TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/5 W252 2199707-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W252 2199707-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten für ein Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. bis V. werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 28.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 29.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Als Fluchtgrund gab der BF an, er sei in Somalia wegen seiner Stammeszugehörigkeit diskriminiert und verfolgt worden. Zudem kämpfen Somaliland und Puntland um seine Heimatregion. Aufgrund dieser beiden Gründe sei er geflohen.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 05.12.2017 gab der BF als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er und sein Bruder aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit des Öfteren diskriminiert worden seien. Eines Tages seien zwei Soldaten in das Geschäft des Bruders gekommen und hätten den BF dazu aufgefordert ebenfalls Soldat zu werden. Sollte er sich weigern, so würden sie seiner Familie etwas antun. Nach einem Monat seien die Soldaten erneut gekommen und hätten das Geschäft des Bruders zerstört, indem sie mit einem Traktor über das Geschäft gefahren seien. Daraufhin habe der Bruder des BF zwei Soldaten erschossen. Der Bruder des BF sei daraufhin verschwunden. Der BF habe nichts mehr von ihm gehört. In weiterer Folge hätten die Clanangehörigen der getöteten Soldaten das Haus des BF und seiner Familie überfallen. Daraufhin habe der BF das Land verlassen.

Am 06.04.2018 fand eine ergänzende Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt, in welcher der BF mit einer von Seiten der belangten Behörde durchgeführten Anfragebeantwortung konfrontiert.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Unter einem stellte es fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.), und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

3. Mit Schriftsatz vom 19.06.2018 (am Folgetag bei der belangten Behörde eingelangt) erhob der BF durch seine Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Die der Entscheidung zu Grunde liegenden Länderberichte würde sich nur unzureichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen. Insbesondere wurde auf die Diskriminierung der Gabooye, die spezifische Lage von Binnenvertriebene und auf die Situation von Rückkehrern hingewiesen. Der BF habe glaubhaft und nachvollziehbar vorgerbacht, dass er aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie der sozialen Gruppe der Familie, da sein Bruder Soldaten getötet habe und der Clan dieser Soldaten nun den BF und seinen Bruder töten wolle, seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Somit liege eine asylrelevante Verfolgung vor. Auch liege keine innerstaatliche Fluchtalternative vor, da der BF aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit überall in Somalia Verfolgung zu befürchten habe. Der somalische Staat sei weitgehend nicht existent, sodass dieser auch nicht fähig sei, Schutz gegen die oben geschilderte Verfolgung zu gewähren.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge neben der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu feststellen, dass die erlassene Rückehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher festzustellen sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 vorliegen, und daher gemäß § 58 Abs. 2 AslyG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei, oder den angefochtenen Bescheid am die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen, sowie wegen Gefahr im Verzug der Beschwerde die aufschiebende Wirkung binnen sieben Tagen zuerkennen.

4. Mit Erkenntnis vom 03.07.2018 erkannte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.05.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und des Rechtsberaters des BF eine Verhandlung durch, in welcher der BF u.a. ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Der BF legte in der Verhandlung ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung ebenfalls teil. Der BF legte im Zuge der Verhandlung ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.

6. Mit Parteiengehör vom 05.08.2019 wurden dem BF und der belangten Behörde der FSNAU Bericht "Somalia, Food Security Outlook - Juni 2019 bis Jänner 2020", der FSNAU Bericht "Quarterly Brief", April 2019, sowie der Bericht von OCHA "Humanitarian Bulletin" vom Juni 2019, mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche, übermittelt.

7. Mit Parteiengehör vom 18.12.2019 wurde den Parteien das aktuelle Länderinformationsblatt Somalialand der Staatendokumentation vom 17.09.2019 mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den im Spruch geführten Namen und ist am im Spruch genannten Datum geboren. Der BF ist somalischer Staatsbürger und Angehöriger des Clans der Gabooye, Subclan XXXX , Subsubclan XXXX , und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der BF ist ledig und kinderlos.

Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 28.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist in XXXX in der Region Sool, geboren und zog 2002 mit seiner Familie in die Stadt XXXX , ebenfalls in der Region Sool. Der Lebensunterhalt wurde durch die Arbeit des Bruders in seiner Autowerkstatt, sowie durch den Verkauf von Fleisch durch die Mutter des BF gesichert.

Der BF besuchte im Herkunftsland bis zur High-School die Schule und arbeitete in der Werkstatt des Bruders mit, wo er Hilfstätigkeiten verrichtete.

Die Familie des BF verließ Somalia im Jahr 2015. Der BF hat seit mehr als einem Jahr keinen Kontakt mehr zu ihnen. Zuletzt hielt sich die Familie des BF in Aw Barre, Äthiopien, auf.

Der BF hat keine weiteren Verwandte in Somalia.

Der BF spricht Somalisch als Muttersprache und ist gesund.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Dem BF droht nicht allein wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye individuell physische und/oder psychische Gewalt in Somalia.

Der BF war in der Vergangenheit keinen Rekrutierungsversuchen durch das Militär in der Region Somaliland/Puntland ausgesetzt.

Dem BF droht keine asylrelevante Bedrohung und/oder Verfolgung durch die Angehörigen und Clanmitglieder der durch seinen Bruder ermordeten Soldaten.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somaliland:

1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia -Somaliland vom 17.09.2019:

Politische Lage

Die Republik Somaliland hat sich im Mai 1991 für unabhängig erklärt, wurde aber bis dato international nicht anerkannt (BS 2018, S.4; vgl. AA 4.3.2019, S.5f). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 4.3.2019, S.5f).

