Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.04.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs2Rechtssatz
Bestreitet der Beschuldigte in dem Einspruch zwar nicht das Vorliegen des Tatbestandes in objektiver Richtung, macht er aber die mangelnde Erfüllung der subjektiven Tatseite geltend und stellt er damit überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verschulden in Abrede, darf die Behörde nicht davon ausgehen, es werde mit dem Einspruch nur das Ausmaß der Strafe bekämpft (VwGH vom 15.12.1987, 87/04/0188).
Schlagworte
Verkehrsrecht, StVO, Einspruch, Strafhöhe, fälschliche Wertung, Schuldfrage, Strafverfügung, außer KrafttretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3225.1.4.2020Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020