Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
15.04.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs2Rechtssatz
Weil die Behörde trotz des bereits erfolgten Außerkrafttretens der Strafverfügung lediglich über die Strafhöhe abgesprochen und ihre Zuständigkeit zur vollen Entscheidung in der Sache nicht in Anspruch genommen hat, war der angefochtene Bescheid zu beheben und ihr Gelegenheit zu geben, dies nachzuholen (vgl VwGH vom 15.5.1991, 91/02/0002; 20.11.1991, 91/02/0086; 26.1.2007, 2006/02/0252). Die belangte Behörde wird daher nunmehr das ordentliche Strafverfahren durchzuführen haben.
Schlagworte
Verkehrsrecht, StVO, Einspruch, Strafhöhe, fälschliche Wertung, Schuldfrage, Strafverfügung, außer KrafttretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3225.1.4.2020Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020