Entscheidungsdatum
18.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W211 2217305-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX ,
StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 18.03.2021 erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. bis VII. werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am
XXXX 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am XXXX .2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, aus Hargeysa in Somaliland zu stammen und verheiratet zu sein. Dort würden sich noch seine Ehefrau, fünf Schwestern und zwei Brüder aufhalten. Seine Eltern seien bereits verstorben. In Somalia habe er zwölf Jahre lang die Schule und anschließend drei Jahre die Universität besucht. Danach habe er als Labortechniker gearbeitet. Sein Bruder habe wegen eines Streits im Jahr 2017 einen Mann namens "Ismael" umgebracht und sei danach geflüchtet. Die Familie des Mannes habe den Beschwerdeführer sodann aufgesucht und von ihm gesagt, er müsse für dessen Tod büßen. Der Beschwerdeführer habe dann spontan beschlossen Somalia zu verlassen und sei nach Äthiopien geflohen. Auch sein Bruder sei geflohen. Seiner Ehefrau habe er nichts davon erzählt.
Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX .2019 gab der Beschwerdeführer soweit wesentlich an, er gehöre dem Clan der XXXX an. Seine Ehefrau lebe nach wie vor in Hargeysa. Er selbst habe die Stadt im August des Jahres 2017 verlassen. Er habe eine Ausbildung zum Labortechniker absolviert und drei Jahre lang an der Universität Rechnungswesen studiert. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, einer seiner Brüder sei an Tuberkulose erkrankt und in einem Krankenhaus behandelt worden, wobei diesem zu einem HIV-Test geraten worden sei. Dieser Test sei in jenem Labor, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, durchgeführt worden. Das erste Testergebnis sei positiv gewesen, wobei ein Arbeitskollege, der demselben Clan wie die Ehefrau des Bruders des Beschwerdeführers angehört habe, die vermeintliche Krankheit desselben verraten habe. Als sich der Bruder des Beschwerdeführers jedoch ein weiteres Mal in einem anderen Labor testen habe lassen, habe sich herausgestellt, dass dieser nicht HIV-positiv gewesen sei. Als der Bruder des Beschwerdeführers daraufhin den zuvor genannten Arbeitskollegen zur Rede gestellt habe, sei die Situation eskaliert, und der Bruder des Beschwerdeführers habe jenen Arbeitskollegen getötet. Mehrere Monate später sei der Beschwerdeführer von zwei Brüdern des Getöteten zuhause angegriffen worden, habe jedoch fliehen können.
Bei einer auf Englisch geführten Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX .2019 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er, als er sich mit dem Auto auf dem Heimweg von einem Markt befunden habe, von zwei Männern, darunter der Bruder des Getöteten, beschossen worden sei. Wiederum sei ihm jedoch die Flucht gelungen. In einem darauffolgenden Gerichtsprozess seien die beiden Männer freigesprochen worden.
Bei einer auf Englisch geführten Einvernahme durch die belangte Behörde zu ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen zu Somalia am XXXX 2019 gab der Beschwerdeführer überdies an, dass, wenn zwei Clans in Somalia miteinander Probleme hätten, versucht werde, diese unter sich zu lösen. Erst wenn dies nicht funktioniere, wende man sich an die Polizei oder an ein Gericht. Da es in seinem Fall zu keiner Lösung gekommen sei, habe er sich an ein Gericht gewandt.
2. In einer Stellungnahme vom XXXX .2019 führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Länderinformationen aus, dass, da die Familie des Getöteten ein Angebot auf Zahlung von Blutgeld abgelehnt habe, diese das Recht auf die Tötung des Bruders gehabt habe (xeer). Da dieser jedoch das Land verlassen habe, sei der Beschwerdeführer ersatzweise herangezogen worden. Die Polizei in Somaliland könne ihn jedenfalls nicht vor den Angriffen des gegnerischen Clans schützen. Auch könne der Beschwerdeführer in keinen anderen Teil Somalias übersiedeln, einerseits, da andere Gebiete von Al Shabaab kontrolliert würden, und Bürgerkrieg herrsche, sowie andererseits, da sein Clan nur in Somalialand ansässig sei und er außerhalb von Somaliland keine Unterstützung bzw. Schutz durch diesen erhalten könne. Auch wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar keine leiblichen Kinder habe, er und seine Frau jedoch vier Kinder auf traditionelle Weise adoptiert hätten.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.) und trug dem Beschwerdeführer auf, gemäß § 15b AsylG ab 05.02.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.).
