Entscheidungsdatum
27.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W252 2163067-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2019, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und werden die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrags von XXXX vom 08.10.2018 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 25.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am darauffolgenden Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
2. Am 29.03.2017 erhob der BF eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) in Vorlage gebracht.
3. Der BF wurde am 16.08.2017 durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
4. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis im Zuge der Verhandlung vom 20.12.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab und erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 20.12.2018 erteilt.
Hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein "real risk", eine Verletzung seiner Rechte nach Art 3 EMRK im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia sei nach wie vor instabil und prekär. Insbesondere ergebe sich, dass der Heimatort und die gesamte Heimatregion des BF unter Al Shabaab Kontrolle stehe. Darüber hinaus sei Somalia in weiten Teilen dürrebedingt von einer massiven Nahrungsmittelknappheit betroffen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht offen, zumal die prekäre Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia eine solche, ebenso wie eine Ansiedelung in Somaliland oder Puntland mangels dortiger familiärer oder sozialer Verwurzelung nicht in Frage erscheinen lasse.
5. Am 08.10.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gemäß § 8 AsylG 2005. Dem BF wurde am 16.04.2019 Parteiengehör über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die beabsichtigte Rückkehrentscheidung eingeräumt. Dazu gab der BF am 02.05.2019 eine Stellungnahme ab, indem er vorbrachte, dass die Sicherheitslage in ganz Somalia, einschließlich in der Hauptstadt Mogadischu, weiterhin äußerst prekär sei. Zudem sei auch das Niveau von willkürlicher Gewalt extrem hoch. Bezüglich der Versorgungslage sei zwar ein positiver Trend zu verzeichnen, jedoch gebe es trotzdem eine hohe Rate an Unterernährung, speziell unter den IDPs, und brauche es mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen erholen würden. Eine Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative scheide daher schon von vornherein aus. Die Zentralregierung habe es darüber hinaus kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen. Sämtliche größere Städte, einschließlich Mogadischu und Kismayo, seien "Hotspots" in Bezug auf die Versorgungslage und auch wegen der mangelnden Erreichbarkeit unzumutbar. Die Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Ashraf würde den BF zudem zu einer besonders vulnerablen Person machen und es könne außerdem eine verwestlichte Lebensweise aufgrund der bereits viereinhalb Jahre Abwesenheit aus Somalia angenommen werden. Der BF könne eine fortgeschrittene Integration aufgrund seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit, seiner sehr guten Deutschkenntnisse, seiner Beschäftigung und sozialen Kontakte aufweisen.
6. Der BF erhob im Zuge seiner Stellungnahme am 02.05.2019 eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGvG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.05.2019, dem BF zugestellt am 16.05.2019, wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 20.12.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und es wurde der Antrag des BF vom 30.10.2018 auf Verlängerung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt VII.).
Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt:
Die Identität des BF stehe nicht fest. Als Verfahrensidentität trage er den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der BF sei volljährig und als somalischer Staatsangehöriger in Mogadischu geboren. Er beherrsche die Sprachen Somali, ein wenig Englisch und Arabisch. Er gehöre dem Clan der Ashraf, Subclan XXXX , Subsubclan Shariif Balawi und dem muslimisch sunnitischen Bekenntnis an. Der BF sei traditionell verheiratet und habe eine Schulausbildung im Ausmaß von 10 Jahren erworben. Danach habe er in seinem Heimatland Berufserfahrung als Kassier, Sekretär und Rezeptionist gesammelt. Er verfüge über genügend Erfahrung in der Besorgung des eigenen Lebensunterhaltes. Zudem stehe fest, dass er seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei vier Arbeitgebern für kurze Zeit beschäftigt gewesen sei und er keine weiteren Integrationsmaßnahmen belegen könne. Der BF leide an keinen physischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und es sei nicht feststellbar gewesen, dass der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung medizinischer/medikamentöser Behandlung bedürfe. Ebenso sei nicht feststellbar, dass eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Der BF sei unbescholten.