Obwohl Somaliland kaum internationale Unterstützung erhielt, gilt das Land heute als Vorbildstaat am Horn von Afrika (SZ 13.2.2017; vgl. ECO 13.11.2017). Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und war auch bei demokratischen Reformen erfolgreich (BS 2018, S.4/23/33; vgl. UNDP 10.12.2017). Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine Zivilverwaltung, Streitkräfte, eine eigene Währung (ICG 12.7.2019, S.1), eine Regierung, eine Verfassung und seit Jahren ökonomische Stabilität (DW 30.11.2018). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (BFA 8.2017, S.94).

Seit 1997 herrschen Frieden und politische Stabilität (BS 2018, S.32). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft (BS 2018, S.37). Die Bindung bzw. das Commitment Somalilands zum demokratischen System ist groß (BS 2018, S.21f), denn letzteres hat sich aus einer Reihe großer Clankonferenzen entwickelt und ist damit mit einem hohen Maß an Legitimität versehen. Der gesellschaftliche Zusammenhalt zwischen Regierung und Bürgern ist ungewöhnlich stark (ECO 13.11.2017). Die demokratischen Institutionen Somalilands sind relativ stabil, es mangelt aber an Ressourcen und Expertise (BS 2018, S.21f).

Trotzdem kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem inakzeptablen Maß an Armut geprägt (BS 2018, S.33). Der Staat ist von Wirtschaftstreibenden abhängig, auf allen Ebenen der Verwaltung kommt es zu Korruption und Clan-Patronage (BS 2018, S.6/21f). Zudem sind staatliche Institutionen bei ihren Entscheidungen an das Einverständnis einflussreicher Clanältester gebunden, wenn sie Spannungen und - in Einzelfällen - Gewalt vorbeugen wollen (BS 2018, S.15). Dabei hat Somaliland aber im Wesentlichen mit Verhandlungen zwischen und mit unterschiedlichen Akteuren gute Erfahrungen gemacht (BS 2018, S.36).

Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit mehrere allgemeine Wahlen durchgeführt (AA 4.3.2019, S.5f; vgl. ICG 12.7.2019, S.1). Diese wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2018, S.4f).

Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 86 ernannten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern (USDOS 13.3.2019, S.24; vgl. FH 5.6.2019a, A2). Parlamentswahlen wurden zuletzt 2005 abgehalten und sind seit Jahren überfällig. Zuletzt wurden die Parlamentswahlen im März 2017 auf April 2019 verschoben (USDOS 13.3.2019, S.24) bzw. sind diese nunmehr für Ende 2019 vorgesehen (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AMISOM 15.1.2019b; AA 5.3.2019b). Eine weitere Verschiebung kann nicht ausgeschlossen werden (UNSC 15.5.2019, Abs.9). Die neuerliche Verschiebung der Parlamentswahlen wirft einen Schatten auf das vergleichsweise demokratische Somaliland (AA 4.3.2019, S.4).

Das Guurti sollte eigentlich alle sechs Jahre neu mit Ältesten besetzt werden (FH 5.6.2019a, A2), geht aber nunmehr in das dreizehnte Amtsjahr, ohne wiedergewählt worden zu sein (AA 4.3.2019, S.6). Es gibt Vorwürfe, wonach im Oberhaus politische Korruption herrscht (USDOS 13.3.2019, S.24; vgl. BS 2018, S.21).

Auch die Präsidentschaftswahl hatte sich mehrfach verzögert, bevor sie Mitte November 2017 stattfand (AA 4.3.2019, S.6; vgl. FH 5.6.2019a, A1). Zum Präsidenten gewählt wurde der Kandidat der regierenden Kulmiye-Partei, Muse Bihi Abdi. Seine Angelobung erfolgte im Dezember 2017 (USDOS 13.3.2019, S.24; vgl. AA 4.3.2019, S.6). Die Wahl wurde als weitgehend frei und fair eingeschätzt (AA 5.3.2019b), auch wenn es einige Unregelmäßigkeiten gab; letztere haben den Ausgang der Wahl nicht signifikant beeinflusst (FH 5.6.2019a, A1; vgl. ISS 10.1.2018).

Mit der Beschränkung auf drei Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Lokalwahlen entscheiden darüber, welche drei Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden (BS 2018, S.16/22f; vgl. AA 4.3.2019, S.6). Bei den Gemeindewahlen im November 2012 entschied sich die Bevölkerung bei einer Auswahl von sieben Parteien für Kulmiye, Ucid und Waddani als nationale Parteien (BS 2018, S.16/22f), die Udub verlor die Zulassung. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 4.3.2019, S.6).

Eine Clan-bezogene Organisation politischer Parteien ist also in der Verfassung verboten. Trotzdem dominiert die Clanzugehörigkeit Politik und Entscheidungsprozesse. Traditionelle Normen und Institutionen arbeiten simultan zu demokratischen Institutionen (BS 2018, S.22).

Das Innenministerium hat 2.700 Sultane registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017, Abs.74).

Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016, S.72). Das Verhältnis zwischen dem im Nordwesten gelegenen Somaliland und dem Rest des Landes ist problematisch (AA 5.3.2019b). Vor allem in West- und Zentral-Somaliland wurde die somalische Identität zunehmend von einer somaliländischen Identität abgelöst (BS 2018, S.11).

Sicherheitslage

Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 5.3.2019b; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.45). Friede und politische Stabilität wurden 1997 erlangt (BS 2018, S.32), und es ist dort auch nach wie vor vergleichsweise friedlich (BS 2018, S.9; vgl. DW 30.11.2018). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus (USDOS 13.3.2019, S.1; vgl. LIFOS 9.4.2019, S.6), nur das Randgebiet zu Puntland ist umstritten (LIFOS 9.4.2019, S.6), bzw. hat die Regierung dort nicht die volle Kontrolle (FH 5.6.2019a, C1).