4. Dem Beschwerdeführer wurde amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX .2019 Beschwerde eingebracht. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass, soweit das Bundesamt im angefochtenen Bescheid vermeine, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei deshalb widersprüchlich, da er bei der Einvernahme am XXXX .2019 nur einen Vorfall erwähnt habe, jedoch am XXXX .2019 erklärt habe, er sei zweimal angegriffen worden, darauf hingewiesen werden müsse, dass er am XXXX 2019 nur darüber gesprochen habe, warum er letztlich sein Heimatland verlassen habe. Werde im angefochtenen Bescheid überdies ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am XXXX .2019 angegeben habe, zwischen dem Mord und dem Angriff seien mehrere Monate vergangen, er im Zuge der Einvernahme am XXXX .2019 aber vorgebracht habe, dass die Angreifer bereits einen Monat nach dem Mord auf ihn geschossen hätten, so sei dazu zu bemerken, dass der Mord im Juni des Jahres 2017 stattgefunden habe und er im Juli desselben Jahres das erste Mal angegriffen worden sei. In Somalia sage man in solchen Fällen "mehrere Monate", da es sich um zwei verschiedene Monate handle. Schließlich wurde vorgebracht, dass der andere Bruder des Beschwerdeführers nicht für Blutrache in Frage komme, da dieser behindert sei und nicht als gleichwertig angesehen werde. Der Beschwerde beigefügt war eine Schnellrecherche der Schweizer Flüchtlingshilfe zu Rachemorden in Somaliland vom XXXX .2017.
6. Mit Schreiben vom XXXX .2019 wurde der Beschwerdeführer, seine Vertretung, die belangte Behörde und eine Dolmetscherin für eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht geladen.
7. Am XXXX .2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden ein SEM Bericht aus 2017 und Berichte zur Versorgungslage in Somalia ins Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der mündlichen Verhandlung Kopien eines Antrags bei Gericht und einer anwaltlichen Vollmacht, jeweils auf Somalisch, vor.
8. Zum Übersetzungsergebnis der beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente wurde mit Schreiben vom XXXX .2019 Parteiengehör eingeräumt.
9. In der Stellungnahme vom XXXX .2019 verwies das Bundesamt auf die im angefochtenen Bescheid gemachten Ausführungen und brachte überdies vor, dass die beiden vorgelegten Dokumente keine tauglichen Mittel darstellen würden, die Entscheidung in Zweifel zu ziehen.
Mit Stellungnahme vom XXXX .2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei der in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Anzeige um jene handle, die er nach dem Angriff auf sein Auto im Juli des Jahres 2017 erstattet habe. Die Vollmacht sei für das darauffolgende Gerichtsverfahren erteilt worden. Außerdem machte der Beschwerdeführer auf die derzeitige Dürre- und Sicherheitssituation in Somalia bzw. Somaliland aufmerksam.
10. Am XXXX .2019 wurde das aktuelle Länderinformationsblatt vom
XXXX .2019 ins Verfahren eingebracht und Parteiengehör eingeräumt; zu diesem langte innerhalb der gesetzten Frist keine schriftliche Stellungnahme bei Gericht ein.
Am XXXX 2020 wurde schließlich erneut ein Parteiengehör eingeräumt, diesmal zum Technical Release der FSNAU vom 03.02.2020 betreffend die Dürre- und Versorgungslage sowie zum Länderinformationsblatt vom 17.09.2019 zu Somaliland. Innerhalb der gesetzten Frist langte dazu keine Stellungnahme der Parteien ein.
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, der am XXXX .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
Der Beschwerdeführer stammt aus Hargeysa in Somaliland. Er besuchte zwölf Jahre lang die Schule und anschließend drei Jahre die Universität. Danach arbeitete er als Labortechniker.
