Entscheidungsdatum
05.03.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G310 2229137-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2020, Zl. XXXX betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat:
"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.07.2019 im Bundesgebiet festgenommen und in weiterer Folge bis XXXX.08.2019 in Untersuchungshaft angehalten. Die Freilassung erfolgte aufgrund einer Kautionsleistung seiner Eltern und der Anordnung von gelinderen Mitteln.
Am 12.08.2019 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.12.2019, XXXX, wurde er wegen Geldwäscherei zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) Dies wurde im Wesentlichen mit dem nicht rechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung und mit dem Fehlen beruflicher, privater oder familiärer Anknüpfungspunkte begründet.
Am XXXX.02.2020 wurde der BF auf dem Luftweg in sein Herkunftsland abgeschoben.
Gegen Spruchpunkt IV. richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, das Einreiseverbot zur Gänze beheben bzw. die Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes auf ein verhältnismäßiges Maß herabzusetzen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf das Vorbringen des BF eingegangen worden sei und man das Gesamtverhalten nicht berücksichtigt habe. Darüber hinaus hindere das Einreiseverbot den BF daran, seine familiären Kontakte innerhalb Europas zu pflegen.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 03.03.2020 einlangten.
Feststellungen:
Der BF ist serbischer Staatsbürger. Er spricht Serbisch. Er ist ledig und es treffen ihn weder Sorgepflichten noch Schulden. Erkrankungen oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit können ebenfalls nicht festgestellt werden.
Sein Lebensmittelpunkt liegt in Serbien, wo er mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, hat der BF 12 Jahre die Gesamtschule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach ging er Gelegenheitsarbeiten nach, zuletzt war er als XXXX tätig. Ansonsten wird er von seinen Eltern finanziell unterstützt, die auch eine Kaution in der Höhe von EUR 5.000,-- für den BF hinterlegt haben. Neben seinen Eltern lebt auch noch der Bruder des BF in Serbien.
Zwei Tage vor seiner Festnahme reiste der BF nach Österreich ein, wo er sich bis zu seiner Festnahme ohne Wohnsitzmeldung aufhielt. Ihm wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Er ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
Ein Onkel des BF lebt in Graz und konnte der BF in der Zeit vom XXXX.08.2019 bis zu seiner Abschiebung bei ihm Unterkunft nehmen. Weitere wesentliche familiäre oder soziale Bindungen des BF in Österreich oder in anderen Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration.
Seiner rechtskräftigen Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX.2019 in XXXX Vermögensbestandteile, die einer kriminellen Vereinigung unterliegen, und zwar EUR 14.130,--, die aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich dem Verbrechen des Suchtgifthandels, herrühren, wissentlich im Auftrag und im Interesse der kriminellen Organisation an sich gebracht und verwahrt hat, indem er das Geld mit dem Auftrag, dieses nach Serbien zu bringen und dort bestimmten Personen zu übergeben, an sich nahm und mitführte.
Der BF hat dadurch das Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB begangen und wurde (ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafzumessung traten keine erschwerenden Umstände zutage. Mildernd wirkten sich die Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahren und das Geständnis aus.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Identität des BF und die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil, in der Einvernahme, der Beschwerde und der Vollzugsinformation, welcher auch der Zeitpunkt der Festnahme und die Dauer der Untersuchungshaft zu entnehmen sind.
Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Eine Verständigung mit der Dolmetscherin für diese Sprache war im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA problemlos möglich.
Es sind keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme des BF, der in einem erwerbsfähigen Alter ist.
Weder der Beschwerde noch dem übrigen Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass der BF je über eine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte oder hier legal erwerbstätig war. Im Fremdenregister ist weder ein Aufenthaltstitel noch ein entsprechender Antrag gespeichert.
Im Zentralen Melderegister (ZMR) sind die Wohnsitzmeldungen des BF in der Justizanstalt XXXX und bei seinem Onkel ersichtlich.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Strafurteil. Im Strafregister scheinen keine weiteren Verurteilungen des BF auf.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG).
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen
(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd § 53 FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
In Anwendung dieser Grundsätze hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bejaht. Dem BFA ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, obwohl er erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde. Ihm war bewusst, dass das Bargeld aus dem Verbrechen des Suchtgifthandels herrührte und der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegt. Aufgrund der Ausführungen im Strafurteil sowie in der Einvernahme, wonach der BF im Juli 2019 zum Zwecke der Geldwäscherein angeworben wurde, er zwei Tage vor seiner Festnahme anreiste und noch am Tag seiner Festnahme mit dem Geld ausreisen wollte, ist davon auszugehen, dass er allein zur Begehung der strafbaren Handlung in das das Bundesgebiet gereist ist.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, ein Grundinteresse der Gesellschaft zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Bei der demnach für die Entscheidung über die Erlassung und die Dauer eines Einreiseverbots vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Lebensmittelpunkt des BF in Serbien liegt, wo er familiäre Anknüpfungspunkte hat. Es bestehen auch sonst keine Anzeichen einer tiefer gehenden sozialen Verwurzelung des BF in Österreich. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung strafrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Aufgrund der Straffälligkeit des BF sowie seiner familiären und sozialen Verwurzelung in Serbien überwiegt dieses öffentliche Interesse sein privates Interesse an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Das Einreiseverbot muss aber nicht zum Abbruch der Beziehungen des BF zu seinen in Österreich lebenden Verwandten führen, zumal diese durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail) und Besuche im Herkunftsstaat des BF oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten aufrecht bleiben können.
Es ist aber zu berücksichtigten, dass das Strafgericht den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bei weitem nicht ausschöpfte. Ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren steht außer Relation zu der über den BF verhängten bedingt nachgesehenen sechsmonatigen Freiheitsstrafe, dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und seiner privaten und familiären Situation. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der BF zum ersten Mal straffällig wurde und ein vollinhaltliches Geständnis ablegte. Demgemäß ist die Dauer des Einreiseverbots auf zwei Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf zwei Jahre herabzusetzen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall der Rückkehrentscheidung oder eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbots möglich wäre, konnte hier eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF ausgegangen wird.
Zu Spruchteil B:
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Einreiseverbot, Herabsetzung, Interessenabwägung, Milderungsgründe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2229137.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020