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Situation des BF im Fall seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass der BF im Fall seiner Rückkehr keiner staatlichen oder privaten Verfolgung aus Konventionsgründen ausgesetzt sein würde. Die Aktivitäten der Al Shabaab würden keine landesweite, allgemeine und unmittelbare Bedrohung für zivile Einzelpersonen darstellen. Aus der allgemeine Sicherheitslage in Somalia lasse sich keine allgemeine und unmittelbare, reale Gefahr für Zivilpersonen, d.h. ein "real risk" im Sinne der Rechtsprechung ableiten. Nicht festgestellt werden könne, ob seine Familie weiterhin in Saakow (Middle Juba) lebe und ob seine Ehefrau tatsächlich noch in Kenia aufhältig sei. Sakoow liege im von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet und ist von Mogadischu aus mit dem Minibus für einen einzigen US-Dollar erreichbar. Mogadischu stehe als eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die Sicherheitslage in Mogadischu sei keine allgemeine und unmittelbare, reale Gefahr für Zivilpersonen, das heißt kein "real risk" im Sinne der Rechtsprechung. Mogadischu sei über den dortigen internationalen Flughafen sicher erreichbar. Nicht festgestellt werden könne, dass der BF sich vom muslimischen Glauben in einer derart intensiven Weise abgewendet habe bzw. westliche Lebenseinstellung in einer solchen Weise übernommen habe, dass ihm im Herkunftsstaat bereits aus diesem Grund eine psychische oder physische Gewalthandlung drohe. Weder die Volksgruppe der Ashraf, noch die sunnitische Konfession unterliege zum Entscheidungszeitpunkt einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Der BF sei in Somalia geboren und aufgewachsen, bekenne sich zum Mehrheitsglauben, dem sunnitischen Islam, sei von Geburt an in Somalia sozialisiert worden und spreche daher die Landessprache auf Muttersprachenniveau, sowie mit den gesellschaftlichen, kulturellen und traditionellen Gegebenheiten auf das Beste vertraut. Er gehöre dem gut vernetzten Clan der Ashraf an und verfüge in Somalia, vor allem aber im als Rückkehralternative anzusehenden Mogadischu, über tragfähige familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seines Clans. Von Seiten des Clans stehe ihm maßgebliche Unterstützung, auch in Mogadischu, zur Verfügung. Der BF sei in einer Lage, seinen Lebensunterhalt selbstständig und menschenwürdig zu verdienen. Die über die letzten beiden Jahre Bestand gehabte Dürresituation durch überdurchschnittliche Regenfälle und den Zufluss von Wasser aus dem äthiopischen Hochland sei mittlerweile beendet. Die aus der Dürre folgende Versorgungsunsicherheit und Nahrungsknappheit habe sich mittlerweile deutlich verbessert, Nahrungsmittel seien selbst für arme Haushalte wieder allgemein verfügbar und leistbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Nicht festgestellt werden könne darüber hinaus, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre oder er in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Ebenso nicht festgestellt werden könne, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Somalia für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge unwillkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der seinerzeit für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Grund, welcher zur Erteilung des subsidiär Schutzberechtigten geführt habe, sei zwischenzeitig nicht mehr gegeben und ihm die Rückkehr in sein Heimatland grundsätzlich zuzumuten, da sich die wirtschaftliche Lage, zwar immer noch nicht mit den Verhältnissen in europäischen Wohlfahrtsstaaten vergleichbar, stark verbessert habe und sich vor allem mit Mogadischu eine zumutbare innerstaatliche Rückkehralternative anbiete.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen aus, dass der angeblich drohenden Verfolgung durch die Al Shabaab die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden müsse. In Bezug auf die Sicherheitslage sei geographisch zwischen dem Stadtgebiet von Mogadischu als eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative einerseits und andererseits seinem Heimatort Saakow zu differenzieren. In seinem Herkunftsort sei die Sicherheitslage nach wie vor volatil und diese unter der Kontrolle der Al Shabaab. Eine Rückkehr in eine volatile Heimatregion könne aber zumutbar sein, wenn die unzweifelhaft festgestellte Sicherheits- und Wirtschaftslage dort verbliebender Familienangehöriger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nahelege, dass