Die Sicherheitskräfte können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 17.9.2019). Somaliland ist damit das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (UNHRC 6.9.2017, Abs.52/71ff; AA 4.3.2019, S.4; ÖB 9.2016, S.23). Mehrere Quellen bezeichnen Somaliland als sicher. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten - mit Ausnahme der umstrittenen Teile - sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit (BFA 8.2017, S.94f).

Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch al Shabaab einzudämmen (UNHRC 6.9.2017, Abs.73). Die Terrorgruppe kontrolliert einerseits keine Gebiete in Somaliland (AA 4.3.2019, S.5/7/13), andererseits gibt es so gut wie keine Angriffe durch al Shabaab bzw. wurden Versuche erkannt und Anschläge verhindert (NLMBZ 3.2019, S.15). Es gibt keine signifikanten Aktivitäten der al Shabaab in Somaliland (LIFOS 3.7.2019, S.37f), und seit 2008 hat es keine terroristischen Aktivitäten mehr gegeben (BFA 8.2017, S.105). Al Shabaab kann in Somaliland auch keine Steuern einheben (LIFOS 3.7.2019, S.37f). Die relativ homogene Bevölkerung resultiert in einer starken sozialen Kontrolle, eine Art Nachbarschaftswache findet Anwendung (NLMBZ 3.2019, S.15). Aufgrund der Mitwirkung der Bevölkerung wurden zahlreiche Mitglieder der al Shabaab verhaftet. Immer wieder hört man auch von Verhaftungen an Straßensperren (BFA 8.2017, S.110).

Trotzdem bleibt die Gruppe für Somaliland eine Bedrohung. Es ist davon auszugehen, dass sie in Hargeysa über eine Präsenz verfügt, deren Kapazitäten aber gering sind. Eine (temporäre) Präsenz und sporadische Aktivitäten von al Shabaab werden aus den umstrittenen Gebieten in Ost-Somaliland und aus Burco gemeldet (BFA 8.2017, S.105f).

Deserteure der al Shabaab scheinen in Somaliland kaum gefährdet zu sein. Es gibt keine Berichte, wonach in Hargeysa schon einmal ein Deserteur der al Shabaab exekutiert worden wäre (BFA 8.2017, S.107f).

Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (ÖB 9.2016, S.20f). Außerdem konnten mit internationaler Hilfe Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (BFA 8.2017, S.94f). Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 4.3.2019, S.16). Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clan-Konflikts. Hargeysa und Burco sind relativ ruhig (BFA 8.2017, S.95). Clan-Konflikte werden v.a. im umstrittenen Grenzgebiet zu Puntland gewaltsam ausgetragen. Die Dürre und damit verbundene Ressourcenkonflikte haben die Gefahr dort noch größer werden lassen (LIFOS 3.7.2019, S.38).

In der Region Sanaag hat sich ein seit langem laufender Konflikt zwischen den Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis weiter intensiviert. Dies hat soweit geführt, dass Präsident Bihi im Mai 2019 über drei Bezirke in Sanaag den Ausnahmezustand verhängen wollte, um die Möglichkeiten der Armee auszuweiten. Dieser Plan traf im Parlament auf Widerstand (ICG 12.7.2019, S.10). Ende Juni wurde der Ausnahmezustand auch wieder aufgehoben. Im Juli 2019 brachen die Clankämpfe erneut aus, dabei wurden 18 Zivilisten getötet (UNSC 15.8.2019, Abs.10).

Eigentlich steht der Osten der Region Sanaag nicht unter Kontrolle der somaliländischen Regierung. Teile dieser Gebiete werden von den dort lebenden Warsangeli de facto selbst verwaltet (BFA 8.2017, S.25/102). Teile der Warsangeli haben sich im Mai 2019 gänzlich auf die Seite Puntlands geschlagen (UNSC 15.8.2019, Abs.9).

Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 4.3.2019, S.5). Sowohl Somaliland als auch Puntland beanspruchen Sool, Sanaag und Cayn (BS 2018, S.6). Normalerweise kommt es dort nur zu kleineren Scharmützeln mit ansässigen Milizen (AA 5.3.2019b). In den gewaltsamen Konflikt involviert sind Somaliland, Puntland, Kräfte des selbsternannten Khatumo-Staates und lokale Clanmilizen (BS 2018, S.34). Die Grenzfrage ist das größte Sicherheitsproblem Somalilands (LIFOS 3.7.2019, S.37). Im Jahr 2018 gab es jedoch teils heftigere militärische Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen, v.a. im Bereich der Ortschaft Tuko Raq (auch: Tukaraq) (AA 4.3.2019, S.5; vgl. AA 5.3.2019b; USDOS 13.3.2019, S.16; BS 2018, S.34). Bei Kampfhandlungen im Jänner 2018 gab es auf beiden Seiten dutzende Verluste, und ca. 2.500 (SEMG 9.11.2018, S.5/35) - nach anderen Angaben 12.500 - Zivilisten wurden dabei vertrieben (HRW 17.1.2019). Im Mai und Juni 2018 kam es zu weiteren Gefechten. Im Juli 2018 folgten die ersten internationalen Vermittlungsversuche (SEMG 9.11.2018, S.36). UN, IGAD [regionale Staatenorganisation] und andere haben diplomatisch vermittelt (SRSG 13.9.2018, S.1; vgl. SRSG 3.1.2019, S.4). Danach wurde der Konflikt eingedämmt und zwischen beiden Seiten eine ca. zwei Kilometer breite Pufferzone eingerichtet. Seither stehen sich somaliländische und puntländische Kräfte im Abstand von zwei Kilometern in konsolidierten militärischen Positionen gegenüber (SEMG 9.11.2018, S.5/35; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.39). Der de-facto-Waffenstillstand hält (SRSG 3.1.2019, S.4) weitgehend, auch wenn die Situation in und um Tuko Raq weiterhin angespannt ist und es sporadisch zu Gefechten zwischen beiden Seiten kommt (UNSC 21.12.2018, S.3; vgl. ICG 12.7.2019, S.3) - etwa im November 2018 (ICG 12.7.2019, S.3). Im April (UNSC 15.5.2019, Abs.18) und im Juni 2019 kam es zu einer Kampfhandlung zwischen der somaliländischen Armee und einer lokalen Miliz, die möglicherweise von Puntland unterstützt wird. Im Bereich Tuko Raq ist die Lage nach wie vor volatil (SLS 12.6.2019; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.18; LIFOS 3.7.2019, S.39).

