Entscheidungsdatum
12.02.2020Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W144 2228388-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. von Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) hat Ende des Jahres 2018 den Entschluss zur Ausreise aus seinem Heimatland gefasst und sich in der Folge am 18.09.2019 in die Türkei, und sodann über Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien, Serbien, und Rumänien, wo er 5 Wochen als Asylwerber aufhältig gewesen ist, sowie Ungarn letztlich nach Österreich begeben. Am 20.12.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Zur Person des BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung für Rumänien vom 06.11.2019 wegen Asylantragstellung vor.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf der folgenden Erstbefragung durch Landespolizeidirektion XXXX vom 21.12.2019 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er ein Land erreichen habe wollen, in welchem Französisch gesprochen werde, weil er diese Sprache spreche. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. In Rumänien habe er auf seiner Reise schließlich einen Asylantrag gestellt, sein Antrag sei aber abgelehnt worden; er habe keine Unterlagen mehr darüber. In Rumänien habe er sich fünf Wochen lang aufgehalten, von November bis Dezember 2019. Als sein Asylantrag abgelehnt worden sei, sei er aus dem Asyllager "hinausgeworfen" worden und sei er nicht gut behandelt worden. Er wolle nicht nach Rumänien zurückkehren, dort werde man schlecht behandelt. Nunmehr wolle er in Österreich bleiben. Er habe seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, sein Vater sei in Pension und seine Mutter leide an Krebs. Auch seine Geschwister würden keine Arbeit finden, er müsse seine Familie und seine kranke Mutter unterstützen. Er wolle hier arbeiten -dies seien alle seine Fluchtgründe, andere Gründe habe er nicht. Er fürchte sich im Heimatland vor Armut.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 03.01.2020 unter Hinweis auf den Reiseweg des BF und den rumänischen Eurodac-Treffer ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Rumänien stimmte mit Schreiben vom 13.01.2020 diesem Ersuchen ausdrücklich zu. Unter einem teilte Rumänien mit, dass der BF dort am 6.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sein Antrag sei am 26.11.2019 administrativ abgewiesen worden; der BF sei am 27.11.2019 von seiner Unterkunft untergetaucht.
In der Folge wurde der BF am 23.01.2020 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab er im Wesentlichen an, dass er sich einer Rechtsberatung unterzogen habe, und dass seine bisherigen Angaben zu seiner Person der Wahrheit entsprechen würden. Er habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugenden Dokumente, die er vorlegen könne; seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. Befragt nach gesundheitlichen Problemen, gab der BF an, dass er gesund sei. Er bekomme Tabletten wegen Schmerzen in der Schulter und im Arm. Es gebe Fotos und Röntgenbilder, diese habe der Arzt in der Krankenstation genommen. (Nach Rücksprache mit der Ärztestation wurde ermittelt, dass das Röntgen unauffällig war und keine Frakturen oder sonstige Beeinträchtigungen beim BG vorliegen. Tabletten gegen die Schmerzen seien ihm verschrieben worden, doch müssten diese mittlerweile zu Ende genommen worden sein.) Befragt nach Verwandten gab der BF an, dass er im Bereich der Mitgliedstaaten, in Norwegen, der Schweiz oder Liechtenstein oder in Island keine Verwandten habe, zu denen eine besonders enge Beziehung oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestünde. In Österreich habe er weder Eltern noch Kinder, auch keine anderen Verwandten und lebe er auch mit keiner sonstigen Person in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft; vielmehr lebe er alleine im Flüchtlingslager. In Rumänien habe er um Asyl angesucht, weil dies obligatorisch gewesen sei. Befragt nach dem Stand des Asylverfahrens in Rumänien gab der BF an, dass er glaube, dass die Entscheidung dergestalt gewesen sei, dass er Rumänien habe verlassen müssen. Eines Tages habe er in der Nacht ins Lager in Rumänien hineingehen wollen, doch sei ihm gesagt worden, dass er nicht mehr hinein dürfe, weil sein "Asyl nicht akzeptiert" worden sei. Er sei weggeschickt worden. Beschwerde gegen die negative Entscheidung in Rumänien habe er nicht eingelegt. Er sei ca. sechs Wochen lang in Rumänien aufhältig gewesen, in einem Camp untergebracht und versorgt worden. Auf Nachfrage, ob es Gründe gäbe, die einer Rückkehr nach Rumänien entgegenstünden, gab der BF an, dass er in der Nacht aus dem Lager geworfen worden sei. Zweitens sei das Flüchtlingslager katastrophal und unvorstellbar schmutzig gewesen. Es habe dort Ungeziefer gegeben und sei die Behandlung durch Mitarbeiter nicht in Ordnung gewesen - wörtlich: "Dort bekommst du kein Essen, du bekommst kein Geld. Von der 1. Minute bis zur Ausreise habe ich dort kein Geld bekommen". Weiters sei er von der Polizei dort auf einen Stuhl gefesselt worden und habe er den ganzen Tag derart gefesselt verbringen müssen und sich nicht bewegen können. Dies nur aus dem Grund, da ein Freund eine Zigarette geraucht habe. Sie hätten ein Video von dieser Folter machen wollen, worauf hin sie geschlagen worden seien und er dabei zwei Zähne verloren hätte. Auch die Schmerzen in der Hand resultierten aus einem Angriff in Rumänien; die Polizei habe dort nämlich einen Hund auf sie losgelassen. Beim Versuch über eine hohe Mauer zu springen habe er sich dabei an der Hand verletzt. Es sei ihm ganz wichtig zu betonen, dass er nicht nach Rumänien zurückkehren wolle. Man habe sie dort gefoltert und seien sie gezwungen worden einen Asylantrag zu stellen.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 08.03.2019 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Rumänien gemäß 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"Zum Mitgliedstaat Rumänien werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 14.06.2019).
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 27.5.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.5.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 27.5.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 27.5.2019
-
USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
2. Dublin-Rückkehrer