im konkreten Gebiet die allgemeine Sicherheitslage keinen maßgeblichen Einfluss der Familie und den Erwerb des Lebensunterhaltes habe, sodass trotz der prekären Lage in der Umgebung angenommen werden könne, dass ein Asylwerber bei seiner Rückkehr an den konkreten Wohnort seiner Angehörigen keiner maßgeblichen Gefahr unterliege und auch keiner ausweglosen Versorgungslage ausgesetzt sei. Das Bundesamt sei der Überzeugung, dass der BF verwandtschaftliche und damit soziale Anknüpfungspunkte in Saakow bzw. Somalia habe. Alternativ stehe auch Mogadischu zur Verfügung. Die Stadt sei weiterhin unter der Kontrolle der Regierung und der AMISOM und es sei höchst unwahrscheinlich, dass die Al Shabaab jemals die Kontrolle über die Stadt zurückerlange. Allerdings sei die Sicherheitslage nach wie vor angespannt, von einem "real risk" und einer Gefahr für Leib und Leben könne aber nicht gesprochen werden. Mogadischu sei zudem aufgrund des dortigen internationalen Flughafens gut erreichbar. Ferner könne nicht geglaubt werden, dass der BF eine verwestlichte Lebensweise übernommen habe. Auch ergeben sich keine Hinweise, dass die Volksgruppe oder die Glaubensgemeinschaft des BF einer Gefährdung, Verfolgung oder Bedrohung unterliege. Der BF habe mit ziemlicher Sicherheit tragfähige soziale Anknüpfungspunkte, die als Quelle sowohl finanzieller als auch grundlegender zwischenmenschlicher Unterstützung anzusehen sei. Auch sei auf die Unterstützung durch den eigenen Clan hinzuweisen. Als erwachsenem, körperlich und geistig gesundem, arbeitsfähigem Mann sei es dem BF zumutbar, selbstständig und eigenverantwortlich, mit Unterstützung des Clans und der Familienangehörigen seinen Lebensunterhalt zu besorgen. Im Falle einer räumlichen Trennung von den Familienangehörigen könne auch weiterhin von einer finanziellen Unterstützung ausgegangen werden. Zum Abklingen der beendeten Dürre sowie zur Normalisierung der Nahrungsmittelversorgung werde auf die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 03.05.2018 verwiesen. Dem Bundesamt lägen auch sonst keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass bei einer Rückkehr von staatlicher Seite nichts zu befürchten sei.
In der rechtlichen Beurteilung stützte sich die belangte Behörde auch ausdrücklich darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden (§ 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005). Dem BF sei aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion sowie dem Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass die Gründe für den subsidiären Schutz insofern nicht mehr gegeben seien, als sich zufolge jüngster Länderberichte eine Entspannung der Nahrungsmittelversorgung infolge mittlerer bis starker Regenfälle in fast allen Landesteilen eingestellt habe. Es sei mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen und in der Landwirtschaft gebe es wieder Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau. Ebenso sei eine Normalisierung der Lebensmittelpreise eingetreten, die es auch armen Haushalten wieder ermögliche, mit einem einzelnen Tageseinkommen eine Menge Getreide zu erwerben. Es ergebe sich kein Hinweis darauf, dass sich die vergangene Dürresituation weiterhin in einer Weise auswirken würde, welche für jeden dortigen Bewohner bzw. Rückkehrer das reale Risiko begründen würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Die dargestellte Allgemeinsituation treffe auch auf die Heimatregion des BF, sowie Mogadischu zu. Selbst für den Fall, dass sich erweise, dass die Rückkehr des BF in seine Heimatregion aus Gründen der Versorgungssicherheit nicht möglich oder nicht zumutbar sei, sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mogadischu festzustellen. Der BF gehöre darüber hinaus keiner vulnerablen Personengruppe an und könne auch sonst keine Gefährdungslage aufgrund der Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf festgestellt werden. Die Clanzugehörigkeit in Mogadischu spiele zudem nur mehr noch eine untergeordnete Rolle. Er habe zumindest einen gewissen Bekanntenkreis und könne Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Die Sicherheitslage im Herkunftsort des BF sei angespannt, allerdings seien keine Umstände hervorgekommen, dass der BF in besonderer Weise davon betroffen wäre. Dies gelte auch für Mogadischu. Eine wirtschaftlich aussichtlose Situation könne anhand der aktuellen Versorgungslage und dem mittlerweile eingetretenen Ende der Dürresituation nicht mehr angenommen werden.
7. Mit Schriftsatz vom 07.06.2019 (am selben Tag eingebracht) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.-V. und VII. des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass hinsichtlich der Lage in Somalia keine grundlegenden Veränderungen seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen seien. Die Prognose einer Verbesserung der Versorgungslage erreiche noch nicht das notwendige Ausmaß an Nachhaltigkeit. Ungeachtet dessen sei die Sicherheitslage in Somalia zwischen 23.08 und 13.12.2018 volatil geblieben. Es könne nicht mit erforderlicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Versorgungs- und Sicherheitslage wesentlich und nachhaltig geändert habe, sohin lägen mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vor. Außerdem würden die privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich überwiegen. Eine Abschiebung sei deshalb unzulässig.
8. Mit Schriftsatz vom 11.06.2019 (eingelangt am 12.06.2019) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.02.2020 eine Strafregisterabfrage durch.
10. Mit Schreiben vom 26.02.2020 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt Somalia vom 17.09.2019 zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 05.03.2020 wurde durch die Rechtsberatung des BF eine Stellungnahme zu den Länderinformationen abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Dem BF wurde durch mündlich verkündetes Erkenntnis am 20.12.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ist diese Entscheidung rechtskräftig. Begründend wurde festgestellt, dass dem BF die Rückkehr nach Somalia aufgrund der Sicherheitslage in seinem Herkunftsort, der dürrebedingten prekären humanitären Situation und dem Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zumutbar ist. Die Länderfeststellungen sind im Zuge der mündlichen Verhandlung erörtert worden.
1.2. Die allgemeine Lage in Somalia hat sich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert.
1.3. Die persönliche Situation des BF hat sich nicht wesentlich geändert. Es wird festgestellt, dass der BF über kein unterstützendes familiäres Netzwerk oder einen Bekanntenkreis in Somalia, insbesondere in Mogadischu, verfügt. Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass er von der allgemein schlechten Lage im Falle einer Rückkehr weniger intensiv betroffen wäre.
Er ist Angehöriger des Clans der Ashraf. Er kann im Falle einer Rückkehr nach Somalia, konkret nach Mogadischu, keine ausreichende Hilfe durch den dort vorherrschenden Clan der Hawiye erwarten.
1.4. Die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia hat sich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert.
1.5. Die Lage in Somalia hat sich auch aus anderen Gründen nicht dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert, sodass der BF im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.
1.6. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zur Frage der Gewährung subsidiären Schutzes ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie dem mündlich verkündeten Erkenntnis vom 20.12.2017. Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem mündlich verkündeten Erkenntnis vom 20.12.2017 und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.05.2019 zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich der Länderinformationsblätter (in der Folge: LIB) der Staatendokumentation zu Somalia vom April 2016, aktualisiert am 08.08.2017 (in der Folge LIB 2018) bzw. vom 12.01.2018 (aktualisiert am 17.09.2018, in der Folge LIB 2018 samt Kurzinformation vom 17.09.2018) und dem LIB vom 17.09.2019.
2.1. zu 1.1. Dass bzw. aus welchen Gründen dem BF mit dem näher angeführten Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis vom 20.12.2017 XXXX . Weder BF noch das Bundesamt haben gegen das Erkenntnis, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Rechtsmittel erhoben.
2.2. zu 1.2. Die Feststellung, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia, insbesondere in Mogadischu im Vergleich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem mündlich verkündeten Erkenntnis vom 20.12.2017 und dem angefochtenen Bescheid vom 10.05.2019 zugrundeliegenden Länderberichte wie oben angeführt, sowie den Parteien zugesandten aktualisierten Länderinformationsbericht vom 17.09.2019.
Was die Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia wie auch in Mogadischu anbelangt, kann nicht von einer wesentlichen Verbesserung ausgegangen werden, weil auch die aktuellen Länderberichte zeigen, dass es kaum Schutz gegen Übergriffe gibt, der Einfluss von AMISOM häufig nur auf die Stadtzentren beschränkt ist und Gebiete auch unter der Kontrolle der al Shabaab stehen. Gerade was die Situation der Zivilisten anbelangt zeichnen die Länderberichte ein schlechtes Bild. Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur durch al Shabaab führten 2018 zu hunderten zivilen Todesopfern und Verletzten, wobei diese als Kollateralschaden in Kauf genommen wurden. Im Zeitraum Jänner-September 2018 sind in Somalia bei Sprengstoffanschlägen mindestens 280 Menschen ums Leben gekommen, 220 wurden verletzt. 43% der Opfer waren Zivilisten. Auch kommt es vermehrt zu Luftangriffen. Eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage kann somit nicht festgestellt werden.
