Entscheidungsdatum
16.03.2020Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W239 2228809-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 25.09.2010 am Flughafen Wien-Schwechat unter Verwendung eines falschen slowenischen Reisepasses und einer falschen slowenischen ID-Karte, beide lautend auf XXXX , geb. XXXX , in das österreichische Bundesgebiet ein; hier stellte er am selben Tag (25.09.2010) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegt kein EURODAC-Treffer vor. Eine VIS-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer unter seinem eigenen Namen ( XXXX geb. XXXX über ein von der schwedischen Botschaft in Bukarest/Rumänien ausgestelltes Schengen-Visum Typ C, gültig von 22.04.2016 bis 06.05.2016, verfügte.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (25.09.2019) gab der Beschwerdeführer zu seinen Angehörigen an, seine Eltern, seine Ehefrau und seine beiden Schwestern seien im Iran aufhältig. Er habe keine Kinder. In Österreich oder einen anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen.
Zur Reiseroute führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 25.09.2019 von Teheran/Iran mit dem Flugzeug nach Wien-Schwechat geflogen. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor etwa zehn bis zwölf Tagen gefasst. Sein Ziel sei Großbritannien gewesen, weil er gut Englisch spreche und in ein sicheres Land wolle. Er habe einen iranischen Reisepass besessen, den er hier am Flughafen auf der Toilette zerrissen und weggeschmissen habe. Für die Einreise habe er einen gefälschten slowenischen Reisepass und eine slowenische ID-Karte verwendet, die er vom Schlepper in Urmia an der türkisch-iranischen Grenze erhalten habe, und die nun von der österreichischen Polizei beschlagnahmt worden seien. Für die Dokumente bzw. die Schleppung habe er 10.000,-- EUR bezahlt.
Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er vor etwa einem Jahr zum Christentum konvertiert sei, als er in Rumänien studiert habe. Er sei in Rumänien auch getauft worden. Dies habe er im Iran geheim halten müssen. Er habe dort wöchentlich eine Hauskirche besucht. Aus Angst, wegen der erfolgten Konversion eingesperrt oder umgebracht zu werden, habe er den Iran verlassen.
Am 17.10.2019 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an Rumänien und Schweden jeweils ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO).
Mit Antwortschreiben vom 04.11.2019 teilte Schweden mit, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 das im VIS-System aufscheinende Schengen-Visum Typ C erteilt worden sei.
Mit Antwortschreiben vom 18.11.2019 gab Rumänien bekannt, dass dem Beschwerdeführer von den rumänischen Behörden eine Kurzzeit-Aufenthaltsberechtigung, gültig von 02.04.2019 bis 01.04.2020 erteilt worden sei ("The alien was issued a short-term residence permit by the Romanian authorities valid from 02.04.2019 until 01.04.2020.").
Das BFA richtete am 25.11.2019 ein auf Art. 12 Abs. 4 gestütztes Aufnahmeersuchen an die rumänische Dublin-Behörde, welchem Rumänien mit Schreiben vom 10.01.2020 gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu stimmte.
Am 14.01.2020 setzte das BFA Rumänien davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich die Überstellungfrist daher gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängere.
Am selben Tag (14.01.2020) wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 (hinsichtlich der geplanten Zurückweisung des Antrages, da eine Zuständigkeit Rumäniens angenommen werde) sowie eine Verfahrensanordnung gemäß § 52a AsylG 2005 (hinsichtlich eines verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächs) zugestellt.
Am 17.01.2020 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung bekannt und ersuchte um Akteneinsicht, welche am 20.01.2020 durchgeführt wurde.
Am selben Tag (20.01.2020) fand nach Durchführung einer Rechtsberatung im Beisein eines Rechtsberaters und der Vertretung des Beschwerdeführers eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, dass er sich gut fühle und derzeit nicht in medizinischer Behandlung sei. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seinen Taufschein vor und gab abermals an, dass er seinen Reisepass hier vernichtet habe, als er angekommen sei. Er sei direkt von Teheran nach Wien geflogen und habe mit einem gefälschten Reisepass weiterreisen wollen, sei aber festgenommen worden.
