Entscheidungsdatum
29.02.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W180 2228761-1/3E
W180 2228762-1/3E
W180 2228763-1/3E
W180 2228764-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerden von
1. XXXX , geb. XXXX ,
2. XXXX , geb. XXXX ,
3. XXXX , geb. XXXX und
4. XXXX , geb. XXXX ,
alle StA. Russische Föderation, 2. gesetzlich vertreten durch die Mutter 1., 4. gesetzlich vertreten durch die Großmutter 3., gegen die Ladungsbescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, 1. Zl. 780592202-180073380, 2. Zl. 1148815707-180073428,
3. Zl. 460286505-180073177 und 4. Zl. 780592300-180073339, in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005:
A)
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren werden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (W180 2228761-1), die Drittbeschwerdeführerin (W180 2228763-1) und die Viertbeschwerdeführerin (W180 2228764-1), alle russische Staatsangehörige, stellten am 09.07.2008 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Diese wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 02.12.2008 wegen der Zuständigkeit Polens als unzulässig zurück und wies die Beschwerdeführerinnen nach Polen aus. Der Asylgerichtshof gab den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden mit Erkenntnissen vom 23.01.2009 statt und behob die angefochtenen Bescheide.
2. Mit Bescheiden vom 30.03.2009 wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, erkannte den Beschwerdeführerinnen aber den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung. Der Asylgerichtshof wies die gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend den Status der Asylberechtigten erhobenen Beschwerden mit Beschluss vom 11.08.2009 als verspätet zurück.
3. Am 17.07.2014 kehrten die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen unter Inanspruchnahme der unterstützten freiwilligen Ausreise in die Russische Föderation zurück.
4. Am 28.03.2017 stellten die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführer (W180 2228762-1) im Bundesgebiet geboren. Seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, stellte am 12.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz für ihn.
5. Mit Bescheiden vom 25.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten, als auch den Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und räumte ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Unter einem erkannte es den Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen den ihnen mit Bescheiden vom 30.03.2009 zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen ab.
6. Mit Schreiben vom 11.08.2017 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren gewillkürten Vertreter (MigrantInnenverein St. Marx) Beschwerde in vollem Umfang gegen die Bescheide vom 25.07.2017.
7. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 22.01.2018 wurde den Beschwerdeführern vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG aufgetragen, am 23.02.2018 als Partei persönlich vor der belangten Behörde zu erscheinen und an einer (nicht näher bezeichneten) Amtshandlung mitzuwirken, widrigenfalls die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet werden könnte. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
8. Mit Schreiben vom 31.01.2018 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang gegen die Bescheide vom 22.01.2018. Die Beschwerdevorlage langte erst am 20.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Am 08.02.2018 kündigte der gewillkürte Vertreter der Beschwerdeführer die Vollmacht.
10. Am 16.02.2018 erteilten die Beschwerdeführer ihrem Rechtsberater (Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH) Vollmacht, die dieser dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
11. Am 19.02.2018 brachte der Rechtsberater der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung betreffend die Bescheide vom 22.01.2018 ein.
12. Am 23.02.2018 erschienen die beiden volljährigen Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde und wurden zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen.
13. Am 11.01.2019 reisten die vier Beschwerdeführer freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation aus.
14. Mit Beschlüssen vom 10.02.2020, Zl. W112 2168193-1/13E, W112 2168197-1/11E, W112 2168180-1/13E und W112 2168186-1/12E, stellte das Bundesverwaltungsgericht die Asylverfahren der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein.
15. Mit Schreiben vom 28.02.2020 legte die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation (Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH) der Beschwerdeführer die Vollmacht zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Den Beschwerdeführern, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, wurde mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018 gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG aufgetragen, am 23.02.2018 als Partei persönlich vor der belangten Behörde zu erscheinen und an einer (nicht näher bezeichneten) Amtshandlung mitzuwirken, widrigenfalls die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet werden könnte. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Diese Bescheide wurden mit Schreiben vom 31.01.2018 in vollem Umfang angefochten.
Die Beschwerdeführer haben der ihnen auferlegten Verpflichtung entsprochen. Die beiden volljährigen Beschwerdeführerinnen sind am 23.02.2018 (sohin nach der Einbringung der Beschwerden) vor der belangten Behörde erschienen und haben im für die Erlangung eines Heimreisezertifikates erforderlichen Ausmaß mitgewirkt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang, die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie der festgestellte Inhalt der gegenständlich angefochtenen Bescheide ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Wie aus den in den Akten der belangten Behörde befindlichen Niederschriften der Einvernahme vom 23.02.2018 ersichtlich ist, sind die beiden volljährigen Beschwerdeführerinnen, die gesetzlichen Vertreterinnen der beiden minderjährigen Beschwerdeführer, am 23.02.2018 vor der belangten Behörde erschienen und wurden zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1. Zu A)
3.1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (VwGH 20.05.2015, Ro 2015/10/0021 mwN; 03.09.2015, Ro 2015/21/0009).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass, wie sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt, der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig. Fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014 mwN; 24.04.2018, Ra 2016/05/0112).