Hinzu kommt, dass Somalia von einer großen, notorisch bekannten Dürreperiode betroffen war und es zwar zwischenzeitig zu Regenfällen kam, die allgemeine Versorgungslage aber - wie sich aus den im Rahmen der Verhandlung eingeführten Länderberichten ergibt - noch nicht nachhaltig gebessert hat. Dazu wird näher ausgeführt wie folgt:
Im Kapitel "Grundversorgung/Wirtschaft" wird im LIB 2019 neu angeführt: " Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und 2017... (S. 115). In der Folge wird aber festgehalten, dass dieses Potential die aktuelle Lage nicht reflektiert: "Das Wirtschaftswachstum ist für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern würde...". Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017; vgl. Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017)."
Hinsichtlich der Dürresituation wird im LIB 2019 zusätzlich Folgendes ausgeführt:
"Die ländliche Bevölkerung und IDPs befinden sich in der am meisten vulnerablen Position. Erstere verfügen kaum über Mittel, um die durch die Dürre entstandenen Verluste wieder wettzumachen. Dadurch sind sie hinsichtlich neuerlicher Katastrophen wehrlos. Hintergrund ist, dass 60% der Somali zum größten Teil von der Viehzucht abhängig sind, 23% sind Subsistenz-Landwirte. Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlt das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen. Zusätzlich verstärken Mangel an Bildung, übermäßige Abhängigkeit von einem Einkommen aus der Landwirtschaft, Arbeitslosigkeit, geringes Vermögen und eine große Personenzahl im Haushalt die Vulnerabilität im Fall eines Katastrophen (z.B. Naturkatastrophe). Bereits 2016/17 wurden im Zuge der Dürre fast eine Millionen Somali vertrieben. Nur aufgrund großangelegter und erfolgreicher humanitärer Hilfe wurde eine Hungersnot verhindert.
Zwischenzeitlich hatte sich die humanitäre Situation aufgrund guter Regenfälle im Jahr 2018 etwas entspannt. Die Sicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung hatte sich verbessert- nicht zuletzt aufgrund fortgesetzter humanitärer Hilfe und aufgrund überdurchschnittlicher Regenfälle. Trotzdem blieb auch dann die Zahl der auf Hilfe angewiesenen Menschen bei 4,2 Millionen (LIB 2019, S. 122-123)."
Die aktuelle Lage in Somalia stellt sich wie folgt dar: "Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen. Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019. Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken. Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um einen Monat später als normal. Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen. Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung. In Nord- und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung. Dort wird für August/September 2019 in einigen Teilen mit IPC 3 und IPC 4 gerechnet. Das gleiche gilt für den Süden, wo aufgrund einer unterdurchschnittlichen Ernte die Lebensmittelpreise steigen werden. Der Preis für Sorghum befindet sich bereits auf einer außergewöhnlichen Höhe. Viele Menschen aus ländlichen Gebieten sind in Städte gezogen, um Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten. Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein. Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken."
(LIB 2019, S. 123)
Aus dem Vergleich der Länderberichte kann keine Verbesserung abgeleitet werden, es ist vielmehr ersichtlich, dass die Lage nach wie vor volatil ist. Einerseits erreicht die Prognose einer Verbesserung der Versorgungslage noch nicht das notwendige Ausmaß an Nachhaltigkeit, die für eine tatsächliche Verbesserung der Lage gegeben sein muss. Einerseits mögen die einsetzenden Regenfälle zwar dazu führen, dass die Dürre zurückgeht, andererseits führen sie auch vermehrt zu Überschwemmungen, was wiederum die Versorgungslage beeinträchtigt. Jedenfalls kann aufgrund dieser Berichte nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Versorgungslage wesentlich und nachhaltig geändert hat, und hat die belangte Behörde eine wesentliche Verbesserung auch sonst nicht näher begründet oder nachgewiesen.
Auch die Herkunftsregion des BF steht dem Länderbericht von 2019 zufolge noch immer unter der Kontrolle der Al Shabaab und ist daher als volatil einzustufen (LIB 17.09.2019, S. 22).
2.4. zu 1.3. Die Feststellung, dass der BF über kein unterstützendes familiäres Netzwerk in Somalia verfügt, ergibt sich aus der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2017. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass seitdem bereits drei Jahre vergangen sind, doch brachte der BF in der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme vom 02.05.2019 keine diesbezüglichen Änderungen bzw. neue Informationen vor, weswegen an den betreffenden Angaben in der mündlichen Verhandlung festzuhalten ist.
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, es sei davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu mit der Unterstützung durch die in Somalia befindlichen Familienangehörigen rechnen könne, so ist ihr hierbei zu widersprechen. Der BF hat keinen Kontakt zu seiner Familie, er weiß nichts über deren Aufenthaltsort. Der BF gab zu Protokoll, dass seine Eltern und Geschwister im Zeitpunkt seiner Ausreise noch in Somalia aufhältig gewesen seien. Dies sei im Oktober 2015 gewesen. Jetzt (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) könne er aber keine Angaben mehr dazu machen, da er keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Lediglich zu seiner Frau habe er noch Kontakt, diese sei nun aber in Kenia zuhause und habe auch keinen Kontakt mehr zu den Familienangehörigen des BF. In Zusammenschau dieser durchwegs glaubhaften Aussagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Somalia über ein Netzwerk verfügt, da über den Verbleib seiner Angehörigen nur spekuliert werden kann und dadurch keine gesicherten und fundierten Feststellungen getroffen werden können.
Aus der Einvernahme vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht oder der Beschwerde ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Verwandte zum Unterhalt des BF beitragen könnten.
Das LIB 2019 weist für Mogadischu für zuziehende, vermögenslose und alleinstehende Personen ohne soziale Anbindung vor Ort eine nach wie vor akute Unterversorgung mit Nahrungsmitteln als Folge der vorangegangenen Dürreperiode aus. Dezidiert wird ausgeführt, dass zuziehende Personen sich keinen Lebensunterhalt werden sichern können, die in der Stadt weder über eine Kern- noch über eine erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügen; solche Personen würden gezwungen sein, sich in Lagern für Binnenvertriebene niederzulassen. Gerade die Nahrungsmittelversorgung solcher Personen in Mogadischu beschreiben die Länderberichte als nach wie vor kritisch.
Wenn das Bundesamt in seinem Bescheid auf die Arbeitsmöglichkeiten des BF Bezug nimmt, so ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt auch damit keine Änderung der Voraussetzungen, unter denen dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, darstellt, schließlich wurde die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über den subsidiären Schutz nicht in Frage gestellt. Indem die belangte Behörde eine abweichende Beweiswürdigung dieses Umstandes vornimmt, versucht sie vielmehr die Rechtskraft des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides zu durchbrechen, um eine abweichende Rechtsauffassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes durchzusetzen.
Der BF ist kein Angehöriger des in Mogadischu angesiedelten Mehrheitsclans der Hawiye. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Clan den BF effektiv unterstützen könnte. Der BF ist vielmehr dem Clan der Ashraf zugehörig. Ein Teil dieses Clans lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle (Rahanweyn) in den Flusstälern von Bay und Bakool. So führt das LIB hierzu an:
"Generell gilt, dass eine Einzelperson immer dann in der "Minderheiten"-Rolle ist, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Sie gilt als "Gast" in dem Territorium, was sie in eine schwächere Position bringt als die "Gastgeber". In diesem System von "hosts and guests" sind also Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als "Gäste"."
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr eine derartige Unterstützung durch einen fremden Clan (Hawiye) zu Teil wird, die mit der Unterstützung durch den Jilib innerhalb der eigenen Clanfamilie vergleichbar wäre.
Eine Änderung der persönlichen Situation des BF ist insofern nicht eingetreten, als der BF weiterhin, wie bereits bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, keine familiären Angehörige in Somalia hat und ihm auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf keine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mogadischu zukommt. Auch sind sonst keine Umstände hervorgekommen, welche zu einer maßgeblich verbesserten Situation des BF im Fall einer Rückkehr führen würden.
2.5. zu 1.4. Die Feststellung, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia im Vergleich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich des Kapitels "Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge" des LIB 2018 und des LIB 2019, das in dieser Hinsicht nicht wesentlich geändert wurde und jedenfalls nicht darauf schließen lässt, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hätte. Vielmehr wurde es um die Informationen ergänzt, dass al Shabaab mitverantwortlich dafür ist, dass von der Dürre betroffene Personen aus ihrer Heimat fliehen mussten, da die Gruppe humanitäre Hilfe behindert und Blockaden betreibt (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017), es vor allem in Mogadischu weiterhin zur Vertreibung bzw. Zwangsräumung von IDPs kommt (Amnesty International, Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia 22.02.2017) und IDPs in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen gehören (Ministerie von Buitenlandse Zaken, Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië November 2017), sowie dass IDPs über die Maßen von der Dürre betroffen sind (International Crisis Group, Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, 09.05.2017). (LIB 2018, S. 120f.) Die aktuellen Länderberichte lassen einen solchen Schluss also nicht zu und wurde eine solche Änderung von der belangten Behörde auch nicht vorgebracht.
