TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/3 97/19/0119

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Veröffentlicht am 03.04.1998
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ARB1/80 Art6;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1 idF 1995/351;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §4 Z3;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1997 §4 Z3;
AufGNov 1995;
AVG §33 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1968 geborenen H A in Wien, vertreten durch Dr. R W, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. November 1996, Zl. 120.829/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. November 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Mai 1996 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Mai 1996 rechtskräftig negativ beschieden worden. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei daher als Erstantrag zu werten, den der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich vom Ausland aus hätte stellen müssen. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten habe, obwohl er nicht zur Inlandsantragstellung berechtigt sei, sei die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AufG anzuwenden und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei zu sagen, daß durch den Aufenthalt seiner Gattin, die mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten habe, und seines Sohnes familiäre Beziehungen zu Österreich bestünden. Der Beschwerdeführer habe jedoch in seiner Berufung keine Gründe vorbringen können, die eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeigeführt hätte. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers im Rahmen des Art. 8 MRK sei aufgrund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (17. Dezember 1996) hatte die belangte Behörde das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 sowie die am 13. Dezember 1996 angegebene Verordnung BGBl. Nr. 707/1996 anzuwenden.

§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 13 AufG in dieser Fassung lauten auszugsweise:

"§ 1. ...

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

1.

aufgrund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;

...

6.

auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

§ 2. ...

(3) Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung insbesondere

...

4. in Österreich geborene Kinder von Fremden (§ 3 Abs. 1 Z 2), Angehörige österreichischer Staatsbürger (§ 3 Abs. 1 Z 1), Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 aufenthaltsberechtigt sind oder waren, sowie Inhaber einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines und deren Familienangehörige im Sinne des § 3, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, insoweit von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen ausnehmen, als dadurch das Ziel der Zuwandungsregelung nicht beeinträchtigt wird, und ...

§ 6. ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1; ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. ...

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."

§ 3 Z. 3 und § 4 Z. 3 und 4 der Verordnung

BGBl. Nr. 707/1996 lauten:

"§ 3. Folgende Personengruppen werden von der Anrechnung auf die in § 1 festgelegte Zahl von Bewilligungen ausgenommen:

...

3.

Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder eines Staatsvertrages aufenthaltsberechtigt sind oder waren, und ...

§ 4 Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

2.

Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z. 1 Aufenthaltsgesetz), die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhlicher Sichtvermerk erteilt wurde,

3.

Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 Aufenthaltsgesetz auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder eines Staatsvertrages aufenthaltsberechtigt sind oder waren und

4.

Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß der seinen Asylantrag abweisende Bescheid des Bundesministers für Inneres seinem Rechtsvertreter am 14. Mai 1996 zugestellt und noch am selben Tag ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingeschrieben zur Post gegeben worden sei. Es stehe daher fest, daß er sich am 14. Mai 1996 noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, weshalb er gemäß § 6 Abs. 2 AufG berechtigt sei, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Inland aus zu stellen. Der Feststellung der belangten Behörde, der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei (erst) am 21. Mai 1996 gestellt worden, tritt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf § 33 Abs. 3 AVG entgegen, demzufolge die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet werden. Daraus ergebe sich, daß der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "mit 14. Mai 1996" eingebracht worden sei.

Da es sich aber bei einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung um eine nicht fristgebundene Eingabe handelt, kommt § 33 AVG nicht zur Anwendung. Die Feststellung der belangten Behörde, daß der gegenständliche Antrag am 21. Mai 1996 gestellt wurde, ist daher zutreffend (vgl. im übrigen die unten stehenden Ausführungen zum 14. Mai 1996).

Nach Ausweis der Verwaltungsakten verfügte der Beschwerdeführer über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung, nach dem Asylgesetz 1968, BGBl. Nr. 126/1968. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß auch die vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen, welche bereits unter Geltung des Asylgesetzes 1968 erworben wurden, nach dem 1. Juni 1992 als solche anzusehen sind, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich berechtigen. Damit ist § 1 Abs. 3 Z. 6 Aufenthaltsgesetz anwendbar, weshalb der Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens keine Aufenthaltsbewilligung benötigte. Nach dessen negativem Abschluß kann er sich jedoch nicht auf § 13 Abs. 1 AufG berufen, sondern es kommt § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zur Anwendung, wonach der abgewiesene Asylwerber seinen Antrag betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vor einer weiteren Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0135).

Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, er habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten, nicht entgegen. Damit entsprach die Antragstellung nicht der Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG. Bei dem dort normierten Erfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrage nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895).

Selbst wenn also der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch am 14. Mai 1996 eingelangt wäre - wovon gegenständlich nicht die Rede sein kann -, hätte aus den dargelegten Gründen eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden können.

Das Regelungssystem des § 1 Abs. 3 Z. 6, § 6 Abs. 2 und § 13 AufG bewirkt daher, daß ein Fremder, der während seines Asylverfahrens vorläufig aufenthaltsberechtigt ist, während seines vorläufigen Aufenthaltes nicht mit Erfolg einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen kann. Diese Rechtsfolge ist - wie § 13 Abs. 2 AufG unzweifelhaft zeigt - vom Gesetzgeber ausdrücklich als erwünscht erachtet. Nach Ablauf seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung hat sich der Fremde - sofern nicht eine ausnahmsweise Inlandsantragstellung zulässig ist - ins Ausland zu begeben, und einen vom Ausland gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch im Ausland abzuwarten (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 7. November 1997, 96/19/2678).

Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, das Erlöschen seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aufgrund des negativen Abschlusses seines Asylverfahrens sei einem Verlust des Asyls gleichzustellen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 eine Antragstellung im Inland nur in den dort taxativ aufgezählten Fällen ausnahmsweise zuläßt. Da § 6 Abs. 2 AufG nach seinem klaren Wortlaut keine Ausnahmebestimmung für Fremde enthält, die nach § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufgrund des Asylgesetzes 1991 während der Anhängigkeit ihres Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren, sind im Inland gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch in denjenigen Fällen abzuweisen, in denen eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Sinne des § 7 des Asylgesetzes 1991 vorgelegen ist. Da § 6 Abs. 2

dritter Satz AufG den "Verlust des Asyls" ausdrücklich als Ausnahmetatbestand anführt, fehlt ein Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes hinsichtlich der nach § 7 Asylgesetz 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigten Personen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 1997, 96/19/2678).

Die Ausnahmebestimmungen des § 4 Z. 2 und 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, kann der Beschwerdeführer für sich schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er über keine der dort angeführten Aufenthaltsberechtigungen verfügte.

Auch eine Einreise "gemäß § 14 Abs. 3 FrG" kommt vorliegendenfalls schon deshalb nicht in Frage, weil der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in der Berufung bereits am 20. März 1992 im Inland aufhältig war, während § 14 Abs. 3 FrG erst am 18. Februar 1994 in Kraft getreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1998, Zl. 96/19/1677). Im übrigen waren Staatsangehörige der Türkei seit dem 17. Jänner 1990 zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr berechtigt (vgl. die Erklärung des Bundespräsidenten über die teilweise Aussetzung des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

BGBl. Nr. 67/1990, und die Kundmachung des Bundeskanzlers vom 23. Jänner 1990 betreffend die teilweise Aufhebung des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges, BGBl. Nr. 66/1990).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein ihm als türkischer Staatsbürger behauptetermaßen zustehendes Recht aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 des durch das Assozierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates, somit auf einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0424) beruft, stünde ihm ein solches Recht im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG unabhängig von einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. zu. In ein danach allenfalls bestehendes Aufenthaltsrecht wäre durch den bekämpften Bescheid nicht eingegriffen worden. Andererseits zeigt schon die Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG, welche die Bundesregierung berechtigt, Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 Aufenthaltsgesetz aufenthaltsberechtigt sind, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen auszunehmen, daß auch für Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z. 1 Aufenthaltsgesetz erfüllen, eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann. Daher ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt werden durfte, allein danach zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorlagen oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/19/1549).

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß der Beschwerdeführer auch dann, wenn er die Voraussetzungen des Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 erfüllte, nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 4 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 707/1996 (wortident mit § 4 Z. 3 der vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Rechtsstandpunktes herangezogenen früheren Verordnung) fiele. Durch die Neufassung des § 1 Abs. 3 Z. 1 Aufenthaltsgesetz mit der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 hat der Gesetzgeber eine terminologische Klarstellung im Hinblick auf den EU-Beitritt vorgenommen, wobei der Bestimmung in ihrer nunmehrigen Fassung wohl zu entnehmen ist, daß der Gesetzgeber Fremde, die aufgrund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit genießen, nicht als solche ansieht, denen dieses Recht aufgrund eines Staatsvertrages im Verständnis dieser Bestimmung zukommt. Damit sind aber türkische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen des in Rede stehenden Assoziationsratsbeschlusses erfüllen, also gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 Aufenthaltsgesetz aufgrund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union aufenthaltsberechtigt sind, von der Regelung des § 4 Z. 3 dieser Verordnung nicht umfaßt. Dies erscheint auch im Hinblick auf den vorerwähnten Assoziationsratsbeschluß unbedenklich, weil in eine darauf beruhende Aufenthaltsberechtigung nicht eingegriffen wird.

Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, er sei aufgrund seiner vollständigen Integration und seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides in seinem durch Art. 8 MRK geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, ist ihm zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der Aufenthaltsgesetznovelle 1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 Aufenthaltsgesetz und des § 6 Abs. 2

dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung jedenfalls in Ansehung von rechtskräftig abgewiesenen Asylwerbern bereits auf die durch die in Rede stehende Bestimmung der MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen hat. Denn im § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG ist im Fall des Verlustes des Asyls die ausnahmsweise zulässige Antragstellung im Inland normiert, wodurch - auch im Hinblick auf den aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (525 BlgNr. 18. GP, Seite 7 und 10) erkennbaren Zweck der Norm - der Gesetzgeber unmißverständnis zu erkennen gibt, daß die öffentlichen Interessen im Falle abgewiesener Asylwerber für die Anwendung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG jedenfalls überwiegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738).

Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensmangel vermag der Beschwerde nicht zum Durchbruch zu verhelfen, da die Beischaffung des Aktes betreffend das negativ beschiedene Asylverfahren des Beschwerdeführers und die sich daraus ableitbare Feststellung, daß der abweisende Asylbescheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14. Mai 1996 zugestellt worden sei, den Beschwerdeführer keinesfalls zu einer ausnahmsweisen Inlandsantragstellung berechtigt hätte. Bis zum Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung des seinen Asylantrag abweisenden zweitinstanzlichen Bescheides benötigte der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - keine Aufenthaltsbewilligung, weshalb ein diesbezüglicher Antrag abzuweisen gewesen wäre. Nach diesem Zeitpunkt kommt die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz zum Tragen, wonach ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich vom Ausland aus zu stellen ist.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich die auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997190119.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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