Entscheidungsdatum
28.01.2020Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G306 2227692-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2019, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
(Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die am 07.01.2020 eingebrachte Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt III.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass vom BF eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr ausgehe und im Hinblick auf der Straffälligkeit im Bereich der Suchtgiftkriminalität eine besondere Gefährlichkeit aufweise. Zudem habe der BF keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, da er weder im Bundesgebiet je einen Wohnsitz aufgewiesen, noch über familiäre, sozial oder berufliche Bindungen verfüge.
Der BF erhob dagegen eine Beschwerde, mit der er die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "anregte" sowie die Behebung des angefochtenen Bescheids beantragt. Hilfsweise strebt er die Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes an. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass der BF vor dem BFA nicht niederschriftlich einvernommen worden wäre und sich das BFA vom BF keinen persönlichen Eindruck verschafft habe. Des Weiteren, dass das erlassene Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahre überhöht sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt.
Das BFA erstattete eine Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt, sie als unbegründet abzuweisen. Dem BF wäre die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden und habe dieser in seiner abgegebenen Stellungnahme selbst angegeben, dass er nur als Tourist eingereist, hier über keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge.
Feststellungen:
Der aktuell 28-jährige BF befindet sich zurzeit noch in Strafhaft. Er war im Bundesgebiet - vor seiner Inhaftierung - noch nie behördlich gemeldet. Der BF ging im Bundesgebiet noch nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der BF wurde aufgrund des Verbrechens - als Mitglied einer kriminellen Vereinigung - des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer 21-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Er ist ledig und hat keine Sorgeverpflichtungen. Vor seiner Einreise in die EU war der BF in Serbien aufhältig und erwerbstätig.
Bei der Strafzumessung wurde als mildernd gewertet, dass es beim Versuch blieb, das reumütige Geständnis sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel. Als Erschwerend, dass es zu einer mehrfachen Überschreitung der Grenzmenge kam.
Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister. Es bestehen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche.
Die Identität des BF geht aus seinem serbischen Reisepass in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Die Feststellungen zu den von ihm begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung basieren auf das vorgelegte Strafurteile und dem Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier aufgrund des schwerwiegenden, vom BF begangenen Sexualdelikts gegen seine betagte Nachbarin (unter Berücksichtigung seines belasteten Vorlebens) erfüllt.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal Serbien als sicheres Herkunftsland handelt. Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörige, war hier nie Erwerbstätig, hatte keinen ordentlichen Wohnsitz und verfügt über keine besonderen privaten Bindungen zum Bundesgebiet. Daher liegt durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Familien- und Privatleben vor, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der strafbaren Handlung gegen Suchtmittelkriminalität ein großes Gewicht beizumessen ist und der BF seinen Gesinnungswandel und die nachhaltige Abkehr von strafbaren Handlungen in diesem Bereich erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen wird.
Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2227692.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020