Der Begriff "Khatumo" findet in keiner der verwendeten Quellen eine relevante Verwendung.

Vorfallzahlen: In den somaliländischen Regionen Awdal, Sanaag, Sool, Togdheer und Woqooyi Galbeed lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 3,5 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S.31ff). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 24 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei 17 dieser 24 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 22 derartige Vorfälle (davon 21 mit je einem Toten). Laut ACLED Datenbank entwickelte sich die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in Somaliland folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann;

Rechtsschutz / Justizwesen

Somaliland verfügt über ein eigenes Rechtssystem und über eine eigene Justiz (LI 14.6.2018, S.20). Ein unabhängiges und hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem wurde aufgebaut (BS 2018, S.18f), die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben (AA 4.3.2019, S.12). Die Trennung der Staatsgewalten ist klarer als im Rest Somalias. Allerdings neigt die Exekutive dazu, Legislative und Justiz in beträchtlichem Ausmaß zu beeinflussen (BS 2018, S.18f). Zudem werden Richter oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt. Der Justiz mangelt es folglich an Unabhängigkeit (FH 5.6.2019a, F1; vgl. BS 2018, S.18f). In Gerichtsverfahren ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger weit verbreitet - speziell bei Verfahren gegen Journalisten (USDOS 13.3.2019, S.8).

Zwar wird auch in Somaliland das staatliche Gewaltmonopol nicht völlig durchgesetzt (BS 2018, S.9), etwa aufgrund mangelnder Durchsetzung von Gerichtsurteilen durch die Polizei (SDG 2.2019, S.11). Trotzdem sind rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden (AA 4.3.2019, S.13). Eine grundlegende Rechtsstaatlichkeit konnte etabliert werden. Polizei, Justiz und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut. In entlegenen Gebieten vertreten lokale Behörden (meist Älteste) die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte häufig nur unzureichend geschützt (BS 2018, S.21). Der Auf- und Ausbau lokaler Behördenstrukturen wird international unterstützt (UNICEF 28.8.2018).

Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab. Das Oberste Gericht ist weitgehend ineffektiv (BS 2018, S.18f), andere Gerichte funktionieren. Allerdings gibt es Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern und Juristen sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 13.3.2019, S.8; vgl. BS 2018, S.19; FH 5.6.2019a, F1; SDG 2.2019, S.3f). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB 9.2016, S.20). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden (BS 2018, S.19; vgl. SDG 2.2019, S.3f). Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 2.2019, S.3f). Diese funktionieren relativ gut und haben den Zugang zur formellen Justiz weiter verbessert (BFA 8.2017, S.113).

Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic (USDOS 13.3.2019, S.9f). Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 4.3.2019, S.13). Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen (FH 5.6.2019a, F2).

Die Vorwürfe hinsichtlich Korruption im Justizsystem nehmen zu (USDOS 13.3.2019, S.8). Das UNDP hat diesbezüglich einige Probleme aufgezeigt. Verhaltensregeln und Fortbildung haben zu Verbesserungen geführt (LIFOS 9.4.2019, S.35f).

Das Justizsystem in Somaliland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (Xeer), Scharia und formellem Recht (USDOS 13.3.2019, S.8; vgl. BS 2018, S.11/18f; FH 5.6.2019a, F2). Die Scharia wird in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, islamische Gerichte werden aber auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Ein Problem der Scharia ist, dass sie von unterschiedlichen Gerichten an unterschiedlichen Orten unterschiedlich interpretiert wird. Das Xeer tritt fallbezogen auf und wird von Ältesten umgesetzt (BS 2018, S.11/18). Die drei Rechtsformen sind nicht gut integriert (USDOS 13.3.2019, S.8) und widersprechen sich manchmal gegenseitig. Eine Harmonisierung steht aus (BS 2018, S.19; vgl. SDG 2.2019, S.6). Trotzdem werden die Rechtssysteme nicht als konkurrierend sondern als komplementär erachtet (BS 2018, S.22).

Oft richtet sich der Bürger zuerst an seinen Clan. Selbst bei einem Mord wird vorerst im traditionellen Rechtssystem Blutgeld verhandelt; kommt es dort zu keiner Lösung, wendet man sich an Gerichte (BFA 8.2017, S.100). Vor allem in ländlichen Gebieten ist die Bevölkerung mehrheitlich auf das Xeer angewiesen (BS 2018, S.19). Dabei hat Somaliland das Xeer und die damit verbundenen Kompensationszahlungen in sein Rechtssystem insofern integriert, um eine Eskalation bis hin zum Rachemord zu vermeiden. Clans beschließen weiterhin Xeer-Abkommen, der Staat übernimmt aber die Rolle der Bestrafung bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen. Zum Beispiel werden Täter so lange eingesperrt, bis die Kompensationszahlung erfolgt ist, bei zu lang andauernder Nichtzahlung kann es auch zur Vollstreckung von Exekutionen kommen (GIGA 3.7.2018). Gerichte anerkennen Xeer-Entscheide (SEM 31.5.2017, S.34).

Die Macht des Staates reicht nicht bis an die beanspruchte Ostgrenze (BS 2018, S.6). In den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden ("Sippenhaft") spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 4.3.2019, S.12).

