Entscheidungsdatum
05.03.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W103 2114363-5/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2019, Zl. 820198006-151512843, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG 2005 idgF als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Vorangegangene asyl- und fremdenrechtliche Verfahren des Beschwerdeführers:
1.1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Russen an, ist russisch-orthodoxen Bekenntnisses und gab Tschetschenien als Herkunftsstaat und XXXX als Wohnsitz an. Er reiste am 16.02.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.02.2012 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsangehöriger Russlands und sei am 29.01.2012 mit seinem PKW in XXXX unverschuldet in einen Autounfall verwickelt worden. Sein Unfallgegner, ein Motorradfahrer, sei einen Tag nach dem Unfall verstorben. Daraufhin seien seine Eltern mit den Verwandten des Verstorbenen in Kontakt getreten um einen Konflikt (Blutrache) zu vermeiden. Die Angehörigen des Verstorbenen hätten das angebotene Geld und die Lebensmittel angenommen, doch sei er dennoch von diesen verfolgt worden. Am 04.02.2012 seien die Fenster seiner Wohnung von den Brüdern des Verstorbenen eingeschossen worden und habe ihn sein Vater aufgrund der Lebensgefahr ins Ausland geschickt.
1.2. In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.04.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Muttersprache sei Russisch, er sei in Kasachstan geboren und zur Schule gegangen und im März 2011 nach Tschetschenien übersiedelt. Seine Eltern seien pensionierte Lehrer, sein Vater Tschetschene und seine Mutter Russin. Sie hätten in XXXX zusammen an einer näher angeführten Adresse gelebt. Im Zusammenhang mit dem Unfall habe man ihm seinen Führerschein und seine Geburtsurkunde abgenommen, weshalb er diese auch nicht vorlegen könne. Zur Vermeidung von Blutrache seien sein Vater und andere Verwandte nach dem Tod des Unfallgegners zu dessen Verwandten gegangen, um unter Überbringung von Geld und Lebensmittel eine Versöhnung zu erreichen. Offiziell sei dies damit erledigt gewesen, doch hätten die Brüder des Verstorbenen ihm nicht verziehen. Es sei ihm dann nachgestellt und die Fenster der Wohnung beschossen worden. Sein Vater habe gemeint, dass eine Versöhnung nicht möglich sei, da er Christ sei. Er habe darüber hinaus ein Problem mit seiner christlichen Religionszugehörigkeit, da es ständig komische Gespräche und Aussagen ihm gegenüber diesbezüglich gegeben habe. Sogar seine Cousins hätten keinen weiteren Kontakt mit ihm haben wollen. Ein direktes Problem habe es aber nicht gegeben.
Eine vorgelegte Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers wurde seitens des BFA einer Echtheitsprüfung durch Vorortrecherche unterzogen. Die Befundaufnahme ergab, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Fälschung handle. Die Unterschrift sei gefälscht und unter der Dokumentennummer sei ein anderes Dokument registriert. An der auf der Bestätigung angegebenen Adresse habe der Beschwerdeführer nie gelebt und sei nie registriert gewesen.
In einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 28.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Dokumentenüberprüfung vorgehalten und gab er hiezu an: "Ich habe meine Schwester angerufen, und diese hat mir diese Wohnsitzbescheinigung besorgt. Mit den Eltern kann ich keinen Kontakt aufnehmen, diese sind geschieden. Ich weiß nicht, wie das passieren konnte."
1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2015, Zl. 820198006-1459405, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemä0 § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 18 Abs. 1 Zi 3 BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes seien nicht glaubwürdig. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation durch staatliche Organe oder Privatpersonen sei nicht feststellbar gewesen. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er überhaupt je in Tschetschenien gelebt habe und sei daher sein auf Tschetschenien bezugnehmender Fluchtgrund nicht glaubhaft.