Er gehört dem Clan der Clan Isaaq, Suclan XXXX , Subsubclan XXXX , Subsubsubclan XXXX an.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Die Ehefrau, ein an Epilepsie leidender Bruder, fünf Schwestern sowie mehrere Ziehkinder des Beschwerdeführers leben in Hargeysa. Ein weiterer Bruder lebt in Libyen. Die Eltern und ein Ziehkind des Beschwerdeführers sind verstorben. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seinen in Somalia verbliebenen Verwandten.
Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia/Somaliland:
a) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia - Somaliland, vom 17.09.2019:
Somaliland verfügt über ein eigenes Rechtssystem und über eine eigene Justiz (LI 14.6.2018, S.20). Ein unabhängiges und hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem wurde aufgebaut (BS 2018, S.18f), die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben (AA 4.3.2019, S.12). Die Trennung der Staatsgewalten ist klarer als im Rest Somalias. Allerdings neigt die Exekutive dazu, Legislative und Justiz in beträchtlichem Ausmaß zu beeinflussen (BS 2018, S.18f). Zudem werden Richter oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt. Der Justiz mangelt es folglich an Unabhängigkeit (FH 5.6.2019a, F1; vgl. BS 2018, S.18f). In Gerichtsverfahren ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger weit verbreitet - speziell bei Verfahren gegen Journalisten (USDOS 13.3.2019, S.8).
Zwar wird auch in Somaliland das staatliche Gewaltmonopol nicht völlig durchgesetzt (BS 2018, S.9), etwa aufgrund mangelnder Durchsetzung von Gerichtsurteilen durch die Polizei (SDG 2.2019, S.11). Trotzdem sind rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden (AA 4.3.2019, S.13). Eine grundlegende Rechtsstaatlichkeit konnte etabliert werden. Polizei, Justiz und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut. In entlegenen Gebieten vertreten lokale Behörden (meist Älteste) die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte häufig nur unzureichend geschützt (BS 2018, S.21). Der Auf- und Ausbau lokaler Behördenstrukturen wird international unterstützt (UNICEF 28.8.2018).
Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab. Das Oberste Gericht ist weitgehend ineffektiv (BS 2018, S.18f), andere Gerichte funktionieren. Allerdings gibt es Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern und Juristen sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 13.3.2019, S.8; vgl. BS 2018, S.19; FH 5.6.2019a, F1; SDG 2.2019, S.3f). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB 9.2016, S.20). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden (BS 2018, S.19; vgl. SDG 2.2019, S.3f). Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 2.2019, S.3f). Diese funktionieren relativ gut und haben den Zugang zur formellen Justiz weiter verbessert (BFA 8.2017, S.113).
Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic (USDOS 13.3.2019, S.9f). Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 4.3.2019, S.13). Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen (FH 5.6.2019a, F2).
Die Vorwürfe hinsichtlich Korruption im Justizsystem nehmen zu (USDOS 13.3.2019, S.8). Das UNDP hat diesbezüglich einige Probleme aufgezeigt. Verhaltensregeln und Fortbildung haben zu Verbesserungen geführt (LIFOS 9.4.2019, S.35f).
Das Justizsystem in Somaliland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (Xeer), Scharia und formellem Recht (USDOS 13.3.2019, S.8; vgl. BS 2018, S.11/18f; FH 5.6.2019a, F2). Die Scharia wird in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, islamische Gerichte werden aber auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Ein Problem der Scharia ist, dass sie von unterschiedlichen Gerichten an unterschiedlichen Orten unterschiedlich interpretiert wird. Das Xeer tritt fallbezogen auf und wird von Ältesten umgesetzt (BS 2018, S.11/18). Die drei Rechtsformen sind nicht gut integriert (USDOS 13.3.2019, S.8) und widersprechen sich manchmal gegenseitig. Eine Harmonisierung steht aus (BS 2018, S.19; vgl. SDG 2.2019, S.6). Trotzdem werden die Rechtssysteme nicht als konkurrierend sondern als komplementär erachtet (BS 2018, S.22).