Somaliland erachtet die Auseinandersetzung mit Puntland als Konflikt zwischen zwei Staaten. In Gefangenschaft geratene puntländische Truppen unterliegen daher dort der Genfer Konvention für Kriegsgefangene von 1949 (SEMG 9.11.2018, S.40). Im Juni 2019 kam es zwischen beiden Seiten zu einem Austausch derartiger Kriegsgefangener (UNSC 15.8.2019, Abs.9).

Sicherheitsbehörden

In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia (ÖB 9.2016, S.19). Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (LI 14.6.2018, S.20; vgl. ICG 12.7.2019, S.1). Der Sicherheitsapparat ist effektiv (NLMBZ 3.2019, S.15), und die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes (AA 4.3.2019, S.7).

Die letzte verlässliche Zahl zur somaliländischen Polizei wird mit

6.816 im Jahr 2011 angegeben. Im Februar 2017 wurde die Zahl somaliländischer Polizisten auf 6.000 geschätzt. Die Präsenz der Polizei reicht bis nach Ost-Somaliland. Die Menschen nehmen ihre Dienste auch in Anspruch, man kann sich bei Vergehen an die Polizei wenden. Die Polizei verhaftet Verdächtige. In diesem Sinne gibt es auch eine Form von Rechtsstaatlichkeit. Allerdings kann sich auch die Polizei der Clan-Dynamik nicht entziehen (BFA 8.2017, S.97f).

Weitere Sicherheitsinstitutionen sind die Special Police Units (SPU;

zuständig für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs);

die Rapid Reaction Unit; und der nationale Geheimdienst. Daneben besteht eine National Coast Guard (BFA 8.2017, S.113).

Die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde ist nicht rechtlich geregelt. Allerdings gibt es offenbar eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben (AA 4.3.2019, S.9). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2018, S.21).

Die somaliländische Armee wird von einem zentralen Kommando in Hargeysa geführt. Sie verfügt über Regionalkommanden und ist nach westlichem Vorbild in Groß- und Kleinverbänden organisiert. Die Mannschaften der Armee sind relativ diszipliniert, Vergehen werden i. d.R. verfolgt und bestraft (BFA 8.2017, S.99).

Wehrdienst und Rekrutierungen

In Somaliland gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst (AA 4.3.2019, S.13).

Allgemeine Menschenrechtslage

In der Verfassung von Somaliland ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 4.3.2019, S.17). In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit, und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext werden die Rechte von Frauen und lokalen Minderheiten oft nur unzureichend gewährleistet (BS 2018, S.21).

Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassens", systematischer Verfolgung oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 4.3.2019, S.18f). Bei Human Rights Watch werden für das Jahr 2016 lediglich die Einschränkung der Meinungsfreiheit - darunter die willkürliche Verhaftung von Journalisten und Kritikern - als für Somaliland relevante Kritikpunkte hervorgehoben (HRW 17.1.2019). Freedom House berichtet, dass es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und überlangem Gewahrsam ohne Anklage kommt (FH 5.6.2019a, F2).

Minderheiten / Clans

Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S.72ff). Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Abs.43; vgl. SEM 31.5.2017, S.16).

Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 4.3.2019, S.9). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (GIGA 3.7.2018). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB 9.2016, S.20).

Die Regierungspartei hat die Macht in den Händen einer Clan-Gruppe konzentriert (BS 2018, S.35). Die Regierung nährt die Ansicht, dass Somaliland zunehmend zentralisiert und im Sinne spezifischer Clans agiert, während andere Clans marginalisiert bleiben (BS 2018, S.38). Andererseits sind auf lokaler Ebene - etwa in der Region Sool - zahlreiche somaliländische Staatsbedienstete Angehörige der Dulbahante. Dies gilt dort auch für Politik und Justiz (BFA 13.2.2018, S.2).

In Somaliland sind die Clan-Ältesten der Minderheiten gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten. In der Regierung und dem Repräsentantenhaus hingegen sind sie nicht vertreten, ebensowenig in vielen lokalen Räten (SEM 31.5.2017, S.48). Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenprobleme (USDOS 13.3.2019, S.26).

Im Alltag spielt die Clan-Zugehörigkeit eine große Rolle (AA 4.3.2019, S.9). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Diensten ist schlechter (FH 5.6.2019a, B4/F4).

Dies trifft v.a. auf die Gabooye zu. Diese leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB 9.2016, S.20). Eine aktive Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 9.2016, S.20), und es kommt auch zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte (SEM 31.5.2017, S.40/42). Allerdings kann es vorkommen, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird (SEM 31.5.2017, S.42). Im Justizsystem treffen Gabooye zwar auf Vorurteile (FH 5.6.2019a, F4), sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt (SEM 31.5.2017, S.42f).

Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Die Gabooye haben im Xeer (traditionelles Recht) ihre Rechte (SEM 31.5.2017, S.42f). Im Rahmen des Xeer kann es aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (GIGA 3.7.2018). Der durchschnittliche Angehörige der Gabooye in Somaliland ist arm. Es ist eine übliche Überlebensstrategie, dass die meisten Kinder im Stadtteil Daami (Hargeysa) arbeiten geschickt werden, damit sie zum Familieneinkommen beitragen; sie verrichten körperliche Arbeit, z.B. Schuhputz, Autowaschen, Metallarbeiten oder Haarschneiden. Man geht auf den Markt und sieht sich nach Arbeit um (BFA 4.9.2018, S.4).

Mischehen werden stigmatisiert (FH 5.6.2019a, G3), von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert (SEM 31.5.2017, S.45).

Es gibt einige NGOs, die sich explizit um Minderheiten kümmern.

Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u.a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017, S.43);

Es kommt nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clan-Auseinandersetzungen, welche über kleine Schusswechsel hinausgehen. In der Regel folgt ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (BFA 8.2017, S.101).

Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (BFA 8.2017, S.101).

Grundversorgung / Wirtschaft

Wirtschaft und Arbeit

Hauptfaktoren der Wirtschaft und des BIP sind Viehzucht und Dienstleistungen (BS 2018, S.31). Der informelle Sektor ist der Hauptpfeiler der Wirtschaft (FH 5.6.2019a, G4). Die gesamten Steuereinnahmen Somalilands betrugen im Jahr 2014 114 Millionen US-Dollar (BS 2018, S.29), wobei es seit 2002 nur zweimal zu einem Budgetdefizit gekommen ist. Der größte Teil des Budgets geht in die Sicherheit (BS 2018, S.36). Somaliländer, die im Ausland an Geld und materielle Ressourcen gekommen sind, kehren zunehmend aus der Diaspora zurück und sind vor allem am wirtschaftlichen Vorankommen des Landes interessiert (ZEIT 22.11.2017). Der Handel und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, von dem jedoch fast ausschließlich die Stadtbevölkerung profitiert (AA 5.3.2019a). Ökonomische Aktivitäten unterliegen kaum staatlichen Regulierungen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil (BS 2018, S.27f).

Gemäß verfügbaren Statistiken beträgt die Jugendarbeitslosigkeit in Somaliland mindestens 60% (HD 4.9.2018; vgl. CNN 1.8.2017). Nach anderen Angaben beträgt die Arbeitslosigkeit insgesamt 47,4% (RMMS 7.2016). Generell scheinen zu den Schätzungen unterschiedliche Berechnungsmethoden herangezogen zu werden.

Eine Studie der UN-Agentur UNFPA aus dem Jahr 2016 nennt folgende Zahlen, wonach zwar nur 29,9% der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeitet, jedoch auch nur 13,8% als Arbeitssuchende gelten. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: Jene die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen produziert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit sind, eine Arbeit anzunehmen.

Trotzdem gehört die Suche nach Arbeitsmöglichkeiten zu den Hauptgründen für Migration (ÖB 9.2016, S.22). Clan-Verbindungen spielen bei der Arbeitssuche eine kritische Rolle (FH 5.6.2019a, F4). Frauen tragen mittlerweile in 48% der Haushalte den Hauptteil zum Familieneinkommen bei (OXFAM 6.2018, S.10).

Der Ausbildungssektor in Somaliland hat sich ständig verbessert. Meist arbeiten hier staatliche Organe, lokale Gemeinden und externe Geber - darunter die Diaspora - zusammen. Private Bildungsanbieter boomen, und es gibt mehrere Universitäten und Colleges (BS 2018, S.32).

Die Organisation Shaqadoon betreibt ein Programm, um Jugendliche auf den Arbeitsmarkt vorzubereiten. Sie bietet technische und handwerkliche Ausbildung und hat schon 900 Jugendliche in Borama, Hargeysa, Burco und Berbera ausgebildet. Nach Angaben von Shaqadoon gibt es in Somaliland zwar Arbeitsplätze, doch haben viele Einheimische nicht die erforderlichen Fähigkeiten. Deswegen werden dafür oft ausländische Arbeitskräfte herangezogen (AMISOM 6.3.2019).

Die Regierung hat gemeinsam mit der Weltbank im November 2017 ein Programm gestartet, das rund 3.500 Jobs schaffen soll. Dabei wird in hunderte Betriebe investiert. Der Privatsektor trägt 90% zum BIP bei (WB 1.11.2017). Safe the Children bietet u.a. von der EU finanzierte Ausbildungsmaßnahmen und Arbeitsprogramme für vulnerable Jugendliche. Von 730 Teilnehmern konnten danach 565 eine volle Arbeitsstelle finden (HD 4.9.2018).

Grundversorgung

Die maßgeblichen Entwicklungsindikatoren sind in Somaliland durchweg besser, als im Rest des Landes: Mehr Mütter überleben Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung (AA 5.3.2019a). Allerdings herrscht im Land noch immer ein hohes Maß an Armut (BS 2018, S.33). Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz bilden die erweiterte Familie und der Clan. Auch Remissen aus dem Ausland tragen zu diesem Netz bei (BS 2018, S.30). Viele Haushalte sind darauf angewiesen (FH 5.6.2019a, G4). Außerdem ermöglicht die in Somaliland weit verbreitete, am Mobilfunknetz aufgebaute Zahlungs- und Transfertechnologie, dass in städtischen Gebieten lebende Menschen ihren Verwandten auf dem Land ohne Zeitverlust Geld zukommen lassen können (BBC 13.9.2017). Überdurchschnittlich viele der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben etwa Kinder bei Verwandten (76%) oder aber auch in institutionellen Pflegeeinrichtungen (7%) untergebracht. Weitere 54% schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn. Generell sind gesellschaftlicher Zusammenhalt und soziale Netze in Somaliland besser, als in anderen Landesteilen (OXFAM 6.2018, S.11f). Wenn Verwandten aber die Ressourcen zur Hilfe ausgehen, führt der Weg oft ins IDP-Lager (TG 8.7.2019).

In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (AA 4.3.2019, S.20). Allerdings hat das Land in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren Dürre durchlebt. Vielen Menschen ist dadurch ihr Lebensunterhalt verloren gegangen. Auch früher hat es Dürren gegeben, aber nicht in dieser Frequenz (DEVEX 9.7.2019; vgl. TG 8.7.2019).

Hilfe gegen akute Unterernährung wird u.a. von USAID, Wasserversorgung über lokale Partner von UNICEF angeboten (UNICEF 13.5.2019). An Wasserknappheit leidende IDPs (ca. 10.000 Familien) in Saraar, Sool, Togdheer und Sahil wurden in der Trockenzeit mit Tanklastwagen versorgt (AMISOM 8.3.2019). Der Konflikt in den umstrittenen Gebieten von Sool und Sanaag schränkt den Zugang für humanitäre Organisationen ein (USDOS 13.3.2019, S.16). Dahingegen kommt es zu keinen Problemen durch al Shabaab (LIFOS 3.7.2019, S.38).

