Entscheidungsdatum
02.03.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W256 2199766-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. Mai. 2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes I. gemäß §28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 09. Dezember 2016 im österreichischen Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Im Zuge der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass sein Bruder einen Geschäftspartner im Zuge von Geldstreitigkeiten erschossen habe und er daraufhin geflüchtet sei. Am selben Tag sei eine Gruppe von fünf bewaffneten Personen (die Brüder des Getöteten) zu Hause eingedrungen und hätten diese einen anderen Bruder aus Blutrache erschossen. Der Beschwerdeführer sei daher aus Angst um sein Leben geflohen.
Der Beschwerdeführer wurde am 25. April 2018 durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Die Befragung gestaltete sich - laut Protokoll und soweit hier wesentlich - wie folgt:
"F: Wie empfanden Sie die Erstbefragung? Skala 1-5!
A: Die Note 1.
[...]
F: Haben Sie das Geburtsdatum XXXX bei der EB angegeben?
A: Ja, das habe ich. Sie haben bei mir eine Altersfeststellung gemacht, dann wurde ein neues Geburtsdatum gemacht.
[...]
F: Sind Sie aufgrund Ihrer Volksgruppe in Somalia bedroht worden?
A: Ja, bin ich.
F: Schildern Sie mir bitte jetzt mehr über Ihre Volksgruppe!
F: Sie sind [eine] Minderheitsgruppe und arbeiten nur in der Landwirtschaft.
A: Sind Sie in Österreich arbeitstätig?
[...]
F: Wovon lebten Sie in Somalia, welcher Arbeitstätigkeit gingen Sie zuhause nach?
A: In Somalia habe ich die Schule besucht. Meinem Bruder [..] habe ich in einem Lebensmittelgeschäft geholfen [..]. Das Geschäft gehörte meinem Bruder und einer anderen Person XXXX . [...]
F: Mit welchen finanziellen Mitteln hat Ihr Bruder das Geschäft eröffnet?
A: Das Budget weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass diese Person XXXX mit meinem Bruder das Geschäft eröffnet hat. [..]
F: Gab es irgendwann Probleme mit den Finanzen beim Geschäft?
A: Nein, gab es nie.
F: Ist das Geschäft gut gelaufen?
A: Ja.
[...]
F: Warum haben Sie nun einen Asylantrag gestellt? Was ist geschehen, dass Sie sich zur Ausreise entschlossen haben? Schildern Sie alle Vorfälle dazu detailliert!
A: Ich habe Somalia verlassen, weil ich ein Clan Problem hatte.
Das Problem war zwischen meinem Bruder XXXX und dem Freund und Geschäftspartner XXXX . Alle sechs Monate haben die beiden immer den Gewinn ausgerechnet und nach den letzten sechs Monaten (2016) hat der Freund von meinem Bruder gesagt: "Dieses Mal haben wir keinen Gewinn, du bekommst kein Geld, da wir diesen Monat keinen Gewinn haben." Dann hat es einen Streit gegeben zwischen meinem Bruder und seinem Freund. XXXX hat dann XXXX getötet. XXXX war Angehöriger des Mehrheitsclans Hawiye (Subclan Haber gider). Dann ist mein Bruder geflüchtet. Die Familien von XXXX und der Mehrheitsclan haben mich und XXXX dann angegriffen. Sie kamen zu uns nach Hause und fragten nach meinem Bruder XXXX . Dieser war aber nicht vor Ort. So haben sie auf XXXX geschossen. Dann bin ich geflüchtet.
F: Wie XXXX erschossen wurde, waren Sie da persönlich dabei? Selbst gesehen!?
A: Ich hörte nur die Schüsse und das Schreien, dann bin ich geflüchtet.
F: Was hat XXXX beruflich gemacht!?
A: Er hat auf der Landwirtschaft gearbeitet.
F: Waren Sie persönlich dabei, bei diesem Streit zw. Ihrem Bruder XXXX und XXXX ?
A: Ich war nicht persönlich dabei. Meine Mutter und meine Tante haben mir das erzählt.
F: Wurden Sie persönlich jemals von diesem Mehrheitsclan Hawiye bedroht!?
A: Bevor, dieser Vorfall war, war es nie der Fall, dass es was gegeben hat. Ich persönlich bin nicht bedroht worden, nur bei diesem Vorfall.
