Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
15.04.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs2Rechtssatz
Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht ausdrücklich nur das Ausmaß der auferlegten Strafe in Anfechtung gezogen, sondern ein Verschulden in Abrede gestellt hat, liegt ohne Zweifel ein Einspruch gegen die Strafverfügung vor. Damit ist die gesamte Strafverfügung außer Kraft getreten und war die Behörde daher verpflichtet, gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten (vgl zB VwGH vom 2.4.1931, 0047/30; 23.3.1979, 1103/78).
Schlagworte
Verkehrsrecht, StVO, Einspruch, Strafhöhe, fälschliche Wertung, Schuldfrage, Strafverfügung, außer KrafttretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3225.1.4.2020Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020