Oft richtet sich der Bürger zuerst an seinen Clan. Selbst bei einem Mord wird vorerst im traditionellen Rechtssystem Blutgeld verhandelt; kommt es dort zu keiner Lösung, wendet man sich an Gerichte (BFA 8.2017, S.100). Vor allem in ländlichen Gebieten ist die Bevölkerung mehrheitlich auf das Xeer angewiesen (BS 2018, S.19). Dabei hat Somaliland das Xeer und die damit verbundenen Kompensationszahlungen in sein Rechtssystem insofern integriert, um eine Eskalation bis hin zum Rachemord zu vermeiden. Clans beschließen weiterhin Xeer-Abkommen, der Staat übernimmt aber die Rolle der Bestrafung bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen. Zum Beispiel werden Täter so lange eingesperrt, bis die Kompensationszahlung erfolgt ist, bei zu lang andauernder Nichtzahlung kann es auch zur Vollstreckung von Exekutionen kommen (GIGA 3.7.2018). Gerichte anerkennen Xeer-Entscheide (SEM 31.5.2017, S.34).
Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S.72ff). Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Abs.43; vgl. SEM 31.5.2017, S.16).
Es kommt nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clan-Auseinandersetzungen, welche über kleine Schusswechsel hinausgehen. In der Regel folgt ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (BFA 8.2017, S.101).
Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (BFA 8.2017, S.101).
b) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia vom 17.09.2019:
Traditionelles Recht (Xeer): Das Xeer behandelt Vorbringen von Fall zu Fall und wird von Ältesten implementiert (BS 2018, S.18). Die traditionelle Justiz dient im ganzen Land bei der Vermittlung in Konflikten. Sie wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen führt (USDOS 13.3.2019, S.9). Xeer ist insbesondere in jenen ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltung und Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird Xeer oft zur Konfliktlösung - z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern -angewendet (SEM 31.5.2017, S.34). Zur Anwendung kommt Xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017, S.100; vgl. EASO 2.2016, S.27). Es kommt also auch dort zu tragen, wo Polizei und Justizbehörden existieren. In manchen Fällen greift die traditionelle Justiz sogar auf Polizei und Gerichtsbedienstete zurück (LIFOS 9.4.2019, S.7). Ca. 90% aller Rechtsstreitigkeiten werden über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen ausgetragen (UNHRC 6.9.2017, Abs.60). Ein Beispiel dafür ist etwa die Zahlung von Kompensationsgeld an Familien von bei Demonstrationen in Baidoa im Dezember 2018 durch Sicherheitskräfte getöteten Personen (UNSC 15.5.2019, Abs.4).
Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vgl. UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Abs 38ff).
Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (UNOCHA 31.7.2019, S.1). In Nord-und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung. Dort wird für August/September 2019 in einigen Teilen mit IPC 3 und IPC 4 gerechnet. Das gleiche gilt für den Süden, wo aufgrund einer unterdurchschnittlichen Ernte die Lebensmittelpreise steigen werden (FEWS 31.7.2019). Der Preis für Sorghum befindet sich bereits auf einer außergewöhnlichen Höhe (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Viele Menschen aus ländlichen Gebieten sind in Städte gezogen, um Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten (BAMF 20.5.2019, S.5).
Verarmte Pastoralisten mit kleinen Herden stehen in den nächsten Monaten vor Lücken in der Nahrungsmittelversorgung. Davon sind landesweit auch viele Agropastoralisten und Bauern betroffen. Während der Viehbestand vorübergehend von besserer Weide profitiert, ist in der Landwirtschaft mit einem Ernteausfall von 50% zu rechnen (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff) -etwa bei Mais und Sorghum (DEVEX 9.7.2019). Nach neueren Angaben war die letzte Ernte in Südsomalia die schlechteste seit 1995 -68% unter dem Durchschnitt; im Nordwesten lag sie mit 44% unter dem Durchschnitt (FEWS 2.9.2019a).
Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein; davon 3,2 Millionen in IPC-Phase 2 (UNOCHA 14.8.2019) und 2,2 Millionen in den Phasen 3 und 4 (UNOCHA 14.8.2019; vgl. UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Ca. eine Million Kinder unter fünf Jahren werden bis Mitte 2020 vor einer Situation der akuten Unterernährung stehen, 178.000 vor schwerer akuter Unterernährung. Bis zu 2,1 Millionen Menschen werden sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in einer Krisensituation finden (IPC >2), 6,3 Millionen werden von einer Versorgungsunsicherheit bedroht sein (UNOCHA 9.9.2019, S.1f; vgl. FEWS 2.9.2019a; STC 3.9.2019). Dieses Szenario gilt dann, wenn die gegenwärtig getätigten humanitären Interventionen nicht verstärkt werden (UNOCHA 9.9.2019,S.1). Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken (FEWS 2.9.2019a).
