Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.04.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs2Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch und nicht nur die Strafhöhe bekämpft hat, ist der Inhalt des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit maßgebend (zB VwGH vom 16.12.1983, 83/02/0175; 29.1.1987, 86/02/0172). Bei allfälligen Zweifeln über die Qualifikation eines Rechtsmittels ist die Behörde verpflichtet, den Einschreiter zu einer entsprechenden Klarstellung zu veranlassen (VwGH vom 19.12.2005, 2005/03/0053).
Schlagworte
Verkehrsrecht, StVO, Einspruch, Strafhöhe, fälschliche Wertung, Schuldfrage, Strafverfügung, außer KrafttretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3225.1.4.2020Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020