TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/2 W215 1411235-2

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Veröffentlicht am 02.03.2020
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Entscheidungsdatum

02.03.2020

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W215 1411235-2/44E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.03.2016, Zahl 493918403-160349135, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005,

BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2010, Zahl 09 05.041-BAT, in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 06.01.2011 erteilt.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.01.2010, Zahl 09 05.041-BAT, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2010, Zahl 09 05.041-BAT, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 06.01.2012 erteilt.

Mit Urteil des XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129, 130 erster Fall StGB; des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall; des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB; des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB als junger Erwachsener zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 05.09.2011, Zahl A5 411.235-1/2010/8E, wurde Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundeasylamtes vom 07.01.2010, Zahl 09 05.041-BAT, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer wurde am 13.12.2011 im Bundesasylamt, in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Somali, neuerlich zu seinen Asylgründen befragt und mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, Zahl 09 05.041-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2011, Zahl 09 05.041-BAT, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 06.01.2013 erteilt.

Mit Urteil des XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe, verurteilt. Gleichzeitig wurde vom Widerruf der mit Urteil des XXXX , verhängten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2013, Zahl 09 05.041-BAT, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 06.01.2014 erteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2014, Zahl

790504110-1138272, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 06.01.2016 erteilt.

Mit Urteil des XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach

§§ 15, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unbedingt verurteilt. Zugleich wurde die zu den Urteilen des XXXX , und vom XXXX , ausgesprochene bedingte Strafnachsicht jeweils widerrufen (insgesamt elf Monate).

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss des XXXX , bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Strafhaft entlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein und räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.01.2016, zur Wahrung des Parteiengehörs und im Hinblick auf das Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 AsylG die Möglichkeit ein, mehrere Fragen zu seiner Situation in Österreich, seinem Gesundheitszustand und Bezugspunkten in der Bundesrepublik Somalia zu beantworten.

Am 04.02.2016 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2016, Zahl

493918403-160349135, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2010, "Zahl 493918403-1138272 (Vorzahl 09 05.041-BAT)" (Anmerkung: wörtliches Zitat), zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß

§ 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2014, Zahl 790504110-1138272, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia wurde in Spruchpunkt III. gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt. In Spruchpunkt IV. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides vom 11.03.2016, Zahl 493918403-160349135, zugestellt am 14.03.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 23.03.2016 gegenständliche Beschwerde. Spruchpunkt III. und IV. des Bescheides (in denen eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß

§ 57 AsylG nicht erteilt wurde) erwuchsen in Rechtskraft.

2. Die Beschwerdevorlage vom 25.03.2016 langte am 31.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Urteil des XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 18.07.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Somali, anberaumt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht, dafür aber der Beschwerdeführer und seine Rechtsberaterin. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer schriftliches Parteiengehör gewährt und es erging die Aufforderung, mehrere Fragen binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich zu beantworten.

Mit Urteil des XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Nachsicht der Strafe mit Urteil des XXXX , widerrufen. Vom Widerruf der mit Beschluss des XXXX , gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen.

Am 14.09.2018 langte eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsberatung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 13.12.2018 langte eine weitere schriftliche Stellungnahme der Rechtsberatung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Urteil des XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Zugleich wurde vom Widerruf der mit Beschluss des XXXX , gewährten bedingten Entlassung abgesehen.

Am 26.09.2019 langte eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsberatung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, moslemischen Glaubens. Er stammt aus XXXX .

Der Beschwerdeführer stellte, nach seiner illegalen Einreise, am 28.04.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde dieser Antrag - nach vormaliger Behebung und Zurückverweisung durch den Asylgerichtshof - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, Zahl

09 05.041-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG rechtskräftig abgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2010, Zahl 09 05.041-BAT, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 06.01.2011 erteilt, die in der Folge mehrmals verlängert wurde; zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2014, Zahl 790504110-1138272.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2016, Zahl

493918403-160349135, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2010, "Zahl 493918403-1138272 (Vorzahl 09 05.041-BAT)" (Anmerkung: wörtliches Zitat; gemeint wohl "Zahl 09 05.041-BAT"), zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde die, dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2014, Zahl 790504110-1138272, erteilte, befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß

§ 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia wurde in Spruchpunkt III. gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt. In Spruchpunkt IV. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß

§ 57 AsylG nicht erteilt.