Das Rechtsschutzinteresse ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof ist, wenn er zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann, zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen (vgl. zum Ganzen VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021 mwN).
3.1.2. Diese über den reinen Wortlaut des § 33 Abs. 1 VwGG hinausgehende (offenkundig unter Annahme einer planwidrigen Rechtslücke gefolgerte) Heranziehung der Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass dem Rechtsmittelwerber nicht der Anspruch auf die Feststellung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides an sich zukommt, sondern dass diesem nur der Anspruch auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die (fortwirkend) in dessen Rechtssphäre eingreifen, zukommt (vgl. VwGH 19.09.2006, 2005/06/0098, mwN; 15.09.2011, 2006/04/0108 mwN). Das Gesetz räumt nämlich keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin ein. (vgl. etwa VwGH 19.12.1997, 96/19/0575; 13.05.2005, 2004/02/0386; 14.11.2007, 2007/20/0688; 17.12.2009, 2009/07/0088; 24.03.2011, 2009/07/0055 und 04.07.2014, 2012/04/0152).
3.1.3. Diese Überlegungen sind der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Es erschiene auch die Annahme, dass mangels einer (im VwGVG normierten) ausdrücklichen Regelung der Zulässigkeit einer Verfahrenseinstellung im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat, als ein dem Gesetzgeber (insbesondere auch im Hinblick auf die erfolgte Lückenschließung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch.
Im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens bzw. nach Einbringung einer Beschwerde ist demnach das Verwaltungsgericht gehalten, das Verfahren infolge Wegfalls des rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung einzustellen, wobei hierzu die eingangs zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten ist.
3.1.4. Ein mangelndes rechtliches Interesse liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 01.10.2004, 2001/12/0148; 21.08.2014, 2012/11/0103; 15.12.2016, 2013/06/0104).
Von einem mangelnden rechtlichen Interesse eines Rechtsmittelwerbers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist ferner immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelwerber durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist (vgl. etwa VwGH 10.11.2008, 2008/12/0097; 18.09.2013, 2011/03/0129; 05.05.2014, 2012/03/0074; 23.06.2014, 2011/12/0016).
Ein rechtliches Interesse wird daher, wie bereits oben ausgeführt, stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050; 27.03.2014, 2011/10/0100; 27.04.2017, Ro 2016/12/0012).
3.1.5. Da das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre der Beschwerdeführer durch eine allfällige Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu ihren Gunsten und/oder der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerden gegen die Ladungsbescheide verändert werden könnte, ist fallbezogen von einer mangelnden Beschwer der Beschwerdeführer im Hinblick auf die gegenständlichen Ladungsbescheide auszugehen.
Die Beschwerdeführer haben der ihnen mit den angefochtenen Bescheiden auferlegten Verpflichtung entsprochen. Die beiden volljährigen Beschwerdeführerinnen sind am 23.02.2018 (sohin nach der Einbringung der gegenständlichen Beschwerden und noch bevor die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurden) vor der belangten Behörde erschienen und haben im für die Erlangung eines Heimreisezertifikates erforderlichen Ausmaß mitgewirkt. Aus welchem Motiv heraus die Mitwirkung letztlich erfolgte, ist dabei unerheblich.
Ausgehend davon kommt ein Vollzug der angefochtenen Bescheide nicht mehr in Betracht, insbesondere haben die Beschwerdeführer nicht die Verhängung der ihnen angedrohten Zwangsmittel für den Fall des Nichterscheinens zu befürchten. Selbst eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch das Bundesverwaltungsgericht könnte die Beschwerdeführer somit nicht besserstellen, als dies ohne meritorische Erledigung der Fall ist. Durch eine Entscheidung in der Sache könnte nämlich nicht bewirkt werden, dass die bereits erfolgte Mitwirkung der Beschwerdeführer nachträglich getilgt wird.
Eine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichtes, im Nachhinein festzustellen, ob das Bundesamt die angefochtenen Bescheide mit bereits verstrichenem Ladungstermin rechtmäßig erlassen hat, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Das Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Rechtssache kann am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in den Rechten verletzt zu sein, nach der Rechtsprechung im Übrigen nichts ändern (VwGH 21.08.2014, 2012/11/0103).
Da es - wie erwähnt - nicht angezeigt ist, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte, sind die Beschwerdeverfahren wie im Spruch ersichtlich einzustellen (vgl. nochmals VwGH 27.04.2017, Ro 2016/12/0012; 20.05.2015, Ro 2015/10/0021).
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, explizit festgehalten hat, dass die Überlegungen zur Einstellung von Revisionsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden können.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit, Ladungsbescheid, mangelnde Beschwer,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W180.2228763.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020