitpunkt des Betretens im Bundesgebiet im Besitz von € 1.000,00.

1.5. Der BF weist zudem bis auf eine Anhaltung in Schubhaft von XXXX2019 bis XXXX2019 keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf, und wurde am XXXX2019 auf dem Luftweg aus dem Bundegebiet abgeschoben.

1.6. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte innerhalb der EU und erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten.

1.7. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchunkt IV. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Abschiebung des BF ergibt sich aus einem Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX2019 (siehe AS 189).

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ergibt sich daraus, dass der BF die Rückkehrentscheidung des hier zugrundeliegenden Bescheides unangefochten ließ. Unbeschadet dessen hat der BF in der gegenständlichen Beschwerde seinen Aufenthaltsstatus auch nicht thematisiert.

Dem konkreten Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde ist unmissverständlich zu entnehmen, dass der BF einzig Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, sohin das Einreiseverbot, angefochten hat (arg: "Gegen diesen Bescheid erhebt der BF im Umfang des Spruchpunktes IV (Einreiseverbot, BESCHWERDE an das Bundesverwaltungsgericht ...")

Ferner gestand der BF vor der belangten Behörde ein, sich die oben genannten gefälschten italienischen Dokumente in Albanien am Schwarzmarkt gegen € 650,00 zum Zwecke der Reise nach Irland/Dublin, wo er einen Asylantrag stellen habe wollen, besorgt zu haben.

Eine Anzeigenausfertigung der LPD XXXX, GZ.: XXXX, vom XXXX2019 dokumentiert den Aufgriff des BF in Österreich am Flughafen XXXX sowie die Verwendung von gefälschten italienischen Dokumenten (Personalausweis und Sozialversicherungskarte) zum Zwecke der Aus- bzw. Weiterreise nach Dublin. Dieser Sachverhalt wurde zudem in angefochtenen Bescheid festgestellt. Der BF trat diesem Sachverhalt weder in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch in der gegenständlichen Beschwerde entgegen. Vielmehr - wie zuvor ausgeführt - gestand dieser - bisher unwiderrufen - den Erwerb der besagten Dokumente in Albanien und dessen Absicht nach Dublin zu reisen vor dem BFA ein.

Der in Albanien gelegene Lebensmittelpunkt des BF folgt den Angaben des BF, wonach er in dort erwerbstätig sei, sich seine Mutter dort aufhalte und er auch seine Schulbildung genossen habe. Dem entgegen stehende Angaben wurden vom BF nicht gemacht. Ferner ergeben sich die familiären Bezüge innerhalb der EU sowie der Besitz von €

1.000,00 im Zeitpunkt der Betretung des BF im Bundesgebiet ebenfalls aus den widerspruchfrei gebliebenen Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der gegenständlichen Beschwerde.

Die Anhaltung in Schubhaft, sowie das Fehlen darüberhinausgehender Wohnsitzmeldungen in Österreich erschließen sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) sowie einer Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BF, Zl. XXXX, vom XXXX2019 (siehe AS 137).

Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war insoweit stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte und versucht habe unter Verwendung gefälschter italienischer Dokumente nach Dublin zu reisen, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens des BF dieser als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 3 Jahren indiziert.

In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass er im Zeitpunkt seiner Betretung über hinreichende finanzielle Mittel verfügt habe und sohin die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht vorlägen. Zudem mangle es an einer hinreichenden Begründung seitens der belangten Behörde und erweise sich die Befristung jedenfalls als unverhältnismäßig.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist, ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3 leg cit., für die Dauer von höchstens 5 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, oder andere in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Bei den in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG aufgezählten Tatbeständen handelt es sich lediglich um einen Katalog demonstrativer Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen. (vgl. ErläutRV BGBl. I 2011/38)

Insofern der BF gegenständlich moniert, der Tatbestand unzureichender Mittel zum Unterhalt sei gegenständlich nicht, ist ihm beizupflichten. Vor dem Hintergrund, dass der BF im Zeitpunkt seiner Betretung € 1.000,00 bei sich gehabt und sich erst kurz im Schengenraum aufgehalten hat, kann unter Berücksichtigung des vom BF wiederholt artikulierten Willens, nach Dublin reisen (sohin in einen Nicht-Schengen-Staat), und keine Absicht zu hegen im Schengen-Raum verbleiben zu wollen, nicht gesagt werden, dass er im Zeitpunkt seiner Betretung nicht über grenügend Mittel zum Zwecke seiner Durchreise durch die Schengen-Staaten bzw. Österreich verfügt hätte. Demzufolge ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegenständlich auch nicht erfüllt.

