TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/11 G307 2227535-1

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Veröffentlicht am 11.02.2020
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Entscheidungsdatum

11.02.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G307 2227535-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am

XXXX, StA.: Litauen, vertreten durch Rae Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2019, Zahl XXXX zu

Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

II. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 18.10.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (im Folgenden: BFA) zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, seinen persönlichen wie finanziellen Verhältnissen einvernommen.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 29.11.2019, dem BF persönlich zugestellt am 02.12.2019, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 5 1/2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

3. Mit Schreiben vom 20.12.2019, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, das Aufenthaltsverbot aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 27.12.2019 vorgelegt und langten dort am 20.01.2020 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist litauischer Staatsbürger ist geschieden und Vater einer erwachsenen Tochter, zu welcher er keinen Kontakt hat. Wo sich seine Tochter aktuell aufhält, ist dem BF nicht bekannt.

1.2. In seiner Heimat arbeitete der BF zuletzt in einer Ziegelfabrik. Im Jahr 2012 verließ er Litauen und begab sich nach Deutschland, wo er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sich für rund 20 Monate aufhielt, ehe er nach Verbüßung einer - in dieser Zeitspanne enthaltenen - 1 1/2jährigen Haftstrafe Mitte 2014 nach Österreich reiste. Seit dem 11.07.2014 ist der BF in Österreich (zunächst obdachlos) gemeldet und hier durchgehend aufhältig.

1.3. Der BF ist mit HIV infiziert, leidet jedoch nicht an AIDS. Seine Krankheit wird medikamentös behandelt. Der Zustand des BF ist jedoch keinesfalls als lebensbedrohlich anzusehen.

1.4. Der BF war in Österreich bis dato vom XXXX.2015 bis zum XXXX.2019 bei der XXXX in XXXX im Arbeiterdienstverhältnis geringfügig beschäftigt. Zuletzt erhielt er (für 18 Kalendertage) einen Bruttolohn von € 73,83. Er besaß bis dato keine Anmeldebescheinigung.

1.5. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2018 wegen schwerer Körperverletzung, zweifacher Nötigung und versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4, 107 Abs. 1, 107 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Der BF wurde darin für schuldig befunden, er habe versucht, einen Polizeibeamten, der im Begriffe gestanden sei, die Identität des BF festzustellen und diesen festzunehmen, mit Gewalt an dieser Amtshandlung zu hindern, indem er diesen einen Stoß mit beide Händen gegen die Brust, einen Faustschlag und einen Fußtritt gegen den Kopf und gegen das linke Knie versetzt habe;

Ferner habe der BF im Rahmen der soeben geschilderten Tathandlungen durch das gezielte Versetzen eines Fußtrittes gegen das linke Knie dieses Beamten diesen während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen Einriss des Meniskus sowie des Seitenbandes im linken Knie zur Folge gehabt habe.

Schließlich wurde er darin für schuldig befunden, er habe durch den gegenüber dem erwähnten Beamten geäußerten Wortlaut: "Ich bringe Dich um, ich komme zu Dir und schneide Dir Deinen Kopf ab" diesen in Furch und Unruhe versetzt und dadurch eine gefährliche Drohung begangen zu haben.

Als mildernd wurden hiebei der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die verminderte Zurechnungsfähigkeit durch die Alkoholisierung, als Erschwerungsgrund das Zusammentreffen von 3 Vergehen sowie die massive Vorstrafenbelastung des BF gewertet.

Der an das Oberlandesgericht XXXX (OLG XXXX) gerichteten Berufung wurde mit dortigem Urteil vom XXXX.2018, Zahl XXXX keine Folge gegeben.

Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die genannten Straftaten begangen hat.

Der BF wurde am XXXX.2018 festgenommen und XXXX.2019 aus der Haft entlassen. Derzeit ist der BF nicht in Österreich gemeldet.

Dem BF liegen ferner 5 weitere Verurteilungen in seiner Heimat zur Last, wobei das jeweilige Datum immer jenes der Rechtskraft wiedergibt, und zwar

1. vom XXXX.1994 wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltdrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren,

2. vom XXXX.1998 wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltdrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren,

3. vom XXXX.2005 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in besonders schweren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren,

4. vom XXXX.2006 wegen einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, 11 Monaten und 10 Tagen sowie

5. vom XXXX.2011 wegen Störung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.

Des Weiteren wurde der BF vom Amtsgericht XXXX am XXXX.2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2013 wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei er am XXXX.2014 aus der Strafhaft entlassen wurde.

1.6. Der BF war vom 11.07.2014 bis zum 01.02.2018 wegen seiner Obdachlosigkeit für die Behörden nicht greifbar, weshalb er im Auftrag der Staatsanwaltschaft XXXX durch die Polizeiinspektion XXXX am XXXX.2014 schengenweit zur Aufenthaltsermittlung wegen eines Vergehens ausgeschrieben wurde.

1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seine Alkoholsucht mittlerweile überwunden hat.