Ein Onkel seiner Frau lebe in Österreich, sonst gebe es keine Verwandten im Bundesgebiet oder in anderen Ländern der EU. Der Beschwerdeführer lebe derzeit in einer Betreuungsstelle. Er gehe keiner Beschäftigung nach, habe hier aber schon zwei Deutschkurse besucht. Er sei kein Mitglied in einem Verein, aber er besuche die Gottesdienste einer persischen Kirche in Wien.
Dem Beschwerdeführer wurde sodann mitgeteilt, dass geplant sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Rumänien wegen seines Visums [gemeint wohl:
seiner rumänischen Aufenthaltsberechtigung] geführt worden seien, die die Zuständigkeit Rumäniens ergeben hätten. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, es sei richtig, seine Aufenthaltsberechtigung sei bis April 2020 gültig. In Rumänien habe er keinen Kontakt zu den Behörden oder der Polizei gehabt. Zu Frage, was seiner Ausweisung nach Rumänien entgegenstünde, schilderte der Beschwerdeführer, dass es zwei Gründe gebe. Er habe seinen Glauben gewechselt und habe dort auch studiert. Er habe als iranischer Staatsbürger seinen Studiennachweis und die Studienergebnisse der iranischen Botschaft vorlegen müssen. Auch habe er seine Meldeadresse bekannt geben müssen, jedes Jahr. Nachdem er Christ geworden sei, habe der örtliche Radiosender das veröffentlicht und Fotos gemacht; es sei eine Veranstaltung organisiert worden. In diesem Zeitraum habe er keinen Kontakt zur Botschaft gehabt. Ständig habe die Botschaft aber versucht, ihn zu erreichen, und habe ihn aufgefordert, die Botschaft zu besuchen. Es sei interessant gewesen, dass dies in diesem Zeitraum sehr oft der Fall gewesen sei; das sei auffällig gewesen. Als seine Frau und er selbst - beide seien sie Ärzte - in Rumänien für ihr Studium angesucht hätten, habe man ihnen gesagt, sie bekämen eine Aufenthaltsbewilligung und dürften dort arbeiten. Am Ende des Studiums seien sie in den Iran geflogen. Als der Beschwerdeführer in den Iran geflogen sei, sei er bereits Christ gewesen und habe die häusliche Kirche dort besucht. Einer seiner Freunde, der auch die Kirche besucht habe, sei von den iranischen Behörden festgenommen worden. Die Mutter des Freundes habe das der Mutter des Beschwerdeführers erzählt. Danach habe diese dem Beschwerdeführer gesagt, dass er den Iran verlassen müsse. Der Beschwerdeführer habe einen Schlepper gefunden, der ihn gegen Bezahlung von 10.000,-- EUR nach Europa geschickt habe. Nachdem der Beschwerdeführer nur die englische Sprache könne, habe er dort [in Rumänien] keine Arbeit bekommen und habe daher mit dem gefälschten Pass nach Großbritannien wollen. Seine Freunde hätten ihn gewarnt, dass er nicht nach Rumänien zurückkehren solle, denn die Botschaft suche ihn. Er habe Angst, dass man ihn zurückschicke in den Iran. Als er in Österreich festgenommen worden sei, habe man ihm gesagt, entweder er stelle einen Antrag auf internationalen Schutz oder er werde zurückgeschickt in den Iran. Dann habe er Asyl beantragt. Er habe auch einen Beleg, dass er in Rumänien für einen Job abgelehnt worden sei. Er habe sich dort um eine Arztstelle beworben und sei abgelehnt worden; das sei im Dezember 2018 gewesen. Beworben habe er sich zwei Monate zuvor. Er habe auch eine Bestätigung für seinen Religionswechsel. Er bitte die österreichischen Behörden, ihm Schutz zu geben. In Rumänien habe er keine Zukunft und auch nicht im Iran. Nach Abschluss des Studiums hätten sie festgestellt, dass nur europäische Bürger dort arbeiten dürften, aber keine Leute aus einem anderen Land. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, seine Frau sei noch im Iran. Sie sei ebenfalls zum Christentum konvertiert, besuche aber nicht mehr die häusliche Kirche.
