Entscheidungsdatum
20.02.2020Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W161 2228432-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2020, Zl. 1257272908-200032720 EAST West, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 i.d.g.F. und § 61 FPG
i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsangehöriger, brachte am 10.01.2020 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab vier Treffer der Kategorie 1 und zwar mit Bulgarien vom 04.06.2013, mit der Schweiz vom 23.09.2015, mit Italien vom 03.01.2018 und mit Deutschland vom 20.08.2018.
2. Bei der Erstbefragung am 10.01.2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat etwa im Jahr 2012 verlassen.
Die Frage, wann er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Heimatstaat gefasst hatte wurde vom Beschwerdeführer beantwortet wie folgt:
"Mit ca. 9 Jahren habe ich zum ersten Mal gedacht, dass ich Irak verlassen will. Mit 13 Jahren bin ich dann nach Bulgarien illegal ausgereist. Dort lebte ich dann für ca. zwei Jahre. Ich habe kein Geld gehabt, sondern lebte auf Kosten meines Bruders. Nach zwei Jahren bin ich dann zurück in den Irak gegangen. Ich bin mit dem Flugzeug von Bulgarien nach XXXX für ca. 2-3 Std., anschließend mit dem Flieger zurück in den Irak (Flughafen XXXX ). Das war ca. im Jahr 2014. Das Ticket hat mir die bulgarische Regierung bezahlt. Ich habe mir den Reisepass von meinen Eltern zu meinem Bruder nach Bulgarien schicken lassen. Mit dem Pass bin ich dann zur Regierung und wollte zurück in den Irak. Der Grund war, dass ich meine Familie vermisst habe. Ich lebte für ca. 1 Jahr wieder im Irak bei meinen Eltern. Danach habe ich Irak wieder illegal verlassen. Ohne Reisepass. Ich bin wieder zurück nach Bulgarien zu meinem Bruder. Das war ca. 2015. Dort war ich dann für ca. 1 Monat. Die Polizei hat mich dann aufgegriffen und ich musste ins Gefängnis. Dann reiste ich zu Fuß und Bus an die Serbische Grenze und weiter bis zur Ungarischen Grenze. Ein Schlepper hat die Reise organisiert. Von der ungarischen Grenze bin ich dann mit dem Auto bis nach XXXX und dann weiter in die Schweiz - XXXX gereist. Die Reise hat meine Familie bezahlt. Ich habe dafür ca. 1000 Euro bezahlt. Ich lebte dann für ca. 3 Jahre in der Schweiz. Ich habe in der Schweiz um Asyl angesucht, verlief jedoch negativ. 2019 reiste ich dann illegal weiter nach Italien. Ich reiste mit dem PKW und mit Zug. Meine Familie hat diese Kosten ebenfalls übernommen. Ich denke das Geld wurde von meinen Eltern über Western Union an den Schlepper überwiesen. Ich bin dann in die Niederlande, Frankreich, Belgien, Luxemburg, Liechtenstein gereist. Ich bin dann bis nach Deutschland - XXXX gereist. Dort habe ich dann neuerlich um Asyl angesucht und einen Ausweis machen lassen. Ich habe dann den Bescheid bekommen Deutschland zu verlassen. Ich habe dann idZ. Von 16.11. - 18.11.2019 Deutschland verlassen. Ich bin dann zurück in den Irak gefahren. Meine Familie organisierte dann die Reise. Ich bin zuerst mit dem Auto bis nach Italien - XXXX , von dort bin ich weiter mit dem Schiff bis nach Griechenland. Danach mit dem Bus weiter bis in die Türkei. Von dort bin ich dann mit einem großen Transporter bis nach XXXX - Irak gebracht worden. Ich habe keine Tickets mehr. Der Grund war, dass ich meine Freundin in Irak abholen wollte. Die Familie meiner Freundin wollte jedoch nicht, dass sie mit mir kommt. Ich bin dann ca. 1 Woche vor Neujahr mit meiner Freundin mit dem Auto (ein Transporter) von XXXX nach XXXX . Von XXXX bis Istanbul mit dem Bus. Von Istanvul bis XXXX (Grenze Türkei) mit einem schwarzen PKW gefahren worden. Ich habe meine Freundin in XXXX gelassen und bin dann alleine weiter nach Griechenland, ebenfalls mit dem schwarzen PKW. In Griechenland habe ich dann auf meine Freundin gewartet, ca. 1 Tag lang. Sie ist leider nicht gekommen. Ich bin dann weiter mit dem Schiff bis nach Italien und dann mit dem Auto weiter bis nach XXXX . Ich bin dann gleich zur Polizei gegangen und dann habe ich Kontakt zu meinem Bruder aufgenommen."