1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückführung nach Litauen einer Gefahr iSd Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine HIV-Erkrankung ist in Litauen behandel- und die hiefür nötigen Medikamente dort verfügbar.

1.9. Der BF pflegt keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Er verfügt zwar über soziale Kontakte im Umfeld der XXXX. Konkrete, sehr enge freundschaftliche Beziehungen zu in Österreich wohnhaften Personen konnten jedoch nicht festgestellt werden.

1.10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.

1.11. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über ein regelmäßiges Einkommen oder Vermögen verfügt und, ob er Außenstände hat.

2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der BF legte zum Nachweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten litauschen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Der Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimat, die dort ausgeübte Erwerbstätigkeit, der Aufenthalt in Deutschland, die dortige Aufenthaltsdauer wie die Einreise nach Österreich im Jahr 2014 ergeben sich aus dem widerspruchsfrei gebliebenen Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme, Einvernahme und Beschwerde und ist mit dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden ZMR-Auszugs wie jenem des internationalen Strafregisterauszugs in Einklang zu bringen.

Ebenso ergeben sich Familienstand, Existenz einer erwachsenen Tochter, mangelnder Kontakt zu dieses sowie die fehlenden familiären Beziehungen zu in Österreich wohnhaften Personen aus dem Inhalt der Niederschrift vor dem BFA.

Dass der BF keine Anmeldebescheinigung besitzt, folgt dem Inhalt des auf den BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister

(ZFR).

Die Verurteilungen des BF im In- und Ausland sind aus dem internationalen wie österreichischen Strafregister ersichtlich, wobei sich eine Ausfertigung des jüngsten Urteils (LG und OLG) im Akt befindet. Zeitpunkt der Festnahme und Entlassung aus der Haft ergeben sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom 31.12.2018 wie dem ZMR.

Die bisher bei der XXXX ausgeübte Tätigkeit ist dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen.

Aus der Einvernahme des BF vor dem BFA ergibt sich zwar, dass dieser die an ihn gestellten Fragen teilweise auf Deutsch beantwortet hat, ein Bescheinigungsmittel über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus liefert er jedoch nicht.

Die HIV-Infektion steht aufgrund der Angaben des BF in Stellungnahme, Einvernahme und Beschwerde fest und wurde auch von der belangten Behörde in deren Bescheid nicht in Zweifel gezogen. Auch die medikamentöse Behandlung der Infektion wurde vom BF bestätigt. Dass diese Krankheit in Litauen behandel- und die hiefür erforderlichen Medikamente dort verfügbar sind, folgt dem Inhalt der Antwort der Staatendokumentation vom 27.11.2019, welche aufgrund der am 24.10.2019 an die Staatendokumentation vom Bundesamt gerichteten Anfrage erstattet wurde. Demgemäß sind die in Stellungnahme, Beschwerde und Urgenz vor dem BVwG geäußerten Bedenken, der BF geriete im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine lebensbedrohliche Lage, nicht nachvollziehbar.

Wenn im Rechtsmittel die fehlende Ermittlungspflicht insbesondere im Hinblick auf die - angeblich nicht mehr existente - Alkoholkrankheit des BF moniert wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF zwar behauptete, seine Alkoholsucht bezwungen zu haben, dafür jedoch weder ein ärztliches Attest noch eine Therapiebestätigung noch sonst ein anderweitiges Bescheinigungsmittel vorlegte.

Ergänzend wird bemerkt, dass es sich vorliegend nicht um die Verhängung eines Einreiseverbotes - wie in der Beschwerde auf Seite 4 oben vermeint - sondern um die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes handelt. Daran anknüpfend sei darauf hingewiesen, dass sich die im Rechtsmittel zitierte Judikatur auf die Abweisung eines Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes samt Rückkehrentscheidung bezieht, wobei im Anlassfall ein Erkenntnis des BVwG bekämpft wurde, in dessen Rahmen unzulässiger Weise über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 57 AsylG entschieden wurde (VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Dieser Sachverhalt ist mit dem gegenständlichen auch von seiner Konstruktion her somit nicht vergleichbar.

Die Beschwerde unterliegt auch dahingehend einem Irrtum, dass die belangte Behörde von keinem Privatleben des BF ausgegangen ist. Dieses wurde vom Bundesamt nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich festgehalten, dass das Gewicht des Privatlebens und die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet nicht schwerer wiegen, als jenes am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Eben dieses wurde durch das strafbare Verhalten des BF massiv erschüttert.

Von einer Zeugenvernehmung des Leiters der XXXX, XXXX hat die belangte Behörde nicht in rechtswidriger Weise Abstand genommen, weil sie sehr wohl von sozialen, beruflich bedingten Kontakten des BF ausgegangen ist, was die gewünschte Einvernahme erübrigt. Davon abgesehen wurde keine diesbezügliche Zeugeneinvernahme beantragt, sondern in der Stellungnahme des RV des BV vom 20.02.2019 darauf hingewiesen, dass XXXX als Zeuge "zur Verfügung steht und nach Rücksprache mit den Vereinsmitgliedern könnten auch diese im Verfahren aussagen". Auch wenn in der besagten Stellungnahme behauptet wurde, Namen, Geburtsdaten und Adressen von HIV-infizierten Personen könnten wegen der höchst sensiblen Daten nicht bekanntgegeben werden, so wird einerseits außer Acht gelassen, dass das Bundesamt dahingehend zur Verschwiegenheit verpflichtet und dem BF anderseits nicht gedient ist, wenn diese nicht als Zeugen einvernommen werden können. Demgemäß konnte auch keine tiefe soziale Verwurzelung des BF festgestellt werden, wie in Punkt 10. der erwähnten Stellungnahme vorgebracht.