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können.
* Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.
* Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.
* Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019).
Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).
Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, gemäß derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019).
Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).
Quellen:
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EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail
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VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail
3. Non-Refoulement
Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019).
Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
-
USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
4. Versorgung
Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timi?oara, Somcuta Mare, Radauti, Galati, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019).
Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).
Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).
Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019).
Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA 27.3.2019).
Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung, von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- € ) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca. 25,- €) im Sommer bzw. 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019).
Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 13.6.2019
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IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017
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JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system,
https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019
-
USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
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VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail
4.1. Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h).
Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In Radauti wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timi?oara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019).
Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.6.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019
-
USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
5. Schutzberechtigte
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu beruflicher Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist gemäß UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019).
Aufenthaltsbewilligungen für Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre, und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt werden. Diese können problemlos verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten (anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten) gewährt werden, sofern diese vor der diesbezüglichen Antragstellung fünf Jahre rechtmäßig in rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, AW darf keine Bedrohung für die nationale Sicherheit sein, Krankenversicherung, Unterkunft muss vorhanden sein, Einkommen in bestimmter Höhe) müssen darüber hinaus erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann nach acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahren nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Weitere Kriterien sind hierfür die Voraussetzung, neben finanziellen Voraussetzungen und gutem Leumund unter anderem auch die Kenntnis der rumänischen Sprache und Kultur, um in des rumänische Sozialgefüge integriert werden zu können (AIDA 27.3.2019).
Dem Generalinspektorat für Immigration zufolge erhalten Schutzberechtigte, die an dem Integrationsplan teilnehmen, eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 540 Lei (ca. 110 Euro) bis zu zwölf Monate lang und einen Sprachkurs (IGI o.D.i).
In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen des zwölfmonatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Bei entsprechender Begründung kann das Integrationsprogramm für Vulnerable auch über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden (IGI o.D.e). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können, ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag nötig (IGI o.D.i).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 4.6.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Integration program, http://igi.mai.gov.ro/en/content/integration-program, Zugriff 14.6.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Access to labor market, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-labor-market, Zugriff 14.6.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.k): Access to education, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-education, Zugriff 14.6.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.l): Access to social benefits, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-social-benefits, Zugriff 14.6.2019
-
USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
[ ... ]
- betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:
[ ... ]
Die in den Feststellungen zu Rumänien angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 IFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 IFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Rumänien nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Rumänien- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
[ ... ]
Zum Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach Ihnen in Rumänien Schubhaft drohe, ist folgendes anzumerken:
Weder aus den Angaben im Verfahren, noch aufgrund der allgemeinen Lage in Rumänien haben sich Hinweise ergeben, dass Ihnen in Rumänien in rechtswidriger Weise eine rechtswidrige Schubhaft oder eine sonstige rechtswidrige Haft drohen würde. Insbesondere ergibt sich weder aus den Feststellungen zu Rumänien, noch aufgrund sonstiger Erkenntnisse, dass in Rumänien in rechtswidriger Weise über Asylwerber eine Schub- oder sonstige Haft verhängt wird. Zudem liegen weiters keine Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern in Rumänien vor. Es liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat der EMRK widersprächen.