Die Beschwerde richtet sich weder gegen Spruchpunkt III. des Bescheides, in welchem die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt wurde, noch gegen Spruchpunkt IV., in welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde; weshalb Spruchpunkt III. und IV. des Bescheides in Rechtskraft erwuchsen und nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses sind.

2. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen bezüglich des Beschwerdeführers folgende Verurteilungen auf:

01) XXXX

§ 146, § 148 1. Fall, § 107 Abs. 1, § 83 Abs. 1, § 15, §127, § 129, § 130 1. Fall, § 125 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 06 Monate, bedingt, Probezeit 03 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

zu XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 05 Jahre

XXXX

zu XXXX

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

XXXX

02) XXXX

§ 15 StGB §§ 127, 130 1. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 07 Monate, davon Freiheitsstrafe 05 Monate, bedingt, Probezeit 03 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Junge(r) Erwachsene(r)

zu XXXX

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX

XXXX

zu XXXX

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

XXXX

03) XXXX

§ 15 StGB § 142 Abs. 1 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 18 Monate

XXXX

XXXX

XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX , bedingt, Probezeit 03 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Landesgericht für Strafsachen Wien 183 BE 118/2015h vom 24.07.2015,

XXXX

XXXX

zu XXXX

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 05 Jahre

XXXX

04) XXXX

§ 50 Abs. 1 Z 3 WaffG

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 01 Monat, bedingt, Probezeit 03 Jahre

zu XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 05 Jahre

XXXX

zu XXXX

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

XXXX

05) XXXX

§§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 05 Monate

Vollzugsdatum XXXX

06) XXXX

§ 27 Abs. 1 Z 1 1.2. Fall SMG

§ 15 StGB § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 01 Jahr

07) XXXX

§ 125 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 04 Monate

2. Beweiswürdigung:

1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum bisherigen Verfahrensgang (siehe Feststellungen 1.) ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

2. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen (siehe Feststellungen 2.) des Beschwerdeführers beruhen auf einer vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Anfrage beim Strafregister der Republik Österreich und den im Akt einliegenden Urteilen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In Spruchpunkt I. des Bescheides wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2010, "Zahl 493918403-1138272 (Vorzahl 09 05.041-BAT)", (Anmerkung: wörtliches Zitat; gemeint wohl "Zahl 09 05.041-BAT") zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 9 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017).

Umstände für eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegenständlich gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG, in der damals geltenden Fassung, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des versuchten Raubes vor.

Weil der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit 11.03.2016 datiert ist, war der damals geltende § 9 Abs. 2 AsylG anzuwenden und nach der damals geltenden Rechtslage die gegenständliche Aberkennung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebildet hat (siehe dazu auch VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Gemäß § 17 Abs. 1 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 (StGB), sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen (§ 17 Abs. 2 StGB).

§ 9 Abs. 2 und 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wurden mit dem Fremdenänderungsgesetzt 2009 eingeführt, um zu vermeiden, dass Fremden, der Status des subsidiär Schutzberechtigten samt den damit verbundenen Rechten (Arbeitsmarktzugang uä) nicht aberkannt werden kann, solange die Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Menschenrechtsverletzung iSd EMRK bedeuten würde, auch wenn der Fremde in Österreich mittlerweile (auch schwerste) Straftaten begangen hat. Mit der Einführung des Abs. 2 sollte nach den ErläutRV BGBl. I 2009/122 das Zeichen gesetzt werden, dass Straffälligkeit mit dem Verlust von Rechten einhergeht und die Rechtspositionen straffälliger Fremder auf das notwendige Maß beschränkt werden. [...] Nach den ErläutRV BGBl. I 2009/122 kann abweichend von der in Z 3 geforderten formalen Grenze des "Verbrechens (§ 17 StGB)" der Aberkennungstatbestand der Z 2 auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium des Z 3 nicht erfüllen. Der in

Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusRL geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)" umgesetzt (Z 3). Die hier geforderte Schwelle des Verbrechens im Sinne des § 17 StGB steht in keinem direkten Bezug zum "besonders schweren Verbrechen" gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 (Schrefler-König/Szymanski, Kommentar Fremdenpolizei- und Asylrecht § 9 AsylG, Anmerkung 6).

Der Verfassungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens unter anderem ausgeführt, dass mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die "das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden" trifft (Höpfer/Ratzek WK StGB § 17 StGB, Rz 1). Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafte sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (Höpfer/Ratzek WK StGB § 17 StGB, Rz 2ff). Dem Gesetzgeber ist daher nicht entgegenzutreten, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusRL auf diese im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehaltes, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalls [...] zurücktreten kann. Angesichts dessen, dass die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewertet ist, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen (VfGH 08.02.2016, G 440/2015-14).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17.10.2019, Ro 2019/18/0005-4, bezugnehmend auf sein Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGHs vom 13.08.2018, Ahmed, C-369/17, unter anderem ausgeführt, dass bei Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, ob eine "schwere Straftat" im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Weiters wird darin u.a. auch ausgeführt, dass es dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt ist, auch vor der Zuerkennung des Schutzstatus oder der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in die Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen, wenn danach neue Sachverhaltselemente hinzutreten.

Wie aus dem Verfahrensgang und den Feststellungen ersichtlich, wurde der Beschwerdeführer in Österreich wegen zahlreicher Straftaten (darunter wegen des Verbrechens des versuchten Raubes und mehreren Suchtmitteldelikten) insgesamt siebenmal strafgerichtlich verurteilt:

Bereits vor der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beging der Beschwerdeführer am XXXX seinen ersten Diebstahlversuch (ein Mobiltelefon), der nur deshalb misslang, weil der Beschwerdeführer zu Sturz kam. Nur wenige Wochen nach der ersten Verlängerung seines Aufenthaltsstatus beging der Beschwerdeführer am XXXX seinen ersten Betrug und wenige Tage danach versuchte der Beschwerdeführer am XXXX einer Frau deren Handtasche samt Bargeld von der Schulter zu ziehen, was aufgrund deren Hilfeschreie und der Intervention der Polizei misslang. Dies konnte ihn jedoch nicht davon abhalten, nur zwei Tage später am XXXX in einem Supermarkt zu versuchen, zwei Bierdosen zu stehlen. Ein Betrug mit Mittätern wurde am XXXX begangen und einige Tage danach versetzte der Beschwerdeführer am XXXX einer anderen Person mehrere Schläge und verletzte sie dadurch am rechten Knie und am Mittelfinger. Am XXXX machte sich der Beschwerdeführer einer gefährlichen Drohung schuldig. Des Weiteren beschädigte der Beschwerdeführer die Eingangstür einer Gemeinschaftswohnung sowie die Gemeinschaftswaschmaschine, ging mit seinem zufällig passenden Zimmerschlüssel in das Zimmer einer anderen Person und stahl deren Laptop und versuchte weiters, in einem Geschäft mehrere Lebensmittel zu stehlen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Urteil des XXXX , wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach

§§ 15, 127, 129, 130 erster Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach

§§ 146, 148 erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurde das Alter unter 21 Jahren, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das reumütige Geständnis gewertet, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Taten.

Die erste strafgerichtliche Verurteilung und die bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe konnten den Beschwerdeführer in weiterer Folge jedoch nicht davon abhalten, am XXXX erneut einen Diebstahlsversuch vorzunehmen (Parfum aus einem Drogeriemarkt). Der Beschwerdeführer befand sich daraufhin vom XXXX in Untersuchungshaft und wurde mit Urteil des XXXX , wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe, verurteilt. Als mildernd wurden das umfassende Geständnis, der Versuch und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres gewertet; als erschwerend die einschlägige Vorstrafe.

Trotz des bereits verspürten Haftübels und der offenen Probezeit steigerte der Beschwerdeführer in der Folge die Intensität seines strafrechtlichen Verhaltens, indem er am XXXX gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter einen versuchten Raub beging, der nur aufgrund der Flucht des Opfers misslang: Während der Beschwerdeführer das Opfer um Geld anschnorrte und dieses die Brieftasche öffnete, näherte sich der unbekannte Täter und versetzte dem Opfer Schläge und verlangte Geld, wobei es dem Opfer gelang, die Flucht zu ergreifen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Urteil des XXXX , wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unbedingt verurteilt. Als mildernd wurde der Versuch gewertet, als erschwerend die mittlerweile zwei einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung innerhalb der offenen Probezeit. Zugleich wurde die zu den Urteilen des XXXX und vom XXXX , ausgesprochene bedingte Strafnachsicht jeweils widerrufen (insgesamt elf Monate).

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer, weil er ein XXXX besaß, obwohl ihm dies gemäß § 12 Waffengesetz verboten war, mit Urteil des XXXX , wegen des Vergehens des unbefugten Besitzes von verbotenen Waffen gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt; dabei wurde das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd gewertet.

Selbst die mittlerweile vierte strafgerichtliche Verurteilung konnte den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, am XXXX mit einem Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift an einen verdeckten Ermittler zu verkaufen. Daraufhin wurde er mit Urteil XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Als mildernd wurde das Geständnis gewertet, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen. Festgehalten wurde auch, dass der Beschwerdeführer die Taten nicht vorwiegend zur Finanzierung seines persönlichen Suchtmittelbedarfs getätigt habe, sondern der Erlös zumindest im gleichen Ausmaß in die Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhaltes fließen sollte.

Nur wenige Monate nach seiner Entlassung aus der Strafhaft versuchte der Beschwerdeführer am XXXX erneut vorschriftswidrig Suchtgift an einen Mann zu verkaufen, was von diesem allerdings abgelehnt wurde; weiters erwarb und besaß der Beschwerdeführer Suchtgift. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Urteil des XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Nachsicht der Strafe mit Urteil des XXXX , widerrufen. Vom Widerruf der mit Beschluss des XXXX , gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen. Als mildernd wurde gewertet, dass es beim Versuch geblieben sei und das Suchtgift sichergestellt werden konnte; als erschwerend wurden hingegen mittlerweile fünf einschlägige, rückfallbegründende Vorstrafen, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet. Festgehalten wurden auch, dass der Beschwerdeführer die Taten nicht vorwiegend zur Finanzierung seines persönlichen Suchtmittelbedarfs getätigt habe, sondern der Erlös zumindest im gleichen Ausmaß in die Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhaltes fließen sollte.

Am XXXX erfolgte die mittlerweile siebte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, weil dieser die Zimmertür seines Freundes mit einem Fußtritt eintrat, wodurch ein Loch entstand. Mit Urteil des XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Zugleich wurde vom Widerruf der mit Beschluss des XXXX , gewährten bedingten Entlassung abgesehen. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung die mittlerweile fünf einschlägigen Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 StGB gewertet, mildernd das reumütige Geständnis. Es wurde ausgeführt, dass in Anbetracht des einschlägig getrübten Vorlebens des Angeklagten, der sich auch von der Erfahrung des Haftübels völlig unbeeindruckt gezeigt habe und innerhalb der Probezeit und des aufrechten Strafaufschubes nach § 39 SMG erneut gegen das Rechtsgut gegen fremdes Vermögen delinquiert habe, für die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht keine günstige Kriminalprognose erstellt werden haben können, sodass bereits spezialpräventive Erwägungen - die bloße Androhung der Freiheitsstrafe werde ausreichen, um den Angeklagten vor weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten - dagegen gesprochen hätten.