Am 21.01.2020 brachte die Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den Länderberichten zu Rumänien ein, in der insgesamt Kritik am rumänischen Asylsystem geübt wurde, und zwar sowohl hinsichtlich der Verfahrensführung (Missachtung des Datenschutzes, Mangel an qualifizierten Dolmetschern, mangelnde mündliche Anhörung und keine ausreichende Qualifikation der Richter) als auch hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern (ungenügende medizinische Unterstützung, unzumutbare hygienische Bedingungen in den Unterbringungseinrichtungen).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.02.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Lage in Rumänien traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert):
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 27.5.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.5.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 27.5.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 27.5.2019
-
USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
Dublin-Rückkehrer
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können.
• Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.
• Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.
• Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019).
Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).
Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, gemäß derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019).
Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).
Quellen:
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EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail
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VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail
Non-Refoulement
Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019).
Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
-
USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
Versorgung
Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timi?oara, Somcuta Mare, Radauti, Galati, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019).
Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).
Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).
Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019).
Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA 27.3.2019).
Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung, von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- € ) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca. 25,- €) im Sommer bzw. 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019).
Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 13.6.2019
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IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017
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JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system,
https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019
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USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
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VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h).
Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In Radauti wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timi?oara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019).
Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.6.2019
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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019
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USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
Schutzberechtigte
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu beruflicher Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist gemäß UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019).
Aufenthaltsbewilligungen für Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre, und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt werden. Diese können problemlos verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten (anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten) gewährt werden, sofern diese vor der diesbezüglichen Antragstellung fünf Jahre rechtmäßig in rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, AW darf keine Bedrohung für die nationale Sicherheit sein, Krankenversicherung, Unterkunft muss vorhanden sein, Einkommen in bestimmter Höhe) müssen darüber hinaus erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann nach acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahren nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Weitere Kriterien sind hierfür die Voraussetzung, neben finanziellen Voraussetzungen und gutem Leumund unter anderem auch die Kenntnis der rumänischen Sprache und Kultur, um in das rumänische Sozialgefüge integriert werden zu können (AIDA 27.3.2019).
Dem Generalinspektorat für Immigration zufolge erhalten Schutzberechtigte, die an dem Integrationsplan teilnehmen, eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 540 Lei (ca. 110 Euro) bis zu zwölf Monate lang und einen Sprachkurs (IGI o.D.i).
In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen des zwölfmonatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Bei entsprechender Begründung kann das Integrationsprogramm für Vulnerable auch über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden (IGI o.D.e). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können, ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag nötig (IGI o.D.i).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 4.6.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Integration program, http://igi.mai.gov.ro/en/content/integration-program, Zugriff 14.6.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Access to labor market, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-labor-market, Zugriff 14.6.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.k): Access to education, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-education, Zugriff 14.6.2019
-
IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.l): Access to social benefits, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-social-benefits, Zugriff 14.6.2019
-
USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO Rumänien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, da der Beschwerdeführer in Rumänien von 02.04.2019 bis 01.04.2020 aufenthaltsberechtigt sei.
Der Beschwerdeführer habe keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten. Er verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und es bestehe auch keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.
