TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/5 W215 2145196-1

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Veröffentlicht am 05.03.2020
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Entscheidungsdatum

05.03.2020

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W215 2145196-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag auf internationalen Schutz vom 23.04.2015, Zahl 1065861607-150412255, zu Recht:

A)

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wird XXXX der Status des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.03.2021 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Antragstellerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 23.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte die Erstbefragungen der Antragstellerin.

Am 08.11.2016 brachte der Rechtsanwalt der Antragstellerin eine Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

2. Am 20.01.2017 langten die Aktenvorlagen vom 17.01.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurden einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

Mit Schreiben dieser Gerichtsabteilung vom 23.01.2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragt im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß

§ 19 Abs. 6 AsylG die Antragstellerin niederschriftliche zu befragen.

Am 28.03.2017 erfolgte eine ausführliche niederschriftliche Befragung der Antragstellerin, in Gegenwart eines Dolmetschers ihrer Muttersprache Somali.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 25.04.2017, Zahl 1065861607-150412255, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Antragstellerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen Gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Antragstellerin gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheide wurde von der damals zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung mit Erkenntnis vom 20.11.2017, Zahl W111 2145196-2/4E, gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG aufgehoben und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde von der damals zuständigen Gerichtsabteilung für den 15.01.2018 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, aber mit Schreiben vom 11.01.2018 wieder abberaumt und das Säumnisbeschwerdeverfahren, nach einer Unzuständigkeitseinrede vom 15.01.2018, mit einer gerichtsinternen Verfügung, noch am selben Tag der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

Für den 23.07.2018 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Somali, anberaumt. Es erschienen die Antragstellerin und ihr Rechtsanwalt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Schreiben vom 07.02.2018 für die Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2019 wurde die Antragstellerin aufgefordert Änderungen zu den aktuellen Verhältnissen in Österreich bekannt zu geben.

Am 06.03.2019 langte eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage des Rechtsanwaltes der Antragstellerin im Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Email der Rechtsanwaltskanzlei der Antragstellerin vom 29.07.2019 wurde um rasche Verfahrenserledigung ersucht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2019, Zahl W215 2145196-1/14E, wurde gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sowie in Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm

§ 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, gegen die Antragstellerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, festgestellt, dass die Abschiebung der Antragstellerin gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, in die Bundesrepublik Somalia zulässig ist. Gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Eine Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.02.2020, Ra 2019/18/0355-13, wurden die eben genannten Spruchpunkte II. und III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identität der Antragstellerin steht nicht fest.

2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2019, Zahl

W215 2145196-1/14E, wurde gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sowie in Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, gegen die Antragstellerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, festgestellt, dass die Abschiebung der Antragstellerin gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, in die Bundesrepublik Somalia zulässig ist. Gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Eine Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.02.2020, Ra 2019/18/0355-13, wurden die eben genannten Spruchpunkte II. und III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

3. Die Antragstellerin ist persönlich unglaubwürdig und hat ihr Vorbringen zu den angeblichen Fluchtgründen frei erfunden.

2. Beweiswürdigung:

1. Die Identität der Antragstellerin (siehe Feststellungen 1.), kann, mangels Vorlage eines somalischen Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden.

2. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf (siehe Feststellungen 2.) ergeben sich aus dem Beschwerdeakt.

3. Dass bzw. warum davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin persönlich unglaubwürdig ist und ihr Vorbringen zu den angeblichen Fluchtgründen frei erfunden hat, ist in den Feststellungen 1. und 2. (Seite 05f) samt Beweiswürdigung 2. (Seiten 52 bis 60) zum rechtskräftigen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2019, Zahl W215 2145196-1/14E, nachzulesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Am 20.01.2017 langte die Aktenvorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, nach einem Säumnisantrag des Rechtsanwaltes der Antragstellerin vom 08.11.2016, beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.04.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Da das Bundesamt für Fremdenwesen seiner Entscheidungspflicht nicht binnen der gesetzlich vorgesehen Entscheidungsfrist nachgekommen ist war die Säumnisbeschwerde zulässig und ging die Zuständigkeit zur Entscheidung des Antrages auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts der damals zuständigen Gerichtsabteilung vom 23.01.2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragt im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 19 Abs. 6 AsylG die Antragstellerin niederschriftlich zu befragen.

Am 28.03.2017 erfolgte eine ausführliche niederschriftliche Befragung der Antragstellerin, in Gegenwart eines Dolmetschers ihrer Muttersprache Somali. Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl danach jedoch mit Bescheid vom 25.04.2017, Zahl 1065861607-150412255, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abwies (Spruchpunkt II.), einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilte und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Antragstellerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen wurde, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Antragstellerin gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist(Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen festgesetzte wurde (Spruchpunkt IV.), handelt es sich um einen Bescheid einer mittlerweile nicht (mehr) zuständigen Behörde, damit um eine Nicht-Bescheid der keinerlei Wirkungen entfalten kann bzw. rechtlich gesehen nicht existiert.

Nachdem mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.02.2020,

Ra 2019/18/0355-13, die Spruchpunkte II. und III. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2019, Zahl W215 2145196-1/14E, aufgehoben wurden, sind diese Gegenstand dieses Erkenntnisses.

Zu A)

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.02.2020,

Ra 2019/18/0355-13, im Verfahren der Antragstellerin, hat das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass (doch) nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist, dass die Antragstellerin im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden und ist der Antragstellerin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Da der Antragstellerin in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia zuerkannt wird, ist ihr in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, für ein Jahr bzw. im konkreten Fall bis zum 05.03.2021, zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.02.2020,

Ra 2019/18/0355-13, im gegenständlichen Asylverfahren stützen, weshalb sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ergaben.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Rechtsanschauung des VwGH, subsidiärer
Schutz, unmenschliche Behandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W215.2145196.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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