Hilfs- bzw. humanitäre Organisationen sind vertreten und in unterschiedlichsten Bereichen aktiv. Alleine die UN führt für die somaliländischen Regionen u.a. folgende aktive Partner an (UNOCHA 30.6.2019b):

Region Awdal: Food Security - CWW, MoAD, MoLSA, SCI, VSF, WVI; Nutrition - SCI; Protection - AYODA, Baahi-koob CCBRS, WAAPO, HALO Trust, MoESAF, SCI, SSTA, WVI; Shelter - UNHCR, CCBRS, NRC; WASH (Water, Sanitation, Hygiene) - CWW, Islamic Relief, OFDA, SCI, SFN,

SIDA, TASCO, WVI;

Region Woqooyi Galbeed: Food Security - FAO, Action Aid, CWW, DI, Qatar Charity, SCI, SORIO, SOS; Nutrition - SCI; Protection - UNHCR, CCBRS, DRC, GSDO, HALO Trust, HAVYC, MoESAF, Nagaad, NRC, SCI, SOS, Somrar Org, TALO WADAG, WAAPO, YVDEC; Shelter - ARC, UNHCR; WASH (Water, Sanitation, Hygiene) - UNICEF, DM-Aid, Islamic Relief, MoWRD, SFN, SIDA, TASCO, WVI, CWW;

Region Togdheer: Food Security - Action Aid, Havoyoco, MoAD, MoERD, MoLSA, Qatar Charity, SCI, WVI; Nutrition - NODO, SCI; Protection - CCBRS, HALO Trust, MoESAF, Nagaad, NPA, NRC, SCI, SOS, TASS, WAAPO, WVI; Shelter - UNHCR, CCBRS, NRC; WASH (Water, Sanitation, Hygiene) - ARC, CARE International, FFO, IGAD, None, SCI, TASCO, WVI;

Region Sool: Food Security - Qatar Charity; Nutrition - SCI, TASS;

Protection - CCBRS, SCI, NRC, TASS; Shelter - UNHCR, CARE International, NRC; WASH (Water, Sanitation, Hygiene) - ARC, CARE International, WVI, MoWD, MoWRD, ACTED, None, Oxfam, PSAWEN, SCI,

IGAD, UNICEF;

Region Sanaag: Food Security - Qatar Charity, ARD, IAS, SCI, FAO;

Nutrition - CARE International; Protection - CCBRS, MoESAF, Nagaad, NRC, TASS; Shelter - UNHCR, ACTED, NRC; WASH (Water, Sanitation, Hygiene) - ACTED, CARE International, WVI, DIRECT, IGAD, MoWD, MoWRD, Oxfam, PSAWEN, SCI, World Concern (UNOCHA 30.6.2019b).

Rückkehr

Zu möglichen staatlichen Repressionen gegenüber Rückgeführten liegen keine Erkenntnisse vor. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige (AA 4.3.2019, S.22).

IOM Länderbüros unterhalten Rückkehrprogramme nach Somaliland. Das Land akzeptiert nur aus Somaliland stammende Rückkehrer (ÖB 9.2016, S.21). Laut dem Ministry of Resettlement, Rehabilitation and Reconstruction (MRRR) ist jede somaliländische Person willkommen, die freiwillig zurückkehrt. Das MRRR versucht, vor der Rückkehr Familie und Verwandte ausfindig zu machen und führt ein Screening durch. Nur dann wird von Somaliland die Genehmigung zur Rückkehr erteilt (BFA 3./4. 2017).

Seit Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration somalische Migranten vornehmlich in Libyen und Äthiopien, die in ihr Heimatland zurückzukehren wollen. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der Integration in den lokalen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten Rückführungsverfahren nach Somaliland gefördert (AA 4.3.2019, S.21). Dutzende Migranten sind über dieses Programm nach Somaliland zurückgekommen. Rückkehrer erhalten u.a. eine Ausbildung - etwa "start-your-business"-Kurse (XIN 6.8.2018; vgl. DW 12.12.2018; IOM 6.8.2018). Nicht nur aus Libyen kommen Migranten freiwillig nach Somaliland zurück, sondern auch aus Europa, dem Sudan und dem Jemen (DW 12.12.2018).

Viele in der Diaspora lebende Somaliländer kommen im Sommer in ihre alte Heimat auf Urlaub (TG 14.7.2017). Viele kehren auch zurück, um sich wirtschaftlich zu betätigen (DW 30.11.2018; vgl. ARD 18.5.2019). Viele investieren und bringen neue Fähigkeiten ein (DW 12.12.2018).

Nach Somaliland gibt es Linienflüge aus Dubai, Jeddah, Addis Abeba und Dschibuti (AA 4.3.2019, S.22), womöglich auch bald aus Kenia (ICG 12.7.2019, S.6). Rückführungen werden aber meist über Mogadischu mit Weiterreise nach Hargeysa durchgeführt. Nach Somalia rückgeführte Personen reisen teilweise nach Somaliland weiter, die dortigen Behörden werden aber von der Regierung in Mogadischu nicht über die Hintergründe in Kenntnis gesetzt, sodass eine weitere Betreuung der Rückkehrer durch somaliländische Behörden unwahrscheinlich scheint (AA 4.3.2019, S.22).

1.3.2. Auszug aus dem OCHA Humanitarian Bulletin Somalia, 1-30 Juni 2019:

Somalia is experiencing the negative impact of erratic and abnormally performing Gu' rains (April - June) which followed a poor 2018 Deyr season (Oct-Dec), and unusually dry conditions during the 2019 Jilaal season (Jan-Mar). This has compounded the limited recovery from the severe drought of 2016/17. The effects of the poor Gu' are expected to persist until late 2019.