Aus den oben angeführten Urteilen und den wiedergegebenen Strafbemessungsgründen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 beinahe jedes Jahr strafgerichtlich verurteilt wurde, sein strafrechtlich relevantes Verhalten zunehmend steigerte und die zahlreich gewährten bedingten Nachsichten der über ihn verhängten Freiheitsstrafen auch nicht dafür nützte, um (vor allem in der offenen Probezeit) ein Wohlverhalten an den Tag zu legen. So wurde der Beschwerdeführer - unter anderem - unstrittig wegen der Begehung der Straftaten des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und wegen versuchten Raubes, wobei letzteres nach der österreichischen Rechtsordnung ein Verbrechen ist, verurteilt. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine "schwere Straftat" vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen darf.

Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15 mit Verweis auf EuGH 13.09.2018, Ahmed C-369/17m Rn. 55).

Im Fall der Verurteilung wegen versuchten Raubes wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten ausgesprochen, womit die verhängte Strafe bei einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren im äußerst unteren Bereich des Strafrahmens orientiert zu sein scheint. Im Zuge der Strafbemessung wurde der Versuch als mildernd gewertet, als erschwerend hingegen die zum damaligen Zeitpunkt zwei einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung innerhalb der offenen Probezeit. Diese Verurteilung isoliert betrachtet vermag zwar hinsichtlich dieses Parameters der verhängten Strafe im konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers noch keine schwere Straftat darstellen, jedoch wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge unter anderem wegen mehreren Suchtmitteldelikten strafrechtlich verurteilt. Während der Beschwerdeführer in seiner ersten Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren noch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde, erfolgte die zweite Verurteilung - bei demselben Strafrahmen - schon zu einem Jahr. Aus den Strafbemessungsgründen des letztgenannten Urteils geht hervor, dass als mildernd (lediglich) der Versuch sowie die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet wurden, als erschwerend hingegen bereits fünf einschlägige, rückfallbegründende Vorstrafen, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von zwei Vergehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 15.11.2018, Ra 2018/19/0541). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.04.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.06.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Hinzuweisen ist des Weiteren auch auf die Ausführungen des siebten Strafurteiles wegen Sachbeschädigung, in dem ausdrücklich festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer von der Erfahrung des Haftübels völlig unbeeindruckt gezeigt habe und innerhalb der Probezeit und des aufrechten Strafaufschubes nach § 39 SMG erneut straffällig geworden sei, sodass für die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht keine günstige Kriminalprognose erstellt habe werden können.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten sind die Vielzahl an verübten Delikten, worunter auch Drogenhandel fällt, in ihrer Gesamtheit als besonders schweres Verbrechen zu werten. Zusätzlich kommt beim Beschwerdeführer hinzu, dass er die Suchtmitteldelikte innerhalb kurzer Zeit beging und bei der zweiten Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz bereits fünf einschlägige, rückfallbegründende Vorstrafen und einen raschen Rückfall aufwies. Wie aus der siebten strafgerichtlichen Verurteilung hervorgeht, zeigte sich der Beschwerdeführer vom bereits erlittenen Haftübel völlig unbeeindruckt und konnte trotz wiederholt bedingter Strafnachsicht, der Anordnung von Bewährungshilfe und diversen Unterstützungsleistungen, wie etwa betreutes Wohnen und Therapiesitzungen, nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten werden.

Der Beschwerdeführer zeigte mit seinem Verhalten wiederholt, dass er nicht in der Lage ist, sich an die Gesetze der Republik Österreich zu halten, womit er des internationalen Schutzes in Form des subsidiär Schutzberechtigten unwürdig ist.

Die Aberkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte sohin zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2010, Zahl 09 05.041-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen.

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen (§ 9 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).

Auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen haben wird, weshalb auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die Tatbestandsvoraussetzungen des

§ 9 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, erfüllt waren bzw. nach wie vor erfüllt sind. Dieses Erkenntnis beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W215.1411235.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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