Das BFA hat zudem sehr wohl dargelegt, dass durch das Handeln des BF das Interesse an öffentlicher Ruhe, Ordnung und Sicherheit maßgeblich beeinträchtigt ist. So findet sich auf den Seiten 21 bis 26 des Bescheides eine ausführliche Darlegung der Gründe, weshalb vom BF die angesprochene Gefahr ausgeht.

In Summe vermochte die Beschwerde mit den zitierten Ausführungen die Beweiswürdigung des BFA nicht zu erschüttern.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, dies aus folgenden Gründen:

Für den BF, der aufgrund seiner litauischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1., 1. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung, weil er sich weniger als 10 Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht in erster Linie dessen jüngste Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen zweifacher gefährlicher Drohung, schwerer Körperverletzung und versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt im Mittelpunkt der Betrachtung. Aber auch die übrigen Verurteilungen in Deutschland (1) und Litauen (5) sind in die Bewertung miteinzubeziehen, weil sie das über Jahrzehnte gesetzte Fehlverhalten und die fehlende Einsicht des BF wiederspiegeln. An dieser Stelle sei besonders hervorgehoben, dass der BF in seiner Heimat unter anderem bereits wegen versuchten Mordes im Jahr 2005 zu einer Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren und zuvor im Jahr 1998 wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltdrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt wurde. Diese wie die anderen Verurteilungen bringen die besondere Brutalität des BF-Handelns in der Vergangenheit zum Ausdruck.

Dies zuletzt erwähnten Taten stellen unzweifelhaft ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).

Zu beachten ist ferner, dass der BF nicht nur mehrfach beharrlich die den Aufenthalt und die Einreise regelnden Vorschriften missachtet hat sondern dem zum trotz immer wieder strafbare Tathandlungen begangen hat. Eine Reue oder gar eine Einsicht in sein Fehlverhalten kann ihm daher nicht attestiert werden. Im Gegenteil hat der die Strafrechts- und sonstige Vorschriften willkürlich ignoriert.

Des Weiteren ist ihm keinerlei Integration gelungen und beabsichtigte er eine solche augenscheinlich auch nicht.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zeigt sich somit vorliegend als verhältnismäßig.

Was die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss betrifft, so ist dazu zu sagen, dass die letzte Verurteilung des BF erst vom am XXXX.2019 herrührt. Somit ist die Voraussetzung der Gegenwärtigkeit erfüllt. Sie ist aber angesichts des Gewichts der zahlreichen Straftaten (Raub, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Einbruchsdiebstahl uam) auch erheblich und liegt tatsächlich vor, zumal aus dem Handeln eine gewisse Intensität und Permanenz abzuleiten ist.

Ferner erweist sich die bis dato seit der letzten Verurteilung verstrichene als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.

In seinem Erkenntnis vom 26.04.2018, Zahl Ra 2018/21/0027 hat der VwGH erwogen, dass - auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat - für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat. Nun befand sich der BF bis Anfang Oktober 2010 in Haft, er wird jedoch unter Heranziehung der im Spruch angeführten Zeitspanne darzulegen haben, dass von ihm keine Gefahr (mehr) ausgeht.

Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung vor allem privaten mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen des BF nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Der BF machte keinerlei aktuellen Bezug zum Bundesgebiete geltend. Von einer Beeinträchtigung der in Art 8 EMRK genannten Interessen kann daher nicht gesprochen werden.

Nach dem besagten und in seiner Gesamtheit zu missbilligenden Fehlverhalten des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Verkehrssicherheit) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).

3.2. Auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes erscheint angemessen. So darf nicht verkannt werden, dass der BF nicht nur insgesamt 6 Mal straffällig wurde, sondern bereits zwei Aufenthaltsverbote (10 Jahre und unbefristet) gegen ihn erlassen wurden und er dennoch ins Bundesgebebiet eingereist ist und neuerlich straffällig wurde. Die Ausschöpfung des 10jährigen Rahmens seitens des BFA ist daher rechtens.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Wegen des strafbaren Verhaltens des BF war dessen sofortige Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des BFA zu Recht.

3.4. Zu Spruchteil A II.)

Es wurde zwar die Aufhebung des die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunktes beantragt. Dieser Antrag kommt jedoch einem solchen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gleich.

Da diese Bestimmung kein Antragsrecht nicht vorsieht, sondern die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich von Amts wegen zu erfolgen hat, war der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2227535.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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