Dokumenten mangelt es insgesamt an nachweisbaren Grundlagen und Verlässlichkeit der Angaben. Dieser Umstand öffnet die Tür für Betrug und Missbrauch. Personen mit fünf verschiedenen Reisedokumenten und fünf darin anderslautenden Namen sind keine Seltenheit. Hinzu kommen erschwerend die häufige Namensgleichheit bzw. verschiedene Namensschreibweisen (ÖB 9.2016, S.6). Für ethnische Somali aus den Nachbarländern scheint es kein Problem zu sein, an echte somalische Dokumente zu gelangen. Sowohl in Kenia als auch in Äthiopien sind zahlreiche eigene Staatsbürger somalischer Ethnie als aus Somalia stammende Flüchtlinge registriert (BFA 3./4.2017).
Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen, darunter auch unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch z.B. im Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten (AA 4.3.2019, S.23). Bei der Ausstellung von Pässen kommt es zu Korruption (BS 2018, S.19). Aufgrund der weitverbreiteten Fälschungen anerkennt kaum ein Staat der Welt den somalischen Reisepass als gültiges Reisedokument. Seit August 2018 ist Norwegen eine Ausnahme (USDOS 13.3.2019, S.21).
Die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. dem Wahrheitsgehalt von Dokumenten kann von österreichischen Vertretungsbehörden keinesfalls überprüft werden (ÖB 9.2016, S.6).
c) Focus Somalia, Clans und Minderheiten, Bericht, Schweiz, Mai 2017:
Verpflichtung zum Beitrag zu Kompensationszahlungen (Mag/Diya)
Im somalischen Kulturraum ist es auch heute üblich, Mag zu bezahlen. Das Zahlen und Empfangen von Mag/Diya ist eine der wichtigsten Aufgaben des Jilib. Im Falle der Nicht- Zahlung von Mag/Diya ist mit Konsequenzen - bis hin zur Blutrache - seitens des betroffenen Clans zu rechnen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt. Begünstigt wird dieser Umstand durch die Tatsache, dass es auf dem Territorium der Bundesrepublik Somalia bis heute keine vollständig funktionierende Rechtsstaatlichkeit gibt.
Der fällige Betrag wird traditionell in Kamelen angegeben, aber in einen Geldbetrag umgerechnet bezahlt. Im engeren Sinn steht Mag für die Kompensationszahlung bei einem Mord - meist ungefähr 100 Kamele. In einer moderneren Version hat ein Gesprächspartner der Fact-Finding Mission in einem Beispiel die Zahlung von 1 Million Kenya-Shilling als Kompensation für einen Verkehrstoten genannt. Manchmal kommt es zum Zusammenspiel von staatlicher und traditioneller Justiz: "There was a case of murder on a pharma- cist who had taken the wife of another guy. He just entered the pharmacy and killed him in front of everybody. He was then taken into prison, but more for custody. Then the clans can negotiate the payment, and once this is done, he will be released. "
Da die Zugehörigkeit zum Jilib nicht ortsgebunden ist, werden für die Zahlung von Mag/Diya auch über die Welt verstreute Angehörigev. a. dann, wenn sie zu Besuch in ihrer Herkunftsregion sind oder sich zumindest in der Nähe aufhalten. Daneben haben die somalischen Diaspora-Gruppen eigene Strukturen, im Rahmen derer sie innerhalb der Diaspora Mag bezahlen.
Insgesamt wird auf eine faire Verteilung der Lasten geachtet. Weiss der Clan, dass ein Mitglied besser verdient, dann wird dieses in der Regel auch einen höheren Beitrag leisten müssen. Zur Bereitschaft, zum Mag/Diya einen Beitrag zu leisten, gaben Quellen der Fact-Finding Mission an: "If I don't even have enough to feed my family I will still have to prioritize the clan. And if the clan knows that I have more money, I will have to contribute more. If you do not contribute to that, my friend, you are out. ""If you are able to pay, you still pay. But it depends on the situation. If the situation allows you not to pay, you don't."
