RS Lvwg 2020/4/15 405-4/3225/1/4-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2020
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

15.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

VStG §49 Abs2
StVO 1960 §52 lita Z10a

Rechtssatz

Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht ausdrücklich nur das Ausmaß der auferlegten Strafe in Anfechtung gezogen, sondern ein Verschulden in Abrede gestellt hat, liegt ohne Zweifel ein Einspruch gegen die Strafverfügung vor. Damit ist die gesamte Strafverfügung außer Kraft getreten und war die Behörde daher verpflichtet, gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten (vgl zB VwGH vom 2.4.1931, 0047/30; 23.3.1979, 1103/78).

Schlagworte

Verkehrsrecht, StVO, Einspruch, Strafhöhe, fälschliche Wertung, Schuldfrage, Strafverfügung, außer Krafttretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3225.1.4.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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