1.5. Gegen diesen genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und unter teilweiser Wiederholung des Vorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund von Blutrache bzw. aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit angegeben habe, weshalb er nach Österreich flüchten habe müssen. Das Verfahren sei mangelhaft geführt worden und habe sich ausschließlich auf die Fälschungsthematik konzentriert. Aufgrund eines hohen Sicherheitsrisikos im Nordkaukasus sei diesem zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Bei der Entscheidung über die Rückkehrverpflichtung seien seine aktive sportliche Tätigkeit vollkommen außer Acht gelassen und seine fortgeschrittenen Deutschkenntnisse nicht ausreichend berücksichtigt worden.
1.6. Mit Erkenntnis vom 02.10.2015, W171 2114363-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die vorgelegte Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers seitens des BFA einer Echtheitsprüfung durch Vorortrecherche unterzogen worden sei. Die Befundaufnahme habe ergeben, dass es sich um eine Fälschung handle. Die von ihm vorgelegte Wohnsitzbescheinigung stelle eine Totalfälschung dar, er sei an der angeführten Adresse weder jemals registriert gewesen noch habe er dort je gelebt. Es könne nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus Tschetschenien stamme.
1.7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.05.2016, Ra 2015/19/0257-12, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.
1.8. Die Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss vom 16.06.2016, E 2233/2015-15, abgelehnt.
Mit Schreiben vom 02.03.2017 legte der Beschwerdeführer ein Deutsch-Prüfungszeugnis A2, ein Schreiben eines Volleyballvereins, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr Mitglied in diesem Verein sei, sowie ein Schreiben einer Sportunion vor. Am 09.05.2017 wurde ein Empfehlungsschreiben eines Bürgermeisters vorgelegt.
1.9. In einer vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
1.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2017, Zl. W171 2114363-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1.11. Am 16.01.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.
1.12. Am 12.03.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er führte im Zuge der Erstbefragung aus, dass ihn die Polizei noch immer suche und in Haft nehmen werde. Er habe auch Probleme mit den Personen vom Geheimdienst und den Rebellen. Auch aus religiösen Gründen habe er Probleme, da er als Christ im islamisch geprägten Tschetschenien lebe. Seine eigenen Verwandten väterlicherseits hätten ihn wegen seiner Religion bedroht.
1.13. Der Beschwerdeführer führte in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.03.2018 aus, dass er keine Verwandten in Österreich habe. Seinen Vater habe man in Tschetschenien in Polizeigewahrsam genommen und geschlagen. Er werde vom tschetschenischen Geheimdienst und der Polizei verfolgt, weil seinetwegen ein Mensch gestorben sei. Ein Verwandter des Getöteten sei beim Geheimdienst oder der Polizei. Er habe in Österreich 6 Jahre lang nichts angestellt, sei Mitglied in einem Volleyballverein und habe die B1-Prüfung abgeschlossen.
Am 18.04.2018 erfolgte eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers. Auf Vorhalt, im Erstverfahren habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass er kein Tschetschene sein könne und dass das einzige Beweismittel eine Fälschung sei, erwiderte der Beschwerdeführer, seine Mutter sei eine Russin und er selbst sei getauft. Auf Vorhalt, dass das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt habe, bei einem offensichtlichem Unfall und bei Entschuldigung und Kompensation verstoße eine etwaige Blutrache gegen islamisches Recht, gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm nicht verziehen worden. Als Getaufter sei er ein Außenseiter und sei von den Verwandten erniedrigt worden. Er spreche nicht Tschetschenisch.
1.14. Mit Bescheid vom 11.07.2018 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteile I. und II.). In Spruchteil III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchteil IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchteil V.). Unter Spruchteil VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Unter Spruchteil VII. wurde gemäߧ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege, das Vorbringen des Beschwerdeführers in einem rechtskräftig beendeten Verfahren bereits als nicht glaubwürdig erachtet worden sei und die vorgelegten neuen Beweismittel nicht geeignet seien, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Integration hätten sich für die belangte Behörde keine Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung als in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren geführt hätten.