F: Die Erstbefragung mit ihrem jetzigen Fluchtgrund stimmt nicht überein! Was sagen Sie dazu?
A: Die EB stimmt so!
F: Ich fasse zusammen, ihr Asylgrund ist, dass Sie in Somalia vor dem Mehrheitsclan Hawiye Angst hatten!
A: Ja, ich habe Angst vor dem Mehrheitsclan, Sie werden mich umbringen.
F: Hat Ihre Mutter irgendwas unternommen, nach dem Streit!?
A: Meine Mutter hat meine Reise organisiert. Weil sie weiß, dass wir schutzlos sind und gegen diesen Clan nichts unternehmen können.
F: Gibt es irgendwelche Zeugen, Berichte etc. Beweismittel hierzu!
A: Nein, gibt es nicht.
F: In welchen Lokalen verkehren Sie in Österreich?
A: Ich gehe nirgendwo hin.
F: Warum sind Sie nicht in einen anderen Landsteil gezogen?
A: Weil, diese Hawiye überall sind und ich nicht woanders hin kann.
F: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat (Somalia) zurückreisen?
A: Sie würden mich umbringen.
F: Kennen Sie XXXX schon länger? Beschreiben Sie mir diese Person!
A: Ich kenne ihn seit ca. 4 Jahren. Er war aggressiv und hatte die Nase hoch. Er war verheiratet. Kinder hatte er keine.
F: Ist die Ehefrau von XXXX nach dem Tod mit Euch in Kontakt getreten?
A: Nein, ist sie nicht.
F: Hatten Sie je in einem anderen Staat Probleme außer in Ihrem Herkunftsstaat oder wurden Sie je in einem anderen Staat außer Ihrem Herkunftsstaat verfolgt?
A: Nur in Somalia.
F: Gab es ein Begräbnis für XXXX ?
A: Weiß ich nicht.
F: Haben Sie sich in Somalia grundsätzlich wohl gefühlt?
A: Ja, habe ich.
F: Haben Sie Sehnsucht nach Ihrer Familie?
A: Ja, habe ich."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm dagegen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Darin wurde nach wörtlicher Wiedergabe der Einvernahme-Protokolle und des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Somalia (LIB) begründend und soweit hier wesentlich ausgeführt, dass der vorgebrachte Fluchtgrund nicht glaubhaft sei und der Beschwerdeführer in der Heimat insofern keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht gleichlautend im behördlichen Verfahren wiedergegeben. Während der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen befragt die Gefahr der Blutrache anführte, habe er vor der belangten Behörde Clanprobleme ins Treffen geführt. Zwischen Clan-Problemen und Blutrache bestünden aber wesentliche Unterschiede. Zudem habe der Beschwerdeführer vorsätzlich falsche Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums gemacht und seien auch die geschilderten Clanprobleme nicht glaubhaft. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei er bei der Ermordung seines Bruders selbst nicht anwesend gewesen und auch nie bedroht worden, weshalb sein gesamtes Vorbringen ausschließlich auf Erzählungen der Mutter und Tante aufbaue. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen lediglich ungenaue Angaben zur Person " XXXX " und dem Geschäft seines Bruders getätigt. Die belangte Behörde wolle Clanprobleme in Somalia nicht "banalisieren", aber es komme laut ihren Recherchen nur "sporadisch" zum Aufflammen bewaffneter Clan Auseinandersetzungen. Letztlich habe der Beschwerdeführer auch keine Nachweise zum Beweis seines Vorbringens, insbesondere in Bezug auf die Ermordung seines Bruders, in Vorlage gebracht.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Befragung vor der belangten Behörde sei mangelhaft gewesen. Es liege an der belangten Behörde, bestehende Unklarheiten zu beseitigen. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer ausreichend befragt, hätte er u.a. auch angeben können, dass seiner Familie die Ermordung von zwei männlichen Familienmitgliedern angedroht und insofern alle männlichen Familienangehörigen geflüchtet bzw. getötet worden seien. Insofern würden auch nur weibliche Familienangehörige am Herkunftsort leben. Die belangte Behörde habe sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers - auch durch Einholung entsprechender Länderberichte - nicht konkret befasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof (VwGH) fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.). Zusammenfassend schreibt der VwGH in der Ra 2016/09/0009 vom 28. März 2017, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat (vgl. auch VwGH 20. Oktober 2017. Ra 2016/09/0103), ist eine Zurückweisung nach §28 Abs. 3 VwGVG zulässig.
Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Die belangte Behörde hat zwar eine Einvernahme (auch) zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers vorgenommen, diese beschränkte sich allerdings auf eine allgemeine Befragung ohne durch konkretes Nachfragen gezielt auf das vom Beschwerdeführer eigenständig geschilderte Fluchtvorbringen und damit auf den Einzelfall einzugehen.
Dabei wird nicht verkannt, dass die belangte Behörde nach der Schilderung der Fluchtgeschichte durch den Beschwerdeführer sehr wohl Fragen an diesen gerichtet hat. Die Relevanz dieser Fragen für die Ermittlung der Fluchtgeschichte ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennbar ("F: Ist die Ehefrau von XXXX nach dem Tod mit Euch in Kontakt getreten?", "F: Hatten Sie je in einem anderen Staat Probleme außer in Ihrem Herkunftsstaat oder wurden Sie je in einem anderen Staat außer Ihrem Herkunftsstaat verfolgt"; "F: Gab es ein Begräbnis für XXXX ?", "F: Haben Sie sich in Somalia grundsätzlich wohl gefühlt?", "F: Haben Sie Sehnsucht nach Ihrer Familie?").
Der Beschwerdeführer hat - wie auch bereits im Rahmen seiner Erstbefragung - eine Verfolgung durch die (einem Mehrheitsclan zugehörigen) Familienangehörigen des von seinem Bruder getöteten Geschäftsmannes " XXXX " behauptet. Eine zielgerichtete Auseinandersetzung mit dieser Fluchtgeschichte fand im Zuge der Befragung - wie dargestellt - nicht statt.
Dementsprechend findet sich im angefochtenen Bescheid auch keine - zumindest nachvollziehbare - Begründung dazu, weshalb die belangte Behörde von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens ausgeht.
Dass der Beschwerdeführer die von ihm immer behauptete Verfolgung durch (einem Mehrheitsclan zugehörige) Familienangehörige im Rahmen seiner Erstbefragung als Blutrache, vor der belangten Behörde hingegen als Clanprobleme bezeichnet hat, kann jedenfalls nicht als Widerspruch gewertet werden und könnte davon abgesehen eine verfehlte begriffliche Zuordnung der Fluchtgeschichte zu einem allfälligen Asylgrund dem Beschwerdeführer auch gar nicht angelastet werden.
Auch können die sonstigen Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung, der Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben selbst nie bedroht worden und habe er auch ansonsten ungenaue Angaben (zum getöteten Geschäftspartner und zum Geschäft) getätigt, mit der (oben wiedergegebenen) Niederschrift der belangten Behörde nicht in Einklang gebracht werden, weshalb diese Ausführungen auch nicht maßgeblich herangezogen werden können.
Zum Verbleib seiner Familie und zu den Gründen für sein unrichtiges Geburtsdatum wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht einmal befragt, weshalb die Annahme der belangten Behörde in der Beweiswürdigung, der Familie sei ein unbehelligter Verbleib im Herkunftsstaat möglich sowie der Beschwerdeführer habe vorsätzlich falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum getätigt, nicht nachvollzogen werden kann.
Eine auf reinen Behauptungen basierende Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen kann nicht als eine ernsthafte und damit ausreichende Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen gewertet werden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde bemängelt - keine Beweismittel für sein Vorbringen in Vorlage gebracht hat, weil es darauf im Asylrecht eben gerade nicht ankommt (siehe dazu VwGH, 2.9.2019, Ro 2019/01/0009 u. v.m., wonach im österreichischen Asylrecht lediglich auf die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr abzustellen ist.).
Die belangte Behörde hat es daher - entgegen ihrer in § 18 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht - gänzlich unterlassen, sich mit dem vom Beschwerdeführer (immer) geltend gemachten Fluchtgrund eingehend zu befassen. Der Sachverhalt ist somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, dazu konkrete Ermittlungsschritte, sei es durch gezielte Befragung des Beschwerdeführers, durch Einholung von entsprechenden Länderberichten oder sonstiger sich daraus ergebender weiterer Ermittlungsschritte zu setzen und die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse einer ernsthaften und nachvollziehbaren Prüfung zu unterziehen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).
2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W256.2199766.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020