TE Vwgh Beschluss 1998/4/3 97/19/0995

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Veröffentlicht am 03.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, in der Beschwerdesache des 1954 geborenen IG in Wien, vertreten durch Mag. DDr. IS, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juni 1996, Zl. 100.818/12-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juni 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Asylverfahrens bis zur Zustellung des in diesem Verfahren ergangenen letztinstanzlichen abweislichen Bescheides vom 25. August 1993 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Wie sich aus § 13 Abs. 2 AufG ergebe, sei eine solche Berechtigung einer Verlängerung durch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften nicht zugänglich. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher an § 6 Abs. 2 AufG zu messen gewesen. Er hätte vor der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich gestellt werden müssen, zumal auch ein Fall einer ausnahmsweisen Antragstellung im Inland nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 25. Februar 1997, B 2476/96-6, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes, unter anderem das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen, ergänzte dieser die Beschwerde und führte zur "Begründung" derselben aus wie folgt:

"Durch die Vorgangsweise des Bundesministeriums für Inneres bin ich in dem mir gemäß § 7 Abs. 1 AsylG zustehenden Recht zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich und zur Gewährung von Asyl in Österreich nicht geschützt.

Der Bescheid des Bundesministeriums für Inneres ist in rechtlicher Hinsicht nicht richtig. Aufgrund des Vorliegens der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft trifft auf mich das AsylG zu und ist mir Asyl zu gewähren.

Gemäß § 3 des AsylG hat die Asylbehörde meinem Asylantrag mit Bescheid stattzugeben, wenn der Asylwerber glaubhaft macht, daß er Flüchtling ist. Diese Tatsache konnte ich glaubhaft machen und ist somit der angefochtene Bescheid rechtswidrig."

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise dessen Abänderung dahingehend, daß ihm Asyl in Österreich gewährt werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen dessen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen ist nun unzweifelhaft zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer ausschließlich behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf vorläufigen Aufenthalt gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 1991 und auf Gewährung von Asyl nach diesem Gesetz verletzt sei (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes dann nicht aus, wenn eine Rechtsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer in Ansehung des geltend gemachten Rechtes gar nicht möglich ist. Diesfalls ist die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen. Dabei ist ausschließlich zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in dem als Beschwerdepunkt bezeichneten Recht durch den angefochtenen Bescheid besteht. Nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A).

Durch den gegenständlichen, die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz versagenden Bescheid konnte aber in subjektive Rechte des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz 1991 nicht eingegriffen werden.

Fehlte es aber nach dem Vorgesagten an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht, so war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997190995.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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