2.6. zu 1.5. Die Feststellung, dass sich auch aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia im Vergleich nicht dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der BF im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, ergibt sich daraus, dass sich solche Gründe aus den aktuellen Länderberichten (LIB der Staatendokumentation zu Somalia, 17.09.2019) nicht ergeben und auch sonst nicht hervorgekommen sind. Schließlich weist auch die Staatendokumentation selbst in ihrer dem inhaltlichen Teil des Länderinformationsblatts zu Somalia vorangehenden "vergleichenden länderkundlichen Analyse i.S. § 3 Abs. 4a AsylG" darauf hin, dass es zu keinen wie im § 3 Abs. 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Somalia gekommen ist.
2.7. zu 1.6. Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben angeführten Beweiswürdigung. Weder ein Vergleich der herangezogenen Länderberichte, noch das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung am 20.12.2017, dass für die Entscheidung herangezogen wurde, lassen einen solchen Schluss zu. Auch die belangte Behörde hat eine Änderung von diesem Ausmaß in ihrem Bescheid in keinster Weise nachgewiesen, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, die Lage habe sich verbessert, oder sich auf Prognosen und Stehsätze beschränkt. Der Umstand, dass heftige Regenfälle zu den schlimmsten Überflutungen seit 60 Jahren führen (was zwar im Vergleich zur langjährigen Dürre als Veränderung, jedoch keinesfalls als Verbesserung der Lage gesehen werden kann) lässt nicht darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF nicht mehr vorliegen; andere Gründe sind weder hervorgekommen, noch wurden solche (substantiiert) vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Spruchpunkt I. Stattgabe und ersatzlose Behebung
3.1.1. Einleitend wird festgehalten, dass sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 10.05.2019 bezüglich des Aberkennungstatbestendes explizit auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gestützt hat und begründend ausführt, dass die Gründe für die Erteilung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen. Auch der Spruch des angefochtenen Bescheides bezieht sich ausschließlich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG handelt (vgl. Bescheid S. 500f.: "Die zweite Variante für den Aberkennungstatbestand der Ziffer 1 leg. cit das ‚nicht mehr Vorliegen ' stellt auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung ab").
3.1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.
3.1.3. Zur richtlinienkonformen Interpretation:
Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:
"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden."
Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:
"(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."
In Anlehnung an Art. 16 der Status-RL bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des
6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).
3.1.4. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:
Mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass in Süd- und Zentralsomalia eine sehr prekäre Versorgungslage herrsche und daher im Falle einer Rückkehr nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der BF mit der nötigen Wahrscheinlichkeit einen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften könne.
Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Vielmehr hat sich neben der Sicherheitslage auch die Versorgungslage durch die unmittelbar auslaufende Dürreperiode verschlechtert. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des BF wurde von der belangten Behörde nicht schlüssig dargetan. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF ist weiterhin als volatil anzusehen, und kommt entgegen der Annahme im angefochtenen Bescheid auch weiterhin eine innerstaatliche Fluchtalternative des BF nach Mogadischu mangels Vorliegen eines familiären Unterstützungsnetzwerkes respektive einer Unterstützung durch das Clansystem nicht in Betracht. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt ist nicht davon auszugehen, dass der BF als Angehöriger des Clans der Ashraf auf eine Unterstützung des dort vorherrschenden Hawiye Clans zurückgreifen kann.
Das Bundesamt hat somit auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vorgenommen bzw. andere (rechtliche) Schlüsse gezogen als das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 20.12.2017.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
3.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.
3.2. Zu A) Spruchpunkt II. Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Wie oben bereits ausführlich dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF weiterhin vor, da insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen dem BF der Status zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten. Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF für die Dauer von zwei weiteren Jahren zu verlängern war.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor, und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, Behebung der Entscheidung, subsidiärerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W252.2163067.2.00Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020