Was der BF jedoch außer Acht zu lassen scheint ist, dass dieser die verfahrensgegenständliche Einreise in den Schengen-Raum bzw. nach Österreich, einzig zu dem Zweck, durch die bewusste Verwendung gefälschter italienischer Dokumente/Urkunden (Personalausweis und Sozialversicherungskarte), weiter nach Irland zu reisen, vorgenommen hat. Zudem stellt zum einen der Gebrauch einer verfälschten oder falschen besonders geschützten Urkunde, hier eines italienischen Personalausweises (vgl. § 2 Abs. 4 Z 4 FPG; RIS-Justiz RS0116529, OGH 28.05.2002, 14 Os 46/02) im Rechtsverkehr, zum Zwecke des Beweises eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gemäß §§ 223, 224 StGB einen Strafdelikt dar. Zum anderen erweist sich bereits die Übernahme, das Verschaffen, das Befördern, die Überlassung oder der Besitz einer solchen gefälschten oder falschen Urkunde zum selben in § 223 StGB genannten Zweck gemäß § 224a StGB als strafbare Handlung, was die fremdenrechtliche Verwerflichkeit des Verhaltens des BF weiters untermauert. Auch in Albanien ist Urkundenfälschung mit Strafe bedroht (vgl. Art 186 und Art 189 albanisches Strafgesetzbuch). Der BF ist sohin nicht nur mit dem Willen vermittels gefälschter - teils einem Reisedokument gleichgestellter (vgl. RIS-Justiz RS0116529, OGH 28.05.2002, 14 Os 46/02) - Urkunden weiter nach Irland zu reisen, in den Schengen-Raum eingereist, sondern hat sich jedenfalls durch den Besitz einer, auf den Gebrauch im Rechtsverkehr (vgl. Bugelnig in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer (Hrsg), Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch (36. Lfg 2016) § 223 StGB Rz 185f) ausgerichteten gefälschten besonders geschützten Urkunde (vgl. RIS-Justiz RS0116529, OGH 28.05.2002, 14 Os 46/02) strafbar gemacht. Der Umstand, dass die Fälschung der besagten Dokumente/Urkunden bemerkt wurde und dem BF die Weiterreise nach Irland dadurch nicht gelungen ist, ändert nichts an der Strafbarkeit seines Verhaltens. (vgl. Bugelnig in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer (Hrsg), Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch (36. Lfg 2016), § 223 StGB Rz 128f).

Eingedenk der Tatsache, dass der BF - wie vor dem BFA selbst eingestanden - bewusst gefälschte Dokumente bei sich führte und diese tatsächlich bei seiner gegenständlichen Reisebewegung verwendet hat, steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass er ich nicht nur tatbildmäßig iSd. oben genannten Strafbestimmungen verhalten, sondern auch gegen einschlägige Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen bzw. zu verstoßen versucht hat (siehe Art 20 Abs. 2 Schengener Durführungsübereinkommen iVm. Art 6 Abs. 1 Schengener-Grenzkodex iVm. § 31 FPG).

Wenn der BF wegen dieses Verhaltens auch nicht straf- oder verwaltungsstrafrechtlich belangt wurde, so obliegt es dem erkennenden Gericht dennoch eine eigenständige Bewertung des Sachverhaltes aus fremdenrechtlicher Sicht vorzunehmen (zur Zulässigkeit eigenständigen Bewertung nicht zu einer Verurteilung geführt habenden Rechtsverletzungen siehe VwGH 15.10.2002, 2002/21/0163 sowie VwGH 30.10.1985, 85/01/0082; siehe auch § 38

AVG).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), was jedenfalls auch im Hinblick auf die Verhinderung von Straftaten zutrifft, als gegeben angenommen werden.

Dem BF sind mehrfache Verstöße gegen die gültigen Rechtsnormen anzulasten. Dabei fällt ins Auge, dass der BF unter Verwendung gefälschter Dokumente seine Identität zu verschleiern und den Besitz einer italienischen Staatsbürgerschaft, sohin einer Unionsbürgerschaft, vorzutäuschen versucht und dabei bei seinen Reisebewegungen in und im Schengen-Raum eine behördliche Kontrolle seiner Person und seinen Aufenthaltsnahmen zu verunmöglichen versucht hat.

Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser keine Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen hegt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, verwaltungsstraf- und strafrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Reue vermochte der BF nicht zu vermitteln. Der BF lässt weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkret erkennen, sich mit seinen Straftaten, insbesondere seine Schuld und Verantwortung reflektierend, auseinandergesetzt zu haben. So antwortete der BF vor dem BFA - eine Reue nicht erkennen lassend - auf den Vorhalt mit seinem Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet zu haben, wie folgt: "Wir sind betrogen worden. Wir haben sie am Schwarzmarkt gekauft. 5 Jahre Einreiseverbot sind zu lang, es ist so als hätte Ich die Dokumente gefälscht. Es wäre so, als wäre Ich mit Waffen erwischt worden. So etwas könnte jeden passieren. Man lernt nichts daraus, man muss Fehler machen."

Selbst in der gegenständlichen Beschwerde beschränkt sich der BF auf die Betonung einer fehlenden Gefährlichkeit in Ermangelung des Vorliegens des Tatbestandes der unzureichenden finanziellen Mittel. Auf das sonstige Fehlverhalten, nämlich den Erwerb und die Nutzung gefälschter Dokumente geht der BF nicht ein. Letztlich bringt er auch nicht vor, sich reuig zu zeigen oder sich in Zukunft wohl zu verhalten.

Der seit seiner Betretung vergangene Zeitraum erweist sich zudem noch als zu kurz um allein daraus - vor dem Hintergrund des Fehlens einer Einsicht beim BF - auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu könne. (vgl. VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485).

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Angesichts des rechtswidrigen Verhaltens des BF und dem gleichzeitigen Fehlen von Bezugspunkten und einer tiefgreifenden Integration in Österreich, ist ein Abstandnehmen von einem Einreiseverbot nicht zu rechtfertigen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF über familiäre Bezugspunkte innerhalb der EU verfügt. Der BF hat durch sein Verhalten die Möglichkeit diese vor Ort zu pflegen, wissentlich aufs Spiel gesetzt und eigenverantwortlich dieser Möglichkeit zu wider gehandelt.

3.1.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit drei Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann auf 5 Jahre befristet erlassen werden. Das vom BF gezeigte Verhalten ist zwar jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Doch darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF in fremdenrechtlicher Hinsicht erstmalig in Erscheinung trat und sich bisher strafgerichtlich als unbescholten erwies. Berücksichtigung hat auch der Umstand zu erfahren, dass der BF am XXXX2019 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde und Anhaltspunkte für eine Wiedereinreise des BF nicht vorliegen.

Im Hinblick darauf und unter Einbeziehung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß auf 1 Jahr zu reduzieren.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Herabsetzung, Interessenabwägung, Unbescholtenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2217413.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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