Gemäss einer Quelle der Fact-Finding Mission gibt es allerdings auch Regeln, wonach ein Clan einem Täter aus den eigenen Reihen die Zahlung von Mag/Diya verweigern und ihn ausliefern kann - etwa an die Polizei.
d) OCHA Humanitarian Bulletin Somalia, April 2019 und Mai 2019 und FSNAU Quarterly Brief, April 2019 (Übersetzung aus dem Englischen):
Unterdurchschnittliche Regenfälle während des Deyr im Jahr 2018 (Oktober bis Dezember), gefolgt von rauen Wetterbedingungen während des trockenen Jilaal (Jänner bis März 2019) und schwache Gu-Regenfälle (April bis Juni 2019) haben in vielen Teilen Somalias zu einer sich verschlimmernden Dürre geführt, wie die Food Security and Nutrition Analysis Unit (FSNAU) und FEWSNET berichten. Die Gu-Regenfälle des Jahres 2019 sind im gesamten Horn von Afrika in den ersten sechs Wochen der Saison äußerst spärlich ausgefallen, was zu einer zweiten aufeinander folgenden unterdurchschnittlichen Regenzeit in einer Region geführt hat, die sich immer noch von den Auswirkungen der langen Dürre der Jahre 2016/17 erholt. Der Gu des Jahres 2019 ist der dritt-trockenste sei Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 1981.
Die letzten Regenfälle haben zwar etwas Druck aus der Wasserversorgung rausgenommen, werden aber nicht als ausreichend eingestuft, um nachhaltige Agrarproduktion zu garantieren.
Weit verbreitete Ernteausfälle und die Abnahme der Viehbestände verschieben Gemeinschaften in den am schlimmsten betroffenen Gebieten in die IPC-Stufe 3 (crisis) oder schlimmer. Folglich erhöhte sich die Zahl der Menschen in den IPC-Stufen 3 und 4 im Juni auf nunmehr 2,2 Millionen bis Juli. Die ersten Berichte dazu aus dem Frühjahr 2019 meinten, dass fast die Hälfte davon (43 Prozent) IDPs darstellen. Die schwere Dürre dürfte dieses Jahr zu geschätzten 44.000 weiteren Binnenvertriebenen, die vom Land in urbane Zentren ziehen, führen. Insgesamt gibt es in ganz Somalia 2,6 Millionen IDPs.
Die Lagekarte des OCHA Dokuments weist auch Woqooyi Galbeed/Hargeysa in Hinblick auf die IDP Lager in der Lageprojektion Juni 2019 als Stufe 3/4 (crisis/emergency) aus.
e) Ergänzend zur Blutrache wird zusammengefasst aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.08.2019 festgestellt, dass, wenn eine Kompensationszahlung nicht geleistet wird, Blutrache an irgendeinem Mitglied der Gruppe des Täters geübt wird. Es kann also der Mörder, aber auch irgendein Mitglied der Diya- Gruppe getötet werden.
f) Aus dem Technical Release des FSNAU vom 03.02.2020 ergibt sich zusammengefasst aus dem Englischen, dass trotz einer verbesserten Getreideernte und eines verbesserten Viehbestands nach einer guten Deyr-Saison immer noch 1,3 Mio Menschen in Somalia unter Versorgungsengpässen mit Nahrungsmitteln leiden (IPC 3). Zusätzlich sind immer noch 963.000 Kinder unter fünf Jahren davon betroffen, bis Dezember 2020 akut unterernährt zu sein. Schäden durch Heuschrecken sind noch auf spät gepflanzte Aussaat limitiert. Das Risiko von Schäden durch Heuschrecken bleibt aber hoch.
Für W. Galbeed werden bei einer geschätzten Einwohner_innenzahl von 1,32 Mio Menschen, 322.000 in der Stufe IPC 2 und 135.000 in der Stufe IPC 3 eingestuft; geschätzt bis Juni 2020 sollen das in der Stufe 2 329.000 und in der Stufe 3 145.000 Menschen sein.
Im Falle einer schlechten kommenden Gu-Saison, im Falle von Überschwemmungen und/oder einer sich fortentwickelnden Heuschreckenplage kann sich die Nahrungsmittelversorgung für Somalia auch gegenüber der Schätzung verschlechtern.
1.3. Zum Fluchtvorbringen:
Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund einer Blutrache im Falle einer Rückkehr nach Somalia wird nicht festgestellt.
1.4. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr:
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zu folgenden Feststellungen unter oben 1. wird weiter näher ausgeführt wie folgt:
2.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Herkunft aus Hargeysa, zum Schulbesuch, zur Clanzugehörigkeit und zu seiner Berufstätigkeit in Somaliland gründen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Die Feststellungen zu den in Somaliland und Libyen lebenden Familienangehörigen und zum Kontakt zu diesen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, an denen es keinen Grund gibt zu zweifeln.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Fehlen anderslautender Unterlagen.
2.2.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia
Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 1.2. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind.
Diese Informationen stützen sich auf die folgenden Einzelquellen:
a) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia -
Somaliland, vom 17.09.2019:
-
AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
-
BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019
-
BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
-
FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019
-
GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10
K 1802/14A
-
LI - Landinfo (Norwegen) (14.6.2018): Somalia: Marriage and divorce, URL, Zugriff 15.7.2019
-
LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019
-
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia
-
SDG - SDG16+ Coalition (2.2019): Improving Access to Justice in Somaliland, URL, Zugriff 15.7.2019
-
SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019
-
SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019
-
UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, URL, Zugriff 24.6.2019
-
UNICEF (28.8.2018): Third phase of local governance programme launched in Somaliland, URL, Zugriff 19.7.2019
-
UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019
-
USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
b) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia vom 17.09.2019:
-
AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (20.5.2019): Briefing Notes 20. Mai 2019
-
BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019
-
BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die
-
BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
-
FAO - UN Food and Agriculture Organization / SWALIM (19.7.2019):
2019 Gu (March to June) Rainfall Performance and Impacts - Issued 19 July 2019, URL, Zugriff 23.7.2019
-
FEWS - Famine Early Warning System Network / FSNAU (2.9.2019a):
Somalia 2019 Post Gu FSNAU FEWS-NET Technical Release, URL, Zugriff 16.9.2019
-
FEWS - Famine Early Warning System Network / FSNAU / FAO (2.9.2019b): A Briefing on the Outcome of the 2019 Post Gu Seasonal Food Security and Nutrition Assessment, URL, Zugriff 16.9.2019
-
FEWS - Famine Early Warning System Network (31.7.2019): Somalia Key Message Update, July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019
-
DEVEX / Sara Jerving (9.7.2019): Somali aid community faces up to a new reality of recurring drought, URL, Zugriff 23.7.2019
-
LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019
-
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia
-
SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019
-
SLS - Somaliland Standard (12.7.2019): Response plan for impact of poor Gu rains in place to avoid a major crisis in Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019
-
STC - Safe the Children (9.2017): Changing Social Norms in Somalia: Exploring the Role of Community Perception in FGM/C, Fact Sheet No. 6, URL, Zugriff 10.7.2019
-
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.6.2019a): UNHCR Somalia Factsheet - 1 - 30 June 2019, URL, Zugriff 17.7.2019
-
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.9.2018): Operational Update Somalia 1-30 September 2018, URL, Zugriff 21.6.2019
-
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019
-
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.8.2019): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 14 August 2019), URL, Zugriff 22.8.2019
-
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 August 2019, URL, Zugriff 16.9.2019
-
UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
-
UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019
c) Zu Mag/Diya: Focus Somalia, Clans und Minderheiten, Bericht, Schweiz, Mai 2017:
Für die in diesem Kapitel zitierten umfangsreichen Quellen siehe das Originaldokument, abrufbar unter:
https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Seite 36f.
d) Zur Versorgungslage: OCHA Humanitarian Bulletin Somalia, April 2019 und Mai 2019 und FSNAU Quarterly Brief, April 2019 Diese Dokumente wurden in Auszügen und übersetzt aus dem Englischen unter
1.2. wiedergegeben.
e) Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zitierte einen online abrufbaren B