Er habe in Bulgarien, der Schweiz und Deutschland um Asyl angesucht. Der Ausgang des Asylverfahrens in Bulgarien sei ihm nicht bekannt, in Deutschland, der Schweiz und Italien sei sein Asylantrag abgelehnt worden. Er möchte hier in Österreich bei seinem Bruder leben. Er habe auf der Reise seine Freundin verloren. Sie sei angeblich gestorben. Er glaube, er bekomme Probleme wegen der Freundin, deshalb möchte er hier in Österreich bleiben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer die politische Situation an. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst, dass die Familie seiner Freundin ihn töten könnte, da sie eventuell verstorben sei.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 14.01.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.
Mit Schreiben vom 20.01.2020 stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-Verordnung ausdrücklich zu.
4. Bei der Einvernahme durch das BFA am 23.01.2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er sei gesund und benötige auch keine Medikamente. Er habe bisher im Verfahren die Wahrheit gesagt. Bei einer Frage stehe, dass er einen Tag auf seine Freundin gewartet habe, tatsächlich sei es aber eine Woche gewesen. Weitere Korrekturen oder Ergänzungen habe er nicht zu machen. Sein Bruder lebe seit eineinhalb Jahren in Österreich. Er sei fast 30 Jahre alt, habe einen bulgarischen Pass und sei mit einer bulgarischen Staatsbürgerin verheiratet. Er wohne in XXXX . Er habe seinen Bruder nach seiner Ankunft in Österreich getroffen. Dann sei er zur Polizei gegangen. Der Bruder habe ihm einmal Geld geschickt, er wisse aber nicht genau wann. Er habe in Bulgarien, der Schweiz, Deutschland und Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Deutschland habe man ihm die Abschiebung gegeben, er habe nicht arbeiten gehen können. Er habe diese Entscheidung in Deutschland am 16.11.2019 oder früher erhalten. Er habe gearbeitet und dort bleiben wollen. Wegen seiner Freundin sei er aber dann weg. Er habe keine Beschwerde gegen diese Entscheidung eingebracht. Er habe einfach so nichts gemacht. Er sei zwischen 16.11. und 18.11.2019 in den Irak gefahren. Er wisse nicht genau wie lange er im Irak gewesen wäre, er sei immer unterwegs gewesen. Er habe Deutschland am 16.11. oder 18.11.2019 verlassen. Im Jänner 2020 sei er dann wieder in XXXX gewesen. Über Befragen, warum er nicht die Rückkehrhilfe der deutschen Behörden in Anspruch genommen habe und lieber illegal durch mehrere Länder gereist sei, gab der Beschwerdeführer an:
"Ich wollte eigentlich, aber ich wollte wieder zurück. Ich wollte nicht, dass das jemand weiß. Ich wollte nur meine Freundin abholen."
Das Geld für die Reise hätten seine Eltern bezahlt. Er wisse nicht, wo seine Freundin jetzt sei. Er sei fast ein Jahr in Deutschland aufhältig gewesen. Befragt nach konkret ihn betreffenden Vorfällen während seines Aufenthalts in Deutschland gab der Beschwerdeführer an, er hätte viele Probleme gehabt, Abschiebung, das und das. Er habe nicht arbeiten und nichts machen können, er wollte klauen gehen, das sei aber nicht er. Er sei nicht so. Zu den Länderfeststellungen zu Deutschland möchte er keine Stellungnahme abgeben.
Dem Beschwerdeführer wurde insbesondere auch folgender Vorhalt gemacht:
"Feststellung: im gegenständlichen Konsultationsverfahren mit den deutschen Behörden ist vermerkt, dass die ho. Dublin-Abteilung nach einer telefonischen Anfrage in Erfahrung bringen konnte, dass Ihnen die deutschen Behörden zwar eine Abschiebung in den Irak angedroht haben, diese jedoch aufgrund fehlender Dokumente nicht vollziehen konnte. Ihnen wurde daraufhin eine freiwillige Heimkehr nahegelegt. Ebenso wurde Ihnen bereits ein Termin für die Überstellung in den Irak bekanntgegeben. Daraufhin haben Sie sich am 09.12.2019 in die Anonymität abgesetzt.
Somit hat Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen der Republik Österreich entsprochen. Daher wird beabsichtigt, Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Deutschland zu veranlassen.
F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
A: Ich gehe dort nicht mehr hin. Ich bekomme 100 Prozent Probleme. Ich will hier bei meinem Bruder bleiben. Ich will nicht mehr nach Deutschland, sch... auf Deutschland."
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Deutschland die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Zur Lage in Deutschland traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und gekürzt):
Allgemeines zum Asylverfahren
In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2018; vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Im Jahr 2017 hat das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 603.428 Asylanträge entschieden. Das ist ein Rückgang gegenüber 2016 (695.733 Entscheidungen). 2017 wurden 222.683 Asylanträge entgegengenommen,
522.862 weniger als im Vorjahr. Insgesamt 123.909 Personen erhielten 2017 internationalen Schutz (20,5% der Antragsteller), 98.074 Personen (16,3%) erhielten subsidiären Schutz und 39.659 Personen (6,6%) Abschiebeschutz (BAMF 4.2018).
Verschiedene Berichte äußerten sich besorgt über die Qualität des Asylverfahrens. Ein hoher Prozentsatz der Asylentscheidungen war einer internen Untersuchung zufolge "unplausibel". Berichten zufolge waren viele Entscheidungsträger, die 2015 und 2016 beim BAMF eingestellt wurden, seit mehr als einem Jahr im Einsatz, ohne das interne Ausbildungsprogramm zu absolvieren. Bei den Dolmetschern wurden die unprofessionelle Haltung und fehlende Objektivität bemängelt. Weiters hat eine große Zahl von Asylwerbern eine Beschwerde gegen ihren Asylbescheid eingelegt, was zu einem Verfahrensstau bei den Gerichten geführt hat (AIDA 3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report:
Germany,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a): Ablauf des Asylverfahrens,
https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/ablauf-des-asylverfahrens-node.html, Zugriff 12.6.2018
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens - Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.html?nn=6077414, Zugriff 12.6.2018
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.2018): Aktuelle Zahlen zu Asyl,
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/aktuelle-zahlen-zu-asyl-april-2018.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 12.6.2018
-
BR - Bundesregierung (o.D.): Flucht und Asyl: Fakten und Hintergründe,
https://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Themen/Fluechtlings-Asylpolitik/4-FAQ/_function/glossar_catalog.html?nn=1419512&lv2=1659082&id=GlossarEntry1659098, Zugriff 12.6.2018
-
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (o.D.a): Asyl und anderer Schutz,
http://www.unhcr.org/dach/de/was-wir-tun/asyl-in-deutschland/asyl-und-anderer-schutz, Zugriff 12.6.2018
-
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430259.html, Zugriff 12.6.2018
Dublin-Rückkehrer
Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 3.2018).
In "take charge"-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen. Im Falle eines "take back"-Verfahrens können Dublin-Rückkehrer, die bereits eine negative Entscheidung erhalten haben, einen Folgeantrag stellen. Bei Dublin-Rückkehrern, die bereits einen Asylantrag in Deutschland gestellt haben, der noch nicht entschieden wurde, wird das Verfahren fortgesetzt. Für Dublin-Rückkehrer gelten die gleichen Aufnahmebedingungen wie für andere Asylwerber (EASO 24.10.2017).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report:
Germany,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018
-
EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query.
Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail
Non-Refoulement
Wenn die drei Schutzformen - Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz - nicht greifen, kann bei Vorliegen bestimmter Gründe ein Abschiebungsverbot erteilt werden (BAMF 1.8.2016b). Wenn ein Abschiebungsverbot festgestellt wird, erhält die betroffene Person eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr; eine Verlängerung ist möglich (UNHCR o.D.a).
Amnesty International sieht Asylwerber aus Serbien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Albanien und Montenegro von einem erhöhten Refoulement-Risiko bedroht, da diese Länder als sichere Herkunftsstaaten eingestuft wurden (AI 31.12.2017). AI kritisiert auch die fortgesetzten Abschiebungen nach Afghanistan, trotz der sich verschlechternden Sicherheitslage vor Ort. Bis Ende des Jahres wurden 121 afghanische Staatsangehörige abgeschoben (AI 22.2.2018).
Quellen:
-
AI - Amensty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425035.html, Zugriff 12.6.2018
-
AI - Amnesty International (31.12.2017): Germany: Human rights guarantees undermined: Amnesty International submission for the UN Universal Periodic Review - 30th session of the UPR Working Group, May 2018 [EUR 23/7375/2017],
https://www.ecoi.net/en/file/local/1422247/1226_1516189882_eur2373752017english.pdf, Zugriff 12.6.2018
-
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.8.2016b): Nationales Abschiebungsverbot,
https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/AbschiebungsV/abschiebungsverbot-node.html, Zugriff 12.6.2018
-
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (o.D.a): Asyl und anderer Schutz,
http://www.unhcr.org/dach/de/was-wir-tun/asyl-in-deutschland/asyl-und-anderer-schutz, Zugriff 12.6.2018
Versorgung
Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Leistungen, die Asylwerbern zustehen. Die Leistungen umfassen die Grundleistungen des notwendigen Bedarfs (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt), Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (Bargeld bzw. Taschengeld), Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Bei besonderen Umständen können auch weitere Leistungen beantragt werden, die vom Einzelfall abhängen (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 1.8.2016b). Die empfangenen Leistungen liegen dabei unterhalb der finanziellen Unterstützung, die deutsche Staatsangehörige beziehen. Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen als Sachleistungen bereit gestellt. Hiervon kann - soweit nötig - abgewichen werden, wenn Asylwerber nicht in Aufnahmeeinrichtungen, sondern in Anschlusseinrichtungen (z.B. Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterbringung, wie Wohnung oder Wohngruppen) untergebracht sind. So können Asylwerber statt Sachleistungen Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder in Geldleistungen erhalten. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, werden die folgenden Beträge monatlich ausbezahlt
(...)
Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Sie erhalten ebenfalls eine Beratung zum möglichen Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Bundesagentur für Arbeit (BAMF 24.10.2017). Während der ersten drei Monate des Asylverfahrens gilt jedoch ein Beschäftigungsverbot für Asylwerber. Dieses Beschäftigungsverbot besteht fort, solange die betroffene Person verpflichtet ist, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Für die Aufnahme einer konkreten Tätigkeit wird eine Beschäftigungserlaubnis benötigt, die bei der Ausländerbehörde beantragt werden kann. Die Ausländerbehörde muss hierfür zusätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist während des gesamten Asylverfahrens untersagt (UNHCR o.D.b).
Unterbringung
In Deutschland gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. 2015 und 2016 waren Notunterkünfte im Betrieb, die bis auf wenige Ausnahmen weitgehend geschlossen wurden. Darüber hinaus wurden besondere Aufnahmeeinrichtungen (in denen Personen untergebracht werden können, deren Asylverfahren beschleunigt bearbeitet werden) und Transitzentren (in denen Asylwerber mit geringer Bleibeperspektive untergebracht werden) eingerichtet (AIDA 3.2018; vgl. BSASFI 29.6.2017).
Asylwerber werden in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht. Nach einer Gesetzesreform vom Juli 2017 wurde die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung von sechs auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung wurde jedoch bis Ende 2017 nur in Bayern umgesetzt. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, kommen Asylwerber normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften unter, wobei es sich um Unterbringungszentren im selben Bundesland handelt. Asylwerber müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 10.2016). Von Flüchtlingsorganisationen und NGOs werden die Lebensbedingungen in den Gemeinschaftsunterkünften häufig kritisiert (AIDA 3.2018).
Deutschland verfügt mittlerweile bundesweit über 24 Ankunftszentren. Dort werden viele, bis dahin auf mehrere Stationen verteilte Schritte im Asylverfahren gebündelt. Nach Möglichkeit findet das gesamte Asylverfahren unter dem Dach des Ankunftszentrums statt - von der ärztlichen Untersuchung, über die Aufnahme der persönlichen Daten und der Identitätsprüfung, der Antragsstellung und Anhörung bis hin zur Entscheidung über den Asylantrag. Bei Menschen mit sehr guter Bleibeperspektive sowie Antragsstellenden aus sicheren Herkunftsländern mit eher geringen Bleibeaussichten kann in der Regel vor Ort innerhalb von 48 Stunden angehört und über den Asylantrag entschieden werden (BAMF o.D.c).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report:
Germany,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2016): Ablauf des deutschen Asylverfahrens,
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 12.6.2018
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.c):
Ankunftszentren,
https://www.bamf.de/DE/DasBAMF/Aufbau/Standorte/Ankunftszentren/ankunftszentren-node.html, Zugriff 12.6.2018
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BSASFI - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (29.6.2017): Schriftliche Anfrage einer Abgeordneten betreffend "Ankunftszentren und Transitzentren, https://www.fluechtlingsrat-bayern.de/tl_files/PDF-Dokumente/Anfrage%20Ausbau%20der%20Ankunfts-%20und%20Transitzentren.pdf, Zugriff 12.6.2018
Medizinische Versorgung
Asylwerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus (GKV o.D.).
Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die - aus welchen Gründen auch immer - kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA 3.2018; vgl. DIM 3.2018, GKV o. D.).
Je nach Bundesland erhalten Asylwerber eine Gesundheitskarte oder Krankenscheine vom Sozialamt; darüber können die Bundesländer autonom entscheiden (BMG 2.2016; vgl. BMdI 29.9.2015). Krankenscheine bekommen Asylwerber beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 3.2018). Die elektronische Gesundheitskarte ersetzt den Behandlungsschein und damit können Asylwerber den Arzt direkt aufsuchen, ohne vorher eine Bescheinigung von den staatlichen Stellen (z.B. Sozialamt) einzuholen (BMG 6.2016).
Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vgl. BMG 6.2016, AIDA 3.2018).
Es wurde jedoch kritisiert, dass auch Asylwerber, die eine Gesundheitskarte besitzen, immer noch nur Zugang zu einer Notfallbehandlung hätten. Einige Gemeinden und private Gruppen sorgten für eine zusätzliche Gesundheitsversorgung (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report:
Germany,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018
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BMdI - Bundesministerium des Innern (29.9.2015): Änderung und Beschleunigung von Asylverfahren beschlossen, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2015/09/kabinett-beschliesst-asylverfahrensbeschleunigungsgesetz.html, Zugriff 12.6.2018
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BMG - Bundesministerium für Gesundheit (6.10.2015): Verbesserung der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/2015/bund-laender-vereinbarungen/?L=0, Zugriff 12.6.2018
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BMG - Bundesministerium für Gesundheit (6.2016): Ratgeber Gesundheit für Asylwerber in Deutschland, http://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Broschueren/Ratgeber_Asylsuchende_DE_web.pdf, Zugriff 12.6.2018
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DIM - Das Deutsche Institut für Menschenrechte (3.2018):
Geflüchtete Menschen mit Behinderung, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/POSITION/Position_16_Gefluechtete_mit_Behinderungen.pdf, Zugriff 12.6.2018
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SO - Spiegel Online (22.3.2016): So werden Flüchtlinge medizinisch versorgt,
http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/fluechtlinge-so-laeuft-die-medizinische-versorgung-a-1081702.html, Zugriff 12.6.2018
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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430259.html, Zugriff 12.6.2018
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden wären, werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die Identität des Antragstellers stehe nicht fest, dieser sei Staatsangehöriger des Irak und leide an keinen lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten. Das BFA habe am 14.01.2020 ein Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet. Mit Anschreiben vom 20.01.2020 hätten die deutschen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung erklärt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller seit der Asylantragstellung in Deutschland das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wieder - für länger als drei Monate - verlassen habe. Er sei alleine in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sein zum Aufenthalt in Österreich berechtigter Bruder lebe gemeinsam mit seiner bulgarischen Ehefrau in XXXX . Andere private Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Dass der Antragsteller das Gebiet der europäischen Union nach der Asylantragstellung in Deutschland (20.08.2018) für länger als drei Monate wieder verlassen hätte, habe dieser weder behauptet, noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Aus dem gegenständlichen Konsultationsverfahren sei jedoch ersichtlich, dass die deutschen Behörden mitgeteilt hätten, dass das Asylverfahren des Antragstellers zwar negativ abgeschlossen worden wäre, jedoch aufgrund fehlender Dokumente eine Abschiebung in den Iran nicht habe vollzogen werden können. Der Antragsteller sei aufgefordert worden, eine freiwillige Rückkehr in Anspruch zu nehmen, eine beabsichtigte Abschiebung sei ihm bekannt gegeben worden. Am 09.12.2019 sei er in Deutschland in die Anonymität abgetaucht. Die österreichische Behörde gehe davon aus, dass der Antragsteller nach Abtauchen in die Anonymität in Deutschland das Gebiet der europäischen Union weder verlassen habe, noch in den Irak zurückgekehrt sei. Aufgrund der Tatsache, dass die deutschen Behörden gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung zugestimmt hätten, stehe für die Behörde fest, dass auch Artikel 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-Verordnung erfüllt sei. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Die Ausweisung greife auch nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMKR in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens ein. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. FPG zu Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme vorgebracht, dass er bei seinem Bruder wohne. Er habe mit seinem Bruder ein sehr enges Verhältnis und sei von ihm abhängig. Dies hätte die Behörde besser berücksichtigen müssen. Zudem sei aufgrund mangelhafter Befragung unerwähnt geblieben, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung seines Bruders auch mit seiner Verlobten zusammenwohne. Der Beschwerdeführer möchte diese bald heiraten. Frau XXXX sei eine aus Bulgarien stammende, in Österreich niederlassungsberechtigte Frau, die mit dem Beschwerdeführer eine Liebesbeziehung führe. Daher liege in seinem Fall ein intensives Familienleben vor. Der belangten Behörde sei auch die fehlende Einholung einer Einzelfallzusicherung vorzuwerfen. Im Fall der Überstellung nach Deutschland drohe dem Beschwerdeführer die Abschiebung in den Irak, wo ihm Verfolgung drohe, da er in Deutschland bereits eine negative Entscheidung bekommen habe. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie zur Erkenntnis kommen müssen, dass die zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung geboten gewesen wäre und eine Verletzung von
Artikel 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. Obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, dass er in Deutschland zu 100% Probleme bekommen werde, habe die Behörde nicht weiter nachgefragt, was er damit genau meine. Wäre er dazu befragt worden, hätte er erklären können, dass die Familie seiner Freundin aus dem Irak in Deutschland lebe. Der Beschwerdeführer habe dieses Mädchen der Familie weggenommen, indem er sie aus dem Irak entführt hätte. Nun sei diese Freundin verstorben, weshalb ihre Familie den Beschwerdeführer die Schuld dafür gebe. Die Familie werde daher im Fall der Rückkehr nach Deutschland Rache an dem Beschwerdeführer nehmen, daher sei ihm die Rückkehr nach Deutschland nicht möglich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Jahr 2013 über Bulgarien illegal in das Gebiet der Mitgliedsstaaten ein. Er stellte am 04.06.2013 einen Asylantrag in Bulgarien, am 23.09.2015 einen solchen in der Schweiz, am 03.01.2018 einen weiteren Antrag in Italien und am 20.08.2018 einen Asylantrag in Deutschland. Seine Anträge wurden in der Schweiz, Italien und zuletzt in Deutschland abgelehnt. Aufgrund fehlender Dokumente konnte eine Abschiebung des Beschwerdeführers von Deutschland in den Irak nicht vollzogen werden. Dieser wurde in Deutschland aufgefordert, eine freiwillige Rückkehr in Anspruch zu nehmen und wurden ihm die beabsichtigte Abschiebung bekannt gegeben. Er tauchte am 09.12.2019 in Deutschland in die Anonymität ab. Er reiste dann weiter und stellte am 10.01.2020 in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA richtete am 14.01.2020 ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Deutschland stimmte mit Schreiben vom 20.01.2020 der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.d Dublin-III-Verordnung ausdrücklich zu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Dublinstaaten sei seiner Asylantragstellung in Deutschland für mehr als drei Monate verlassen hätte.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen. Ein Bruder des Beschwerdeführers, der mit einer bulgarischen Staatsangehörigen verheiratet und zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, lebt in XXXX , eine besondere Abhängigkeit zu diesem Bruder kann jedoch nicht festgestellt werden.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen würden, wurden während sämtlicher Befragungen als auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.
Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei, zu ihren Asylantragstellungen in Europa sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage und den EURODAC-Treffern.
Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Deutschland ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Deutschlands.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage.
Schwere Erkrankungen des Beschwerdeführers wurden weder behauptet, noch wurden im Verfahren ärztliche Befunde vorgelegt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine besonderen, privaten oder familiären Bindungen hat, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren im Zusammenhalt mit dem Akteninhalt.
