Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.04.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs2Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung und damit die objektive Erfüllung des Tatbestands gemäß § 52 lit a Z 10a StVO nicht bestritten hat, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass er damit auch die Schuldfrage unbekämpft gelassen hat, ihn also subjektiv kein Verschulden treffe (vgl zB VwGH vom 13.4.1970, 0364/69; 9.5.1990, 89/03/0096).
Schlagworte
Verkehrsrecht, StVO, Einspruch, Strafhöhe, fälschliche Wertung, Schuldfrage, Strafverfügung, außer KrafttretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3225.1.4.2020Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020