Selbstverständlich ist -so wie in jedem europäischen Land- auch in Rumänien im gesetzlichen Rahmen die Verhängung einer Schubhaft oder sonstigen Haft möglich. Aus Ihren in den Raum gestellten Behauptungen im Verfahren, welche Sie zudem nicht weiter zu substantiieren vermochten und aufgrund des gesamten vorliegenden Sachverhalts ergibt sich jedenfalls kein ausreichender Hinweis, dass Ihnen in Rumänien in rechtswidriger Weise eine Schubhaft oder Haft droht.
Der Vollständigkeit halber sei weiters darauf hingewiesen, dass es sich im Falle von Rumänien um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates handelt, bei welchem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang, nicht eintreten wird. Zudem ist weiters darauf hinzuweisen, dass für Sie auch die Möglichkeit besteht, eine tatsächlich verhängte Schubhaft oder Haft oder auch eine sonstige zur Anwendung gebrachte behördliche Zwangsmaßnahme in Rumänien im Rechtsweg zu bekämpfen, einschließlich der bestehenden Möglichkeit von Verfahren bei den Europäischen Gerichtshöfen. Dass Ihnen die aufgezeigten Rechtswege in Rumänien und auf Europäischer Ebene verwehrt wären, hat sich im Verfahren jedenfalls nicht ergeben.
Somit bleibt zu der von Ihnen lediglich behaupteten und in Rumänien drohenden Schubhaft insgesamt festzuhalten, dass sich in diesem Zusammenhang im Verfahren keine ausreichend substantiierten Hinweise auf eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Rumänien ergeben haben.
Was Ihr Vorbringen bezüglich unzureichender Versorgung in Rumänien betrifft, ist auf die Feststellungen zu Rumänien hinzuweisen, woraus sich jedenfalls eine unbedenkliche Versorgungslage für Asylwerber in Rumänien ergibt. Dass Ihnen in Rumänien erforderliche Versorgungsleistungen für Asylwerber in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Rumänien gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Rumänien Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Die von Ihnen vorgebrachten Versorgungsmängel in Rumänien stützen sich primär auf Ihre eigenen und unzureichenden Behauptungen, welche in keinster Weise an die oben angeführten Qualitätsstandards der Staatendokumentation des Bundesamtes heranreichen, weswegen den durch die Staatendokumentation erstellten und in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides ersichtlichen Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien ein höheres Gewicht beigemessen wird, als Ihren diesbezüglich nicht weiter konkretisierten Behauptungen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei von einer ausreichend gegebenen Versorgungslage für Asylwerber in Rumänien aus.
Ihr Vorbringen betreffend unzureichender medizinischer Versorgung in Rumänien wird mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet, nachdem Sie keinerlei ärztlichen oder sonstigen Nachweis erbracht haben, aus welchen sich eine nicht akzeptable medizinische Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien ableiten ließe. Ihre diesbezüglichen Behauptungen stellen sich jedenfalls als fachlich nicht fundiert dar, nachdem Sie selbst auf keine medizinische Ausbildung oder sonstiges medizinisches Fachwissen verweisen konnten.
Aus Ihren Angaben ergibt sich insgesamt kein Hinweis darauf, dass Ihnen in Rumänien in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte. Es sei auch darauf hingewiesen, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in einem Mitgliedstaat jedenfalls nicht bedeutet, dass jegliche von einem Asylwerber gewünschte ärztliche Behandlung durchzuführen ist, sondern dass die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung gewähren, wie sich aus der Aufnahmerichtlinie der EU ergibt.
Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergibt sich in Ihrem Fall derzeit keine aktuell bestehende und gravierende Erkrankung, welche die Gefahr einer unzureichenden medizinischen Versorgung in Rumänien darstellen würde. Darüber hinausgehend widersprechen Ihre pauschal in den Raum gestellten Behauptungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Rumänien den oben angeführten Feststellungen zu Rumänien, wonach für Asylwerber ausreichende medizinische Versorgung in Rumänien gewährleistet ist. Unter Berücksichtigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts ist jedenfalls davon auszugehen, dass für Ihren Bedarf in Rumänien eine ausreichende medizinische Versorgung besteht.
Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:
Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates sind für Rumänien folgende Richtlinien beachtlich:
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- Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.
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Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes.
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Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.
Gegen Rumänien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Rumänien die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Rumänien im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.
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.................ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine
Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Rumänien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Rumänien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Rumänien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Rumänien ergeben.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Rumänien mit Schreiben vom 13.01.2020 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Rumänien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Rumänien kann daher auch nicht erwartet werden."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Rumänien für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Seine Ausweisung stelle mangels familiärer Anknüpfungspunkte und dem Umstand, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz gewesen sei, keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.
Der Bescheid wurde am 24.01.2020 rechtswirksam zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die jedenfalls fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, da die Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe. So sei der BF in einem schmutzigen Lager untergebracht worden, er sei dort von der Polizei beschimpft und misshandelt und an einen Stuhl gefesselt worden. Er habe so gefesselt im Regen ausharren müssen, zudem sei er von der Polizei geschlagen worden, sodass er zwei Zähne verloren habe. Auch sein Hund auf ihn gehetzt worden, weshalb sich an der Schulter verletzt habe. Ausreichende medizinische Versorgung sei nicht gegeben gewesen und habe auch die Polizei sei keine Einzelfallprüfung vorgenommen bei worden, zudem würden systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren vorliegen. Die Länderfeststellungen zu Rumänien seien mangelhaft und seien die Kapazitäten für Asyl Suchende in Rumänien nicht ausreichend. Eine Überstellung des BF nach Rumänien würde ihn in seinen rechten gem. Art 3 EMRK verletzen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.
Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Dies gilt in casu umso mehr, als der BF sein Heimatland ausdrücklich ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und er keinerlei Verfolgungsszenario in seinem Heimatstaat geltend gemacht hat.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Wurde vormals bei seinem Aufenthalt in Rumänien als Asylwerber in einem Flüchtlingslager untergebracht und versorgt. Der BF konnte 5 bis 6 Wochen lang in Rumänien seine Existenz durch Aufnahme in ein Flüchtlingslager sichern.
Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass der BF in Rumänien keine Versorgung (weder Schlafplatz noch Nahrung) erhalten hätte.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Rumänien im Flüchtlingslager von der Polizei misshandelt, konkret geschlagen wurde (samt Verlust von 2 Zähnen) sowie einen ganzen Tag lang auf einen Stuhl gefesselt und im Regen stehengelassen worden ist.
Der BF hat im Bundesgebiet keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Der BF lebt auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Der BF leidet an keinen Krankheiten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere dem Eurodac-Treffer, dem rumänischen Antwortschreiben im Rahmen der Dublin-Konsultationen, und dem Vorbringen des BF selbst.
Die Feststellung zur gesundheitlichen und familiären Situation des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus seinem Vorbringen. Insbesondere hat der BF keine akuten oder lebensbedrohenden Erkrankungen dargetan.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur rumänischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
Die Feststellung, dass der BF in Rumänien als Asylwerber grundversorgt war, ergibt sich ebenfalls aus seinem Vorbringen. Die dem entgegenstehenden in den Raum gestellten Behauptungen, wonach er in Rumänien keinerlei Versorgung unnd auch kein Essen erhalten habe, erscheinen nicht glaubwürdig, da der BF angegeben hat, in einer Flüchtlingsunterkunft Aufnahme gefunden zu haben, sodass nach menschlichem Ermessen davon auszugehen ist das er dort selbstverständlich auch einen Schlafplatz gehabt und auch Essen bekommen hat. Es kann geradezu ausgeschlossen werden, dass der BF sich 5 bis 6 Wochen lang in einem Flüchtlingsquartier befunden hat, und er dort kein Essen erhalten hätte. Die Aussagen des BF sind bei einer gesamthaften Würdigung eher dahin zu deuten, dass er sich finanzielle Zuwendungen erwartet hätte, da seine spontane Reaktion und Aussage war, dass "er dort kein Geld bekommen" habe.
Die negative Feststellung bezüglich der beha