3. Gegen den Bescheid des BFA vom 03.02.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Inhaltlich wurde einerseits festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 25.09.2019 gestellt habe, doch sei erst am 17.10.2019 - sohin erst nach Ablauf der 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 - ein Konsultationsverfahren mit Rumänien eingeleitet worden. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer erst am 14.01.2020 - sohin Monate später - mitgeteilt worden, dass Konsultationen geführt würden. Demgemäß sei die normierte 20-Tages-Frist in zweierlei Hinsicht nicht eingehalten worden: Weder sei das Konsultationsverfahren innerhalb der gesetzlichen Frist eingeleitet worden, noch sei er rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt worden. In einem solchen Fall sei das Asylverfahren nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 in Österreich zuzulassen.
Andererseits wurde gerügt, dass Österreich aufgrund bestehender systemischer Mängel im rumänischen Asylverfahren vom Selbsteintritt Gebrauch machen hätte müssen. Diesbezüglich wurde auf den Bericht "AIDA Country Report: Romania, 2018 Update" verwiesen und es wurde dieser auch der Beschwerde beigefügt. Das BFA habe sich nicht ausreichend mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und es sei der Bescheid daher auch mit Begründungsmängeln behaftet.
4. Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2020 ein.
Am selben Tag wurde das Bundesverwaltungsgericht von der rechtkräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers informiert. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.02.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2, 224 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt; gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 25.09.2010 unter Verwendung eines falschen slowenischen Reisepasses und einer falschen slowenischen ID-Karte in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am selben Tag (25.09.2010) einen Antrag auf internationalen Schutz. Damit im Zusammenhang wurde er in weiterer Folge vom zuständigen Landesgericht wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte der Beschwerdeführer über einen gültigen rumänischen Aufenthaltstitel (Gültigkeitszeitraum von 02.04.2019 bis 01.04.2020).
Das BFA führte Konsultationen mit Rumänien und Schweden; es richtete am 25.11.2019 ein auf Art. 12 Abs. 4 gestütztes Aufnahmeersuchen an Rumänien, welchem Rumänien mit Schreiben vom 10.01.2020 gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu stimmte.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der konkreten Umstände der illegalen Einreise in Österreich (Verwendung falscher besonders geschützter Urkunden) und der Antragstellung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den im Akt befindlichen Polizeiberichten und dem Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 04.02.2020.
Dem Antwortschreiben Rumäniens vom 18.11.2019 lässt sich dezidiert entnehmen, dass die rumänische Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers von 02.04.2019 bis 01.04.2020 gültig ist; dies hat er auch nie bestritten.
Die Feststellungen betreffend die Zustimmung Rumäniens zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO beruhen auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen, der rumänischen und der schwedischen Dublin-Behörde. Details dazu wurden im Verfahrensgang ausführlich festgehalten und es ist der diesbezügliche Schriftwechsel Teil des Verwaltungsaktes.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Sofern sich die Berichte älteren Datums sind, ist davon auszugehen, dass sich hier zwischenzeitlich keine wesentlichen Änderungen bzw. Verschlechterungen ergeben haben.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Rumänien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen.
Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Rumänien hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Der Hinweis des Vertreters des Beschwerdeführers, in Rumänien gebe es kein Asylverfahren nach europäischen Standards und keine ausreichende Versorgung für Asylwerber, gestaltet sich einerseits als bei Weitem zu vage, als dass darin eine Verletzung von Art. 3 EMRK erkannt werden könnte; andererseits findet die pauschale Behauptung "systemischer Mängel des rumänischen Asylverfahrens" keine Deckung in den herangezogenen Länderberichten bzw. wird der in der Beschwerde auszugsweise zitierte Bericht "AIDA Country Report: Romania, 2018 Update" im herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ohnehin mitberücksichtigt.
Dass der Beschwerdeführer weder unter gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, noch über besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Diesbezüglich gab er durchgehend gleichlautend an, gesund zu sein und in Österreich keine besonderen Anknüpfungspunkte zu haben. Er erwähnte einzig einen Onkel seiner Frau, der in Österreich lebe, ohne diesbezüglich auch nur zu behaupten, dass zu diesem ein enger Kontakt bzw. eine berücksichtigungswürdige Abhängigkeit bestünde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
§ 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:
"§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016, lautet: