TE Bvwg Beschluss 2020/3/9 W237 2224633-1

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Veröffentlicht am 09.03.2020
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Entscheidungsdatum

09.03.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W237 2224633-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2019, Zl. 1225371303-190412840:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.04.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 30.08.2019 vollinhaltlich abwies; zugleich erteilte es keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, erklärte seine Abschiebung für zulässig und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen fest.

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid über seinen zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigen Rechtsberater eine näher begründete Beschwerde. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabendem Verwaltungsakt am 22.10.2019 vorgelegt.

3. Mit Schreiben vom 06.03.2020 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der den Beschwerdeführer betreffenden Sterbeurkunde, wonach er am 03.03.2020 in Wien verstorben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erhob am 15.10.2019 Beschwerde gegen den - seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden und eine Rückkehrentscheidung verfügenden - Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2019, über die bis dato noch nicht inhaltlich entscheiden wurde. Der Beschwerdeführer ist am 03.03.2020 im Bundesgebiet verstorben.

2. Beweiswürdigung:

Der Tod des Beschwerdeführers am 03.03.2020 ergibt sich unzweifelhaft aus der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Kopie der Sterbeurkunde vom 05.03.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch seinen Tod. Folglich kann über eine Beschwerde ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren in einer Asylsache maßgeblichen Rechte sind höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers. In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet keine Rechtsnachfolge statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 10.09.2009, Zl. 2008/20/0152).

Der Beschwerdeführer ist am 03.03.2020 verstorben. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren die Wahrung höchstpersönlicher Rechte betrifft und eine Rechtsnachfolge in diese Rechte und die damit verbundene Parteistellung nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren spruchgemäß mit Beschluss einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass in höchstpersönliche Rechte - einschließlich der hier in Rede stehenden Rechte - keine Rechtsnachfolge stattfindet, sodass der Tod des Beschwerdeführers zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit im Verfahren führt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; mithin ist das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 10.09.2009, Zl. 2008/20/0152).

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben, Tod, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W237.2224633.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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