1.15. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, der Vater des Beschwerdeführers sei wegen der Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer willkürlich in Haft genommen worden. Sollte auch der Beschwerdeführer in Haft genommen werden, so werde auf die prekären Haftumstände verwiesen. Auch sei der Beschwerdeführer nicht angemessen befragt worden. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen lebensnahe geschildert. Dass der Vater verhaftet worden sei, sei im Erstverfahren nicht vorgebracht worden, daher könne keine idente Sache nach § 68 Abs 1 AVG gegeben sein. Der Beschwerdeführer lebe seit Februar 2012 in Österreich, se.in Hineinwachsen in die österreichische Gesellschaft sei evident. Zur Dauer des Einreiseverbotes werde vorgebracht, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zu den Unterhaltsmitteln des Beschwerdeführers getroffen habe. Der Beschwerdeführer lebe von der Mindestsicherung und habe den Folgeantrag auf internationalen Schutz weder unbegründet noch missbräuchlich gestellt.
1.16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 16.01.2018 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen.
1.17. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2018, Zl. W129 2114363-2, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.2018 in Spruchteil A) gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision in Spruchteil B) für nicht zulässig erklärt.
Zur Zurückweisung des Folgeantrages führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid zu Recht argumentiert, dass der Beschwerdeführer sich mit seinem Folgeantrag auf dieselben Gründe bezogen hätte, die bereits vor Rechtskraft des ersten Verfahrens bestanden hätten, weshalb diese nicht geeignet wären, einen neuen Antrag zu begründen, sondern vielmehr die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstünde.
Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Angehörigen in Österreich verfüge und darüber hinaus nach wie vor starke Bindungen zum Herkunftsstaat habe, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hätte, die Landessprache spreche und seine Schul- und Berufsausbildung genossen hätte. Im Gegensatz dazu sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich nach wie vor nur schwach integriert wäre. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren trotz Aufforderung lediglich zwei Befürwortungsschreiben vorgelegt, über die Tätigkeit in einem Sportverein hinaus reichend keinerlei substantiierte Angaben zu seinen Integrationsbemühungen erstattet hätte und er nach wie vor von der Grundversorgung lebe. Auch wenn der Beschwerdeführer etwa sieben Jahre lang als Asylwerber in der Republik Österreich gelebt hätte, hätten sich im Laufe des Verfahrens deutliche Anhaltspunkte (Vorlage einer offenkundig gefälschten Urkunde, Angabe von vor Ort als ausdrücklich unrichtig recherchierten Meldedaten) für die völlige Unglaubwürdigkeit des ursprünglichen Fluchtvorbringens ergeben (zur mangelnden Schutzwürdigkeit privater Interessen im Falle eines "groben Missbrauches des Asylrechtes" vgl. VwGH 02.10.1996, 95/21/0169; vgl. weiters VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sei aus diesem Grund der - ohnedies nur in Ansätzen vorhandenen - Verfestigung des Privatlebens des Beschwerdeführers nicht dasselbe Gewicht beizumessen wie dies im Falle des Zutreffens der Verfolgungsbehauptung der Fall gewesen wäre.
Zum gegen den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 53 Abs. 2 Z6 FPG erlassenen Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht hätte. Der Beschwerdeführer sei in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfüge über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern habe bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung gelebt. Fernerhin habe der Beschwerdeführer auch durch die Vorlage offenkundig gefälschter Unterlagen bzw. die - ausdrücklich als unrichtig recherchierten - Angaben zu bestimmten Adressen ein Verhalten gesetzt, welches zeige, dass er nicht gewillt wäre, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Sohin könne auch von keiner unbeschränkt positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gesprochen werden. Da einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch keine berücksichtigungswürdigen familiären oder privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegenstünden, sei bei einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wegen bestehender Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das von der belangten Behörde ausgesprochene Einreiseverbot dem Grunde nach gerechtfertigt und notwendig.
1.18. Am 29.01.2019 leistete der Beschwerdeführer einer Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folge und erschien zwecks Ermittlung seiner Identität bei der Botschaft der Republik Kasachstan. Aus einem im Akt einliegenden Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom gleichen Datum ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich im Zuge der Vorsprache bei der Botschaft Kasachstans die ganze Zeit sehr unkooperativ verhalten hätte, er hätte sich geweigert, die Fragen des Konsuls zu beantworten und sei zudem aggressiv gewesen, sodass ihn der Konsul mehrmals zur Ruhe hätte auffordern müssen. Einer im kasachischen Passsystem aufgefundenen Information, wonach der Vater des Beschwerdeführers einen Pass jenes Staates besitzen würde, entgegnete der Beschwerdeführer, dies könne nicht sein, da seine Eltern russische Pässe besitzen würden. Der Beschwerdeführer hätte immer wieder betont, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, sein Pass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Er habe einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gestellt; sollte dieser positiv beschieden werden, wäre er bereit, alle Dokumente vorzulegen, die seine Identität belegen könnten.
Am 30.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer mittels Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung des Bundes zu nehmen.
1.19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, Zl. W247 2114363-3, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.06.2019 gemäß § 56 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht erfüllt wären, da eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 3 FPG gegen den Beschwerdeführer bestehe (vgl. diesbezüglich u.a. auch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C 225/16 vom 26.07.2017, wonach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sei, dass die darin vorgesehene Dauer eines Einreiseverbots, die grundsätzlich nicht fünf Jahre überschreite, ab dem Zeitpunkt zu berechnen sei, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat). Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass ein aufrechtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz bei zwingenden Gründen des Art. 8 EMRK nicht behindere, so treffe diese einschränkende Interpretation des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 jedoch nicht auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 zu.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 01.07.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG, welchen er damit begründete, dass sein Aufenthalt in Österreich verfestigt wäre und er aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenen, Gründen nicht aus Österreich abgeschoben werden könne.
Am 27.08.2019 wurde der Beschwerdeführer zu diesem Antrag sowie zu dem ebenfalls am 01.07.2019 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, weder im Besitz einer Geburtsurkunde, noch eines Reisepasses zu sein. Er habe die beiden erwähnten Anträge gestellt, da ihm seitens der Rechtsberatung dazu geraten worden wäre; er möchte einen Aufenthaltstitel, damit er arbeiten könne. Seit dem Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018 habe der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung in der Gastronomie oder als Kundenbetreuer erlangt. Weiters könne er ein B1-Zertifikat und Unterstützungsschreiben vorlegen. Seine Eltern und seine Schwester würden nach wie vor in Tschetschenien leben. In Österreich habe er keine Verwandte, jedoch einige Freunde und Bekannte im Sportverein. Der Beschwerdeführer habe kein Geld und lebe von fremder Hilfe. Er sei nie straffällig geworden, sei sehr gut integriert und spreche sehr gut Deutsch. Zur Klärung seiner Identität könne er nichts weiter beitragen, da er seinen russischen Reisepass an die Schlepper abgegeben hätte und seit vielen Jahren keinerlei Kontakt mehr zu seinen Eltern und seiner Schwester hätte. Im Zuge des Termins bei der Botschaft Kasachstans habe er mit dem Botschafter gesprochen, sei jedoch ziemlich respektlos behandelt worden, die Beamten hätten klar gesagt, dass sie ohne kasachische Dokumente nichts aussagen könnten. Auf die Frage, was er konkret unternommen hätte, um Dokumente zu erlangen, welche seine Identität nachweisen könnten, antwortete der Beschwerdeführer, er würde zur russischen Botschaft gehen, wenn er einen Aufenthaltstitel hätte; aber es würde auch dann schwierig sein.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2019 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG 2005 idgF abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, die Identität des Beschwerdeführers sowie dessen russische Staatsbürgerschaft würden bislang nicht feststehen. Gründe für eine Duldung gemäß § 46a FPG hätten sich nicht ergeben. Seit 19.12.2017 bestünden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren, welches im Zuge des Verfahrens über seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz erlassen worden wäre und am 10.08.2018 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Ladung für den 29.01.2019 zur Feststellung seiner Identität bei der Botschaft der Republik Kasachstan zwar nachgekommen, er hätte jedoch durch sein aggressives Verhalten sowie durch die Verweigerung der Beantwortung der Fragen des Konsuls seine Nichtmitwirkung deutlich zum Ausdruck gebracht. Dennoch würden von der kasachischen Botschaft weitere Ermittlungen durchgeführt, welche jedoch einige Monate dauern könnten. Die Möglichkeit der Identifizierung seiner Person und Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei nicht rückkehrwillig und hätte nie aus eigenem versucht, bei einer Botschaft ein entsprechendes Reisedokument zu beantragen. Die Nichtmitwirkung und Rückkehrunwilligkeit des Beschwerdeführers seien durch sein Verhalten und insbesondere durch seine Aussagen belegt; hierbei handle es sich um Gründe, die ausschließlich von ihm zu vertreten wären.
2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 17.10.2019, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dem Beschwerdeführer tue es sehr leid, sollte er sich bei der Botschaft der Republik Kasachstan nicht angemessen verhalten haben. In seiner Situation sei eine gewisse Unzufriedenheit jedoch verständlich, da er sich bereits lange in Österreich aufhalte und trotzdem nicht in seiner neuen Heimat Fuß fassen dürfe. Mit größter Wahrscheinlichkeit könne angenommen werden, dass die Republik Kasachstan dem Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausstellen können werde, da er seinen glaubhaften Angaben zufolge von den dortigen Behörden gar nicht erst identifiziert werden könne. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Februar 2012 in Österreich und zeige sich um seine Integration sehr bemüht Die Behörde habe die positiven Elemente der Integration des Beschwerdeführers nicht entsprechend gewürdigt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde zudem weder die öffentliche Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Das Recht eines Asylwerbers, ein rechtsstaatliches Verfahren in Anspruch zu nehmen, dürfe man dem Beschwerdeführer wohl nicht zur Last legen, zumal der Beschwerdeführer große Angst vor der in den Kaukasus-Republiken gängigen Willkür habe.
Es wurde zudem angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides sei einer möglichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation jedoch eine Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen. So gebe der Beschwerdeführer glaubhaft an, dass sein Vater in der Russischen Föderation immer noch wegen des seinerzeitigen Verkehrsunfalls mit Todesfolge inhaftiert wäre. Genau dieselbe Vorgehensweise seitens der russischen Sicherheitsbehörden befürchte der Beschwerdeführer selbst. In Österreich hingegen sei der Beschwerdeführer bestens integriert.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 28.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Eingabe vom 04.11.2019 übermittelte der Beschwerdeführer ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 22.10.2019, mit welchem ein gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetztes geführtes Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde. Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde insbesondere festgehalten, dass aufgrund der Geburt des Beschwerdeführers im Gebiet der UdSSR, seines darauffolgenden langjährigen Aufenthalts im Gebiet der nunmehrigen Republik Kasachstan und seines weiteren Aufenthalts in der Russischen Föderation in Zusammenschau mit den bisher erfolglosen Versuchen bei den Botschaften der Russischen Föderation und der Republik Kasachstan, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat zu erlangen, nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit darauf geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer aus Gründen, welche er zu vertreten hätte, seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Gegen den Beschwerdeführer, einen nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Drittstaatsangehörigen, welcher eigenen Angaben zufolge Staatsbürger der Russischen Föderation ist, wurde zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2018 - in Bestätigung einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018 - eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot für rechtmäßig erkannt. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
1.2. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen einer Vorsprache bei der Botschaft Kasachstans zwecks Feststellung seiner Identität am 29.01.2019 unkooperativ und aggressiv verhalten. Zudem erklärte dieser, er würde (erst) dann (neuerlich) bei der Botschaft der Russischen Föderation vorsprechen, wenn er einen österreichischen Aufenthaltstitel hätte.
1.3. Der Beschwerdeführer hat keine Veranlassungen getroffen, um Dokumente zu erlangen, die seine Identität und Staatsangehörigkeit zwecks Erlangung von Heimreisezertifikaten nachweisen. Der Beschwerdeführer traf insbesondere keine Veranlassungen, um mittels seiner laut seinen Angaben in Tschetschenien lebenden Familienmitglieder Dokumente, die seine Identität und Staatsbürgerschaft bezeugen, zu erlangen. Der Beschwerdeführer bemühte sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokuments.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
2.2. Dass der Beschwerdeführer am 29.01.2019 die Mitwirkung verweigerte, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2019 (AS 7). Er setzte auch seither seinerseits kein Verhalten, um der verweigerten Mitwirkung tatsächlich nachzukommen, sodass dies entsprechend festzustellen war. Seine Angabe, er wäre erst bereit, infolge der Erteilung eines österreichischen Aufenthaltstitels (neuerlich) bei der Botschaft der Russischen Föderation vorzusprechen, ist einerseits ebenfalls im Bericht des Bundesamtes vom 29.01.2019 dokumentiert (demzufolge wäre der Beschwerdeführer bei positivem Bescheid über seinen Antrag bereit, "alle Dokumente vorzulegen, die seine Identität belegen könnten") sowie aus dem Protokoll seiner Einvernahme vom 27.08.2019.
Zutreffend wertete das Bundesamt das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als der Annahme, er würde seiner Mitwirkungsverpflichtung nachkommen, entgegenstehend - dies zeigt sich insbesondere im bereits erwähnten unkooperativen Verhalten bei einem Termin vor der Botschaft Kasachstans sowie der nicht bestehenden Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise. Dieser hat wiederholt unterschiedliche asyl- und fremdenrechtliche Anträge im Bundesgebiet gestellt und durch diese beharrlich versucht, seinen Aufenthalt - trotz rechtskräftig ausgesprochener Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot - zu verlängern.
2.3. Es ergibt sich aus dem Akteninhalt ferner, dass der Beschwerdeführer weder von sich aus mit der russischen oder kasachischen Botschaft in Kontakt trat (telefonisch, per Post oder E-Mail oder persönlich) noch Veranlassungen traf, um einen Reisepass bzw. Dokumente, die er für die Ausstellung desselben benötigen würde, zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat keinerlei sonstige Bemühungen dargetan, welche seinen Willen an einer Feststellung seiner Identität und Staatsbürgerschaft mitzuwirken, erkennen lassen würden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer - selbst wenn er bereits seit längerer Zeit nicht mehr in Kontakt zu seinen Angehörigen stehen sollte - den Kontakt zu diesen nicht neuerlich herstellen können sollte, um Unterlagen, welche über seine Identität und Staatsbürgerschaft Aufschluss geben könnten (etwa Unterlagen hinsichtlich seines Schulbesuchs in Kasachstan), zu erlangen. Gleichermaßen wäre es dem Beschwerdeführer diesfalls gegebenenfalls möglich gewesen, die von ihm behauptete russische Staatsbürgerschaft seiner Eltern zu belegen. Dieser erklärte lapidar, sein russischer Reisepass sei ihm von Schleppern abgenommen worden und er hätte keinen Kontakt mehr zu seinen (angeblich) in Tschetschenien lebenden Familienangehörigen. Weshalb es ihm nicht möglich hätte sein sollen, Kontakt zu diesen aufzunehmen, um Unterlagen, welche Aufschluss über seine Identität und Staatsbürgerschaft geben würden, zu erlangen, erschließt sich keineswegs. Ein damit verbundener erheblicher Aufwand vermag die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht auszuschließen und ist die unterbliebene Vorlage von ihm zu vertreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Der mit "Duldung" überschriebene § 46a FPG idgF lautet auszugsweise, wie folgt:
"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
...
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
...
(2) ...
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzdokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Heimreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
..."
Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG - vorbehaltlich des Abs.
2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem
ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.
Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).
3.3. Der Beschwerdeführer hat einer Ladung für den 29.01.2019 zwecks Feststellung seiner Identität bei der Botschaft Kasachstans zwar Folge geleistet, hat sich bei diesem Termin jedoch unkooperativ und aggressiv verhalten, wodurch er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
Aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint die Abschiebung zudem, weil er keine Veranlassungen traf, seine Identität und Staatsbürgerschaft durch die Beschaffung von Dokumenten, welche Aufschluss über seine tatsächliche Identität und Staatsbürgerschaft geben würden, zu belegen. Der Beschwerdeführer beharrte im Verfahren darauf, ebenso wie seine Eltern, Staatsbürger der Russischen Föderation zu sein; er zeigte jedoch keinerlei Bemühungen, diesen Umstand durch die Vorlage von Dokumenten zu nachzuweisen. Da seinen Angaben zufolge die Eltern und die Schwestern des Beschwerdeführers unverändert in Tschetschenien ansässig wären, hätte er jedenfalls die Möglichkeit besessen, Kontakt zu seinen Angehörigen aufzunehmen, welche ihm allenfalls vorhandene Unterlagen, die Aufschluss über seine Identität und Staatsbürgerschaft bieten würden, übermitteln hätten können. Gleichermaßen wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, Unterlagen betreffend seine Angehörigen bzw. deren Staatsbürgerschaft vorzulegen, welche einen Rückschluss auf seine eigene Identität und Staatsbürgerschaft im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erleichtern könnten. Der Beschwerdeführer betonte überdies wiederholt, nicht bereit zu sein, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und in seinen Herkunftsstaat Russische Föderation zurückzureisen; seine mangelnde Ausreisebereitschaft wird zudem durch die wiederholte Stellung - letztlich unbegründeter - asyl- und fremdenrechtlicher Anträge im Bundesgebiet untermauert. So liegen in Bezug auf seine Person zwei rechtskräftig negativ beendete Verfahren auf internationalen Schutz vor, zudem hatte dieser (erfolglos) die Ausstellung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG 2005 und § 56 AsylG 2005 beantragt. Ferner ist ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz eine Bestätigung eines Wohnsitzes in Tschetschenien in Vorlage gebracht hatte, welche sich als Totalfälschung herausgestellt hat, was seine fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit zusätzlich untermauert. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie insofern den möglichen, aber unterlassenen Beleg der Identität und Staatsbürgerschaft durch (Personal-)Dokumente als Verschleierung seiner Identität bzw. als vom Beschwerdeführer zu vertretenden Grund für die Unmöglichkeit der Abschiebung wertete.
Dem steht der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, demzufolge in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichts ausgeführt wurde, dass nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit darauf geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer aus Gründen, die er zu vertreten hätte, seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen wäre, nicht entgegen; die dort verfahrensgegenständliche Bestrafung iSd § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wegen einer Überschreitung des Fremdenpolizeigesetzes kann nämlich nur dann erfolgen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat erwiesen ist. Demgegenüber sieht der als Beurteilungsmaßstab für das gegenständliche Verfahren relevante § 46 Abs. 2 2. Satz FPG 2005 vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner in § 46 Abs. 2 1. Satz FPG angeführten Mitwirkungspflichten betreffend die Feststellung seiner Identität dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Wie dargestellt, kann eine solche Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Heimreisezertifikates respektive der Feststellung seiner Identität und Staatsbürgerschaft im vorliegenden Fall gerade nicht erkannt werden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur aufschiebenden Wirkung:
Soweit die Beschwerde anregte, die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen, ist festzuhalten, das dem gegenständlichen Verfahren keine - einer Vollstreckung zugängliche - Rückkehrentscheidung zugrunde liegt und im Spruch des angefochtenen Bescheides keine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgt ist. Im Falle des Beschwerdeführers hat eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung unabhängig von dem gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte bereits vorgelegen.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung und rechtlicher Würdigung des Bundesamtes festgestellt.
Das Bundesamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Würdigung. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des Bundesamtes auch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Letztlich ist auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser festhielt, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundender, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebender - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Asylverfahren, Heimreise, MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W103.2114363.5.00Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020