Zwar lebt der Bruder des Beschwerdeführers, der mit einer bulgarischen Staatsbürgerin verheiratet ist und in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, seit eineinhalb Jahren in Österreich, der Beschwerdeführer konnte aber im Verfahren nicht darlegen, dass er zu diesem Bruder ein Verhältnis hätte, das über ein normales familiäres Verhältnis unter Brüdern hinausgeht. Beide Brüder sind volljährig. Weder konnte eine finanzielle noch eine sonstige Abhängigkeit festgestellt werden. Der Beschwerdeführer reiste am 10.01.2020 in Österreich ein und gab am 23.01.2020 bei seiner Einvernahme vor dem BFA an, er habe seinem Bruder seit seiner Ankunft einmal persönlich getroffen. Der Beschwerdeführer bezieht laufend Grundversorgung, es besteht somit keine finanzielle Abhängigkeit zu seinem Bruder. An der Tatsache, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich besteht, kann auch die Tatsache nichts ändern, dass der Beschwerdeführer seit 30.01.2020, somit nach Bescheid-Erlassung der erstinstanzlichen Behörde bei seinem Bruder gemeldet ist.
Zu der erstmals in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, aufgrund der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Verlobten würde dieser in seinem Recht auf Familienleben nach Artikel 8 EMRK verletzt werden, ist auszuführen:
Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, er habe mit 13 Jahren erstmalig seinen Heimatstaat verlassen, sei jedoch später wieder in den Irak zurückgekehrt. Angeblich habe er im November 2019 Deutschland verlassen, um seine Freundin aus dem Irak abzuholen und sei die Familie seiner Freundin dagegen gewesen, dass diese mit dem Beschwerdeführer mitkomme. Der Beschwerdeführer will dann seine Freundin an der Grenze Türkei/Griechenland zurückgelassen haben und alleine weiter nach Griechenland gereist sein. Er habe einen Tag (später korrigiert auf eine Woche) auf die Freundin gewartet und sei dann weiter mit dem Schiff nach Italien und Österreich gereist. Die Freundin sei eventuell verstorben, er habe nunmehr Angst, dass die Familie seiner Freundin ihn töten könnte bei einer Rückkehr in die Heimat.
Bei seiner Einvernahme vor dem BFA sagte er aus, er sei dann wegen seiner Freundin aus Deutschland wieder in den Irak gefahren. Die Reise habe zusammen mit seiner Freundin 25.000 Dollar gekostet, die seine Eltern bezahlt hätten. Er wisse nicht, wo seine Freundin sich jetzt aufhalte.
In der am 06.02.2020, somit 14 Tage nach seiner niederschriftlichen Einvernahme, eingebrachten Beschwerde ist neu davon die Rede, dass der Beschwerdeführer plötzlich eine aus Bulgarien stammende, in Österreich niederlassungsberechtigte Verlobte hätte, mit der er eine Liebesbeziehung führen würde und mit welcher er in der Wohnung seines Bruders zusammenleben würde.
Diese Angaben sind weder glaubwürdig, noch überzeugend. Darüber hinaus ist selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine solche Beziehung hätte, auszuführen, dass er diese Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen wäre, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein musste. Im übrigen war die angebliche Verlobte von 16.12.2019 bis 23.12.2019, das bedeutet vor der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich, in der Wohnung des Bruders des Beschwerdeführers angemeldet, zuvor in XXXX . Aktuell ist sie nicht aufrecht gemeldet. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK kann weder zum Bruder noch zu der angeblichen Verlobten festgestellt werden.
Auch gab der Beschwerdeführer im Verfahren eindeutig an, bei einer Rückkehr in sein Heimatland, Angst vor der Familie seiner Freundin aus dem Irak zu haben. In der Beschwerde wird dazu gegenteilig dazu plötzlich behauptet, die Familie seiner Freundin aus dem Irak würde in Deutschland leben und daher im Fall seiner Rückkehr nach Deutschland Rache an dem Beschwerdeführer nehmen. Das Beschwerdevorbringen widerspricht nicht nur dem Neuerungsverbot, sondern auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Ergänzend ist anzugeben, dass selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringen es sich um Verfolgung durch Private handeln würde und hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in Deutschland an die Behörden zu wenden und staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffend Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt 3.).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgFbestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG fe