The just ended rainy season started late throughout the country and in most areas resulted in cumulative below-average rainfall. In some parts of the country, heavy rains received over a short period resulted in flooding and significant damage to planted crops, pasture and other resources critical for agriculture and livestock production.

According to the FAO-managed Food and Nutritional Analysis Unit (FSNAU), while the late rains eased drought conditions in some places, which improved water availability and supported the livestock sector to a certain extent, they will not be sufficient for sustainable agricultural production.

The rains generated pasture growth, albeit late, improving livestock body conditions and some animals, mainly sheep and goats, are conceiving. Some catchments have replenished and water prices declined in parts of the country. However, pasture availability and livestock body conditions remain below average in parts of Hawd of Togdheer and Addun as well as Coastal Deehin the northeast areas. In southern areas, the benefits of the rains to livestock will not be realized before early October, when current livestock conceptions lead to herd size increases. Impoverished pastoralists, particularly those in the northern and central regions, whose livestock herds were depleted due to the impact of the 2016/17 severe drought, have accumulated substantial debts since the beginning of the year and will face large food consumption gaps, expected to result in heightened acute malnutrition and excess mortality risk through October.

In crop growing areas, the delay in the Gu' rains has significantly affected planting and germination. As a result, the season's cereal harvest is projected to be 50 per cent below average. Due to exhausted food stocks, reduced income from agricultural labour and below average harvest prospects, poor agro-pastoral families and farmers in most parts of the country are expected to face food consumption gaps until late 2019. Some 2.2 million people, an increase of almost 30 per cent compared to the projection of February, are estimated to face acute food insecurity through September and are urgently in need of food assistance and interventions to prevent high levels of acute malnutrition, according to FSNAU. This number could increase as the dry season progresses. Response continues but not at the required scale due to limited resources. In May, over 1.2 million people received food assistance and 510,000 people were reached with seasonal inputs or livestock assets protection, while 450,000 people received cash assistance. More than 631,500 people were assisted with access to water, 26,100 children with nutrition services and 606,000 medical consultations have been conducted since the beginning of the year. A cholera vaccination campaign was implemented in areas reporting elevated numbers of AWD/cholera (S. 1-2, OCHA Somalia Humanitarian Bulletin, June 2019) .

Recurrent climatic shocks and conflict continue to diminish the resilience of many families, consequently depleting livelihood and coping mechanisms. As a result, emergency levels of acute malnutrition affecting children and women are widespread. The abnormal and erratic Gu' rains have compounded the problem.

According to FAO-FSNAU, areas of particular concern and likely deteriorations are in the Guban pastoral, Northwest agro-pastoral, Addune pastoral, Bay agro-pastoral and Lower and Middle Shabelle, Hiraan regions as well as Internally displaced persons (IDPs) and poor urban households. To date, Nutrition Cluster partners have admitted 99,438 Severe Acute Malnutrition (SAM) cases and 168,209 Moderate Acute Malnutrition (MAM) cases. This is partly caused by increasing disease incidence, mainly malaria, diarrhoea, respiratory and influenza like illness, which are on the rise among children. Households impacted by the drought can expect a sharp rise in acute malnutrition if water, hygiene and sanitation conditions do not improve.

Preventive services to curb this trend must be scaled up. These include infant and young child feeding-counselling, supplementary feeding programmes, and maternal and child health nutrition. Nutrition services have so far reached almost 915,000 women and 332,000 children. However, due to funding constraints, coverage has reduced compared to previous years. Continuity and scale up of services is vital to reduce the nutrient gap and mitigate preventable suffering (S. 2, OCHA Somalia Humanitarian Bulletin, June 2019).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden und stringenten Angaben des BF im gesamten Verfahren. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF (Namen und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich zur Identifizierung des BF im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Clan- und Religionszugehörigkeit des BF gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 9, S. 6).

Die Angaben des BF zu seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Laascaanood mit seiner Familie, seiner Schulbildung und Mitarbeit im Geschäft seines Bruders, seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort und seiner Muttersprache waren im Wesentlichen gleichbleibend und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Somalia plausibel.

Die Feststellung wonach in Somalia derzeit keine Verwandten des BF aufhältig sind, resultieren aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (OZ 9, S, 7-8).

Das Datum der Einreise ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen vor dem Bundesamt (AS 100) und in der mündlichen Verhandlung (OZ 9, S. 4).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:

Die vom BF ins Treffen geführten Fluchtgründe konnte nicht festgestellt werden.

Seine diesbezüglichen Ausführungen waren unplausibel, detaillos und teilweise widersprüchlich, weshalb sie nicht als glaubhaft zu werten waren:

Insbesondere ist auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Anfragebeantwortung zu verweisen, in welcher die vom BF vorgebrachten Angaben vor Ort in Somaliland überprüft wurden, und sich hierbei die wesentlichen Aussagen des BF zu seinem Fluchtvorbringen (Bruder habe zwei Soldaten erschossen, Abstammungslinie des BF, Zerstörung einer Werkstatt/Reparaturstätte, Diskriminierung der Gabooye als Handwerker hinsichtlich Bezahlung) als unwahr herausgestellt haben.

Zu den Fluchtgründen im Einzelnen wird wie folgt ausgeführt:

2.2.1. Soweit der BF vorbringt ihm drohe bei einer Rückkehr nach Somalia ein erneuter Rekrutierungsversuch durch das Militär, vermochte er keine individuelle und konkrete gegen ihn gerichtete Bedrohung aufzuzeigen.

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somaliland geht hervor, dass es in Somaliland keinen verpflichte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten